Sozialverwaltungsrecht 2011 - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht ...
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Anwaltskanzlei Obermaier<br />
§ 24 Anhörung Beteiligter<br />
Sebastian E. Obermaier<br />
<strong>Recht</strong>sanwalt<br />
Fachanwalt <strong>für</strong> Sozialrecht<br />
Abs. 1<br />
Grundsätzlich vor jedem eingreifenden Verwaltungsakt ist Gelegenheit<br />
zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu geben<br />
Abs. 2<br />
Ausnahmen<br />
- Pflicht der Behörde, vor Erlass des Verwaltungsaktes, nach<br />
Abschluss der Ermittlungen aktiv zu werden.<br />
- Unterrichtungspflicht der Behörde betreffend die Haupttatsachen<br />
- angemessene Äußerungsfrist<br />
- Berücksichtigung bei der Entscheidung<br />
§ 25 Akteneinsicht durch Beteiligte<br />
<strong>Sozialverwaltungsrecht</strong> 11 www.raobermaier.de