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Sozialverwaltungsrecht 2011 - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht ...

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Anwaltskanzlei Obermaier<br />

§ 11 Vornahme von Verfahrenshandlungen<br />

Sebastian E. Obermaier<br />

<strong>Recht</strong>sanwalt<br />

Fachanwalt <strong>für</strong> Sozialrecht<br />

Abs.1<br />

Fähig zu Verfahrenshandlungen sind<br />

1. geschäftsfähige natürliche Personen<br />

2. beschränkt geschäftsfähige, die nach bürgerlichem <strong>Recht</strong> insofern<br />

geschäftsfähig sind oder nach öffentlichem <strong>Recht</strong> handlungsfähig<br />

sind (§ 36 SGB I, ab 15; ergänzend neben der gesetzlichen<br />

Vertretung durch die Eltern)<br />

3. Vertreter juristischer Personen und Vereinigungen bzw. Beauftragte<br />

4. Behördenleiter bzw. Vertreter oder Beauftragte<br />

Abs.3<br />

Verweis auf § 53 ZPO (Verfahrenspfleger) § 55 ZPO (Unbeachtlichkeit<br />

der Prozessunfähigkeit gemäß dem Heimatrecht von Ausländern)<br />

<strong>Sozialverwaltungsrecht</strong> 6 www.raobermaier.de

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