Sozialverwaltungsrecht 2011 - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht ...
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Anwaltskanzlei Obermaier<br />
§ 11 Vornahme von Verfahrenshandlungen<br />
Sebastian E. Obermaier<br />
<strong>Recht</strong>sanwalt<br />
Fachanwalt <strong>für</strong> Sozialrecht<br />
Abs.1<br />
Fähig zu Verfahrenshandlungen sind<br />
1. geschäftsfähige natürliche Personen<br />
2. beschränkt geschäftsfähige, die nach bürgerlichem <strong>Recht</strong> insofern<br />
geschäftsfähig sind oder nach öffentlichem <strong>Recht</strong> handlungsfähig<br />
sind (§ 36 SGB I, ab 15; ergänzend neben der gesetzlichen<br />
Vertretung durch die Eltern)<br />
3. Vertreter juristischer Personen und Vereinigungen bzw. Beauftragte<br />
4. Behördenleiter bzw. Vertreter oder Beauftragte<br />
Abs.3<br />
Verweis auf § 53 ZPO (Verfahrenspfleger) § 55 ZPO (Unbeachtlichkeit<br />
der Prozessunfähigkeit gemäß dem Heimatrecht von Ausländern)<br />
<strong>Sozialverwaltungsrecht</strong> 6 www.raobermaier.de