Bebauungsplan Gewerbegebiet „Kammäcker / Biegen ...
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Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 24<br />
chen, die für Anpflanzungen vorgesehen sind. Auch Werbeanlagen sind in der Bauverbotszone nicht zulässig.<br />
3.4 Eingriffsminimierende Festsetzungen und Kompensationsmaßnahmen im Plangebiet<br />
(BauGB)<br />
Festsetzung (2.2.1) zur wasserdurchlässigen Befestigung von Gehwegen, Garagenzufahrten, Pkw-<br />
Stellplätzen und Hofflächen, also z.B. mit Schotterrasen, Kies, Rasengittersteinen oder weitfugigem Pflaster.<br />
Das auf den Flächen anfallende Niederschlagswasser ist zu versickern, es sei denn die Betriebssicherheit,<br />
Belastungsfähigkeit, boden- und wasserschutzrechtliche Bestimmungen etc. stehen dem entgegen. In diesen<br />
Fällen ist das Niederschlagswasser dem Schmutzwasserkanal bzw. Regenwasserkanal zuzuführen. Die<br />
Festsetzung minimiert den Eingriff in den Boden- und Wasserhaushalt und trägt zu einer Reduzierung der<br />
Versiegelung bei. Städtebauliches Ziel ist es, das anfallende Niederschlagswasser möglichst auf den<br />
Grundstücken selbst zu versickern, um den Eingriff in den Boden- und Wasserhaushalt soweit wie möglich<br />
zu minimieren und die Abwasserbeseitigung und somit die Belastung der Kläranlage zu minimieren. Das<br />
überschüssige unverschmutzte Niederschlagswasser soll darüber hinaus über die vorhandenen und neu<br />
anzulegenden Gräben auf die östlich angrenzende Ausgleichsfläche geleitet werden, wo es ebenfalls natürlich<br />
versickern oder den Blänken und Flachwasserteichen zugeleitet werden kann.<br />
Festsetzung (2.2.2) zur extensiven Pflege der Grabenstrukturen entlang des <strong>Gewerbegebiet</strong>es. Begründung<br />
siehe nachfolgenden Absatz.<br />
Festsetzung (2.5.2) von regelmäßigen Gehölzrückschnitten im Bereich des Sichtschutzwalles, um den<br />
naturschutzrechtlichen Aspekten zum angrenzenden Vogelschutzgebiet gerecht zu werden. Im Bereich des<br />
Walles sind zunächst keine Anpflanzungen vorgesehen, um den Auencharakter durch raumgliedernde Gehölzstrukturen<br />
nicht zu beeinträchtigen. Aufkommende Gehölze müssen daher zurückgeschnitten werden.<br />
Festsetzung (2.5.3) von Anpflanzungen von Laubbäumen (2.Ordnung) und Laubsträuchern im Westen<br />
der Gewerbeflächen 1 und 3, um eine Eingrünung des Geländes von westlicher Seite zu erzielen. Es sollten<br />
Baumsorten verwendet werden, die in der Höhe nicht über die Gebäudekante hinausragen, um eine optische<br />
Verengung des Freiraums durch dichten Bewuchs zu vermeiden.<br />
Festsetzung (2.5.4) zum Bepflanzen von Stellplätzen in den <strong>Gewerbegebiet</strong>en 1-3 mit einheimischen Bäumen,<br />
Hecken und Sträuchern. Die Stellplätze erfahren eine Eingrünung, wodurch das Plangebiet städtebaulich<br />
gegliedert und der Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild deutlich minimiert wird. Außerdem gilt es, je<br />
5 Stellplätze einen standortgerechten einheimischen Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens<br />
10/12 cm (gemessen in 1m Höhe) in einer unbefestigten Baumscheibe von 6m² zu pflanzen und dauernd zu<br />
unterhalten. Alternativ können auch 4 Laubsträucher gepflanzt werden. Werden Stellplätze mit mehr als<br />
500m² befestigter Fläche errichtet, so sind diese durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwischen den<br />
Stellplatzgruppen zu unterteilen. Die Pflanzbeete sind gegen Überfahrungen zu sichern. Durch die Anpflanzungsvorgaben<br />
werden die Eingriffe in den Boden- und Wasserhaushalt sowie in das Orts- und Landschaftsbild<br />
minimiert. Die Festsetzung unterstreicht zudem den Anspruch einer grundlegenden Freiflächenqualität<br />
insbesondere innerhalb der <strong>Gewerbegebiet</strong>e, die neben dem eigentlichen Funktionszweck in Teilbereichen<br />
auch einen repräsentativen Charakter entfalten sollen.<br />
Festsetzung (2.5.5 und 1.2.8.3) zum Anpflanzen von Laubbäumen 2. Ordnung im Bereich der öffentlichen<br />
Parkplatzfläche, wobei bei Anpflanzungen außerhalb größerer Grünflächen eine Baumscheibe mit mindestens<br />
6m² Fläche anzulegen ist. Die Festsetzung dient der Begrünung und Beschattung des Parkplatzes.<br />
Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Linden Entwurf 04/2010