Fall 10 - Verhinderter Kunstgenuß 2011
Fall 10 - Verhinderter Kunstgenuß 2011
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Ferien-LEO Wiss. Mit. Rechtsanwalt<br />
Deliktsrecht Bernhard Ulrici<br />
F a l l <strong>10</strong><br />
„<strong>Verhinderter</strong> Kunstgenuss“<br />
Gustav (G) befindet sich mit seinem 3 Jahre alten Motorrad auf dem Weg zu einem<br />
einmaligen Konzert im Leipziger Gewandhaus, als für ihn nicht vorhersehbar Robert<br />
(R) mit seinem Pkw aus einer Nebenstraße (Verkehrszeichen Nr. 205 zu § 41 StVO)<br />
auf die Hauptstraße (Verkehrszeichen Nr. 306 zu § 42 StVO) einbiegt und dabei<br />
Gustav erfasst. Gustav wird durch den Zusammenstoß von seinem Motorrad<br />
geschleudert und verletzt, das Motorrad wird beschädigt. Noch bevor es Robert<br />
gelingt, Gustav von der Hauptstraße zu bergen, überfährt Ludwig den auf der<br />
Fahrbahn liegenden bewusstlosen Gustav.<br />
Als Gustav endlich in ein Krankenhaus eingeliefert wird, diagnostizieren die Ärzte,<br />
dass seine rechte Niere nicht mehr zu retten ist und entfernt werden muss. Die Ärzte<br />
können dabei nicht mehr feststellen, ob die Nierenresektion durch Verletzungen<br />
indiziert wurde, die bei dem Zusammenstoß mit Robert oder dem Überrollen durch<br />
Ludwig verursacht wurden. Durch seine Einlieferung in das Krankenhaus konnte<br />
Gustav nicht wie geplant zu dem letztmalig stattfindenden Konzert gehen, seine<br />
Eintrittskarte im Wert von 120 € verfiel daher ungenutzt.<br />
Gustav verlangt von Robert Ersatz für die Reparatur seines Motorrads,<br />
Schmerzensgeld für den Verlust seiner Niere, Geldersatz für die verfallene<br />
Eintrittskarte und Nutzungsausfall dafür, dass er bzw. seine Verlobte bis zur<br />
Reparatur kein Motorrad zur Verfügung hatten. Robert, der zuvor 3 Semester Jura<br />
studiert hat, wendet ein, dass Gustav im Hinblick auf die entgangenen Nutzungen ja<br />
gar kein Vermögensschaden entstanden sei, weil er kein Ersatzmotorrad gemietet<br />
hat. Außerdem habe Gustav nunmehr (nach der Reparatur) wieder ein Motorrad, so<br />
dass er jetzt genau so gut steht, wie er stünde, wenn er keinen Unfall gehabt hätte.<br />
Ein Ersatzmotorrad könne er jetzt auch nicht mehr anmieten, weil dieses nunmehr<br />
kein Ersatz-, sondern ein Zweitmotorrad wäre. Weiterhin wendet Robert ein, dass er<br />
keinen Schadensersatz für die Beschädigung des Motorrades schuldet, weil dieses<br />
ohnehin bei einem drei Tage nach dem Unfall entstandenen Brand in der Garage des<br />
Gustav zerstört worden wäre. Schließlich müsse sich Gustav auf seinen<br />
Ersatzanspruch anrechnen lassen, dass die im Zuge der Reparatur seines
Ferien-LEO Wiss. Mit. Rechtsanwalt<br />
Deliktsrecht Bernhard Ulrici<br />
Motorrades eingebaute neue Kupplung nunmehr zwei Jahre länger hält, als die beim<br />
Unfall beschädigte.<br />
Aufgabenstellung:<br />
Prüfen Sie die Ansprüche des G gegen R aus § 7 Abs. 1 StVG.