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Bebauungsplan Gewerbegebiet „Kammäcker / Biegen ...

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Bauleitplanung der Gemeinde Fronhausen<br />

Ortsteil Fronhausen<br />

Begründung<br />

zum<br />

<strong>Bebauungsplan</strong><br />

<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“<br />

Entwurf 04/2010<br />

Bearbeiter<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>: Dipl. Geogr. M. Wolf (Stadtplaner AKH / SRL)<br />

Umweltbericht: IBU – Ingenieurbüro für Umweltplanung<br />

......................................................................................................................................................................................................<br />

Planungsbüro Holger Fischer<br />

Konrad-Adenauer-Straße 16, 35440 Linden, Tel. 06403/9537-0, Fax. 6403/9537-30<br />

email: mwolf@fischer-plan.de


Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 2<br />

Inhalt<br />

1 Vorbemerkungen............................................................................................................................4<br />

1.1 Planziel und Planerfordernis............................................................................................................................ 4<br />

1.2 Umsetzung des Planziels ................................................................................................................................ 5<br />

1.3 Änderungen zum Entwurf................................................................................................................................ 5<br />

1.4 Verfahrensstand.............................................................................................................................................. 6<br />

1.5 Lage, Größe und Nutzung des Plangebietes .................................................................................................. 6<br />

1.6 Übergeordnete Planungen .............................................................................................................................. 7<br />

1.6.1 Regionalplan Mittelhessen 2001/2009 ............................................................................................................ 7<br />

1.6.2 Flächennutzungsplan ...................................................................................................................................... 8<br />

1.7 Alternativendiskussion für die Ausweisung eines <strong>Gewerbegebiet</strong>es in der Kerngemeinde............................. 8<br />

Fronhausen ..................................................................................................................................................... 8<br />

2 Städtebauliche Aspekte und planerische Gesamtkonzeption.................................................17<br />

3 Inhalt und Festsetzungen ............................................................................................................21<br />

3.1 Art der baulichen Nutzung (BauGB / BauNVO)............................................................................................. 21<br />

3.2 Maß der baulichen Nutzung (BauGB / BauNVO) .......................................................................................... 22<br />

3.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (BauGB / BauNVO) .......................................................... 23<br />

3.4 Eingriffsminimierende Festsetzungen und Kompensationsmaßnahmen im Plangebiet (BauGB) ................. 24<br />

3.5 Orts- und Gestaltungssatzung (BauGB/HBO) ............................................................................................... 25<br />

3.6 Wasserrechtliche Hinweise (§ 9 Abs.6. BauGB) ........................................................................................... 27<br />

3.7 Sonstige Festsetzungen................................................................................................................................ 28<br />

4 Landschaftspflege und Naturschutz ..........................................................................................28<br />

4.1 Umweltprüfung und Umweltbericht................................................................................................................ 28<br />

4.2 Zuordnung der Sammelausgleichsmaßnahmen............................................................................................ 30<br />

4.3 Schutzgebiete und Artenschutz..................................................................................................................... 31<br />

5 Wasserwirtschaft, Grundwasserschutz und Brandschutz ......................................................31<br />

5.1 Wasserversorgung und Schonung des Grundwassers ................................................................................. 31<br />

5.2 Abwasserbeseitigung .................................................................................................................................... 32<br />

5.3 Abflussregelung............................................................................................................................................. 34<br />

6 Verkehrsanlagen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Infrastruktur...........................................35<br />

6.1 Straßen und Feldwege .................................................................................................................................. 35<br />

6.2 Knotenpunkte und Wendeanlagen ................................................................................................................ 37<br />

6.3 Anlagen für den öffentlichen Personennahverkehr / Rad- und Fußweg ........................................................ 37<br />

6.4 Anlagen für den ruhenden motorisierten Individualverkehr ........................................................................... 37<br />

6.5 Leitungsgebundene Erschließung: Wasserversorgung ................................................................................. 39<br />

6.6 Leitungsgebundene Erschließung: Abwasserentsorgung ............................................................................. 40<br />

6.7 Elektrizitäts- und Gasversorgung, Kommunikationslinien.............................................................................. 40<br />

6.8 Brandschutz .................................................................................................................................................. 41<br />

6.9 Sonstige Infrastruktur .................................................................................................................................... 41<br />

7 Flächenbilanz................................................................................................................................43<br />

8 Bodenordnung, Bergrecht, Baugrund, Geologie ......................................................................44<br />

9 Denkmalschutz, Altlasten, Landwirtschaft ................................................................................44<br />

10 Klima und Luft ..............................................................................................................................45<br />

11 Immissionsschutz ........................................................................................................................45<br />

Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Linden Entwurf 04/2010


Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 3<br />

Abb.1: Übersichtskarte Plangebiet<br />

Ortslage Fronhausen<br />

Abb. 1 Karte genordet, ohne Maßstab<br />

Richtung Bellnhausen<br />

Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Linden Entwurf 04/2010


Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 4<br />

1 Vorbemerkungen<br />

1.1 Planziel und Planerfordernis<br />

In der Gemeinde Fronhausen sind die bisher ausgewiesenen Gewerbeflächen (z.B. im Bereich Firma Finger)<br />

fast vollständig bebaut oder für eine langfristige Entwicklung bevorratet (Fa. Seidel im Nordwesten der<br />

Ortslage). Ein weiteres in einer Abrundung befindliches kleineres <strong>Gewerbegebiet</strong> befindet sich ebenfalls im<br />

Norden der Ortslage und wird derzeit über ein aktuelles Bauleitplanverfahren primär für eine Sondergebietsnutzung<br />

(Lebensmittelmärkte) vorbereitet. Demnach stehen zum jetzigen Planungszeitpunkt keine gewerblichen<br />

Reserven und Entwicklungsflächen in der Gemeinde Fronhausen zur Verfügung. Um den ortsansässigen<br />

Unternehmen auch zukünftig Flächen anbieten zu können bzw. die Neuansiedlung von weiteren Gewerbebetrieben<br />

in der Gemeinde Fronhausen zu ermöglichen und somit insgesamt eine positive wirtschaftliche<br />

Entwicklung im ländlichen Raum zu fördern, sollen neue Gewerbeflächen am nordöstlichen Ortsrand der<br />

Kerngemeinde Fronhausen ausgewiesen werden.<br />

Aus diesem städtebaulichen Erfordernis heraus sowie auf Grund einer konkreten Anfrage hat die Gemeinde<br />

Fronhausen im Juli bzw. September 2008 einen Abweichungsantrag zum Regionalplan Mittelhessen<br />

2001/2006Entwurf gestellt. Hierzu werden im Kapitel 1.5.1 (Regionalplan Mittelhessen 2001/2009) der Begründung<br />

weitere Informationen aufgeführt. Neben der einheimischen und vor Ort ansässigen Firma Finger, für<br />

die bereits im Flächennutzungsplan der Gemeinde Fronhausen das jetzige <strong>Gewerbegebiet</strong> mit der lfd. Nr.1<br />

als gewerbliche Baufläche dargestellt und genehmigt wurde, hat im Jahr 2008 ein mittelständiges Unternehmen<br />

aus dem LK Marburg-Biedenkopf sein Interesse für die Entwicklung eines Standortes in Fronhausen<br />

bekundet. Die Planungsabsicht wurde im Rahmen des o.a. Abweichungsantrages konkretisiert und<br />

durch Kriterien der Standortwahl seitens der Firma bzw. einer von der Gemeinde Fronhausen vorgenommenen<br />

Alternativflächendiskussion letztendlich der Standort Kammäcker / <strong>Biegen</strong> nordöstlich der Ortslage gewählt.<br />

Aufgrund der Abweichungsentscheidung durch die Regionalversammlung Mittelhessen am<br />

15.06.2009 konnte die Gemeinde Fronhausen nun die Planung weiter vorantreiben und den Vorentwurf erarbeiten<br />

und mit den betroffenen Firmen abstimmen.<br />

Planziel der vorliegenden Bauleitplanung ist die Ausweisung eines <strong>Gewerbegebiet</strong>es i.S.d. § 8 BauNVO, das<br />

in drei Teilbereiche unterteilt wird. Neben der Nachfrage des Betriebes Finger, der unmittelbar im Südwesten<br />

des Plangebietes angrenzt, sowie kleinerer Gewebebetriebe aus dem Ort, soll das Plangebiet nun auch für<br />

die Firma Schneider (Neuansiedlung) bauplanungsrechtlich vorbereitet werden. Neben der Beplanung der<br />

Fläche aufgrund der bestehenden Nachfragen stellt die Bauleitplanung aber auch grundsätzlich eine Angebotsplanung<br />

dar, die darauf ausgerichtet ist, produzierende und weiterverarbeitende Betriebe anzusiedeln<br />

und somit Impulse für die heimische Wirtschaft und die damit verbundenen positiven Auswirkungen für die<br />

Region zu erzielen (Sicherung und Schaffung von neuen Arbeitsplätzen im LK Marburg-Biedenkopf). Aufgrund<br />

dieser Konstellation kann konstatiert werden, dass ein Planungserfordernis im Sinne des § 1 Abs.3<br />

BauGB für die vorliegende Planung gegeben ist.<br />

Neben der Ausweisung von <strong>Gewerbegebiet</strong>en ist auch die Einrichtung eines öffentlichen Parkplatzes geplant,<br />

um zusätzliche Stellplätze für den Pendelverkehr, aber auch für den Radtourismus und Erholungssuchende<br />

in der Lahnaue zur Verfügung zu stellen. Der überregionale Radweg R 7 verläuft unmittelbar am<br />

Plangebiet, so dass für Nutzer des Radweges noch zusätzlicher Parkraum geschaffen werden kann. Aber<br />

auch die örtliche Bevölkerung nutzt diesen Bereich für Spaziergänge, Inlinertouren und zum Ausführen von<br />

Hunden.<br />

Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Linden Entwurf 04/2010


Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 5<br />

1.2 Umsetzung des Planziels<br />

Aufgrund der planerischen Rahmenbedingungen (Abweichungsentscheidung zum Regionalplan Mittelhessen,<br />

Flächennutzungsplan sowie angrenzende Bebauungspläne) sind zur Umsetzung des Planzieles zum<br />

jetzigen Zeitpunkt folgende Planungsschritte, Verfahren und Untersuchungen zur Erlangung des Bauplanungsrechtes<br />

erforderlich:<br />

1. Aufstellung eines qualifizierten <strong>Bebauungsplan</strong>es i.S.d. § 30 BauGB im zweistufigen Verfahren<br />

2. Änderung des Flächennutzungsplanes im zweistufigen Verfahren<br />

3. Durchführung einer Umweltprüfung und Ausarbeitung eines Umweltberichtes<br />

4. Artenschutzrechtliche Fragestellung gemäß BNatSchG<br />

5. Tierökologische Untersuchungen<br />

6. NATURA 2000 Verträglichkeits-Untersuchung<br />

Als weitere Gutachten, deren Ergebnisse in den Abwägungs- und Planungsprozess eingegangen sind, wurden<br />

beauftragt:<br />

1. Objektplanung zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen (März 2010)<br />

2. Wasserrechtliche Verfahrensunterlagen zur Verlegung von Gräben<br />

3. Landschaftsbildanalyse (integriert in die Umweltprüfung)<br />

4. Geo-/Baugrundtechnische Untersuchung (März 2010)<br />

5. Schalltechnische Untersuchung (Immissionsgutachten) (März/April 2010)<br />

6. Erschließungsplanung (Straßenbau)<br />

1.3 Änderungen zum Entwurf<br />

Zum Entwurf des <strong>Bebauungsplan</strong>es wurden folgende wesentliche Änderungen vorgenommen:<br />

Die Erschließungsstraßenlänge wird um rund 130m zurückgenommen,<br />

Der Straßenraum der Erschließungsstraße wird von 11,5m auf 10m reduziert,<br />

Die Grundflächenzahl wird im GE3 von 0,8 auf 0,6 gesenkt, die Geschossflächezahl von 2,4 auf 1,5,<br />

Die Höhen der Gebäude werden im GE 1 und 3 gesenkt,<br />

Festsetzung von Emissionskontingenten in den <strong>Gewerbegebiet</strong>en,<br />

Vergrößerung und Renaturierung der Grabenparzellen,<br />

Aufnahme eines Regenrückhaltebeckens,<br />

Reduzierung der Parkplatzgröße,<br />

Erhöhung der Dachflächenbegrünung,<br />

Zusätzliche Festsetzungen zur Fassadengestaltung,<br />

Verlegung Wasserversorgungsleitung,<br />

Nachrichtliche Übernahme div. Leitungen mit Schutzabständen.<br />

In den nachfolgenden Kapiteln der Begründung werden die Gründe der Änderungen noch einmal ausführli-<br />

cher dargelegt.<br />

Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Linden Entwurf 04/2010


Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 6<br />

1.4 Verfahrensstand<br />

Aufstellungsbeschluss gemäß<br />

§ 2(1) BauGB<br />

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß<br />

§ 3(1) BauGB<br />

Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß<br />

§ 4(1) BauGB<br />

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß<br />

§ 3(2) BauGB<br />

Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger<br />

öffentlicher Belange gemäß<br />

§ 4(2) BauGB<br />

Satzungsbeschluss gemäß<br />

§ 10(1) BauGB<br />

*Die Bekanntmachungen erfolgen im Fronhäuser Wochenblatt.<br />

1.5 Lage, Größe und Nutzung des Plangebietes<br />

Größe: 20,74 ha<br />

20.11.2008<br />

Bekanntmachung 19.11.2009*<br />

23.11.2009 – 23.12.2009<br />

Bekanntmachung: 19.11.2009*<br />

Anschreiben 20.11.2009<br />

Frist 23.12.2009<br />

16.04.2010 – 17.05.2010<br />

Bekanntmachung 08.04.2010*<br />

Anschreiben 12.04.2010<br />

Frist analog § 3 Abs. 2 BauGB<br />

Lage: Das Plangebiet befindet sich nordöstlich der Ortslage Fronhausen,<br />

Flur: 3, 5, 7 Gemarkung Fronhausen<br />

Flurstücke: Flur 3: Flurstücke 12, 14/1, 15/1-18/1, 19, 21/1, 22-26, 28/2, 28/3, 98/1tlw., 104, 105tlw., 107,<br />

108/1, 109/1, 109/2, 112/1, 116/23tlw., 116/24, 116/25, 116/26, 134tlw., 135tlw., 137, 138/1<br />

Flur 7: Flurstücke 151/2, 151/3, 151/4, 151/5tlw. , 151/6, 151/38tlw., 151/42, 151/45tlw.,191/10tlw.<br />

Flur 5: 92/1, 83/2tlw., 87/1tlw., 126tlw.,<br />

Exposition: Das Gelände ist eben.<br />

Nutzung: Die Fläche wird ausschließlich landwirtschaftlich (Acker/Grünland) genutzt.<br />

Geplante Ausweisung: <strong>Gewerbegebiet</strong> gemäß § 8 BauNVO, Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege<br />

und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs.1 Nr.20 BauGB, Verkehrsflächen<br />

gemäß § 9 Abs.1 Nr.11 BauGB, Regenrückhaltebbecken<br />

Zum Entwurf wurde der Geltungsbereich geringfügig erweitert. Im Osten wird neben dem Sichtschutzwall die<br />

