Sozialverwaltungsrecht 2011 - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht ...
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Anwaltskanzlei Obermaier<br />
Sebastian E. Obermaier<br />
<strong>Recht</strong>sanwalt<br />
Fachanwalt <strong>für</strong> Sozialrecht<br />
§ 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden<br />
Verwaltungsaktes<br />
Abs. 1<br />
- Nur eingeschränktes Rücknahmerecht<br />
Abs. 2<br />
- Keine Rücknahme bei schutzwürdigem Vertrauen<br />
- Vertrauen ist bei Verbrauch der Sozialleistung oder irreversiblen<br />
Vermögensdispositionen in der Regel schutzwürdig.<br />
- Auf Vertrauen kann sich nicht berufen, wer<br />
- Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder<br />
Bestechung erwirkt hat<br />
- vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung<br />
unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat<br />
- die <strong>Recht</strong>swidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge<br />
grober Fahrlässigkeit nicht kannte<br />
Abs. 3<br />
bei Dauerverwaltungsakten 2 bzw. 10 Jahres-Frist ab Bekanntgabe<br />
Abs.4<br />
Jahresentscheidungsfrist bei Rücknahme <strong>für</strong> die Vergangenheit<br />
<strong>Sozialverwaltungsrecht</strong> 23 www.raobermaier.de