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Prof. Dr. Burkhard Boemke Universität Leipzig Vorlesung BGB II ...

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322 <strong>BGB</strong> führen würde. Hierbei handelt es sich aber um eine Einrede, die von M als<br />

Schuldner des Zahlungsanspruchs erhoben werden muss.<br />

Im zweiten Teil geht um Gewährleistungsansprüche wegen eines Sachmangels der<br />

Kaufsache, Anspruchsgrundlage sind §§ 439 Abs. 1 Alt. 1, 437 Nr. 1, 434, 433 <strong>BGB</strong>.<br />

Problematisch ist hier nicht das Vorliegen eines Sachmangels, sondern ob der<br />

Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs gegeben war. Grundsätzlich<br />

trifft hierfür den Käufer die Beweislast. Eine Ausnahme besteht aber beim Verbrauchsgüterkauf,<br />

wenn ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate auftritt, dann<br />

wird gem. § 476 <strong>BGB</strong> vermutet, dass dieser schon im Zeitpunkt des Gefahrübergangs<br />

gegeben war, soweit dies nicht auf Grund der Art der Sache oder des Mangels<br />

ausgeschlossen ist. Während das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs i. S. v. §<br />

474 I <strong>BGB</strong> unproblematisch ist, ist fraglich, ob ein Sachmangel überhaupt gegeben<br />

war. Zwar steht fest, dass ein Motorschaden entstanden ist, nicht aber, ob dieser auf<br />

einem Sachmangel beruhte oder aber einem Materialfehler bei der Zylinderkopfdichtung,<br />

der unstreitig bei Gefahrübergang gegeben war. Nach Ansicht des BGH be-<br />

zieht sich die Beweislastumkehr lediglich auf den Zeitpunkt des Bestehens eines<br />

nach Gefahrübergang der Sache vom Käufer nachzuweisenden Sachmangels, dass<br />

dieser Sachmangel zu einem weiteren Schaden geführt hat (hier Motorschaden),<br />

wird von der Vermutung nicht umfasst, vielmehr habe dies nach allgemeinen Regeln<br />

der Käufer nachzuweisen. Nach anderer Ansicht betrifft die Beweislastumkehr nicht<br />

nur den Zeitpunkt des Vorliegens eines vom Käufer nachzuweisenden Sachmangels.<br />

Vielmehr erstreckt sich diese auch auf die Frage, ob der zwar vorliegende, aber erst<br />

nach Gefahrübergang eingetretene Sachmangel auf einen bereits bei Gefahrüber-<br />

gang vorliegenden „Grundmangel” beruht. Je nachdem, welcher Auffassung man<br />

folgt, bestehen Gewährleistungsansprüche oder nicht.

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