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Prof. Dr. Burkhard Boemke Universität Leipzig Vorlesung BGB II ...

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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Burkhard</strong> <strong>Boemke</strong><br />

<strong>Universität</strong> <strong>Leipzig</strong><br />

<strong>Vorlesung</strong> <strong>BGB</strong> <strong>II</strong> - Übungsteil<br />

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger<br />

Sommersemester 2012<br />

2. Klausur<br />

„Ein flotter Flitzer“<br />

Lösungshinweise<br />

Die Klausur hat einen mittleren Schwierigkeitsgrad und behandelt inhaltlich hauptsächlich<br />

Probleme des Zustandekommens von Verträgen, des Annahmeverzugs so-<br />

wie der Gefahrtragung beim Verbrauchsgüterkauf. Von den Kandidaten wird in erster<br />

Linie ein sauberer, sorgfältiger Aufbau erwartet, weniger spezifische Rechtskenntnisse.<br />

Im ersten Teil geht es um das Zustandekommen eines Kaufvertrags. Dabei ist darauf<br />

einzugehen, dass S das bis zum 22.03.2012 befristete Angebot von M zwar zu spät<br />

angenommen hat, M aber § 149 <strong>BGB</strong> die Obliegenheit gehabt hätte, ihn darauf hinzuweisen.<br />

Der Vertrag gilt danach als zustande gekommen. Allerdings könnte M<br />

gem. §§ 323 I, 437 Nr. 2, 440 <strong>BGB</strong> wieder vom Vertrag zurückgetreten und damit der<br />

Anspruch erloschen sein. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass zum Zeitpunkt<br />

des Gefahrübergangs ein Sachmangel gegeben war. Im Regelfalle erfolgt die Übergang<br />

der (Preis-)Gefahr mit der Übergabe der Kaufsache (§ 446 S. 1 <strong>BGB</strong>). § 446 S.<br />

3 <strong>BGB</strong> verlagert diesen Zeitpunkt aber für den Annahmeverzug des Käufers vor, was<br />

nach §§ 293 ff. <strong>BGB</strong> zu beurteilen ist. Da sich M im Annahmeverzug befand als die<br />

Beule entstanden ist und S dies nicht zu vertreten hat, greift der Anspruch von S im<br />

Ergebnis durch. Zwar hat M einen Gegenanspruch auf Übergabe und Übereignung<br />

des Madza, der zu einer Durchsetzung des Anspruchs Zug-um-Zug gem. §§ 320,


322 <strong>BGB</strong> führen würde. Hierbei handelt es sich aber um eine Einrede, die von M als<br />

Schuldner des Zahlungsanspruchs erhoben werden muss.<br />

Im zweiten Teil geht um Gewährleistungsansprüche wegen eines Sachmangels der<br />

Kaufsache, Anspruchsgrundlage sind §§ 439 Abs. 1 Alt. 1, 437 Nr. 1, 434, 433 <strong>BGB</strong>.<br />

Problematisch ist hier nicht das Vorliegen eines Sachmangels, sondern ob der<br />

Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs gegeben war. Grundsätzlich<br />

trifft hierfür den Käufer die Beweislast. Eine Ausnahme besteht aber beim Verbrauchsgüterkauf,<br />

wenn ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate auftritt, dann<br />

wird gem. § 476 <strong>BGB</strong> vermutet, dass dieser schon im Zeitpunkt des Gefahrübergangs<br />

gegeben war, soweit dies nicht auf Grund der Art der Sache oder des Mangels<br />

ausgeschlossen ist. Während das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs i. S. v. §<br />

474 I <strong>BGB</strong> unproblematisch ist, ist fraglich, ob ein Sachmangel überhaupt gegeben<br />

war. Zwar steht fest, dass ein Motorschaden entstanden ist, nicht aber, ob dieser auf<br />

einem Sachmangel beruhte oder aber einem Materialfehler bei der Zylinderkopfdichtung,<br />

der unstreitig bei Gefahrübergang gegeben war. Nach Ansicht des BGH be-<br />

zieht sich die Beweislastumkehr lediglich auf den Zeitpunkt des Bestehens eines<br />

nach Gefahrübergang der Sache vom Käufer nachzuweisenden Sachmangels, dass<br />

dieser Sachmangel zu einem weiteren Schaden geführt hat (hier Motorschaden),<br />

wird von der Vermutung nicht umfasst, vielmehr habe dies nach allgemeinen Regeln<br />

der Käufer nachzuweisen. Nach anderer Ansicht betrifft die Beweislastumkehr nicht<br />

nur den Zeitpunkt des Vorliegens eines vom Käufer nachzuweisenden Sachmangels.<br />

Vielmehr erstreckt sich diese auch auf die Frage, ob der zwar vorliegende, aber erst<br />

nach Gefahrübergang eingetretene Sachmangel auf einen bereits bei Gefahrüber-<br />

gang vorliegenden „Grundmangel” beruht. Je nachdem, welcher Auffassung man<br />

folgt, bestehen Gewährleistungsansprüche oder nicht.

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