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06 - Lösung _neu_

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Wiss. Mit. RA Dr. Bernhard Ulrici<br />

Sachverhalte und <strong>Lösung</strong>en bauen auf den Unterlagen von Prof. Dr. Tim Drygala aus dem SS 2009 auf<br />

LEO BGB-I – Rechtsgeschäftslehre und Allgemeines Schuldrecht (Sommersemester 2011)<br />

Anwendung finden. Fasst man diese Entwicklung zusammen, hat der BGH<br />

ausgehend von einer die umgekehrte Fragestellung betreffenden Aussage den<br />

Rechtssatz entwickelt, dass die Verhandlungen auch von einem vollmachtlosen<br />

Vertreter geführt werden können. Eine wirkliche Begründung hierfür gibt der<br />

BGH nicht. Immerhin waren die vorherigen Fälle alle davon gekennzeichnet,<br />

dass die Verhandlungen dem Vertretenen irgendwie zurechenbar waren. In<br />

seiner Entscheidung von 2007 übersieht der BGH dies nunmehr, weil er aus<br />

seinen früheren Entscheidungen lediglich einen Rechtssatz abstrahiert, ohne<br />

dessen Fundament (Rechtsgedanke der § 75h Abs. 1 HGB und § 91a Abs. 1<br />

HGB) zu hinterfragen. Das Merkmal „vorausgehende Verhandlungen“ ist<br />

dadurch inzwischen vollständig entwertet worden, weil Verhandlungen mit<br />

jedem beliebigem Dritten genügen. Eine besondere Beziehung zwischen dem<br />

Verhandlungsführer und dem Vertretenen ist offenbar nicht mehr erforderlich.<br />

Soll das Merkmal „vorausgehende Verhandlungen“ jedoch seine eigenständige<br />

Berechtigung behalten, muss man zumindest fordern, dass der Vertretene die<br />

Verhandlungen irgendwie mitveranlasst hat. Da es hieran fehlt, ist entgegen der<br />

Rechtsprechung im vorliegenden Fall kein Vertragsschluss über die Grundsätze<br />

eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens anzunehmen.<br />

dd) Der Absender muss erkennbar davon ausgehen, dass bei den<br />

Vertragsverhandlungen – ungeachtet der wahren Sachlage – eine<br />

Vereinbarung zustande gekommen ist. Dies muss aus dem<br />

Schreiben hervorgehen. Die L-OHG hat hier auf einen aus ihrer<br />

Sicht bereits geschlossenen Vertrag Bezug genommen.<br />

ee) Das Bestätigungsschreiben wurde auch unmittelbar im Anschluss<br />

an die Vertragsverhandlungen versendet.<br />

ff) Die L-OHG müsste zudem schutzwürdig sein. Denn die Figur<br />

des Bestätigungsschreibens lädt dazu ein, dem anderen Teil etwas<br />

„unterzujubeln“. Der Bestätigende könnte etwas anderes wiedergeben,<br />

als das, was dem tatsächlichen Verhandlungsergebnis<br />

entspricht, und hoffen, dass der andere Teil nicht widerspricht.<br />

Das ist so lange legitim, wie der Erklärende noch davon ausgehen<br />

kann, der Empfänger werde wegen dieser Abweichung nicht von<br />

der Gesamtvereinbarung Abstand nehmen. Wenn aber der Inhalt<br />

so grob von dem Verhandlungsergebnis abweicht, dass eine Billigung<br />

durch den anderen Teil als ausgeschlossen erscheinen<br />

muss, so muss dieser auch nicht widersprechen. Das Schweigen<br />

hat dann keine Erklärungswirkung. Wenn - wie im vorliegenden<br />

Sachverhalt - keine Anhaltspunkte für eine treuwidrige Abweichung<br />

vorhanden sind, kann von der Redlichkeit des Absenders<br />

ausgegangen werden.<br />

gg) G dürfte dem Bestätigungsschreiben nicht unverzüglich widersprochen<br />

haben. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes<br />

Zögern, vgl. § 121 Abs. 1 BGB. Dabei wird schon der Zeitraum<br />

von einer Woche als zu lang angesehen. Hier hat G dem Bestätigungsschreiben<br />

nicht unverzüglich widersprochen.<br />

Damit ist der Kaufvertrag zwischen der L-OHG und G gemäß den<br />

Grundsätzen über das kaufmännische Bestätigungsschreiben zustande<br />

gekommen.<br />

Vgl. BGH NJW 1962, 104.

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