Grabenparzelle um rd. 7m verbreitert (Flste. 92/1tlw und 87/1tlw.). Die Parzelle 83/2 wird in den Geltungsbereich<br />

mit aufgenommen, um hier Bauplanungsrecht für ein Regenrückhaltebecken zu schaffen.<br />

Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Linden Entwurf 04/2010


Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 7<br />

Abb.2: Luftbild ist genordet, ohne Maßstab, Grundlage Googleearth. Die Pfeile zeigen den Bereich des geplanten Ge-<br />

werbegebietes.<br />

1.6 Übergeordnete Planungen<br />

1.6.1 Regionalplan Mittelhessen 2001/2009<br />

Aufgrund der bisherigen Darstellung im Regionalplan Mittelhessen2001 bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung<br />

(2008) auf Abweichung Regionalplan MittelhessenEntwurf 2006 wird der gesamte Geltungsbereich als Bereich<br />

für Landwirtschaft (B 6.3-2) mit Überlagerung als Regionaler Grünzug (B 6.1-1), als Bereich für besondere<br />

Klimafunktion (B 6.2-7) und als Teilfläche Bereich oberflächennaher Lagerstätten (C 10-2) dargestellt. Diese<br />

grundsätzlichen Darstellungen sind auch im jetzigen Regionalplan MittelhessenEntwurf 2009 so mit übernommen<br />

worden, so dass die Bereiche als Vorranggebiet für Landwirtschaft (B 6.3-1), Vorranggebiet Regionaler<br />

Grünzug (B 6.1.2-1), Vorranggebiet für Natur und Landschaft (B 6.1.1-1) sowie als Vorbehaltsgebiet oberflächennaher<br />

Lagerstätten (B 6.5-1) dargestellt sind. Der im September 2008 gestellte Abweichungsantrag<br />

bestand aus dem Antrag selbst, einer Standortalternativenuntersuchung, einer Strategischen Umweltprüfung<br />

(SUP) sowie einer Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung. In diesen Planwerken sind neben einer sehr umfangreichen<br />

Alternativendiskussion über das Gemarkungsgebiet der Gemeinde Fronhausen hinaus insgesamt<br />

drei Standorte auch in der Gemarkung Fronhausen untersucht worden. Zusätzlich sind aufgrund des<br />

Eingriffes in das Vogelschutzgebiet umfangreiche faunistische Untersuchungen i.V.m. der Natura-2000-<br />

Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden.<br />

Nach umfangreicher Prüfung der Antragsunterlagen durch die Obere Landesplanungsbehörde hat der<br />

Haupt- und Planungsausschuss der Regionalversammlung Mittelhessen am 15.06.2009 den Abweichungsantrag<br />

zugelassen.<br />

Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Linden Entwurf 04/2010


Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 8<br />

Die Zulassung erging unter folgenden Maßgaben:<br />

1. Das Ausgleichskonzept des Ingenieurbüros für Umweltplanung (Stand 27.02.2009) ist vor Baubeginn<br />

im Bereich der Gewerbefläche umzusetzen (vgl. Karte 2 der Abweichungsentscheidung).<br />

2. Im Bereich der Gewerbefläche ist im <strong>Bebauungsplan</strong> der Einzelhandel gemäß RPM 2001, Ziel B 5.3-<br />

10 auszuschließen. Diese Maßgabe ist als textliche Festsetzung in den <strong>Bebauungsplan</strong> mit aufzunehmen.<br />

Die Gemeinde Fronhausen hat in dem nun vorliegenden Vorentwurf des <strong>Bebauungsplan</strong>es beide Maßgaben<br />

berücksichtigt. Über die textliche Festsetzung 2.1.3 wird nur die Errichtung von Verkaufsflächen für die<br />

Selbstvermarktung der in diesem Gebiet produzierenden und weiterverarbeitenden Betriebe für zulässig<br />

erklärt, wenn die Verkaufsfläche einen untergeordneten Teil der durch das Betriebsgebäude überbauten<br />

Fläche einnimmt. Somit ist im Umkehrschluss der reine Einzelhandel ausgeschlossen. Darüber hinaus hat<br />

die Gemeinde Fronhausen die Ausgleichsfläche auf dem Flurstück 92/1 komplett in den Geltungsbereich mit<br />

aufgenommen und entsprechende Ausgleichsmaßnahmen mit dem Eigentümer und künftigen Pächter und<br />

Nutzer der Fläche abgestimmt. Aufgrund dieser Abweichungsentscheidung und der nun vorgenommenen<br />

Ausweisung des <strong>Bebauungsplan</strong>es geht die Gemeinde Fronhausen davon aus, dass der <strong>Bebauungsplan</strong><br />

gemäß § 1 Abs.4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst ist.<br />

1.6.2 Flächennutzungsplan<br />

Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Fronhausen stellt den Bereich des <strong>Gewerbegebiet</strong>es mit<br />

der lfd. Nr.1 derzeit als gewerbliche Baufläche dar. Die Gewerbeflächen mit der lfd. Nr.2 und 3 sind derzeit<br />

im Flächennutzungsplan noch als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, so dass im Rahmen des vorliegenden<br />

Bauleitplanverfahrens im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs.3 BauNVO die Flächennutzungsplanänderung<br />

durchgeführt wird.<br />

1.7 Alternativendiskussion für die Ausweisung eines <strong>Gewerbegebiet</strong>es in der Kerngemeinde<br />

Fronhausen<br />

Wie bereits unter Kapitel 1.5.1 aufgeführt, wurde bereits im Rahmen des Abweichungsverfahrens neben der<br />

Strategischen Umweltprüfung auch eine Alternativendiskussion für mögliche Standortanforderungen des<br />

Gewerbebetriebes Schneider durchgeführt. Diese umfangreiche Alternativendiskussion ist auch im Grundsatz<br />

in die raumordnerische Bewertung mit eingeflossen und Bestandteil der Abweichungsentscheidung, so<br />

dass auf eine erneute Alternativendiskussion außerhalb des Gemeindegebietes Fronhausen an dieser Stelle<br />

verzichtet werden soll (gemäß Abschichtungsregelung der Umweltprüfung).<br />

Für die verbleibenden drei Standorte in der Gemarkung von Fronhausen wird nachfolgend noch einmal die<br />

Alternativendiskussion zum Abweichungsantrag aufgegriffen und aufgeführt.<br />

.........................<br />

In der SUP (Anlage 2), der Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung (Anlage 3) sowie in der ebenfalls in der Anlage<br />

befindlichen Standort- und Alternativenprüfung (Anlage 1) werden die städtebaulichen, umwelt-, naturschutzrechtlichen<br />

und naturschutzfachlichen Belange gegenüber gestellt. Im Vorfeld der Planung wurde das<br />

Gemeindegebiet bereits auf mögliche Alternativflächen überprüft. Im Rahmen dessen haben sich im Grundsatz<br />

drei Standorte angeboten, die alle östlich der Kerngemeinde liegen. Bei ersten Gesprächen mit den<br />

Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange musste jedoch ein Standort verworfen werden, da die<br />

Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Linden Entwurf 04/2010


Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 9<br />

Flächen durch überörtliche Versorgungsleitungen (Wasser-, Gas- und Freileitungen), die nicht über- bzw.<br />

unterbaut werden dürfen, zerschnitten wurden.<br />

Hinzu kommt die naturschutzrechtliche Problematik des angrenzenden Vogelschutzgebietes VSG 5218-401<br />

(Lahntal zwischen Marburg und Gießen). Die Erforderlichkeit einer Verträglichkeitsprüfung des Vorhabens,<br />

die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zwingend zu erarbeiten ist, wird auf Ebene des Abweichungsantrages<br />

durch die SUP Rechnung getragen. Weitere Ausführungen zu dieser Thematik sind aus der<br />

Anlage 2 zu entnehmen (Strategische Umweltprüfung).<br />

Standort 5: Nordöstlich Fronhausen (Gemeinde Fronhausen)<br />

Standortbeschreibung<br />

Der Standort 5 liegt in der Gemeinde Fronhausen, nördlich der Ortslage und der L 3048. Er befindet sich auf<br />

Höhe der Firma Seidel und stellt eine Ergänzung der bisherigen Gewerbeflächenentwicklung (Fa. Seidel, Fa.<br />

Finger, Rewe, Aldi, etc.) im Norden von Fronhausen dar. Westlich des Plangebietes verläuft die Bahnstrecke<br />

Kassel-Frankfurt (Gießen-Marburg), im Osten grenzen der überregionale Radweg und landwirtschaftliche<br />

Flächen an. Die nähere Umgebung (südlich und westlich) ist durch gewerbliche Betriebe und die viel befahrende<br />

Landesstraße vorbelastet. Die Fläche des Standortes selbst wird ackerbaulich genutzt.<br />

Standortkriterien<br />

- Größe: Der Planstandort bietet ausreichend Flächenpotenzial.<br />

- Topographie: Das Gelände ist eben.<br />

- Verbindung zum Standort Quotshausen 1 : Die Entfernung nach Quotshausen beträgt ca. 30 km mit einer<br />

voraussichtlichen Fahrzeit von 36 Minuten. Die Verbindung erfolgt über Bundes- und Landesstraßen.<br />

- Lage zu Marburg, Gießen, Wetzlar: Die Lage zu den Städten Marburg, Gießen und Wetzlar ist vergleichbar<br />

mit der des Standortes Niederwalgern. Nach Marburg beträgt die Entfernung 14 km, nach Gießen<br />

25 km und nach Wetzlar 41 km.<br />

- Verkehrsanbindung zum überörtlichen Straßennetz (insb. an die B3) und Bahnanbindung: Die Bundesstraße<br />

B3 befindet sich in 2 km Entfernung. Eine Ortsdurchfahrung ist aufgrund der bestehenden Umgehungsstraßen<br />

nicht erforderlich.<br />

In Fronhausen befindet sich ein Bahnhaltepunkt mit einer sehr guten Taktung in Richtung Frankfurt. Der<br />

Bahnhof kann fußläufig erreicht werden, die Entfernung beträgt um die 700m.<br />

- Bestehende Verkehrsinfrastruktur: Im Bereich der vorbeiführenden L 3048 gibt es bereits einen ausgebauten<br />

Knotenpunkt, von dem aus eine Erschließungsstraße ins Plangebiet geführt werden muss. Der<br />

Knotenpunkt verfügt bereits über Abbiegespuren, die Einrichtung eines Kreisverkehres ist ebenfalls<br />

möglich.<br />

- Einsehbarkeit und Qualität des Umfeldes: Eine Einschränkung auf die Sichtbarkeit des Standortes ergibt<br />

sich bei Anfahrt aus westlicher Richtung durch die Eingrünung an der Landesstraße. Das Umfeld wird<br />

durch den westlich gelegenen Gewerbebetrieb (moderner Industriebau der Fa. Seidel) und die dazwischen<br />

liegende Bahnstrecke bereits vorgeprägt.<br />

- Siedlungsstrukturelle Einbindung: Westlich angrenzend befindet sich bereits ein gewerbliches Unternehmen<br />

(Fa. Seidel), für das weitere größere Flächenoptionen im nördlichen Anschluss bauplanungsrechtlich<br />

vorbereitet sind. Bei Gesamtbetrachtung der Ortslage Fronhausen kann festgestellt werden,<br />

dass sich die <strong>Gewerbegebiet</strong>e ausschließlich nördlich der Ortslage befinden, so dass der geplante<br />

Standort 5 eine sinnvolle Ergänzung der derzeitigen Gewerbeflächenentwicklung darstellt.<br />

1 Stammsitz der Firma Schneider<br />

Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Linden Entwurf 04/2010


Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 10<br />

- Immissionsschutz: Die Entfernung zur nächstgelegenen Wohnbebauung beträgt mind. 400m, so dass<br />

immissionsschutzrechtliche Konflikte (Produktion, Verkehr) nicht zu erwarten sind. Als positiv erweist<br />

sich auch die das Plangebiet von der Ortslage trennende Landesstraße L 3048, die im Brückenbereich<br />

auf einem Damm verläuft und somit zusätzlich indirekt als Lärmschutzwall fungiert.<br />

Die im Regionalplan angrenzenden Vorbehaltsflächen oberflächennaher Lagerstätten sind für die langfristige<br />

Rohstoffsicherung vorgesehen und im Planwerk als raumordnerischer Grundsatz formuliert. Da<br />

die Flächendarstellung den gesamten Auenbereich westlich der Lahn zwischen Niederwalgern und<br />

Salzböden erfasst (Umfang ca. 500 ha), erscheint die Inanspruchnahme einer Fläche von rd. 6ha (0,06<br />

km² = 1,2% der Gesamtfläche) für eine gewerbliche Nutzung aus raumordnerischer und städtebaulicher<br />

Sicht vertretbar zu sein. Mögliche immissionsschutzrechtliche Konflikte sind aufgrund der sehr langfristig<br />

angesetzten Umsetzung der Rohstoffgewinnung und der Größe der Fläche für den Standort nicht zu erwarten.<br />

Zusammenfassende Bewertung<br />

Der Standort 5 liegt nordöstlich der Ortslage Fronhausen in einem bisher landwirtschaftlich genutzten Bereich,<br />

der im Süden von der L 3048 und im Westen von den Bahngleisen der Strecke Frankfurt-Kassel begrenzt<br />

wird. Westlich der Bahngleise hat sich bereits ein gewerblicher Betrieb angesiedelt (Fa. Seidel), der<br />

weiter in Richtung Norden über ein weiteres großes Flächenpotential (>10ha, <strong>Bebauungsplan</strong> vorhanden)<br />

verfügt. Im übrigen hat sich die Gemeinde bzw. der Investor auch um die Innspruchnahme dieser Flächen<br />

bemüht, jedoch benötigt die Firma das Entwicklungspotential selbst, da das Stammwerk in Marburg keine<br />

Expansionsflächen besitzt. Der Standort 5 weist somit eine Vorbelastung durch gewerbliche Nutzungen und<br />

Gebäude auf. Die Entfernung zu Marburg, Gießen und Wetzlar ist im Vergleich zu den übrigen Standorten<br />

als optimal zu bewerten. In nur 2 km ist die Bundesstraße B 3 (ohne Ortsdurchfahrten) erreichbar. Fronhausen<br />

verfügt über einen Bahnhof (mit einer sehr guten Taktung nach Frankfurt), der rund 700m entfernt und<br />

damit auch fußläufig erreichbar ist. Von der südlich vorbeiführenden L 3048 ist der Standort aus Richtung<br />

der B3 kommend optimal sichtbar und weist einen sehr hohen Repräsentationsgrad auf, zumal die international<br />

fungierende Firma Seidel einen modernen Industriebau errichtet hat. Die teilweise Eingrünung der<br />

Straße wirkt als zusätzlicher Puffer zu der rund 400m vom Standort entfernten Wohnbebauung, so dass<br />

immissionsschutzrechtliche Konflikte nicht zu erwarten sind. Als nachteilig stellt sich die Lage bezüglich der<br />

Nähe zum Stammsitz in Quotshausen dar, da die Entfernung nach Quotshausen mit rund 36 km gegenüber<br />

den anderen Standorten am weitesten ist.<br />

Fotodokumentation<br />

Blick von Süden auf die Fläche des Standortes 5, links oben ist die Firma Seidel zu erkennen<br />

Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Linden Entwurf 04/2010


Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 11<br />

Blick von Südosten auf die Anbindung an die L 3048<br />

Blick von Osten auf den Standort 5, im Hintergrund Firma Seidel<br />

Standort 6: Östlich Fronhausen (Gemeinde Fronhausen)<br />

Standortbeschreibung<br />

Der Standort 6 liegt ebenfalls in der Gemeinde Fronhausen. Er befindet sich östlich der Ortslage und südlich<br />

der Straße L 3048. Die Fläche wird landwirtschaftlich genutzt.<br />

Standortkriterien<br />

- Größe: Der Standort bietet nur theoretisch ausreichendes Flächenpotenzial, da er im Westen durch die<br />

Wohnbebauung begrenzt wird. Das Plangebiet wird darüber hinaus im Osten durch Versorgungsleitungen<br />

(Hauptabwasserleitung, Gasleitung, Stromleitung) in seiner Nutzung bzw. Überbauung so stark eingeschränkt,<br />

dass die Mindestgröße für den Gewerbestandort nicht erfüllt wird.<br />

- Topographie: Das Gelände ist eben.<br />

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Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 12<br />

- Verbindung zum bisherigen Standort: Die Entfernung nach Quotshausen beträgt ebenfalls ca. 30 km mit<br />

einer voraussichtlichen Fahrzeit von 36 Minuten. Die Verbindung erfolgt über Bundes- und Landesstraßen.<br />

- Lage zu Marburg, Gießen, Wetzlar: Die Lage zu den Städten Marburg, Gießen und Wetzlar entspricht<br />

der des Standortes 5.<br />

- Verkehrsanbindung zum überörtlichen Straßennetz, insbesondere an die B3: Die Bundesstraße B 3<br />

befindet sich in 2 km Entfernung und ist ohne dazwischen liegende Ortsdurchfahrten gut erreichbar. Die<br />

Entfernung zum Bahnhof in Fronhausen beträgt um die 350m.<br />

- Bestehende Verkehrsinfrastruktur: Für den Anschluss des Gebietes an die Landesstraße ist der Bau<br />

eines Kreisverkehrs bzw. der Ausbau des Knotenpunktes notwendig, da der Gewerbeverkehr nicht<br />

durch das bestehende westlich angrenzende Wohngebiet geleitet werden kann. Vom Kreisverkehr ausgehend<br />

soll eine kurze Erschließungsstraße östlich der Ortslage in die geplante Gewerbefläche geführt<br />

werden, wobei der Verlauf der Straße an der Trassenführung der Hauptabwasserleitung bzw. der Gasleitung<br />

orientiert werden muss. Da die Straßenführung entlang der bestehenden Wohnbebauung verläuft,<br />

sind immissionsschutzrechtliche Konflikte zu erwarten. Ein Ausbau der Anbindung an die Landesstraße<br />

in Form eines Knotenpunktes ist aufgrund der bestehenden Abzweigungen und erforderlichen<br />

Schleppkurven nur schwer möglich.<br />

- Einsehbarkeit und Qualität des Umfeldes: Der Standort ist von der Straße L 3048 einsehbar. Die Qualität<br />

des Umfeldes wird durch die bestehenden Infrastrukturleitungen sowie der vorhandenen Wohnbebauung<br />

im Westen der Fläche beeinträchtigt.<br />

- Siedlungsstrukturelle Einbindung: Der Standort muss für eine gewerbliche Nutzung aufgrund der im<br />

Westen angrenzenden Wohnbauung vom Siedlungskörper abgesetzt und in den angrenzenden Außenbereich<br />

verlagert werden. Da sich im Umfeld des Standortes keine gewerbliche Nutzung befindet, würde<br />

das <strong>Gewerbegebiet</strong> somit städtebaulich isoliert östlich der Ortslage liegen. Der Standort stellt somit einen<br />

neuen Siedlungsansatz und eine fingerförmige Siedlungsentwicklung nach Osten hin dar, die sich<br />

überwiegend im erweiterten Auenbereich bzw. in das Vogelschutzgebiet erstrecken würde.<br />

- Immissionsschutz: Da der Standort im Westen direkt an Wohnbebauung angrenzt, sind erhebliche immissionsschutzrechtliche<br />

Konflikte zu erwarten. Das gilt v.a. für die Produktion und den Betriebsverkehr.<br />

Die im Regionalplan angrenzenden Vorbehaltsflächen oberflächennaher Lagerstätten sind für die langfristige<br />

Rohstoffsicherung vorgesehen, siehe hierzu auch Ausführungen beim Standort 5.<br />

Zusammenfassende Bewertung<br />

Der Standort östlich Fronhausen weist bezüglich der Anbindung an das überregionale Verkehrsnetz, die<br />

Bahnanbindung und die Nähe zu den Zentren nicht ganz die gleichen Vorteile wie der Standort 5 auf, ist<br />

aber von der L 3048 sehr gut einsehbar. Die verkehrliche Erschließung und Anbindung an die Landesstraße<br />

ist jedoch wesentlich problematischer, technisch schwieriger und somit kostenintensiver wie die Anbindung<br />

des Standortes 5.<br />

Die lokale Betrachtung zeigt jedoch zwei weitere gewichtige Problemfelder auf. Das sind zum einen die innerhalb<br />

des Standortes verlaufenden Infrastrukturleitungen, deren Trassen nicht überbaut werden können<br />

und daher die Nutzung der Gesamtfläche des Standortes stark einschränken. Zum anderen erweist sich die<br />

angrenzende Wohnbebauung als Hemmnis, für die sich aus dem Vorhaben erhebliche immissionsschutzrechtliche<br />

Beeinträchtigungen ergeben können. Ein deutliches Abrücken des Standortes von der Ortslage<br />

führt wiederum zu erschließungs- und verkehrstechnischen Konflikten und kann daher städtebaulich kaum<br />

begründet werden (siehe nachfolgende Abbildung 3). Weitere naturschutzrechtliche Bedenken ergeben sich<br />

aus der Tatsache, dass das <strong>Gewerbegebiet</strong> ebenfalls Flächen des Vogelschutzgebietes in Anspruch nehmen<br />

würde und gleichzeitig der Auenbereich wesentlich mehr eingeengt wird wie beim Standort 5 oder 7.<br />

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Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 13<br />

Abb. 3: Übersichtskarte (Luftbild) Standorte 5-7 in Fronhausen<br />

Standort 7: südöstlich Fronhausen (Gemeinde Fronhausen)<br />

Standortbeschreibung<br />

Standort 7 befindet sich südöstlich der Ortslage von Fronhausen und wird im Westen durch die Bahngleise<br />

der Strecke Kassel-Frankfurt und dahinter liegend Wohnbebauung sowie im Norden ebenfalls durch Wohnbebauung<br />

begrenzt. Die Fläche wird überwiegend ackerbaulich genutzt, aber auch Grünlandnutzung und<br />

linienhafte Gehölzstrukturen prägen das Umfeld.<br />

Standortkriterien<br />

(blaue Umrandung)<br />

B-Pläne/ FNP<br />

- Größe: Der Standort bietet ausreichend Flächenpotenzial.<br />

- Topographie: Das Gelände ist eben.<br />

Standort 5<br />

Standort 6<br />

Standort 7<br />

- Verbindung zum bisherigen Standort: Die Entfernung nach Quotshausen beträgt ca. 30 km mit einer<br />

voraussichtlichen Fahrzeit von 36 Minuten. Die Verbindung erfolgt über Bundes- und Landesstraßen.<br />

- Lage zu Marburg, Gießen, Wetzlar: Die Lage zu den Städten Marburg, Gießen und Wetzlar ist vergleichbar<br />

mit der des Standortes 5 und 6. Nach Marburg beträgt die Entfernung 14 km, nach Gießen 25<br />

km und nach Wetzlar 41 km.<br />

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Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 14<br />

- Verkehrsanbindung zum überörtlichen Straßennetz, insbesondere an die B3: Die Bundesstraße B 3<br />

befindet sich in 2 km Entfernung. Bis zum Bahnhof In Fronhausen sind je nach gewählter Verkehrserschließung<br />

des Gebietes zwischen 100 und 400m Fußweg zurückzulegen.<br />

- Bestehende Verkehrsinfrastruktur: Für den Anschluss des Gebietes an die Landesstraße ist der Bau<br />

eines Kreisverkehrs oder der Ausbau des Knotenpunktes notwendig, da der Gewerbeverkehr nicht durch<br />

das bestehende nördlich angrenzende Wohngebiet geleitet werden kann. Vom Kreisverkehr (Knotenpunkt)<br />

ausgehend soll eine ca. 250m lange Erschließungsstraße östlich der Ortslage in Richtung Süden<br />

in die geplante Gewerbefläche geführt werden, wobei der Verlauf der Straße an der Trassenführung der<br />

Hauptabwasserleitung bzw. der Gasleitung orientiert werden muss. Da die Trasse entlang der bestehenden<br />

Wohnbebauung verläuft, sind immissionsschutzrechtliche Konflikte (Verkehrsaufkommen) zu<br />

erwarten. Ein Ausbau der Anbindung an die Landesstraße in Form eines Knotenpunktes ist aufgrund der<br />

bestehenden Straßen und erforderlichen Schleppkurven nur mit einem erhöhten technischen Aufwand<br />

möglich (wie Standort 6).<br />

- Einsehbarkeit und Qualität des Umfeldes: Der Standort ist von der L 3048 nur eingeschränkt einsehbar.<br />

Die Qualität des Umfeldes wird durch die bestehenden Infrastrukturleitungen sowie der vorhandenen<br />

Wohnbebauung im Westen und Norden der Fläche beeinträchtigt.<br />

- Siedlungsstrukturelle Einbindung: Der Standort muss für eine gewerbliche Nutzung aufgrund der im<br />

Norden und Westen angrenzenden Wohnbauung vom Siedlungskörper abgesetzt werden. Da sich im<br />

Umfeld keine gewerbliche Nutzung befindet, würde das Gewerbe- und Industriegebiet somit städtebaulich<br />

isoliert südöstlich der Ortslage liegen. Für die Ausweisung zusätzlicher Mischgebietsflächen als Puffer<br />

(zwischen bestehender Wohnbebauung und geplanten Gewerbe- und Industriegebiet) besteht aktuell<br />

kein Bedarf und kein Nachfragepotential. Je weiter der Standort aus immissionsschutzrechtlicher Sicht<br />

nach Süden bzw. Südosten verschoben wird, umso unwirtschaftlicher wird der Aufwand der Erschließung.<br />

- Immissionsschutz: Da der Standort im Westen und Norden an Wohnbebauung angrenzt, sind immissionsschutzrechtliche<br />

Konflikte zu erwarten. Je nach erforderlichem Abstand der Nutzungen voneinander,<br />

könnte durch passive Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwall) die Beeinträchtigungen gesenkt werden.<br />

Jedoch stellen Lärmschutzwälle in diesem Naturraum einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild<br />

und das lokale Klima dar. Ein ausreichender Abstand der Nutzungen voneinander führt jedoch<br />

zu einer isolierten Lage des <strong>Gewerbegebiet</strong>es im Außenbereich, ein fehlender städtebaulicher Zusammenhang<br />

und eine unwirtschaftliche Erschließung wären die Folge.<br />

Die im Regionalplan angrenzenden Vorbehaltsflächen oberflächennaher Lagerstätten sind für die langfristige<br />

Rohstoffsicherung vorgesehen, siehe hierzu auch Ausführungen beim Standort 5.<br />

Zusammenfassende Bewertung<br />

Der Standort 7 weist wie die Standorte 5 und 6 eine sehr gute Eignung bezüglich der überörtlichen Erreichbarkeit<br />

auf, die zum einen durch die nahe gelegene B 3 und zum anderen durch den in unmittelbarer Nähe<br />

befindlichen Haltepunkt der Bahn gegeben ist. Auch die Lage zu den Städten Marburg, Gießen und Wetzlar<br />

ist als sehr günstig zu bezeichnen.<br />

Der Standort befindet sich südöstlich, leicht abgesetzt, der Ortslage Fronhausen. Die Möglichkeit der Integration<br />

in bestehende Siedlungsstrukturen ist auf Grund der immissionsschutzrechtlichen Problematik nur<br />

eingeschränkt möglich, die Einsehbarkeit von der Straße L 3048 ist durch die Wohnbebauung beeinträchtigt.<br />

Je weiter das Gebiet von der Ortslage nach Süden oder Südosten abgerückt wird, um so mehr ist es aus<br />

städtebaulicher Sicht als Splittersiedlung zu beurteilen. Die Anbindung des Gebietes an die Landesstraße ist<br />

schwierig und der Erschließungsaufwand unverhältnismäßig hoch.<br />

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Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 15<br />

Fazit<br />

Blick von Osten auf den Standort 7, im Hintergrund die westlich angrenzende Wohnbebauung.<br />

Im vorangegangenen Kapitel wurden Standortalternativen hinsichtlich ihrer Eignung als zukünftiger Standort<br />

der Firma Schneider untersucht und bewertet. Dabei standen zunächst die seitens des Unternehmens gestellten<br />

Anforderungen an den Standort, insbesondere Flächenverfügbarkeit, überregionale Verkehrsanbindung,<br />

Lage zu den Zentren Marburg, Gießen und Wetzlar, Repräsentativität des Standortes und immissionsschutzrechtliche<br />

Aspekte im Vordergrund. 2<br />

Im Ergebnis dieser Prüfung sind von den sieben untersuchten Standorten bereits fünf zu verwerfen, da sie<br />

nur teilweise den Anforderungen entsprechen, die das Unternehmen an den neuen Standort stellt bzw. einzelne<br />

Restriktionen dem Vorhaben grundsätzlich entgegen stehen (z.B. Verkehrsinfrastruktur, Immissionsschutz).<br />

Die Standorte Carlshütte und Goßfelden fallen insbesondere wegen ihrer ungünstigen Lage zu den Städten<br />

Gießen und Wetzlar sowie wegen der eingeschränkten bzw. nicht vorhandenen Einsehbarkeit des Standortes<br />

von der überörtlichen Erschließungsstraße heraus. Beide Standorte verfügen darüber hinaus über einen<br />

nicht geeigneten Bahnanschluss in Richtung Frankfurt. Beim Standort Goßfelden kommt die eingeschränkte<br />

Flächenverfügbarkeit zur Expansion des Standortes hinzu, auch die Repräsentationswirkung des Standortes<br />

ist durch das Umfeld als mäßig zu bewerten.<br />

Die Standorte Wenkbach und Niederwalgern müssen vorwiegend aus immissionsschutzrechtlichen Bedenken<br />

verworfen werden, da der Regionalplan Mittelhessen unmittelbar angrenzend zu den Standorten Bereiche<br />

für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten ausweist. Der Abbau der Lagerstätten kann und wird aus<br />

planungsrechtlicher Sicht zeitnah erfolgen, die Abbaupläne liegen bereits vor. Die damit künftig einhergehende<br />

Staubentwicklung vereinbart sich grundsätzlich nicht mit der geplanten Produktion von hochsensiblen<br />

