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06 - Lösung _neu_

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Wiss. Mit. RA Dr. Bernhard Ulrici<br />

Sachverhalte und <strong>Lösung</strong>en bauen auf den Unterlagen von Prof. Dr. Tim Drygala aus dem SS 2009 auf<br />

LEO BGB-I – Rechtsgeschäftslehre und Allgemeines Schuldrecht (Sommersemester 2011)<br />

Ergebnis: Die L-OHG kann von G Zahlung von 21.216,30 Euro<br />

gemäß § 433 Abs. 2, § 124 Abs. 1 HGB verlangen.<br />

Aktuelle Urteile zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben<br />

BGH v. 27.01.2011, VII ZR 186/09: „Der Vertretene, der auf Einladung zu einem Termin zur Verhandlung<br />

über einen bereits geschlossenen Vertrag einen Vertreter ohne Vertretungsmacht entsendet, muss sich<br />

dessen Erklärungen nach den zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben entwickelten Grundsätzen zurechnen<br />

lassen, wenn er den im über die Verhandlung erstellten Protokoll enthaltenen und unterschriebenen<br />

Erklärungen des Vertreters nicht unverzüglich nach Zugang des Protokolls widerspricht.“<br />

BGH, WM 2007, 303: „Welche Bedeutung dem Schweigen auf ein Schreiben, das kaufmännische Vereinbarungen<br />

wiedergibt, beizumessen ist, wenn um Gegenbestätigung gebeten wurde, lässt sich nicht allgemein<br />

entscheiden, sondern ist im Einzelfall zu prüfen. Die Bitte um Gegenbestätigung bringt keineswegs zwangsläufig<br />

oder auch nur regelmäßig zum Ausdruck, dass der Inhalt des Schreibens einen Vertragsinhalt nur<br />

dann verbindlich festlegen soll, wenn die Gegenbestätigung erfolgt. Mit der Bitte um Gegenbestätigung kann<br />

auch lediglich das für den Empfänger erkennbare Anliegen des Absenders verbunden sein, einen urkundlichen<br />

Beweis für den Zugang seines Schreibens und den Vertragsschluss in die Hände zu bekommen.“<br />

OLG Koblenz v. 26.6.20<strong>06</strong> - 12 U 685/05 (juris): „Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens<br />

sind über Kaufleute hinaus auch auf jeden anzuwenden, der ähnlich wie ein Kaufmann am<br />

Rechtsverkehr teilnimmt. Das gilt für beide Seiten der geschäftlichen Verhandlungen. Es ist anerkannt, dass<br />

im Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben in der Regel das Einverständnis mit seinem<br />

Inhalt liegt. Der Empfänger eines solchen Schreibens ist verpflichtet, Widerspruch gegen seinen Inhalt zu<br />

erheben, wenn das Schreiben nicht als genehmigt angesehen werden soll. Der Empfänger eines Bestätigungsschreibens<br />

braucht aber dann nicht zu widersprechen, wenn sich der Inhalt des Schreibens so erheblich<br />

von dem Verhandlungsergebnis entfernt, dass der Absender mit dem Einverständnis des Empfängers<br />

redlicherweise nicht rechnen konnte.“

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