Bebauungsplan Gewerbegebiet „Kammäcker / Biegen ...
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Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 36<br />
und die im Westen angrenzenden Flächen durch die Bahntrasse eine Barriere für lw. Fahrzeuge darstellt<br />
nicht erreichbar sind. Somit ist die Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung des Wegenetzes in diesen Bereichen<br />
nicht mehr gegeben. Der im nördlichen Bereich befindliche lw. Weg bleibt weiterhin erhalten und wird<br />
als solcher festgesetzt, um die nördlich angrenzenden Ackerflächen auch künftig ungehindert bewirtschaften<br />
zu können. Die landwirtschaftlichen Flächen, die sich im Osten an das Plangebiet anschließen, werden über<br />
eine separate Zufahrt, die von der Erschließungsstraße ausgeht, erschlossen. Gleichzeitig können diese<br />
Flächen auch über lw. Wege von Osten her, außerhalb des Geltungsbereiches (Flst. 119/10), erreicht werden.<br />
Die Ausgleichsflächen südlich des GE 3 werden im Besitz der Gemeinde bleiben, wobei die Zufahrt und<br />
Pflege der Fläche über Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (Zeichenerklärung 1.2.9.4) erfolgen soll und gesichert<br />
wird. Die Gemeinde kann auf den nördlichen Teilflächen die Grabenparzellen für die Pflege anfahren.<br />
Hier liegen gleichzeitig Steuerungs- und Stromkabel von Versorgungsunternehmen.<br />
Nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs.6 BauGB, Hinweise und Empfehlungen verschiedener Träger öffentlicher<br />
Belange, die bei nachfolgenden Planungen (Bauantrag, Bauausführung, Erschließungsplanung usw.) beachtet<br />
werden müssen.<br />
Amt für Straßen- und Verkehrswesen Marburg<br />
In der Straßenplanung ist weiterhin auch die Führung des Fernradweges R7 im Knotenpunktbereich darzustellen. Die<br />
erforderliche Lichtsignalanlage für den querenden Radfahrverkehr ist in die Straßenplanung aufzunehmen. Vor Zulas-<br />
sung der Bebauung und vor Baubeginn der Anbindung sind die Rechtsverhältnisse durch eine Verwaltungsvereinbarung<br />
zwischen dem Amt für Straßen- und Verkehrswesen Marburg und der Gemeinde zu regeln. Sämtliche Kosten für den<br />
Bau der Anbindung inkl. der Ablösekosten sind von der Gemeinde Fronhausen zu tragen.<br />
Nach § 47 HStrG i.V.m. der RAS-K-1, Ausgabe 1988, ist die geplante Erschließungsstraßenanbindung des Gewerbege-<br />
bietes an die Landesstraße L3048 mit den erforderlichen Anfahrsichtweiten auszustatten.<br />
Neben der Darstellung der Sichtflächen im <strong>Bebauungsplan</strong> und Planzeichenerklärung ist in die Festsetzungen aufzu-<br />
nehmen, dass die Sichtflächen von jeglicher Bebauung und Bewuchs, auch Grundstückseinfriedungen u. dgl. über<br />
0,80m, gemessen von jeweils Fahrbahnoberkante, freizuhalten ggf. durch Beseitigung derzeitiger sichtbehindernden<br />
Einrichtungen erstmals herzustellen sind. Auf ein Pflanzgebot ist im Sichtflächenbereich gänzlich zu verzichten bzw. auf<br />
o.g. Höhe von 0,80m einzuschränken.<br />
Der gesamte Bereich entlang der Landesstraße 3048 mit Ausnahme der Einmündung in das Plangebiet ist als Bereich<br />
ohne Ein- und Ausfahrt darzustellen.<br />
Nach § 46 HStrG i.V.m. der RAS-EW, Ausgabe 1987 wird Oberflächenwasser von den Landesstraßen 3048 über Mul-<br />
den und Gräben ordnungsgemäß abgeleitet. Durch die baulichen Maßnahmen bzw. die geplanten Pflanzungen dürfen<br />
die o.g. Straßenentwässerungsanlagen nicht verändert bzw. in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Dem Straßengelän-<br />
de dürfen keinerlei Abwässer, auch keine gefassten Regenwässer, zugeleitet werden.<br />
Bei der Anlage der Bepflanzung sind die einschlägigen straßenbautechnischen und verkehrlichen Vorschriften zu beach-<br />
ten. Wir weisen darauf hin, dass für diese Anpflanzungen Mindestabstände von 4,50m jeweils von den Fahrbahnrändern<br />
der Straßen, gemäß den Richtlinien für die Anlage von Straßen, teil Querschnitte (RAS-Q, Ausgabe 1996) einzuhalten<br />
sind.<br />
Gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches ist es Aufgabe des Planungsträgers, Bebauungsgebiete so auszuwei-<br />
sen, dass sie den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse genügen. Gegen die Straßen-<br />
und Verkehrsverwaltung können keinerlei Ansprüche auf Errichtung von Lärmschutzanlagen oder sonstige Forderungen,<br />
die mit den von den vorhandenen Straßen ausgehenden Beeinträchtigungen zusammenhängen, gestellt werden.<br />
Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Linden Entwurf 04/2010