Maschinen für die Präzisionsoptik. Umgekehrt sind von dem Betrieb ausgehende Immissionen zu beachten,<br />

die bei der teilweise angrenzenden Wohnbebauung zu erhebliche Beeinträchtigungen führen können. Beim<br />

Standort östlich von Fronhausen sind ebenfalls immissionsschutzrechtliche Konflikte (Lärm) zu erwarten.<br />

2 Die naturschutzfachlichen und –rechtlichen Aspekte werden über eine separate Strategische Umweltprüfung (SUP) in<br />

Verbindung mit einer Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung behandelt.<br />

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Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 16<br />

Zusätzlich stellen die im Gebiet vorhandenen Infrastrukturleitungen eine weitere Restriktion der Nutzung der<br />

Flächen dar.<br />

Für den zukünftigen Firmensitz verbleiben daher für die weitere Diskussion nur die Standorte 5 und 7 (nordöstlich<br />

und südöstlich von Fronhausen). Der Standort 7 ist zwar in der Einsehbarkeit von der L 3048 sehr<br />

stark eingeschränkt, erfüllt jedoch insbesondere die Anforderungen hinsichtlich einer überörtlichen Erreichbarkeit<br />

über das Straßen- und das Bahnnetz. Auch die Flächengröße ist ausreichend für die geplante Ansiedelung.<br />

Als deutlich einschränkender Faktor erweist sich jedoch die erforderliche Erschließung und die Nähe<br />

zur westlich und nördlich angrenzenden Wohnbebauung. Da sich im Umfeld des Standortes keine gewerblichen<br />

Nutzungen befinden, müsste das <strong>Gewerbegebiet</strong> aus immissionsschutzrechtlichen Gründen abgesetzt<br />

von der Wohnbebauung (Allg. Wohngebiet) platziert werden und würde somit städtebaulich isoliert südöstlich<br />

der Ortslage liegen (Splittersiedlung). Für die Ausweisung zusätzlicher Mischgebietsflächen als Puffer<br />

(zwischen bestehender Wohnbebauung und geplanten <strong>Gewerbegebiet</strong>) besteht aktuell kein Bedarf und keine<br />

Nachfrage. Je weiter jedoch der Standort aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nach Süden bzw. Südosten<br />

verschoben wird, umso unwirtschaftlicher wird der Aufwand der Erschließung, der bereits unverhältnismäßig<br />

hoch ist. Auch die gegen den Standort 6 sprechenden Infrastrukturleitungen würden bei einer Verschiebung<br />

der Fläche Standort 7 nach Südosten zusätzlich einschränkend wirken.<br />

Der Standort 5 ist wie der Standort 7 bzgl. der Anbindung an überörtliche Hauptverkehrsachsen (Straße/Bahn)<br />

gegenüber den übrigen Standorten als optimal zu bewerten. Die Fläche nordöstlich von Fronhausen<br />

ist zwar zunächst durch die südlich verlaufende L 3048 von der Ortslage getrennt, jedoch werden über<br />

den Flächennutzungsplan der Gemeinde schon Lagerflächen für die Fa. Finger nördlich und südlich der<br />

Landesstraße dargestellt. Westlich angrenzend zum Standort 5 befindet sich auch bereits ein gewerbliches<br />

Unternehmen (Fa. Seidel), für das weitere größere Flächenoptionen im nördlichen Anschluss bauplanungsrechtlich<br />

vorbereitet sind. Bei einer Gesamtbetrachtung der Ortslage Fronhausen kann daher festgestellt<br />

werden, dass sich die <strong>Gewerbegebiet</strong>e ausschließlich nördlich der Ortslage befinden, so dass der geplante<br />

Standort 5 eine sinnvolle Ergänzung der bisherigen Gewerbeflächenentwicklung und des nördlichen Siedlungsbandes<br />

darstellt. Als vorteilhaft erweist sich die Lage der Fläche, die eine siedlungsstrukturelle Ergänzung<br />

und Stärkung des Siedlungsbandes ermöglicht, auch deshalb, weil an diesem Standort keine immissionsschutzrechtlichen<br />

Konflikte auftreten und die Erschließung in einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand<br />

gesichert werden kann, was bei Standort 7 definitiv nicht der Fall ist. Durch den westlich angrenzenden modernen<br />

Gewerbe- und Industriebetrieb (Fa. Seidel) weist der Standort 5 auch einen hohen Grad an Vorbelastung<br />

in Bezug auf den Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild auf, gleichzeitig aber auch an Repräsentation<br />

eines modernen <strong>Gewerbegebiet</strong>es. Nicht zuletzt kann und soll der Standort 7 für mind. zwei große Gewerbebetriebe<br />

vor Ort entwickelt werden, so dass auch Synergieeffekte bei der Erschließung erzielt werden<br />

können. Die letztgenannten Argumente (Vorbelastung durch vorhandene Gewerbebetriebe, Immissionsschutz,<br />

Erschließung, zwei Ansiedlungswünsche großer Betriebe auf dieser Fläche) favorisieren den Standort<br />

5 deutlich gegenüber dem Standort 7.<br />

Als Nachteil für die Standorte 5-7 muss die Entfernung bzw. Fahrtzeit zum Stammsitz in Quotshausen aufgeführt<br />

werden, die gegenüber den Standorten 1-4 mit ca. 36 Minuten am längsten ist. Unter den Aspekten der<br />

Sicherung von Arbeitsplätzen in der Region Marburg-Biedenkopf und der Möglichkeit der Bildung von Fahrgemeinschaften<br />

erscheint die Gewichtung dieses Standortfaktors jedoch als nicht ausschlaggebend.<br />

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Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 17<br />

2 Städtebauliche Aspekte und planerische Gesamtkonzeption<br />

Die Begründungspflicht der Planung hat im Wesentlichen zwei Zielsetzungen, die in der Rechtsprechung wie<br />

folgt umschrieben werden 3 : Die Begründungspflicht soll als zwingende Verfahrensvorschrift sicherstellen,<br />

dass die städtebauliche Rechtfertigung und Erforderlichkeit sowie die Grundlagen der Abwägung in ihren<br />

zentralen Punkten dargestellt werden, um eine effektive Rechtskontrolle des Plans zu ermöglichen. Daneben<br />

soll die Begründung die Festsetzungen des Plans verdeutlichen und Hilfe für ihre Auslegung sein.<br />

Nach § 2a Satz 1 BauGB hat die Begründung die „Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen“ des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

darzulegen. Diese Darlegungen haben die tragenden Elemente der Plankonzeption zu erfassen,<br />

insbesondere auch solche, die einer speziellen städtebaulichen Rechtfertigung bedürfen.<br />

Im Anschluss werden daher zunächst die städtebaulichen Aspekte der Planung i.V.m. der planerischen Gesamtkonzeption<br />

erläutert, während in den nachfolgenden Kapiteln dann die textlichen und zeichnerischen<br />

Festsetzungen explizit begründet werden.<br />

In der Gemeinde Fronhausen soll mit der Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es eine rd. 9,0 ha große Fläche als<br />

<strong>Gewerbegebiet</strong> ausgewiesen werden. Das Plangebiet befindet sich am nordöstlichen Randbereich der Ortslage<br />

und setzt die vorhandenen und bebauten Mischgebiets-, Gewerbe- und Industrieflächen im Bereich<br />

Bellnhäuser Straße und Marburger Straße fort. Nach Norden und Osten grenzen intensiv genutzte Ackerflächen<br />

an. Südlich des Plangebietes verläuft die Landesstraße L 3048, an die im Südosten des Geltungsbereiches<br />

das Plangebiet über einen Knotenpunkt angebunden werden soll.<br />

Im Einzelnen sieht der <strong>Bebauungsplan</strong> folgende Maßnahmen und Nutzungen vor:<br />

1. Ausweisung eines <strong>Gewerbegebiet</strong>es i.S.d. § 8 BauNVO 4 , das in drei Teilflächen gegliedert wird und das<br />

das bisherige Siedlungsband östlich der Eisenbahntrasse in Verlängerung des bestehenden Misch-,<br />

Gewerbe- und Industriegebietes an der Bellnhäuser Straße fortsetzt.<br />

2. Ausweisung eines Parkplatzes im Südosten des Geltungsbereiches, um für Erholungssuchende und<br />

Fahrradtouristen zusätzliche Parkmöglichkeiten am überregionalen Radwanderweg zu schaffen.<br />

3. Ausweisung einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur<br />

und Landschaft im Nordosten des Geltungsbereiches, um hier die artenschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen<br />

Kompensationsmaßnahmen durchzuführen.<br />

4. Berücksichtigung vorhandener Bauverbotszonen zur Landesstraße 3048 bzw. zur Hauptwasserleitung<br />

des Zweckverbandes Mittelhessische Wasserwerke.<br />

5. Ausweisung von Grabenstrukturen zur Entwässerung des Plangebietes bzw. des westlich angrenzenden<br />

Industrie- und <strong>Gewerbegebiet</strong>es.<br />

6. Ausweisung eines Sichtschutzwalles zwischen den künftigen Gewerbeflächen sowie dem östlich angrenzenden<br />

Auenbereich, um hier eine Beruhigung der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen<br />

bzw. des Vogelschutzgebietes zu erzielen.<br />

3 vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil v. 13.02.1997 – 7a D 107/94. NE-<br />

4 Baunutzungsverordnung<br />

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Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 18<br />

7. Ausweisung eines Regenrückhaltebeckens im Südosten angrenzend zum <strong>Gewerbegebiet</strong>, um eine getrennte<br />

Ableitung des Abwassers (Trennsystem) aus dem Plangebiet zu ermöglichen.<br />

Ausgehend von der erschließungstechnischen Vorgabe, der Anbindung des Gebietes an die Landesstraße L<br />

3048 am vorhandenen Knotenpunkt, wird die Erschließungsstraße zur Erschließung der <strong>Gewerbegebiet</strong>e 1-<br />

3 südöstlich des Plangebietes platziert. Aufgrund der naturschutzrechtlichen Vorgaben sowie der Tatsache,<br />

dass im südlichen Bereich für mehrere Grundstückseigentümer Gewerbeflächen vorgehalten werden müssen,<br />

erwies sich zunächst die mittige Erschließungsstraße mit einer Straßenraumbreite von 11,50m als städtebaulich<br />

und erschließungstechnisch sinnvoll. Da im weiteren Planverfahren primär zwei größere Firmen an<br />

der Entwicklung des <strong>Gewerbegebiet</strong>es Interesse besitzen, konnte die ursprüngliche Trassenlänge deutlich<br />

zurückgenommen (um ca. 130m) werden. Die Reduzierung der Länge geht auch mit der Reduzierung der<br />

Straßenraumbreite einher. Die Verkürzung und Verlagerung der Erschließungsstraße wurde auch mit den<br />

Naturschutzbehörden abgestimmt, gleichzeitig wurde die Lage des Sichtschutzwalles mit der Grabenparzelle<br />

getauscht und der naturnah herzustellende Gabenverlauf verbreitert.<br />

Ausgehend vom Knotenpunkt an der Landesstraße, der in Teilbereichen geringfügig ausgebaut und dem<br />

zukünftigen Verkehrsaufkommen in der Dimensionierung der Linksabbiegerspur angepasst werden muss, ist<br />

der Trassenverlauf der Erschließungsstraße so gewählt, dass das bestehende Bauwerk des ZMW umfahren<br />

und gleichzeitig der Eingriff in das östlich angrenzende Vogelschutzgebiet auf ein Minimum reduziert werden<br />

kann. Gleichzeitig wird der Trassenverlauf der von Nord nach Süd verlaufenden Leitung des ZMW´s durch<br />

die Trasse der Erschließungsstraße genutzt, zumal weitere Steuerungskabel und Stromkabel in diesem Bereich<br />

verlegt sind bzw. verlegt werden sollen. Die Trassenwahl ist so gelegt worden, dass sowohl im <strong>Gewerbegebiet</strong><br />

1 wie auch im <strong>Gewerbegebiet</strong> 2 eine überbaubare Fläche parzelliert werden kann, die aus städtebaulichen<br />

Gründen für eine gewerbliche Nutzung sinnvoll ist. Im Bereich des <strong>Gewerbegebiet</strong>es 2 ist somit<br />

eine Mindestüberbauung im Norden der Fläche von 90m bzw. im Süden von 80m für gewerbliche Bauten<br />

und Nutzungen vorgesehen. Die im Süden bisher angrenzende Freihaltezone zur Hauptwasserleitung des<br />

ZMW kann durch eine Verlegung der Leitung entfallen, so dass Überbauung der Gewerbeflächen im Südosten<br />

des Plangebietes optimiert werden konnte. Aber auch das <strong>Gewerbegebiet</strong> Nr.1 weist eine Bautiefe von<br />

130m bis 150m auf, so dass auch hier für die Firma Finger ausreichende Möglichkeiten bestehen, Lagerflächen<br />

und Produktionshallen zu errichten.<br />

Die Ausnutzung der gewerblichen Bauflächen wird über die Grund- und Geschossflächenzahl sowie über die<br />

Zahl der Vollgeschosse und maßgeblich über die Oberkante der Gebäude geregelt. Städtebauliches Ziel ist<br />

es, eine Abstufung der Höhenentwicklung und Verdichtung nach Norden bzw. Osten zu erzielen, um mögliche<br />

Beeinträchtigungen des unmittelbar angrenzenden Vogelschutzgebietes bzgl. der Höhe künftiger Gebäude<br />

und Nutzungsintensität zu vermeiden. Zum Entwurf wurden aufgrund der Anregungen und Hinweise<br />

zum Verfahren gemäß § 3 Abs.1 und § 4 Abs1. BauGB die Höhen um rd. 10% zurückgenommen. Im großen<br />

GE 3 wurde darüber hinaus die GRZ von 0,8 auf 0,6 reduziert, so dass der Eingriff in Natur und Landschaft<br />

deutlich minimiert werden kann. Dies wirkt sich aus landschaftspflegerischer Sicht deutlich positiv zum angrenzenden<br />

Auenbereich aus. Während im <strong>Gewerbegebiet</strong> lfd. Nr.1 eine verdichtete Bauweise mit einer<br />

Grundflächenzahl von 0,8 (Obergrenze gemäß § 17 BauNVO) sowie eine Oberkante der Gebäude von 13m<br />

ermöglicht wird, erfolgt hier im östlichen Bereich im <strong>Gewerbegebiet</strong> 2 eine deutliche Senkung der Gebäudehöhe<br />

auf 11,0m bei gleichzeitiger Festsetzung einer Grundflächenzahl bei 0,6, so dass die bauliche Verdichtung<br />

hier nach Osten hin deutlich abnimmt.<br />

Im nördlich angrenzenden <strong>Gewerbegebiet</strong> Nr.3 wird eine Grundflächenzahl von 0,6 festgesetzt, zusätzlich ist<br />

der Abstand der baulichen Anlagen nach Norden und Osten durch die Festsetzung einer Baugrenze sowie<br />

von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege von Boden, Natur und Landschaft bzw. einer Grünfläche<br />

Zweckbestimmung Sukzession abgestuft. Auch die Höhenentwicklung ist gegenüber dem Gewerbege-<br />

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Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 19<br />

biet 1 etwas niedriger, so dass auch hier eine entsprechend Abstufung erfolgt. Eine weitere Senkung der<br />

