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Sozialverwaltungsrecht 2011 - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht ...

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Anwaltskanzlei Obermaier<br />

Sebastian E. Obermaier<br />

<strong>Recht</strong>sanwalt<br />

Fachanwalt <strong>für</strong> Sozialrecht<br />

§ 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei<br />

Änderung der Verhältnisse<br />

- gilt <strong>für</strong> rechtmäßige und rechtswidrige Verwaltungsakte<br />

- Voraussetzung ist die Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen<br />

Verhältnisse (einschließlich geänderte <strong>Recht</strong>sprechung des obersten<br />

Bundesgerichts)<br />

- Objektive Beweislast trägt der, <strong>für</strong> den die Änderung günstig ist.<br />

- Beweis einer wesentlichen tatsächlichen Änderung reicht aus, nicht<br />

erforderlich ist der Beweis des Unterschreitens gesetzlicher normierter<br />

Grenzwerte<br />

- grds. Aufhebung <strong>für</strong> die Zukunft<br />

- Aufhebung ab Zeitpunkt der Änderung, soweit<br />

- zugunsten des Betroffenen,<br />

- vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen von<br />

Mitteilungspflichten,<br />

- nachträglich Einkommen oder Vermögen erzielt wurde oder<br />

- der Betroffene wusste oder wegen grober Fahrlässigkeit nicht<br />

wusste, dass der Anspruch zum Ruhen gekommen oder<br />

weggefallen ist.<br />

<strong>Sozialverwaltungsrecht</strong> 25 www.raobermaier.de

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