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Sozialverwaltungsrecht 2011 - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht ...

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Anwaltskanzlei Obermaier<br />

Sebastian E. Obermaier<br />

<strong>Recht</strong>sanwalt<br />

Fachanwalt <strong>für</strong> Sozialrecht<br />

§ 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden<br />

Verwaltungsaktes<br />

Abs. 1<br />

- Nur eingeschränktes Rücknahmerecht<br />

Abs. 2<br />

- Keine Rücknahme bei schutzwürdigem Vertrauen<br />

- Vertrauen ist bei Verbrauch der Sozialleistung oder irreversiblen<br />

Vermögensdispositionen in der Regel schutzwürdig.<br />

- Auf Vertrauen kann sich nicht berufen, wer<br />

- Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder<br />

Bestechung erwirkt hat<br />

- vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung<br />

unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat<br />

- die <strong>Recht</strong>swidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge<br />

grober Fahrlässigkeit nicht kannte<br />

Abs. 3<br />

bei Dauerverwaltungsakten 2 bzw. 10 Jahres-Frist ab Bekanntgabe<br />

Abs.4<br />

Jahresentscheidungsfrist bei Rücknahme <strong>für</strong> die Vergangenheit<br />

<strong>Sozialverwaltungsrecht</strong> 23 www.raobermaier.de

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