Gebäudehöhe kann nicht erfolgen, da zum einen eine Mindesthöhe (gemäß Architektenpläne) für die Gewerbe-<br />

und Produktionshallen erforderlich ist, zum anderen für die vorgesehene Dachbegrünung aus statischen<br />

Gründen eine entsprechende Deckenkonstruktion erforderlich ist, die i.V.m mit der Hallen und Gebäudehöhe<br />

rd. 11,75m Höhe bewirkt.<br />

Neben der Erschließung und Ausnutzung der gewerblichen Nutzung im Plangebiet ist im Vorfeld des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

auch geprüft worden, inwieweit der im Osten angrenzende lw. Weg und der damit verbundene<br />

Fahrradtourismus sowie die Frequentierung durch Erholungssuchende mittels Verlagerung eine Eingriffsminimierung<br />

in das Vogelschutzgebiet bewirken könnte. Nach umfangreicher Prüfung einer möglichen<br />

Verlegung des lw. Weges muss die Gemeinde Fronhausen jedoch davon Abstand nehmen, da der lw.<br />

Hauptwirtschaftsweg für die Bewirtschaftung der nördlich und östlich angrenzenden lw. Nutzflächen nach<br />

Rücksprache mit dem Ortslandwirt zwingend aufrecht zu erhalten ist. Gleiches gilt für eine mögliche separate<br />

Verlagerung des hierauf befindlichen Radweges. Eine alleinige Verlagerung des Radweges bewirkt einen<br />

zusätzlichen Eingriff in Natur und Landschaft, da die neue Trasse auf einer Länge von 660m hätte versiegelt<br />

werden müssen. Hinzu kommen Sicherungsmaßnahmen entlang der Bahntrasse. Auch aufgrund der bestehenden<br />

Hauptwasserleitung des ZMW und den damit verbundenen Schutzstreifen ist auch die weitere Erreichbarkeit<br />

und somit vorhandene Trassenführung des Landw. Weges / Radweges aufrecht zu erhalten, um<br />

entsprechend die Versorgungsleitung auch künftig warten zu können. Um den Eingriff gegenüber dem östlich<br />

angrenzenden Vogelschutzgebiet zu minimieren, ist nun sowohl für das <strong>Gewerbegebiet</strong> sowie für den<br />

östlich angrenzenden lw. Weg ein Sichtschutzwall mit in die Planung aufgenommen worden, der eine Beruhigung<br />

der östlich angrenzenden Flächen bewirken soll. In Verbindung mit den vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen<br />

stellt diese Festsetzung eine deutliche Eingriffsminimierung möglicher Beeinträchtigungen in<br />

das Vogelschutzgebiet dar.<br />

Im Plangebiet selbst verlaufen mehrere Vorfluter von Nord nach Süd bzw. West nach Ost, die durch die nun<br />

vorgenommene Planung einer Verlegung bedürfen. So ist vorgesehen, den Vorfluter im Norden des Plangebietes<br />

sowie mittig nach Osten in die Ausgleichsfläche zu leiten, um das Wasser auf den Flächen natürlich<br />

versickern zu lassen bzw. die geplanten Blänken und Flachwasserteiche mit Wasser zu speisen. Das darüber<br />

hinaus anfallende unverschmutzte Niederschlagswasser kann dann über die Grabenparzelle, die östlich<br />

des lw. Weges verläuft, weitergeführt werden, die dann wiederum in das Regenrückhaltebecken und den<br />

Vorfluter südöstlich des Plangebietes geleitet wird. Neben der Entwässerung des Plangebietes haben diese<br />

Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, die<br />

von West nach Ost verlaufen in Verbindung mit der deutlichen Zurücknahme von Baugrenzen lokalklimatische<br />

Aspekte, da innerhalb dieser ca. 20-30m freizuhaltenden Bereiche, die von Westen anströmende Kaltluft<br />

weiter in Richtung Aue abfließen kann.<br />

Von einer umfangreichen Eingrünung des Plangebietes wird aufgrund der naturschutzrechtlichen Vorgaben<br />

für das angrenzende Vogelschutzgebiet abgesehen. Lediglich im Westen entlang der Eisenbahntrasse wird<br />

eine entsprechende Gehölzpflanzung vorgesehen. Der Sichtschutzwall wird ebenfalls durch kleinwüchsige<br />

Sträucher begrünt, eine umfangreiche Durchgrünung und Begrünung des Plangebietes wird jedoch nicht<br />

vorgesehen. Lediglich im Bereich des Parkplatzes im Südosten sind zusätzliche Baumpflanzungen in Ergänzung<br />

der schon bereits bepflanzten Böschung entlang der Landesstraße vorgesehen.<br />

Aufgrund der Großflächigkeit des Gebietes und der durch den <strong>Bebauungsplan</strong> vorbereiteten intensiven baulichen<br />

Ausnutzung der einzelnen Flächen wird aus Gründen der Eingriffsminimierung in den Natur-, Wasser-<br />

und Bodenhaushalt zahlreiche eingriffsminimierende Festsetzungen in den <strong>Bebauungsplan</strong> gemäß § 9<br />

Abs.1 Nr.20 und § 9 Abs.1 Nr.25a BauGB festgesetzt. Wie bereits oben aufgeführt, wird das gesamte Plangebiet<br />

zum Außenbereich hin durch eine zurückhaltende Ortseingrünung und durch eine Staffelung der Ge-<br />

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Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 20<br />

bäudehöhen derart gestaltet, dass ein verträglicher Übergang der künftig bebauten Gewerbefläche in den<br />

Außenbereich entsteht. Ergänzend hierzu wurden Anpflanzungen im Bereich der Landesstraße und entlang<br />

des landwirtschaftlichen Weges vorgesehen und als lineare gliedernde Grünstruktur im <strong>Bebauungsplan</strong> festgesetzt.<br />

Darüber hinaus werden über die textlichen Festsetzungen eingriffsminimierende Maßnahmen bzgl.<br />

der Versiegelung und weiterer Anpflanzungen mit aufgeführt.<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> bereitet durch die Größe des <strong>Gewerbegebiet</strong>es und der dort zulässigen Versiegelung<br />

einen Eingriff in Natur und Landschaft vor. Primäres Ziel der Planung ist es, den Eingriff im Plangebiet zu<br />

vermeiden bzw. zu minimieren. Um den geplanten Eingriff in Natur und Landschaft und in das Orts- und<br />

Landschaftsbild sowohl in der Fläche wie auch in der Höhe zu minimieren, sind über die textlichen Festsetzungen<br />

Maßnahmen zur Minimierung festgesetzt worden. Neben der wasserdurchlässigen Befestigung einiger<br />

Teilbereiche, der Mindestbegrünung der Grundstücksfreiflächen sowie der gestalterischen Festsetzung<br />

der einzelnen Dächer sind im Randbereich des Plangebietes Eingrünungs- und Gestaltungsmaßnahmen<br />

vorgesehen, die primär den Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild bzw. in den Boden- uns Wasserhaushalt<br />

reduzieren sollen. Zusätzliche Festsetzungen sind in den Entwurf des <strong>Bebauungsplan</strong>es aufgenommen<br />

worden: Fassadengestaltung der nördlichen und östlichen Außenfassaden der künftigen Produktions- und<br />

Fertigungshallen sowie Verwaltungsgebäude, Erhöhung des Anteils der Dachbegrünung im Bereich der<br />

Gebäude, Herausnahme der Festsetzung von Solar- und Photovoltaikflächen sowie gestalterische Festsetzungen<br />

für die Beleuchtung. Durch eine ansprechende und dem Orts- und Landschaftsbild angepasste Architektur<br />

und Gestaltung kann der Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild weiter deutlich minimiert werden.<br />

Die Planung der Erschließung (Ver- und Entsorgung) für das Gebiet wird im Zuge der weiteren Planung erarbeitet<br />

und die Ergebnisse werden in den nachfolgenden Kapiteln in der Begründung des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

zum Entwurf hin aufgeführt.<br />

Aufgrund der Lage des Vorhabens im Außenbereich bzw. Naturraum der Lahnaue sind gemäß den Vorgaben<br />

des Bundesnaturschutzgesetzes und des Hess. Naturschutzgesetzes sowie den Maßgaben in der Abweichungsentscheidung<br />

vom 15.06.2009 umfangreiche Maßnahmen und Flächen zur Kompensation des<br />

Eingriffes erforderlich. Zu diesem Themenkomplex werden verschiedene Maßnahmen in räumlicher Nähe<br />

zum Plangebiet mit aufgenommen (Vorgabe der Abweichungsentscheidung) und im lfd. Verfahren mit den<br />

betroffenen Fachbehörden (Naturschutz, Landwirtschaft, Wasser- und Bodenschutz) weiter abgestimmt. Die<br />

für das Bauleitplanverfahren feststehenden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />

von Boden, Natur und Landschaft werden unter den Ausführungen des Kapitels 4 näher beschrieben.<br />

Als weitere Anlagen zur Begründung werden u.a, beigefügt: Umweltbericht, Artenschutzrechtlicher<br />

Fachbeitrag und eine NATURA 2000 Verträglichkeits-Untersuchung.<br />

Zum Entwurf wurde eine immissionsschutzrechtliche Begutachtung durchgeführt, deren Ergebnisse durch<br />

die Aufnahme von textlichen Festsetzungen in der weiteren Planung berücksichtigt wurden. Neben der Festsetzung<br />

von Emissionskontingenten für die <strong>Gewerbegebiet</strong>e 1-3 sind auch Festsetzungen für Büro- und<br />

Wohnräume in Teilbereichen des Plangebietes mit aufgenommen worden, siehe auch Kapitel 11.<br />

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Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 21<br />

3 Inhalt und Festsetzungen<br />

Gemäß § 1 Abs.5 BauGB sollen Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen,<br />

wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen<br />

miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung<br />

gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die<br />

natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen<br />

Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten<br />

und zu entwickeln.<br />

3.1 Art der baulichen Nutzung (BauGB / BauNVO)<br />

Gemäß § 8 BauNVO werden die <strong>Gewerbegebiet</strong>e GE1 bis GE3 ausgewiesen (1.2.1.1). <strong>Gewerbegebiet</strong>e<br />

dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.<br />

Zulässig sind:<br />

- Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,<br />

- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,<br />

- Anlagen für sportliche Zwecke.<br />

Tankstellen und Vergnügungsstätten werden gemäß § 1 Abs.5 und 6 i.V.m. § 8 Abs.2 und 3 BauNVO ausgeschlossen<br />

(Festsetzung 2.1.1).<br />

Für allgemein zulässig erklärt werden Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber<br />

und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche<br />

und Baumasse untergeordnet sind (2.1.1). Die Erforderlichkeit wird gerade in Hinblick auf kleinere Gewerbe-<br />

und Handwerksbetriebe gesehen. Auch für die Firma Schneider ist der ständige Aufenthalt (Präsenz) einer<br />

Aufsichts- und Bereitschaftsperson im Betrieb von wesentlicher Bedeutung.<br />

Ausnahmsweise können zugelassen werden: 5<br />

- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,<br />

Gemäß der textlichen Festsetzung (2.1.3) gilt für die <strong>Gewerbegebiet</strong>e, dass die Errichtung von Verkaufsflächen<br />

nur für die Selbstvermarktung von produzierenden und weiterverarbeitenden Betrieben zulässig ist,<br />

wobei die Verkaufsfläche nur einen untergeordneten Teil der durch das Betriebsgebäude überbauten Betriebsfläche<br />

einnehmen darf (vgl. 5.4-10 (Z) Regionalplan Mittelhessen2009).<br />

Diese Festsetzung wird als raumordnerisches Ziel aus dem Regionalplan Mittelhessen 2009 übernommen.<br />

Hierdurch soll verhindert werden, dass bei zunehmendem Flächenanspruch des Groß- und Einzelhandels<br />

die noch geeigneten Flächenreserven für die Ansiedlung arbeitsplatzintensiver, produzierender und weiterverarbeitender<br />

Betriebe weiter abnehmen. Denn in der jüngeren Vergangenheit hat der Einzelhandel mit der<br />

Konzentration und Expansion der Verkaufseinrichtung die traditionellen Versorgungsstandorte in bzw. nahe<br />

den Wohnbereichen verlassen und mit großen flächenintensiven Einrichtungen die peripher gelegenen Industrie-<br />

und Gewerbeflächen belegt. Dieser Fehlentwicklung in Teilbereichen soll aus raumordnerischer und<br />

5 Die Entscheidung über die Gewährung einer oder mehrerer der oben genannten Ausnahmen liegt dabei im Ermessen<br />

der Baugenehmigungsbehörde.<br />

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landesplanerischer Sicht entgegengewirkt werden. Mit dieser Festsetzung wird der <strong>Bebauungsplan</strong> gemäß §<br />

1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst.<br />

3.2 Maß der baulichen Nutzung (BauGB / BauNVO)<br />

In den Baugebieten wird eine Grundflächenzahl GRZ 6 (1.2.2.2) und eine Geschossflächenzahl GFZ 7<br />

(1.2.2.1) festgesetzt, die in Relation zum Baugrundstück und in Kombination mit der Festsetzung der Baugrenze<br />

(1.2.3.1) eine dem Standort und der geplanten Nutzung angemessene bauliche Verdichtung ermöglichen.<br />

Die Grundflächenzahl GRZ gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche<br />

zulässig sind.<br />

Die Geschossflächenzahl GFZ gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche<br />

zulässig sind.<br />

Die Höhenentwicklung der baulichen Anlagen wird zunächst durch die Zahl der zulässigen Vollgeschosse Z<br />

bestimmt (1.2.2.3). Die Hessische Bauordnung (HBO) definiert den Vollgeschossbegriff wie folgt:<br />

Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,4 m über die Gelän-<br />

deoberfläche hinausragen, sonst sind sie Kellergeschosse. Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine<br />

Höhe von mind. 2,3 m haben. Ein gegenüber mind. 1 Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Ge-<br />

schoss (Staffelgeschoss) und ein Geschoss mit mind. 1 geneigten Dachfläche ist ein Vollgeschoss, wenn es die-<br />

se Höhe über mehr als ¾ der Bruttogrundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Die Höhe der Geschos-<br />

se wird von Oberkante Rohfußboden bis Oberkante Rohfußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen<br />

mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen. Untergeordnete Aufbauten über Dach und untergeordnete<br />

Unterkellerungen zur Unterbringung von maschinentechnischen Anlagen für die Gebäude sind keine Vollge-<br />

schosse. Dachgeschosse sind Geschosse mit mind. 1 geneigten Dachfläche.<br />

Da die HBO nur eine Mindesthöhe vorgibt, ist das Vollgeschoss „nach oben hin“ theoretisch unbegrenzt.<br />

Daher empfiehlt sich, ergänzend eine Höhenbegrenzung festzusetzen, um eine mit der Umgebung verträgliche<br />

Höhenentwicklung zu gestalten. Hierzu finden vorliegend je nach Baugebiet die Festsetzung einer maximalen<br />

Oberkante Gebäude (als Höchstmaß) Anwendung.<br />

Den unteren Bezugspunkt bei der maximalen Gebäudeoberkante OKGeb (1.2.2.4) bildet der Erdgeschoss-<br />

