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Sozialverwaltungsrecht 2011 - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht ...

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Anwaltskanzlei Obermaier<br />

§ 41 Heilung von Verfahrens- und Formvorschriften<br />

Sebastian E. Obermaier<br />

<strong>Recht</strong>sanwalt<br />

Fachanwalt <strong>für</strong> Sozialrecht<br />

Nachholung des Antrages, der Begründung, der Anhörung, der<br />

Mitwirkung, der Hinzuziehung ist möglich<br />

Eine nicht vorgenommene Anhörung muss konkret nachgeholt<br />

werden; die Möglichkeit des Widerspruchs, der Klageerhebung etc.<br />

stellt keine Nachholung dar, da es entscheidend auf die Aktivität der<br />

Behörde und nicht auf die Möglichkeit der Stellungnahme durch den<br />

Adressaten ankommt.<br />

Unbestimmtheit (§ 33) kann nicht geheilt werden.<br />

<strong>Sozialverwaltungsrecht</strong> 19 www.raobermaier.de

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