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06 - Lösung _neu_

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Wiss. Mit. RA Dr. Bernhard Ulrici<br />

Sachverhalte und <strong>Lösung</strong>en bauen auf den Unterlagen von Prof. Dr. Tim Drygala aus dem SS 2009 auf<br />

LEO BGB-I – Rechtsgeschäftslehre und Allgemeines Schuldrecht (Sommersemester 2011)<br />

Übersicht zu den Prüfungspunkten beim kfm. Bestätigungsschreiben<br />

1. Absender und Empfänger müssen grundsätzlich Kaufleute sein<br />

2. vorausgehende mündliche Vertragsverhandlungen<br />

3. eindeutige Bezugnahme auf Vertragsschluss<br />

4. Redlichkeit des Absenders<br />

5. kein unverzüglicher Widerspruch des Empfängers<br />

aa) Der Absender müsste ein Kaufmann sein. Die L-OHG ist<br />

Formkaufmann i.S.d. § 6 Abs. 1 HGB.<br />

Im Übrigen sind die an den Absender eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens<br />

zu stellenden Anforderungen sind umstritten. Teile der Literatur lassen als<br />

Absender auch einen reinen Privatmann genügen (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt,<br />

HGB, § 346 Rn. 19). Dafür spricht die Wertungsparallele zu § 362 HGB, bei dem der<br />

Antrag auch von einem Nichtkaufmann gemacht werden kann. Die herrschende<br />

Meinung verlangt demgegenüber, dass der Absender zumindest ähnlich wie ein<br />

Kaufmann am Geschäftsleben teilnimmt. Denn nur bei diesem Personenkreis<br />

besteht die schutzwürdige Erwartung, dass einem unrichtigen Bestätigungsschreiben<br />

widersprochen wird.<br />

bb) Auch der Empfänger G müsste Kaufmann sein. Kaufmann ist<br />

nach § 1 Abs. 1 HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Dies<br />

setzt gemäß § 1 Abs. 2 HGB einen Gewerbebetrieb voraus. Ein<br />

Gewerbebetrieb ist jede offene, planmäßige, erlaubte, selbständige,<br />

von Gewinnerzielungsabsicht getragene Tätigkeit, die nicht<br />

freiberuflich ist. Der von G betriebene Südfruchthandel erfüllt diese<br />

Voraussetzungen ohne weiteres. Dieses Gewerbe wäre jedoch<br />

kein Handelsgewerbe, wenn das Unternehmen nach Art oder Umfang<br />

einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb<br />

nicht erfordert, § 1 Abs. 2 Hs. 2 HGB. Das Vorliegen dieser<br />

Voraussetzung wird gesetzlich vermutet (Formulierung „es sei<br />

denn“), so dass G schon Kaufmann nach § 1 HGB ist. Aufgrund<br />

der Handelsregistereintragung („e.K.“) ist er aber Kaufmann nach<br />

§ 2 Satz 1 HGB.<br />

Die herrschende Meinung wendet die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben<br />

auch auf den Nichtkaufmann an, wenn dieser ähnlich einem Kaufmann<br />

am Geschäftsleben teilnimmt und von ihm erwartet werden kann, dass er<br />

kaufmännischer Sitte entsprechend dem Bestätigungsschreiben widerspricht. Nichtkaufleute,<br />

die als Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens in Betracht<br />

kommen, sind Grundstücksmakler, Architekten, Rechtsanwälte und<br />

Insolvenzverwalter.<br />

cc) Dem Bestätigungsschreiben sind mündliche Vertragsverhandlungen<br />

vorausgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung<br />

Vgl. BGH NJW 1990, 386 = WM<br />

1990, 68; BGH NJW 2007, 987,<br />

988.

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