Rohfußboden. Die maximale Gebäudeoberkante entspricht bei flach geneigten Dächern dem First bzw. dem<br />

oberen Dachabschluss, bei Pultdächern dem oberen Pultdachabschluss sowie bei Flachdächern der Oberkante<br />

Attikaabschluss. Ausnahmeweise wird für das GE 1-3 höhere bauliche (technische) Anlagen wie Silos<br />

etc. bis zu einer Höhe von 21m zugelassen (1.2.7.1), die für die Produktion zwingend erforderlich sein können,<br />

in der Fläche aber zur Gesamtnutzung und zum Gebäudebestand eine deutliche untergeordnete Größenordnung<br />

in der Fläche und Dimensionierung einnehmen.<br />

Die Zulässigkeit von Gewerbekaminen und über die Oberkante der Gebäude hinausreichender untergeordneter<br />

technischer Aufbauten zur Unterbringung von maschinentechnischen Anlagen für die Gebäude bleibt<br />

gemäß textlicher Festsetzung 2.1.7.2 von der Höhenbegrenzung unberührt. Diese beschriebenen Anlagen<br />

sind in der Regel für das <strong>Gewerbegebiet</strong> nicht prägend, bei vielen Betrieben technisch aber erforderlich.<br />

Auch Werbeanlagen dürfen die Oberkante der Gebäude nicht überschreiten.<br />

6 gemäß § 19 Abs.1 BauNVO<br />

7 gemäß § 20 Abs.2 BauNVO<br />

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Im Einzelnen werden in den Baugebieten folgende Maße der baulichen Nutzung festgesetzt (siehe auch<br />

Nutzungsschablone auf der Plankarte):<br />

<strong>Gewerbegebiet</strong> GE1:<br />

Im südwestlichen Bereich des Plangebietes wird das <strong>Gewerbegebiet</strong> GE1 ausgewiesen. Mit einer zulässigen<br />

GRZ von 0,8 und einer GFZ von 1,6 werden die maximal zulässigen Obergrenzen in der Baunutzungsverordnung<br />

für <strong>Gewerbegebiet</strong>e teilweise unterschritten (bei der GFZ). Innerhalb des Baugebietes sind 2 Vollgeschosse<br />

zulässig. Die Gebäude dürfen eine Höhe von 13m (OKGeb.) nicht überschreiten. Die geplante<br />

Nutzung wird neben Produktionshallen primär Lagerflächen beinhalten.<br />

<strong>Gewerbegebiet</strong> GE2:<br />

In dem <strong>Gewerbegebiet</strong> GE2 werden eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,2 festgesetzt. Gebäude dürfen<br />

mit zwei Vollgeschossen errichtet werden, die Höhe der Gebäude ist mit 11m (OKGeb.) festgelegt.<br />

Da sich östlich an das GE2 Frei- bzw. Ackerflächen des Vogelschutzgebietes anschließen, wird unter dem<br />

Aspekt einer möglichst geringen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes für die bauliche Nutzung<br />

des GE2 ein gegenüber dem GE1 geringeres Maß bzgl. der Versiegelung gewählt. Somit ist trotzdem die<br />

Voraussetzung für eine optimale Bebaubarkeit für eine gewerbliche Nutzung in diesem Gebiet gegeben.<br />

Geplant ist neben der Errichtung von Hallen die Anlegung eines größeren Parkplatzbereiches. Die Option<br />

zur Errichtung weiterer Gebäude muss allerdings gegeben sein.<br />

<strong>Gewerbegebiet</strong> GE3:<br />

In dem <strong>Gewerbegebiet</strong> GE3 werden eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,5 festgesetzt. Gebäude dürfen<br />

mit drei Vollgeschossen errichtet werden, die Höhe der Gebäude ist mit 12m (OKGeb.) festgelegt. Die Nutzung<br />

wird sich in Produktionshallen, Verwaltungsgebäude und Stellplätze sowie Hof-, Lager- und Verladeflächen<br />

unterteilen. Die Gebäudekomplexe werden miteinander verbunden, so dass eine differenzierte Höhenfestsetzung<br />

nicht möglich ist. Somit sind die Voraussetzungen für eine optimale Bebaubarkeit für eine gewerbliche<br />

Nutzung im Gebiet gegeben. Gegenüber dem GE 1 wird die Höhe der baulichen Anlagen zurückgenommen<br />

und der Abstand der Gebäude zum Außenbereich vergrößert. Gemäß den bisherigen Plänen ist<br />

im Bereich der Verwaltungsgebäude eine 2-Geschossigkeit und im Bereich der Hallen die Ausnutzung der<br />

Gebäudehöhe bis 11,5- 11,75m vorgesehen. Für diese Gebäudekomplexe liegen schon Architektenansichten<br />

vor, so dass auch die Festsetzung der Dachbegrünung neu berechnet und der prozentuale Anteil erhöht<br />

werden konnte.<br />

3.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (BauGB / BauNVO)<br />

Festsetzung von Baugrenzen (1.2.3.1), durch die die überbaubare Grundstücksfläche (= Baufenster) bestimmt<br />

wird, innerhalb derer die Gebäude zum Liegen kommen müssen. Vorliegend erfolgt die Ausweisung<br />

der Baufenster flächig, da es sich um eine Angebotsplanung handelt und die Flächenaufteilung und die Platzierung<br />

der künftigen Gebäude noch nicht festgelegt sind.<br />

Die Darstellung der Fläche der Art der baulichen Nutzung (hier: <strong>Gewerbegebiet</strong>) erfolgt innerhalb der überbaubaren<br />

Grundstücksflächen farbig gemäß Planzeichenverordnung, außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen<br />

weiß (siehe Zeichenerklärung 1.2.3.1.1).<br />

Gemäß der Festsetzungen 2.1.6.1 und 2.1.6.2 gilt, dass Stellplätze, untergeordnete Nebenanlagen, Regenrückhaltebecken<br />

(auch Teiche) und Betriebsstraßen innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen<br />

zulässig sind, jedoch nicht in der im Süden ausgewiesenen Bauverbotszone oder in Berei-<br />

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chen, die für Anpflanzungen vorgesehen sind. Auch Werbeanlagen sind in der Bauverbotszone nicht zulässig.<br />

3.4 Eingriffsminimierende Festsetzungen und Kompensationsmaßnahmen im Plangebiet<br />

(BauGB)<br />

Festsetzung (2.2.1) zur wasserdurchlässigen Befestigung von Gehwegen, Garagenzufahrten, Pkw-<br />

Stellplätzen und Hofflächen, also z.B. mit Schotterrasen, Kies, Rasengittersteinen oder weitfugigem Pflaster.<br />

Das auf den Flächen anfallende Niederschlagswasser ist zu versickern, es sei denn die Betriebssicherheit,<br />

Belastungsfähigkeit, boden- und wasserschutzrechtliche Bestimmungen etc. stehen dem entgegen. In diesen<br />

Fällen ist das Niederschlagswasser dem Schmutzwasserkanal bzw. Regenwasserkanal zuzuführen. Die<br />

Festsetzung minimiert den Eingriff in den Boden- und Wasserhaushalt und trägt zu einer Reduzierung der<br />

Versiegelung bei. Städtebauliches Ziel ist es, das anfallende Niederschlagswasser möglichst auf den<br />

Grundstücken selbst zu versickern, um den Eingriff in den Boden- und Wasserhaushalt soweit wie möglich<br />

zu minimieren und die Abwasserbeseitigung und somit die Belastung der Kläranlage zu minimieren. Das<br />

überschüssige unverschmutzte Niederschlagswasser soll darüber hinaus über die vorhandenen und neu<br />

anzulegenden Gräben auf die östlich angrenzende Ausgleichsfläche geleitet werden, wo es ebenfalls natürlich<br />

versickern oder den Blänken und Flachwasserteichen zugeleitet werden kann.<br />

Festsetzung (2.2.2) zur extensiven Pflege der Grabenstrukturen entlang des <strong>Gewerbegebiet</strong>es. Begründung<br />

siehe nachfolgenden Absatz.<br />

Festsetzung (2.5.2) von regelmäßigen Gehölzrückschnitten im Bereich des Sichtschutzwalles, um den<br />

naturschutzrechtlichen Aspekten zum angrenzenden Vogelschutzgebiet gerecht zu werden. Im Bereich des<br />

Walles sind zunächst keine Anpflanzungen vorgesehen, um den Auencharakter durch raumgliedernde Gehölzstrukturen<br />

nicht zu beeinträchtigen. Aufkommende Gehölze müssen daher zurückgeschnitten werden.<br />

Festsetzung (2.5.3) von Anpflanzungen von Laubbäumen (2.Ordnung) und Laubsträuchern im Westen<br />

der Gewerbeflächen 1 und 3, um eine Eingrünung des Geländes von westlicher Seite zu erzielen. Es sollten<br />

Baumsorten verwendet werden, die in der Höhe nicht über die Gebäudekante hinausragen, um eine optische<br />

Verengung des Freiraums durch dichten Bewuchs zu vermeiden.<br />

Festsetzung (2.5.4) zum Bepflanzen von Stellplätzen in den <strong>Gewerbegebiet</strong>en 1-3 mit einheimischen Bäumen,<br />

Hecken und Sträuchern. Die Stellplätze erfahren eine Eingrünung, wodurch das Plangebiet städtebaulich<br />

gegliedert und der Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild deutlich minimiert wird. Außerdem gilt es, je<br />

5 Stellplätze einen standortgerechten einheimischen Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens<br />

10/12 cm (gemessen in 1m Höhe) in einer unbefestigten Baumscheibe von 6m² zu pflanzen und dauernd zu<br />

unterhalten. Alternativ können auch 4 Laubsträucher gepflanzt werden. Werden Stellplätze mit mehr als<br />

500m² befestigter Fläche errichtet, so sind diese durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwischen den<br />

Stellplatzgruppen zu unterteilen. Die Pflanzbeete sind gegen Überfahrungen zu sichern. Durch die Anpflanzungsvorgaben<br />

werden die Eingriffe in den Boden- und Wasserhaushalt sowie in das Orts- und Landschaftsbild<br />

minimiert. Die Festsetzung unterstreicht zudem den Anspruch einer grundlegenden Freiflächenqualität<br />

insbesondere innerhalb der <strong>Gewerbegebiet</strong>e, die neben dem eigentlichen Funktionszweck in Teilbereichen<br />

auch einen repräsentativen Charakter entfalten sollen.<br />

Festsetzung (2.5.5 und 1.2.8.3) zum Anpflanzen von Laubbäumen 2. Ordnung im Bereich der öffentlichen<br />

Parkplatzfläche, wobei bei Anpflanzungen außerhalb größerer Grünflächen eine Baumscheibe mit mindestens<br />

6m² Fläche anzulegen ist. Die Festsetzung dient der Begrünung und Beschattung des Parkplatzes.<br />

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Zugleich soll auch der Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild sowie in den Boden- und Naturhaushalt minimiert<br />

werden.<br />

Festsetzung (1.2.6.2) zur Pflege des Grünstreifens entlang des lw. Weges. In diesem Bereich befindet<br />

sich eine Hauptwasserleitung, die nicht bepflanzt oder überbaut werden darf. Die Fläche ist daher der Sukzession<br />

zu überlassen, aufkommende Gehölze sind regelmäßig zu entfernen.<br />

Festsetzung (1.2.9.3 und 2.4.1) eines Sichtschutzwalles östlich des landwirtschaftlichen Hauptwirtschaftsweges.<br />

Der Wall dient primär zur Beruhigung der östlich angrenzenden Kompensationsfläche, die eine wichtige<br />

Bedeutung für den Vogelzug besitzen. Somit sollen direkte Störungen und Beeinträchtigungen, die<br />

durch Fahrradfahrer, Inliner, Spaziergänger und Hunde verursacht werden, auf die Tierwelt im Bereich der<br />

Ausgleichsflächen verhindert werden. Die Absorbierung von Lärm spielt nur eine untergeordnete Rolle. Im<br />

nördlichen Bereich des Sichtschutzwalles ist ein Beobachtungsturm integriert, der in Absprache mit der Naturschutzbehörde<br />

dazu dienen soll, dass die Erholungssuchenden die Tierwelt im Auenbereich beobachten<br />

können. Eine vergleichbare Einrichtung im LK Marburg-Biedenkopf ist auf eine große Resonanz gestoßen.<br />

Festsetzung (1.2.8.1 und 2.2ff.) von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />

von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs.1 Nr.20 BauGB, die den Eingriffen im Rahmen der<br />

öffentlichen Erschließungsplanung sowie im Bereich der <strong>Gewerbegebiet</strong>e kompensieren sollen (siehe Kapitel<br />

4).<br />

Nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs.6 BauGB, Hinweise und Empfehlungen verschiedener Träger öffentli-<br />

cher Belange, die bei nachfolgenden Planungen (Bauantrag, Bauausführung, Erschließungsplanung usw.) beachtet<br />

werden müssen.<br />

DB Service Immobilien GmbH<br />

Bei der Bepflanzung des Grundstücks zur Bahnseite hin dürfen keine windbruchgefährdeten Hölzer (z.B. Pappeln) sowie<br />

stark rankende und kriechende Gewächse (z.B. Brombeeren) verwendet werden. Der Pflanzabstand zum Bahnbetrie-<br />

besgelände ist entsprechend der Endwuchshöhe zu wählen.<br />

3.5 Orts- und Gestaltungssatzung (BauGB/HBO)<br />

Auf Grundlage der Ermächtigung des § 9 Abs.4 BauGB i.V.m. § 81 HBO wird in den <strong>Bebauungsplan</strong> eine<br />

Orts- und Gestaltungssatzung integriert, die wie folgt begründet wird.<br />

Festsetzungen (3.1ff.) zur Gestaltung der Dachlandschaft, um den Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild<br />

zu minimieren und eine einheitliche Gestaltung im Plangebiet zu gewährleisten. Somit soll die bisherige kontinuierliche<br />

Siedlungsstruktur und Gestaltung fortgesetzt werden.<br />

Für das <strong>Gewerbegebiet</strong> 1 gilt:<br />

- Die Dachneigung bei Gewerbebauten sowie sonstigen baulichen Anlagen darf 15° nicht überschreiten.<br />

- Als Dachform werden Flach-, Sattel- und Pultdächer festgesetzt. Diese Festsetzung gilt nur für die<br />

Hauptdächer der Gebäude, so dass bei Nebendächern Abweichungen zulässig sind.<br />

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Für die <strong>Gewerbegebiet</strong>e 2 und 3 gilt:<br />

- Als Dachform werden nur Flachdächer mit einer Dachneigung bis 5° festgesetzt. Diese Festsetzung<br />

gilt nur für die Hauptdächer der Gebäude, so dass bei Nebendächern Abweichungen zulässig sind.<br />

