Bebauungsplan Gewerbegebiet „Kammäcker / Biegen ...
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Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 30<br />
sondern der allgemeinen Abwägung nach § 2 Abs.3 i.V.m. § 1 Abs.7 BauGB. Diese erfolgt nicht mehr im<br />
Rahmen des Umweltberichtes, sondern ist - wie bisher - Bestandteil der weiteren Planbegründung.<br />
Die Umweltprüfung ist durch die neuen Vorschriften als Regelverfahren für grundsätzlich alle Bauleitpläne<br />
(BP und FNP) eingeführt worden (Ausnahme Vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB und eingeschränkt<br />
§13a BauGB2007). Verwiesen wird daher auf den Umweltbericht, der im Anhang der Begründung beigefügt<br />
ist. In den Umweltbericht integriert ist die Landschaftspflegerische Bewertung mit der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung.<br />
Ergänzt werden die Unterlagen durch einen Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sowie<br />
einer NATURA 2000 Verträglichkeits-Untersuchung, die auch schon zum Abweichungsverfahren zum Regionalplan<br />
Mittelhessen erarbeitet und in der SUP (Strategische Umweltprüfung) integriert wurden.<br />
Der Umweltbericht kann auch nach den Verfahrenschritten gemäß §§ 3(1) und 4(1) BauGB erstellt und dann<br />
im Rahmen der Offenlage öffentlich ausgelegt werden, zumal die o.g. Verfahrensschritte dazu dienen, den<br />
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festzulegen. Aufgrund der Abschichtungsregelung und den bereits<br />
vorliegenden Unterlagen (Abweichungsantrag) wurde der UB ins Verfahren gemäß §§ 3(1) und 4(1) BauGB<br />
gegeben. Zum Entwurf wird der UB gemäß den Abwägungsergebnissen und den Ergebnissen der Gutachten<br />
entsprechend ergänzt, er ist weiterhin Teil der Begründung.<br />
Die durch das Vorhaben vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft sind gemäß § 1a BauGB auszugleichen.<br />
Die dafür vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen können gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 Hs. 1 BauGB den<br />
unterschiedlichen Eingriffen im Plangebiet zugeordnet werden (siehe nachfolgendes Kapitel). Die Ausführungen<br />
zu den Ausgleichsflächen und konkreten Maßnahmen sowie zur Eingriffsregelung werden im Umweltbericht<br />
aufgeführt.<br />
4.2 Zuordnung der Sammelausgleichsmaßnahmen<br />
Gemäß den Vorgaben des Baugesetzbuchs können gemäß § 9 Abs.1a Satz 2 Hs.1 BauGB Ausgleichsmaß-<br />
nahmen den unterschiedlichen Eingriffen im Plangebiet zugeordnet werden. Die Zuordnung von Ausgleichs-<br />
und Ersatzmaßnahmen gemäß § 9 Abs.1 Nr.20 BauGB i.V.m. § 9 Abs.1a BauGB wird bei der Planung wie<br />
folgt vorgenommen:<br />
Den Eingriffen in den <strong>Gewerbegebiet</strong>en 1 bis 3 und im Rahmen der öffentlichen Erschließungsplanung wer-<br />
den, anteilig der max. möglichen Versiegelung 11 im Plangebiet, die Kosten für die Sammelausgleichsmaß-<br />
nahmen, die unter den Festsetzungen 2.2.3.1 bis 2.2.3.4 in der Plankarte festgesetzt sind, zugeordnet:<br />
Öffentl. Erschließung = 6,1% der Ausgleichsmaßnahmen 2.2.3.1 bis 2.2.3.4<br />
<strong>Gewerbegebiet</strong> 1 = 21,24% der Ausgleichsmaßnahmen 2.2.3.1 bis 2.2.3.4<br />
<strong>Gewerbegebiet</strong> 2 = 20,09% der Ausgleichsmaßnahmen 2.2.3.1 bis 2.2.3.4<br />
<strong>Gewerbegebiet</strong> 3 = 49% der Ausgleichsmaßnahmen 2.2.3.1 bis 2.2.3.4<br />
Durch die Zuordnung auf Ebene des <strong>Bebauungsplan</strong>es ist die rechtliche Voraussetzung für die Anwendung<br />
der § 135a-c BauGB gegeben. Gemäß § 135a Abs. 3 BauGB können bei einer auf <strong>Bebauungsplan</strong>ebene<br />
vorgenommenen Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen die Kosten für den Aufwand der Maßnahmen ein-<br />
schließlich der Bereitstellung hierfür erforderlichen Flächen durch einen Kostenerstattungsbetrag refinanziert<br />
werden. Die Voraussetzungen für die Refinanzierung werden durch den <strong>Bebauungsplan</strong> ermöglicht und<br />
können mittels einer Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen (§ 135a-c BauGB) seitens der<br />
Gemeinde umgesetzt werden.<br />
11 GRZ ohne § 19 Abs.4 BauNVO<br />
Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Linden Entwurf 04/2010