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06 - Lösung _neu_

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Wiss. Mit. RA Dr. Bernhard Ulrici<br />

Sachverhalte und <strong>Lösung</strong>en bauen auf den Unterlagen von Prof. Dr. Tim Drygala aus dem SS 2009 auf<br />

LEO BGB-I – Rechtsgeschäftslehre und Allgemeines Schuldrecht (Sommersemester 2011)<br />

ist es dabei unerheblich, dass bei den Vertragsverhandlungen ein<br />

vollmachtloser Vertreter aufgetreten ist.<br />

Leitsatz BGH NJW 1990, 386:<br />

„Ist ein Vertrag wegen der Mitwirkung eines vollmachtlosen Vertreters schwebend<br />

unwirksam, so kann dieser Mangel durch Schweigen auf das dem Vertragsschluss<br />

folgende Bestätigungsschreiben geheilt werden; dass das an den Vertragspartner<br />

gerichtete Bestätigungsschreiben „zu Händen“ des vollmachtlosen Vertreters adressiert<br />

ist, ändert daran grundsätzlich nichts.“<br />

Anmerkung (weiterführender Gedanke außerhalb der Falllösung):<br />

Dementsprechend gelangt der BGH in der diesem Fall zugrundeliegenden<br />

Entscheidung (NJW 2007, 987) dazu, diese Voraussetzung eines<br />

kaufmännischen Bestätigungsschreibens ohne Weiteres zu bejahren: „Nach der<br />

Rechtsprechung des BGH kommt ein Vertrag durch Schweigen auf ein<br />

kaufmännisches Bestätigungsschreiben auch dann zu Stande, wenn für den<br />

Empfänger des Schreibens bei den Vertragsverhandlungen ein vollmachtsloser<br />

Vertreter – wie hier der Zeuge Ku für die Beklagte zu 1 – aufgetreten ist (BGHZ<br />

7, 187 [189] = NJW 1952, 1369; WM 1964, 1951 [unter II]; Senat, WM 1967,<br />

898 [unter B II 2a]; Senat, NJW 1990, 386 = WM 1990, 68 [unter II 2f].“ Diese<br />

Entscheidung zeigt leider nur allzu deutlich, wozu es führt, wenn man nicht<br />

methodisch sauber arbeitet, nicht mehr auf die Grundsätze zurückkehrt,<br />

sondern sich nur noch an der jeweils vorherigen Entscheidung orientiert, ohne<br />

selbst zu argumentieren. Geht man zurück auf die zitierte Leitentscheidung in<br />

BGHZ 7, 187 (189) stellt man nämlich fest, dass der BGH dort die ihm jetzt<br />

zugeschriebene Aussage nicht getätigt hat. Vielmehr hatte in der dortigen<br />

Entscheidung der Revisionskläger argumentiert, dass die Grundsätze über ein<br />

kaufmännisches Bestätigungsschreiben nicht gelten können, weil der<br />

Handlungsagent bereits über Abschlussvollmacht verfügte und deshalb schon<br />

zuvor ein Vertrag geschlossen wurde. Der BGH stellte hierzu fest, dass die<br />

Grundsätze zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben auch dann gelten,<br />

wenn der Handlungsagent bereits Abschlussvollmacht hatte und nicht nur mit<br />

den Verhandlungen betraut war. Gekennzeichnet war der Fall zudem, dass ein<br />

Handlungsagent die Verhandlungen geführt war. Dieser Handlungsagent war<br />

mithin vom Vertretenen mit den Verhandlungen beauftragt worden. Er sollte<br />

lediglich nicht selbst den Abschluss bewirken können (vgl. § 75h Abs. 1 HGB<br />

und § 91a Abs. 1 HGB). In der zweiten jetzt vom BGH zitierten Entscheidung<br />

(allerdings nicht WM 1964, 1951, sondern richtig NJW 1964, 1951) schwenkt<br />

der BGH dann ohne wirkliche Argumentation auf die aktuelle Linie ein. Dabei<br />

stellt er allerdings maßgeblich darauf ab, dass der die Verhandlungen führende,<br />

vollmachtlose Vertreter immerhin Handlungsbevollmächtiger des Vertretenen<br />

(vgl. § 54 HGB) war, der jedoch ein Geschäft außerhalb des konkreten<br />

Handelsgewerbes führte, und der Geschäftspartner deshalb davon ausgehen<br />

konnte, dass der Vertretene zumindest die Verhandlungen gebilligt hat. Auch in<br />

diesem Fall ließen sich die Verhandlungen deshalb dem Vertretenen noch<br />

zurechnen. Auch war noch eine Parallelität zu § 75h Abs. 1 HGB und § 91a<br />

Abs. 1 HGB erkennbar. Auch in der dritten jetzt zitierten Entscheidung stellt der<br />

BGH darauf ab, dass dahinstehen kann, ob der Verhandlungsführer bereits<br />

Abschlussvollmacht hatte. Eine weitere Auseinandersetzung erfolgt nicht. Es<br />

werden allein die vorherigen Judikate zitiert. Anzumerken ist jedoch auch hier,<br />

dass die Verhandlungen mit einem Angestellten des Vertretenen anlässlich<br />

einer Verkaufspräsentation geführt wurden. Eine Zurechnung der<br />

Verhandlungen lässt sich daher auch hier konstruieren; wiederum besteht eine<br />

Parallele zu § 75h Abs. 1 HGB und § 91a Abs. 1 HGB. Die im jüngsten Urteil<br />

zuletzt zitierte Entscheidung wiederholt nur die Aussagen der vorherigen<br />

Judikate, wendet diese aber nicht an, weil die Grundsätze über das<br />

kaufmännische Bestätigungsschreiben aus einem anderen Grund keine

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