Sozialverwaltungsrecht 2011 - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht ...
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Anwaltskanzlei Obermaier<br />
§ 41 Heilung von Verfahrens- und Formvorschriften<br />
Sebastian E. Obermaier<br />
<strong>Recht</strong>sanwalt<br />
Fachanwalt <strong>für</strong> Sozialrecht<br />
Nachholung des Antrages, der Begründung, der Anhörung, der<br />
Mitwirkung, der Hinzuziehung ist möglich<br />
Eine nicht vorgenommene Anhörung muss konkret nachgeholt<br />
werden; die Möglichkeit des Widerspruchs, der Klageerhebung etc.<br />
stellt keine Nachholung dar, da es entscheidend auf die Aktivität der<br />
Behörde und nicht auf die Möglichkeit der Stellungnahme durch den<br />
Adressaten ankommt.<br />
Unbestimmtheit (§ 33) kann nicht geheilt werden.<br />
<strong>Sozialverwaltungsrecht</strong> 19 www.raobermaier.de