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Sozialverwaltungsrecht 2011 - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht ...

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Anwaltskanzlei Obermaier<br />

Dritter Abschnitt Verwaltungsakt<br />

Erster Titel Zustandekommen des Verwaltungsaktes<br />

§ 31 Begriff des Verwaltungsaktes<br />

Sebastian E. Obermaier<br />

<strong>Recht</strong>sanwalt<br />

Fachanwalt <strong>für</strong> Sozialrecht<br />

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche<br />

Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet<br />

des öffentlichen <strong>Recht</strong>s trifft und die auf unmittelbare <strong>Recht</strong>swirkung nach<br />

außen gerichtet ist.<br />

Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach<br />

allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet<br />

oder die öffentlich-rechtlichen Eigenschaften einer Sache oder ihre Benutzung<br />

durch die Allgemeinheit betrifft.<br />

Nach Otto Mayer (Deutsches Verwaltungsrecht, 1895, Erster Band, S. 95)<br />

ist der Verwaltungsakt „ein der Verwaltung zugehöriger obrigkeitlicher<br />

Ausspruch, der dem Untertanen gegenüber im Einzelfall bestimmt, was <strong>für</strong> ihn<br />

<strong>Recht</strong> sein soll“.<br />

<strong>Sozialverwaltungsrecht</strong> 13 www.raobermaier.de

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