Bebauungsplan Gewerbegebiet „Kammäcker / Biegen ...
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Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 22<br />
landesplanerischer Sicht entgegengewirkt werden. Mit dieser Festsetzung wird der <strong>Bebauungsplan</strong> gemäß §<br />
1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst.<br />
3.2 Maß der baulichen Nutzung (BauGB / BauNVO)<br />
In den Baugebieten wird eine Grundflächenzahl GRZ 6 (1.2.2.2) und eine Geschossflächenzahl GFZ 7<br />
(1.2.2.1) festgesetzt, die in Relation zum Baugrundstück und in Kombination mit der Festsetzung der Baugrenze<br />
(1.2.3.1) eine dem Standort und der geplanten Nutzung angemessene bauliche Verdichtung ermöglichen.<br />
Die Grundflächenzahl GRZ gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche<br />
zulässig sind.<br />
Die Geschossflächenzahl GFZ gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche<br />
zulässig sind.<br />
Die Höhenentwicklung der baulichen Anlagen wird zunächst durch die Zahl der zulässigen Vollgeschosse Z<br />
bestimmt (1.2.2.3). Die Hessische Bauordnung (HBO) definiert den Vollgeschossbegriff wie folgt:<br />
Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,4 m über die Gelän-<br />
deoberfläche hinausragen, sonst sind sie Kellergeschosse. Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine<br />
Höhe von mind. 2,3 m haben. Ein gegenüber mind. 1 Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Ge-<br />
schoss (Staffelgeschoss) und ein Geschoss mit mind. 1 geneigten Dachfläche ist ein Vollgeschoss, wenn es die-<br />
se Höhe über mehr als ¾ der Bruttogrundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Die Höhe der Geschos-<br />
se wird von Oberkante Rohfußboden bis Oberkante Rohfußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen<br />
mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen. Untergeordnete Aufbauten über Dach und untergeordnete<br />
Unterkellerungen zur Unterbringung von maschinentechnischen Anlagen für die Gebäude sind keine Vollge-<br />
schosse. Dachgeschosse sind Geschosse mit mind. 1 geneigten Dachfläche.<br />
Da die HBO nur eine Mindesthöhe vorgibt, ist das Vollgeschoss „nach oben hin“ theoretisch unbegrenzt.<br />
Daher empfiehlt sich, ergänzend eine Höhenbegrenzung festzusetzen, um eine mit der Umgebung verträgliche<br />
Höhenentwicklung zu gestalten. Hierzu finden vorliegend je nach Baugebiet die Festsetzung einer maximalen<br />
Oberkante Gebäude (als Höchstmaß) Anwendung.<br />
Den unteren Bezugspunkt bei der maximalen Gebäudeoberkante OKGeb (1.2.2.4) bildet der Erdgeschoss-<br />
Rohfußboden. Die maximale Gebäudeoberkante entspricht bei flach geneigten Dächern dem First bzw. dem<br />
oberen Dachabschluss, bei Pultdächern dem oberen Pultdachabschluss sowie bei Flachdächern der Oberkante<br />
Attikaabschluss. Ausnahmeweise wird für das GE 1-3 höhere bauliche (technische) Anlagen wie Silos<br />
etc. bis zu einer Höhe von 21m zugelassen (1.2.7.1), die für die Produktion zwingend erforderlich sein können,<br />
in der Fläche aber zur Gesamtnutzung und zum Gebäudebestand eine deutliche untergeordnete Größenordnung<br />
in der Fläche und Dimensionierung einnehmen.<br />
Die Zulässigkeit von Gewerbekaminen und über die Oberkante der Gebäude hinausreichender untergeordneter<br />
technischer Aufbauten zur Unterbringung von maschinentechnischen Anlagen für die Gebäude bleibt<br />
gemäß textlicher Festsetzung 2.1.7.2 von der Höhenbegrenzung unberührt. Diese beschriebenen Anlagen<br />
sind in der Regel für das <strong>Gewerbegebiet</strong> nicht prägend, bei vielen Betrieben technisch aber erforderlich.<br />
Auch Werbeanlagen dürfen die Oberkante der Gebäude nicht überschreiten.<br />
6 gemäß § 19 Abs.1 BauNVO<br />
7 gemäß § 20 Abs.2 BauNVO<br />
Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Linden Entwurf 04/2010