Sozialverwaltungsrecht 2011 - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht ...
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Anwaltskanzlei Obermaier<br />
Dritter Abschnitt Verwaltungsakt<br />
Erster Titel Zustandekommen des Verwaltungsaktes<br />
§ 31 Begriff des Verwaltungsaktes<br />
Sebastian E. Obermaier<br />
<strong>Recht</strong>sanwalt<br />
Fachanwalt <strong>für</strong> Sozialrecht<br />
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche<br />
Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet<br />
des öffentlichen <strong>Recht</strong>s trifft und die auf unmittelbare <strong>Recht</strong>swirkung nach<br />
außen gerichtet ist.<br />
Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach<br />
allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet<br />
oder die öffentlich-rechtlichen Eigenschaften einer Sache oder ihre Benutzung<br />
durch die Allgemeinheit betrifft.<br />
Nach Otto Mayer (Deutsches Verwaltungsrecht, 1895, Erster Band, S. 95)<br />
ist der Verwaltungsakt „ein der Verwaltung zugehöriger obrigkeitlicher<br />
Ausspruch, der dem Untertanen gegenüber im Einzelfall bestimmt, was <strong>für</strong> ihn<br />
<strong>Recht</strong> sein soll“.<br />
<strong>Sozialverwaltungsrecht</strong> 13 www.raobermaier.de