Für die <strong>Gewerbegebiet</strong>e 1 bis 3 gilt:<br />

- Zur Dacheindeckung sind Farbtöne in grau bis anthrazit zu verwenden. Nicht zulässig sind spiegelnde<br />

oder reflektierende Dacheindeckungen. Aufgrund der Sichtexposition können somit Blendwirkungen,<br />

die von den Dächern ausgehen könnten, ausgeschlossen werden. Von Solar- und Photovoltaikanlagen<br />

gehen i.d.R. keine Blendwirkungen aus.<br />

- Bei Flachdächern bis 5° Dachneigung gilt es auf mi nd. 40% der Dachflächen eine extensive Dachbegrünung<br />

vorzunehmen.<br />

Gegenüber dem Vorentwurf werden im Bereich der <strong>Gewerbegebiet</strong>e 2 und 3 nur noch Flachdächer zugelassen,<br />

um den Eingriff in das benachbarte Schutzgebiet soweit wie möglich zu minimieren. Gleichzeitig wurde<br />

der Anteil der Dachbegrünung bzw. Kiesflächen von 25% auf 40% erhöht, um auch hier den Eingriff in das<br />

Schutzgebiet sowie in das Orts- und Landschaftsbild zu minimieren. Somit können auf den Dachflächen<br />

Sekundär- und Ersatzlebensräume geschaffen werden (siehe auch Ausführungen im Umweltbericht). Die<br />

Erhöhung des Anteils der Dachbegrünung bewirkt auf Grund der Größe der Gebäude einen zusätzlichen<br />

statischen Aufbau in den Deckenbereichen, so dass die Gesamthöhe der Gebäude wieder um 1 Meter erhöht<br />

werden musste. Gemäß der Abwägung der Stellungnahmen zum Vorentwurf wurde für den Bereich GE<br />

3 eine Rücknahme der Gebäudehöhe auf 11m formuliert. Mittlerweile liegen die Architektenpläne vor, in<br />

denen auch die Erhöhung des Anteils der Dachbegrünung berücksichtigt wurde. In diesem Zusammenhang<br />

ist eine Gebäudehöhe von 12m zwingend erforderlich.<br />

Festsetzungen (3.2ff.) zur Gestaltung von Fassaden, um den Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild und in<br />

das Schutzgebiet zu minimieren.<br />

Bei künftigen Gebäuden in den <strong>Gewerbegebiet</strong>en sind die Fassadenseiten auf der Ostseite (der dem Vogelschutzgebiet<br />

zugewandten Seite) durch gemischtgliedrige strukturierte Fassaden 8 zu gestalten. Größere<br />

Glasflächen (>10m²) sind mit strukturiertem Glas 9 oder Vogelschutzglas zu gestalten. Nach Norden hin darf<br />

der Anteil an Glasflächen bei der Fassade 20% nicht überschreiten. Diese gestalterischen Festsetzungen<br />

haben das Ziel, den Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild soweit wie möglich zu minimieren. Gleichzeitig<br />

stellt diese Festsetzung eine wesentliche Eingriffsminimierung bzgl. des Artenschutzes dar. Durch die Lage<br />

des Gebietes im Auenbereich und einem Schutzgebiet kommt dem Vogelschlag eine besondere Bedeutung<br />

zu. Die Fassaden- und Glasflächen sollen für Vögel so gestaltet werden, dass diese als Hindernisse erkannt<br />

und nicht angeflogen werden. Dies mindert die Kollisionsgefahr für die Vögel mit Glaselementen erheblich.<br />

Im Zusammenhang mit dieser Thematik wird u.a. auf die Internetseiten der Naturschutzverbände (BUND,<br />

Nabu) sowie der Vogelwarte der Schweiz verwiesen.<br />

Festsetzungen (2.1.7.2 und 3.3ff.) zur Gestaltung von Werbeanlagen, um den Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild<br />

zu minimieren.<br />

Werbeanlagen an Gebäuden dürfen die jeweilige Traufhöhe nicht überschreiten und müssen sich insgesamt<br />

dem Gebäude unterordnen. Freistehende Werbepylone dürfen im GE 1 eine Höhe von 10m und im GE 2<br />

und 3 von 4m, gemessen über Niveau künftiges Betriebesgelände, nicht überschreiten. Innerhalb der Bauverbotszone<br />

sind sie unzulässig. Auch Fremdwerbungen sind im gesamten Gebiet unzulässig, da diese zu<br />

8 Der Aufbau der Fassade soll durch bauliche Maßnahmen (regelmäßige Vorsprünge, Lamellen, etc. ) und/oder farbliche<br />

Gestaltung so gegliedert werden, das die Fläche als natürliches Hindernis wahrgenommen wird. Eine Begrünung der<br />

Fassade sollte nur in den Bereichen vorgenommen werden, die nicht durch Fensterelemente geprägt sind.<br />

9 Die Glasflächen werden durch Muster und Streifen gegliedert und sind somit für die Vögel optisch als Hindernis wahrnehmbar.<br />

Vogelschutzglas ist ein Spezialglas, das die Kollisionsgefahr auf ein Minimum senkt.<br />

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Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 27<br />

einer negativen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen. Lichtwerbungen in Form von Blink-, Lauf-<br />

oder Wechsellichter sind unzulässig, da diese insbesondere zu Abend- und Nachtstunden unerwünschte<br />

visuelle Effekte hervorrufen und diese sich auf den fließenden Verkehr der Landesstraße auswirken können.<br />

Auch aus naturschutzrechtlichen Gründen sind Lichtemissionen nicht erwünscht und somit für unzulässig<br />

erklärt. Darüber hinaus sind unter den Hinweisen unter 5 Empfehlungen zu Lichtquellen im Plangebiet aufgeführt.<br />

Festsetzungen (3.4 ff.) zur Gestaltung von Einfriedungen. Für das <strong>Gewerbegebiet</strong> gilt:<br />

Zulässig sind ausschließlich gebrochene, d.h. offene Einfriedungen aus Holz oder Metall bis zu einer Höhe<br />

von maximal 2,0 m über Geländeoberkante zzgl. nach innen abgewinkeltem Übersteigschutz in Verbindung<br />

mit einheimischen, standortgerechten Laubsträuchern oder Kletterpflanzen. Hinsichtlich der anzupflanzenden<br />

Arten gibt die Artenliste unter 2.5.6 der textlichen Festsetzungen. Die Festsetzung soll die Mindestdurchgrünung<br />

des <strong>Gewerbegebiet</strong>es gewährleisten. Mauern, Betonsockel und Mauersockel sind unzulässig.<br />

Ausnahme: Stützmauern zum Straßenraum oder Nachbargrundstück, Punktfundamente für Einfriedungen.<br />

Die Festsetzungen der gebrochenen Einfriedungen und Unzulässigkeit von Mauern und Sockelbereichen<br />

werden getroffen, um lokalklimatische Aspekte (Kaltluftströme) zu berücksichtigen. Bei größeren Querbarrieren<br />

kann es zu Kaltluftstauungen kommen. Da die Gebäude an sich schon eine Beeinträchtigung darstellen,<br />

werden im Bereich der geplanten und erforderlichen Einfriedungen die Eingriffe minimiert.<br />

Festsetzungen (3.5ff.) zur Gestaltung der Grundstücksfreiflächen zur Durchgrünung und Freiflächengestaltung<br />

innerhalb der Baugebiete.<br />

Im <strong>Gewerbegebiet</strong> gilt: Mindestens 80 % der Grundstücksfreiflächen 10 sind als Grünfläche zu gestalten.<br />

Die Festsetzung dient zur Mindestdurchgrünung und Gestaltung des Plangebietes, um u.a. auch lokalklimatische<br />

Aspekte bei der vorgesehenen Nutzung zu berücksichtigen.<br />

3.6 Wasserrechtliche Hinweise (§ 9 Abs.6. BauGB)<br />

Niederschlagswasser nicht begrünter Dachflächen kann gesammelt oder verwertet werden, sofern wasserwirtschaftliche<br />

und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Durch die Verwendung des Niederschlagswassers,<br />

beispielsweise für die Freiflächenbewässerung, kann der Verbrauch von sauberem Trinkwasser<br />

und zugleich die Abwassermenge verringert werden. Darüber hinaus soll das überschüssige unverschmutzte<br />

Niederschlagswasser zunächst primär auf dem Baugrundstück selbst und dann den östlich angrenzenden<br />

Ausgleichsflächen zugeleitet werden. Somit kann der Eingriff in den Wasserhaushalt deutlich<br />

minimiert und die Kläranlage entlastet werden.<br />

Die bisherigen wasserrechtlichen Festsetzungen im <strong>Bebauungsplan</strong> gemäß § 42 Abs.3 HWG wurden aufgrund<br />

der Novellierung des Wasserhaushaltgesetzes aus den Festsetzungen heraus genommen, da zurzeit<br />

die gesetzlichen Grundlagen für diese Festsetzung fehlen. Neu mit aufgenommen wurde unter den Nachrichtlichen<br />

Übernahmen der § 55 Abs.2 WHG.<br />

Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf § 39 Hess. Bauordnung. Hierüber ist die einwandfreie<br />

Beseitigung des Abwassers einschl. des Niederschlagswassers geregelt. Die Anlagen dafür sind so anzuordnen,<br />

herzustellen und zu unterhalten, dass sie betriebsicher sind und Gefahren, unzumutbare Nachteile<br />

oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Bei der Verwendung von Niederschlagswasser ist darauf<br />

zu achten, das wasserwirtschaftliche, technische und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen und<br />

vorbehaltlich der Eignung unter Qualitätsgesichtspunkten bzw. soweit keine Dachbegrünung vorgesehen<br />

wird. Weiteres nicht verwertbares unverschmutztes Niederschlagswasser und Drainagewasser sollte in ge-<br />

10 nicht überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 23 Abs.5 BauNVO abzüglich der Zulässigkeit von Stellplätzen, Neben-<br />

anlagen, etc. gemäß 2.1.6.1.<br />

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Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 28<br />

eigneten Fällen vor Ort versickert oder der östlich angrenzenden Ausgleichsfläche zugeführt werden. Die<br />

Ableitung des übrigen anfallenden Niederschlagswassers ist im Trennsystem vorgesehen, vgl. hierzu weitere<br />

Ausführungen unter Kapitel 5. und 6ff. Die Versickerungsfähigkeit des Bodens ist über ein geohydrologisches<br />

Gutachten geprüft worden, die Versickerung ist nur eingeschränkt möglich. Aus diesen Gründen werden<br />

für die einzelnen Bauvorhaben auch separate Baugrundgutachten empfohlen, um die örtlichen Verhältnisse<br />

vor und nach dem Bau sowie nach der Freiflächenplanung zu überprüfen.<br />

Nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs.6 BauGB, Hinweise und Empfehlungen verschiedener Träger öffentlicher<br />

Belange, die bei nachfolgenden Planungen (Bauantrag, Bauausführung, Erschließungsplanung usw.) beachtet werden<br />

müssen.<br />

Kreisausschuss LK Marburg-Biedenkopf, FB Wasser- und Bodenschutz<br />

Der Geltungsbereich liegt außerhalb des (sich im Festsetzungsverfahren befindenden) Überschwemmungsgebietes der<br />

„Lahn“. Dieses Überschwemmungsgebiet wird rechtsseitig der Lahn durch einen Hochwasserschutzdamm begrenzt.<br />

3.7 Sonstige Festsetzungen<br />

Festsetzungen (1.2.4.4.2) von Bereichen ohne Ein- und Ausfahrten im Bereich des Knotenpunktes Erschließungsstraße/Landesstraße<br />

(Vorgabe des ASV Marburg).<br />

Festsetzung (1.2.4.3.3) eines öffentlichen Parkplatzes, um zusätzliche Stellplätze im Bereich des Lahnradwanderweges<br />

zur Verfügung zu stellen. Der Bedarf eines öffentlichen Parkplatzes, der von Erholungssuchenden<br />

und Touristen genutzt werden soll, ist im Bereich Fronhausen gegeben, zumal der überregionale<br />

Radwanderweg eine sehr starke Frequentierung aufweist.<br />

Nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs.6 BauGB, Hinweise und Empfehlungen verschiedener Träger öffentlicher<br />

Belange, die bei nachfolgenden Planungen (Bauantrag, Bauausführung, Erschließungsplanung usw.) beachtet<br />

werden müssen.<br />

Die Leitungsschutzstreifen im Bereich der Wasser- und Abwasserleitungen gemäß Plankarte sind von baulichen Anlagen<br />

(Hochbauten) gemäß den Schutzbestimmungen des ZMW und ZMA freizuhalten (siehe Kapitel 6ff.).<br />

4 Landschaftspflege und Naturschutz<br />

Die in die Abwägung einzustellenden umweltschützenden Belange (§ 1a BauGB) wird durch den im Anhang<br />

beigefügten Umweltbericht Rechnung getragen. Verwiesen wird auf den Anhang, der Bestandteil der Begründung<br />

ist.<br />

4.1 Umweltprüfung und Umweltbericht<br />

Bei der Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen ist i.d.R. nach § 2 Abs.4 BauGB eine Umweltprüfung für<br />

die Belange des Umweltschutzes durchzuführen. Im Rahmen der Umweltprüfung sind die voraussichtlichen,<br />

erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einen Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten.<br />

Dabei legt die Kommune für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermitt-<br />

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Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 29<br />

lung der Belange des Umweltschutzes für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltbelange werden im § 1<br />

Abs.6 Nr.7 BauGB2004/2007 neu strukturiert und insbesondere um die sich aus dem EU-Recht ergebenen Anforderungen<br />

fortentwickelt (insbesondere UVP und UP sowie FFH- und Luftqualitätsrichtlinien). Für den Bereich<br />

der Bauleitplanung enthält das Baugesetzbuch durch das EAG Bau (Europarechtsanpassungsgesetz<br />

Bau) eine gesonderte Umsetzung des EU Rechtes, mit dem die Durchführung der Umweltprüfung hier abschließend<br />

geregelt wird. Hierzu ist im Katalog der abwägungserheblichen Belange die Zusammenstellung<br />

der Umweltbelange in § 1 Abs.6 Nr.7 präzisiert worden, um den Überblick über die wesentlichen in der Umweltprüfung<br />

zu betrachtenden Umweltauswirkungen zu erleichtern. § 1a BauGB enthält ergänzende Vorschriften<br />

zum Umweltschutz, die insbesondere nach Ermittlung des einschlägigen Materials in der Umweltprüfung<br />

zu beachten sind.<br />

Der § 2 Abs.4 BauGB stellt die Grundnorm für das Verfahren der Umweltprüfung dar. In dieser Vorschrift<br />

wird die Umweltprüfung in die zentralen Arbeitsschritte – Ermittlung, Beschreibung und Bewertung - definiert,<br />

wobei entsprechend der Systematik der Richtlinie für Einzelheiten auf die Anlage zum Baugesetzbuch verwiesen<br />

wird. Der § 2a BauGB ist zur einer allgemeinen Vorschrift über die Begründung von Bauleitplänen<br />

ausgestaltet worden, in dem verdeutlicht wird, dass der Umweltbericht einen Bestandteil der Begründung<br />

bildet, in dem die Ergebnisse der Ermittlung und Bewertung in einem eigenen Abschnitt dargestellt werden.<br />

Die einzelnen in den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben, die aus den bisherigen Vorgaben des § 2a<br />

BauGBalt abgeleitet wurden, ergeben sich aus der Anlage zum Baugesetzbuch. Sie bilden eine Orientierung<br />

für den Aufbau und die Gliederung des Umweltberichtes.<br />

Die Umweltprüfung ist durch die neuen Vorschriften als Regelverfahren für grundsätzlich alle Bauleitpläne<br />

