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Sozialverwaltungsrecht 2011 - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht ...

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Anwaltskanzlei Obermaier<br />

Sebastian E. Obermaier<br />

<strong>Recht</strong>sanwalt<br />

Fachanwalt <strong>für</strong> Sozialrecht<br />

§ 46 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden<br />

Verwaltungsaktes<br />

- Kann <strong>für</strong> die Zukunft erfolgen, außer wenn ein Verwaltungsakt<br />

gleichen Inhalts erlassen werden müsste oder ein Widerruf aus<br />

anderen Gründen unzulässig ist<br />

§ 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes<br />

-Darf mit Wirkung <strong>für</strong> die Zukunft nur erfolgen, soweit<br />

-Der Widerruf durch <strong>Recht</strong>svorschrift oder im Verwaltungsakt<br />

vorbehalten wurde<br />

-Der Verwaltungsakt mit einer Auflage verbunden ist, die der<br />

Begünstigte nicht fristgemäß erfüllt hat<br />

- Darf mit Wirkung <strong>für</strong> die Vergangenheit erfolgen, wenn<br />

zweckbestimmte Geld- oder Sachleistungen nicht zweckentsprechend<br />

eingesetzt wurden oder Auflagen nicht erfüllt wurden.<br />

<strong>Sozialverwaltungsrecht</strong> 24 www.raobermaier.de

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