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Bebauungsplan Gewerbegebiet „Kammäcker / Biegen ...

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Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 24<br />

chen, die für Anpflanzungen vorgesehen sind. Auch Werbeanlagen sind in der Bauverbotszone nicht zulässig.<br />

3.4 Eingriffsminimierende Festsetzungen und Kompensationsmaßnahmen im Plangebiet<br />

(BauGB)<br />

Festsetzung (2.2.1) zur wasserdurchlässigen Befestigung von Gehwegen, Garagenzufahrten, Pkw-<br />

Stellplätzen und Hofflächen, also z.B. mit Schotterrasen, Kies, Rasengittersteinen oder weitfugigem Pflaster.<br />

Das auf den Flächen anfallende Niederschlagswasser ist zu versickern, es sei denn die Betriebssicherheit,<br />

Belastungsfähigkeit, boden- und wasserschutzrechtliche Bestimmungen etc. stehen dem entgegen. In diesen<br />

Fällen ist das Niederschlagswasser dem Schmutzwasserkanal bzw. Regenwasserkanal zuzuführen. Die<br />

Festsetzung minimiert den Eingriff in den Boden- und Wasserhaushalt und trägt zu einer Reduzierung der<br />

Versiegelung bei. Städtebauliches Ziel ist es, das anfallende Niederschlagswasser möglichst auf den<br />

Grundstücken selbst zu versickern, um den Eingriff in den Boden- und Wasserhaushalt soweit wie möglich<br />

zu minimieren und die Abwasserbeseitigung und somit die Belastung der Kläranlage zu minimieren. Das<br />

überschüssige unverschmutzte Niederschlagswasser soll darüber hinaus über die vorhandenen und neu<br />

anzulegenden Gräben auf die östlich angrenzende Ausgleichsfläche geleitet werden, wo es ebenfalls natürlich<br />

versickern oder den Blänken und Flachwasserteichen zugeleitet werden kann.<br />

Festsetzung (2.2.2) zur extensiven Pflege der Grabenstrukturen entlang des <strong>Gewerbegebiet</strong>es. Begründung<br />

siehe nachfolgenden Absatz.<br />

Festsetzung (2.5.2) von regelmäßigen Gehölzrückschnitten im Bereich des Sichtschutzwalles, um den<br />

naturschutzrechtlichen Aspekten zum angrenzenden Vogelschutzgebiet gerecht zu werden. Im Bereich des<br />

Walles sind zunächst keine Anpflanzungen vorgesehen, um den Auencharakter durch raumgliedernde Gehölzstrukturen<br />

nicht zu beeinträchtigen. Aufkommende Gehölze müssen daher zurückgeschnitten werden.<br />

Festsetzung (2.5.3) von Anpflanzungen von Laubbäumen (2.Ordnung) und Laubsträuchern im Westen<br />

der Gewerbeflächen 1 und 3, um eine Eingrünung des Geländes von westlicher Seite zu erzielen. Es sollten<br />

Baumsorten verwendet werden, die in der Höhe nicht über die Gebäudekante hinausragen, um eine optische<br />

Verengung des Freiraums durch dichten Bewuchs zu vermeiden.<br />

Festsetzung (2.5.4) zum Bepflanzen von Stellplätzen in den <strong>Gewerbegebiet</strong>en 1-3 mit einheimischen Bäumen,<br />

Hecken und Sträuchern. Die Stellplätze erfahren eine Eingrünung, wodurch das Plangebiet städtebaulich<br />

gegliedert und der Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild deutlich minimiert wird. Außerdem gilt es, je<br />

5 Stellplätze einen standortgerechten einheimischen Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens<br />

10/12 cm (gemessen in 1m Höhe) in einer unbefestigten Baumscheibe von 6m² zu pflanzen und dauernd zu<br />

unterhalten. Alternativ können auch 4 Laubsträucher gepflanzt werden. Werden Stellplätze mit mehr als<br />

500m² befestigter Fläche errichtet, so sind diese durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwischen den<br />

Stellplatzgruppen zu unterteilen. Die Pflanzbeete sind gegen Überfahrungen zu sichern. Durch die Anpflanzungsvorgaben<br />

werden die Eingriffe in den Boden- und Wasserhaushalt sowie in das Orts- und Landschaftsbild<br />

minimiert. Die Festsetzung unterstreicht zudem den Anspruch einer grundlegenden Freiflächenqualität<br />

insbesondere innerhalb der <strong>Gewerbegebiet</strong>e, die neben dem eigentlichen Funktionszweck in Teilbereichen<br />

auch einen repräsentativen Charakter entfalten sollen.<br />

Festsetzung (2.5.5 und 1.2.8.3) zum Anpflanzen von Laubbäumen 2. Ordnung im Bereich der öffentlichen<br />

Parkplatzfläche, wobei bei Anpflanzungen außerhalb größerer Grünflächen eine Baumscheibe mit mindestens<br />

6m² Fläche anzulegen ist. Die Festsetzung dient der Begrünung und Beschattung des Parkplatzes.<br />

Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Linden Entwurf 04/2010

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