Sozialverwaltungsrecht 2011 - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht ...
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Anwaltskanzlei Obermaier<br />
Sebastian E. Obermaier<br />
<strong>Recht</strong>sanwalt<br />
Fachanwalt <strong>für</strong> Sozialrecht<br />
§ 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei<br />
Änderung der Verhältnisse<br />
- gilt <strong>für</strong> rechtmäßige und rechtswidrige Verwaltungsakte<br />
- Voraussetzung ist die Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen<br />
Verhältnisse (einschließlich geänderte <strong>Recht</strong>sprechung des obersten<br />
Bundesgerichts)<br />
- Objektive Beweislast trägt der, <strong>für</strong> den die Änderung günstig ist.<br />
- Beweis einer wesentlichen tatsächlichen Änderung reicht aus, nicht<br />
erforderlich ist der Beweis des Unterschreitens gesetzlicher normierter<br />
Grenzwerte<br />
- grds. Aufhebung <strong>für</strong> die Zukunft<br />
- Aufhebung ab Zeitpunkt der Änderung, soweit<br />
- zugunsten des Betroffenen,<br />
- vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen von<br />
Mitteilungspflichten,<br />
- nachträglich Einkommen oder Vermögen erzielt wurde oder<br />
- der Betroffene wusste oder wegen grober Fahrlässigkeit nicht<br />
wusste, dass der Anspruch zum Ruhen gekommen oder<br />
weggefallen ist.<br />
<strong>Sozialverwaltungsrecht</strong> 25 www.raobermaier.de