Sozialverwaltungsrecht 2011 - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht ...
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Anwaltskanzlei Obermaier<br />
Sebastian E. Obermaier<br />
<strong>Recht</strong>sanwalt<br />
Fachanwalt <strong>für</strong> Sozialrecht<br />
§ 46 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden<br />
Verwaltungsaktes<br />
- Kann <strong>für</strong> die Zukunft erfolgen, außer wenn ein Verwaltungsakt<br />
gleichen Inhalts erlassen werden müsste oder ein Widerruf aus<br />
anderen Gründen unzulässig ist<br />
§ 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes<br />
-Darf mit Wirkung <strong>für</strong> die Zukunft nur erfolgen, soweit<br />
-Der Widerruf durch <strong>Recht</strong>svorschrift oder im Verwaltungsakt<br />
vorbehalten wurde<br />
-Der Verwaltungsakt mit einer Auflage verbunden ist, die der<br />
Begünstigte nicht fristgemäß erfüllt hat<br />
- Darf mit Wirkung <strong>für</strong> die Vergangenheit erfolgen, wenn<br />
zweckbestimmte Geld- oder Sachleistungen nicht zweckentsprechend<br />
eingesetzt wurden oder Auflagen nicht erfüllt wurden.<br />
<strong>Sozialverwaltungsrecht</strong> 24 www.raobermaier.de