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Fall 10 - Verhinderter Kunstgenuß 2011

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Ferien-LEO Wiss. Mit. Rechtsanwalt<br />

Deliktsrecht Bernhard Ulrici<br />

F a l l <strong>10</strong><br />

„<strong>Verhinderter</strong> Kunstgenuss“<br />

Gustav (G) befindet sich mit seinem 3 Jahre alten Motorrad auf dem Weg zu einem<br />

einmaligen Konzert im Leipziger Gewandhaus, als für ihn nicht vorhersehbar Robert<br />

(R) mit seinem Pkw aus einer Nebenstraße (Verkehrszeichen Nr. 205 zu § 41 StVO)<br />

auf die Hauptstraße (Verkehrszeichen Nr. 306 zu § 42 StVO) einbiegt und dabei<br />

Gustav erfasst. Gustav wird durch den Zusammenstoß von seinem Motorrad<br />

geschleudert und verletzt, das Motorrad wird beschädigt. Noch bevor es Robert<br />

gelingt, Gustav von der Hauptstraße zu bergen, überfährt Ludwig den auf der<br />

Fahrbahn liegenden bewusstlosen Gustav.<br />

Als Gustav endlich in ein Krankenhaus eingeliefert wird, diagnostizieren die Ärzte,<br />

dass seine rechte Niere nicht mehr zu retten ist und entfernt werden muss. Die Ärzte<br />

können dabei nicht mehr feststellen, ob die Nierenresektion durch Verletzungen<br />

indiziert wurde, die bei dem Zusammenstoß mit Robert oder dem Überrollen durch<br />

Ludwig verursacht wurden. Durch seine Einlieferung in das Krankenhaus konnte<br />

Gustav nicht wie geplant zu dem letztmalig stattfindenden Konzert gehen, seine<br />

Eintrittskarte im Wert von 120 € verfiel daher ungenutzt.<br />

Gustav verlangt von Robert Ersatz für die Reparatur seines Motorrads,<br />

Schmerzensgeld für den Verlust seiner Niere, Geldersatz für die verfallene<br />

Eintrittskarte und Nutzungsausfall dafür, dass er bzw. seine Verlobte bis zur<br />

Reparatur kein Motorrad zur Verfügung hatten. Robert, der zuvor 3 Semester Jura<br />

studiert hat, wendet ein, dass Gustav im Hinblick auf die entgangenen Nutzungen ja<br />

gar kein Vermögensschaden entstanden sei, weil er kein Ersatzmotorrad gemietet<br />

hat. Außerdem habe Gustav nunmehr (nach der Reparatur) wieder ein Motorrad, so<br />

dass er jetzt genau so gut steht, wie er stünde, wenn er keinen Unfall gehabt hätte.<br />

Ein Ersatzmotorrad könne er jetzt auch nicht mehr anmieten, weil dieses nunmehr<br />

kein Ersatz-, sondern ein Zweitmotorrad wäre. Weiterhin wendet Robert ein, dass er<br />

keinen Schadensersatz für die Beschädigung des Motorrades schuldet, weil dieses<br />

ohnehin bei einem drei Tage nach dem Unfall entstandenen Brand in der Garage des<br />

Gustav zerstört worden wäre. Schließlich müsse sich Gustav auf seinen<br />

Ersatzanspruch anrechnen lassen, dass die im Zuge der Reparatur seines


Ferien-LEO Wiss. Mit. Rechtsanwalt<br />

Deliktsrecht Bernhard Ulrici<br />

Motorrades eingebaute neue Kupplung nunmehr zwei Jahre länger hält, als die beim<br />

Unfall beschädigte.<br />

Aufgabenstellung:<br />

Prüfen Sie die Ansprüche des G gegen R aus § 7 Abs. 1 StVG.

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