(BP und FNP) eingeführt worden (Ausnahme vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB und beschleunigte<br />

Verfahren gemäß § 13a BauGB). Im Rahmen der frühzeitigen Trägerbeteiligung sind die Anforderungen an<br />

Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu ermitteln. Darauf aufbauend wird die Umweltprüfung<br />

durchgeführt, die mittels des Umweltberichts im Rahmen der Entwurfsoffenlage der Öffentlichkeit zugänglich<br />

gemacht wird. Bei der Integration der Umweltprüfung in das Bauleitplanverfahren sind nach der EU-Richtlinie<br />

folgende Verfahrensschritte zu beachten:<br />

1. Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltprüfung<br />

2. Festlegung des Untersuchungsrahmens und der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen<br />

(sog. Scoping), dazu dient der Verfahrensschritt gemäß § 4 Abs.1 BauGB<br />

3. Erstellung eines Umweltberichtes<br />

4. Behörden und Öffentlichkeitsbeteiligung §§ 3 und 4 BauGB<br />

5. Berücksichtigung der Ergebnisse bei der weiteren Entscheidungsfindung (Abwägung)<br />

6. Bekanntgabe der Entscheidung § 10 Abs.4 BauGB (Bekanntmachung des Planes und Erlangung<br />

der Rechtskraft)<br />

7. Überwachung und Monitoring<br />

Die o.g. Vorgaben hat der Gesetzgeber bei der Integration der Umweltprüfung in das Deutsche Bauplanungsrecht<br />

berücksichtigt, ohne dass hierdurch eine wesentliche Änderung des Verfahrensablaufs erfolgt ist.<br />

Vielmehr geben die einzelnen Verfahrensschritte im Wesentlichen die Arbeitsschritte wieder, die bei der<br />

Zusammenstellung und Bewertung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials ohnehin für eine sachgerechte<br />

Abwägung durchzuführen sind. Die zentrale Vorschrift der Umweltprüfung im Baugesetzbuch ist § 2<br />

Abs.4. Danach sind im Rahmen der kommunalen Bauleitplanverfahren die voraussichtlichen erheblichen<br />

Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB zu ermitteln<br />

und in einem Umweltbericht zu beschreiben bzw. anschließend – im Rahmen der Abwägung - zu bewerten.<br />

Ob und inwieweit die im Umweltbericht aufgeführten Umweltbelange gegenüber anderen Belangen vorgezogen<br />

oder zurückgestellt werden, ist nicht mehr Bestandteil der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB,<br />

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Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 30<br />

sondern der allgemeinen Abwägung nach § 2 Abs.3 i.V.m. § 1 Abs.7 BauGB. Diese erfolgt nicht mehr im<br />

Rahmen des Umweltberichtes, sondern ist - wie bisher - Bestandteil der weiteren Planbegründung.<br />

Die Umweltprüfung ist durch die neuen Vorschriften als Regelverfahren für grundsätzlich alle Bauleitpläne<br />

(BP und FNP) eingeführt worden (Ausnahme Vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB und eingeschränkt<br />

§13a BauGB2007). Verwiesen wird daher auf den Umweltbericht, der im Anhang der Begründung beigefügt<br />

ist. In den Umweltbericht integriert ist die Landschaftspflegerische Bewertung mit der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung.<br />

Ergänzt werden die Unterlagen durch einen Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sowie<br />

einer NATURA 2000 Verträglichkeits-Untersuchung, die auch schon zum Abweichungsverfahren zum Regionalplan<br />

Mittelhessen erarbeitet und in der SUP (Strategische Umweltprüfung) integriert wurden.<br />

Der Umweltbericht kann auch nach den Verfahrenschritten gemäß §§ 3(1) und 4(1) BauGB erstellt und dann<br />

im Rahmen der Offenlage öffentlich ausgelegt werden, zumal die o.g. Verfahrensschritte dazu dienen, den<br />

Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festzulegen. Aufgrund der Abschichtungsregelung und den bereits<br />

vorliegenden Unterlagen (Abweichungsantrag) wurde der UB ins Verfahren gemäß §§ 3(1) und 4(1) BauGB<br />

gegeben. Zum Entwurf wird der UB gemäß den Abwägungsergebnissen und den Ergebnissen der Gutachten<br />

entsprechend ergänzt, er ist weiterhin Teil der Begründung.<br />

Die durch das Vorhaben vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft sind gemäß § 1a BauGB auszugleichen.<br />

Die dafür vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen können gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 Hs. 1 BauGB den<br />

unterschiedlichen Eingriffen im Plangebiet zugeordnet werden (siehe nachfolgendes Kapitel). Die Ausführungen<br />

zu den Ausgleichsflächen und konkreten Maßnahmen sowie zur Eingriffsregelung werden im Umweltbericht<br />

aufgeführt.<br />

4.2 Zuordnung der Sammelausgleichsmaßnahmen<br />

Gemäß den Vorgaben des Baugesetzbuchs können gemäß § 9 Abs.1a Satz 2 Hs.1 BauGB Ausgleichsmaß-<br />

nahmen den unterschiedlichen Eingriffen im Plangebiet zugeordnet werden. Die Zuordnung von Ausgleichs-<br />

und Ersatzmaßnahmen gemäß § 9 Abs.1 Nr.20 BauGB i.V.m. § 9 Abs.1a BauGB wird bei der Planung wie<br />

folgt vorgenommen:<br />

Den Eingriffen in den <strong>Gewerbegebiet</strong>en 1 bis 3 und im Rahmen der öffentlichen Erschließungsplanung wer-<br />

den, anteilig der max. möglichen Versiegelung 11 im Plangebiet, die Kosten für die Sammelausgleichsmaß-<br />

nahmen, die unter den Festsetzungen 2.2.3.1 bis 2.2.3.4 in der Plankarte festgesetzt sind, zugeordnet:<br />

Öffentl. Erschließung = 6,1% der Ausgleichsmaßnahmen 2.2.3.1 bis 2.2.3.4<br />

<strong>Gewerbegebiet</strong> 1 = 21,24% der Ausgleichsmaßnahmen 2.2.3.1 bis 2.2.3.4<br />

<strong>Gewerbegebiet</strong> 2 = 20,09% der Ausgleichsmaßnahmen 2.2.3.1 bis 2.2.3.4<br />

<strong>Gewerbegebiet</strong> 3 = 49% der Ausgleichsmaßnahmen 2.2.3.1 bis 2.2.3.4<br />

Durch die Zuordnung auf Ebene des <strong>Bebauungsplan</strong>es ist die rechtliche Voraussetzung für die Anwendung<br />

der § 135a-c BauGB gegeben. Gemäß § 135a Abs. 3 BauGB können bei einer auf <strong>Bebauungsplan</strong>ebene<br />

vorgenommenen Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen die Kosten für den Aufwand der Maßnahmen ein-<br />

schließlich der Bereitstellung hierfür erforderlichen Flächen durch einen Kostenerstattungsbetrag refinanziert<br />

werden. Die Voraussetzungen für die Refinanzierung werden durch den <strong>Bebauungsplan</strong> ermöglicht und<br />

können mittels einer Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen (§ 135a-c BauGB) seitens der<br />

Gemeinde umgesetzt werden.<br />

11 GRZ ohne § 19 Abs.4 BauNVO<br />

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Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 31<br />

4.3 Schutzgebiete und Artenschutz<br />

Dem Planverfasser liegen zum Zeitpunkt des Entwurfes Erkenntnisse über Schutzgebiete (FFH, Vogelschutz)<br />

im Geltungsbereich vor. Das Plangebiet reicht in das Landschaftsschutzgebiet „Vogelschutzgebiet<br />

Lahnaue zwischen Marburg und Gießen“ hinein, das sich östlich des Plangebietes in südliche und nördliche<br />

Richtung fortsetzt. Weitere Ausführungen hierzu finden sich in der Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung.<br />

Erkenntnisse über geschützte Biotope (§ 31 HENatG) und Pflanzenarten liegen im Plangebiet nicht vor.<br />

Aufgrund der faunistischen Untersuchungen zum Abweichungsantrag für das Plangebiet liegen der Gemeinde<br />

Erkenntnisse über geschützte Arten im Plangebiet vor. Die bei der Planung zu berücksichtigenden tierökologischen<br />

und artenschutzrechtlichen Aspekte werden im Rahmen der Umweltprüfung erfasst und in den<br />

Umweltbericht bzw. in den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag integriert. Gleichzeitig erfolgte eine weitere<br />

enge Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden (siehe Ausführungen im Umweltbericht) zum Entwurf<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>es.<br />

Nachrichtliche Übernahme (gemäß § 9 Abs. 6 BauGB), Hinweise und Empfehlungen verschiedener Träger öffentlicher<br />

Belange, die bei nachfolgenden Planungen (Bauantrag, Bauausführung, Erschließungsplanung usw.) beachtet werden<br />

müssen.<br />

Kreisausschuss Marburg-Biedenkopf, Untere Naturschutzbehörde<br />

Es wird auf die im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag empfohlenen eingriffsminimierenden Maßnahmen im Sinne des<br />

Artenschutzes (Baufeldräumung, etc.) hingewiesen.<br />

Naturschutzbund Deutschland<br />

Es sind Nistkästen für Mauersegler, Schwalben, Falken, Fledermäuse und Insekten am Gebäude anzubringen<br />

5 Wasserwirtschaft, Grundwasserschutz und Brandschutz<br />

In Anlehnung an den Erlass zur Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Belange in der Bauleitplanung<br />

(Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 23.06.1997, S. 1803) wird die Wasserversorgung und Schonung<br />

der Grundwasservorkommen, Abwasserbeseitigung und Abflussregelung im <strong>Bebauungsplan</strong> wie folgt behandelt:<br />

5.1 Wasserversorgung und Schonung des Grundwassers<br />

Bedarfsermittlung:<br />

Der für die geplante gewerbliche Nutzung erforderliche Trinkwasserbedarf kann zum jetzigen Planungszeitpunkt<br />

(Entwurf) nicht abschließend quantifiziert werden. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass im <strong>Gewerbegebiet</strong><br />

mind. 2 Gewerbebetriebe angesiedelt werden, die voraussichtlich einen unterschiedlichen Bedarf an<br />

Trinkwasser besitzen. Während die Firma Finger für den Produktionsprozess Trinkwasser benötigt, dürfte<br />

sich für einen Großteil der Fläche (Firma Schneider) die Trinkwassermenge lediglich auf den Bedarf im Verwaltungsgebäude<br />

sowie untergeordnet in den Hallen reduzieren. Für den Produktionsprozess selbst ist voraussichtlich<br />

nur ein sehr geringer Bedarf gegeben. Für die Firmen Finger und Futschik liegen noch keine<br />

konkreten Architektenpläne vor, so das eine weiterführende Bedarfsermittlung nicht erfolgen kann.<br />

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Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 32<br />

Auch der Bedarf an Löschwasser zur Sicherstellung des Brandschutzes im <strong>Gewerbegebiet</strong> kann aufgrund<br />

der frühen Planungsphase nicht abschließend quantifiziert werden. Im Rahmen der weiteren Erschließungsplanung<br />

gilt es daher die künftige Wasser- und Löschwasserversorgung für das Plangebiet fachtechnisch zu<br />

prüfen. Die Planung für die Erschließungsplanung ist bereits beauftragt.<br />

Deckungsnachweis:<br />

Derzeit wird für das geplante <strong>Gewerbegebiet</strong> ein entsprechendes Konzept für die Ver- und Entsorgung seitens<br />

eines Ingenieurbüros erarbeitet. Aufgrund der vorhandenen Leitungen des ZMW´s kann die Trinkwasserversorgung<br />

für das Plangebiet gesichert werden. Für die Löschwasserversorgung bestehen mehrer Optionen<br />

(Trinkwassernetz, Löschzisterne, Löschteich), die auch miteinander kombiniert werden können. Im<br />

Rahmen der weiteren Erschießungsplanung und in Anhängigkeit des abschließenden Löschwasserbedarfs<br />

erfolgen entsprechende Regelungen.<br />

Spar - und Substitutionsnachweis:<br />

Zur Schonung des Grundwassers sind verschiedene Maßnahmen im Rahmen des <strong>Bebauungsplan</strong>es über<br />

die textlichen Festsetzungen mit aufgenommen worden (insbesondere 2.2.1, 2.2.3.2, 2.2.3.3, 3.5.1). Überschüssiges<br />

unverschmutztes Niederschlagswasser im Plangebiet soll darüber hinaus auf den Grundstücksflächen<br />

selbst, dem Regenrückhaltebecken und den im östlichen Randbereich vorgesehenen Ausgleichsflächen<br />

zugeleitet werden und dann auf der Fläche natürlich versickern oder gedrosselt dem Vorfluter im Süden<br />

zugeführt werden.<br />

Sicherstellung der Wasserqualität:<br />

Die Sicherstellung der Wasserqualität kann durch den Zweckverband Mittelhessische Wasserwerke gewährleistet<br />

werden.<br />

Versickerung und Entsiegelung:<br />

Neben den im <strong>Bebauungsplan</strong> vorgenommenen und schon genannten Festsetzungen ist im Plangebiet vorgesehen,<br />

das anfallende Niederschlagswasser im Trennsystem zu entsorgen. Sofern in Teilbereichen möglich,<br />

wird der Versickerung vor Ort jedoch Vorrang eingeräumt. Verwiesen wird auf § 55 WHG.<br />

Betriebliche Anlagen:<br />

Die künftige Leistungsfähigkeit der betrieblichen Anlagen für die Wasserversorgung des Plangebietes wird<br />

derzeit geprüft. Parallel zur Bauleitplanung wird das Erschließungskonzept zur Ver- und Entsorgung ausgearbeitet.<br />

Im Plangebiet selbst verläuft eine Hauptwasserleitung des ZMW, an die das Gebiet nicht unmittelbar angeschlossen<br />

werden kann. Für die Ausweisung des <strong>Gewerbegebiet</strong>es ist es daher zwingend erforderlich, die<br />

Wasserversorgung wie auch die Löschwasserversorgung neu zu verlegen.<br />

Finanzierung:<br />

Wird von der Gemeinde bzw. dem ZMW geprüft.<br />

5.2 Abwasserbeseitigung<br />

Leistungsfähigkeit der Abwasseranlagen<br />

Die im geplanten <strong>Gewerbegebiet</strong> anfallende Abwassermenge kann zum jetzigen Planungszeitpunkt (Entwurf)<br />

nicht abschließend quantifiziert werden. Aufgrund der Tatsache, dass bei zwei Betrieben, die in diesem<br />

<strong>Gewerbegebiet</strong> ansiedeln wollen, der Produktionsprozess bekannt ist, kann zum einen festgehalten werden,<br />

dass für einen Großteil der Fläche im GE 2 und 3 überwiegend Abwasser durch die Verwaltungsgebäude<br />

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Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 33<br />

anfällt. Aus dem eigentlichen Produktionsprozess dürfte die Abwassermenge relativ gering sein. Zum anderen<br />

kann für den Bereich der Firma Finger (GE 1) durch den Produktionsprozess zusätzliches Abwasser<br />

anfallen, das jedoch ebenfalls in der jetzigen frühen Planungsphase abschließend nicht quantifiziert werden<br />

kann.<br />

Die Dimensionierung der künftigen Leitungen ist auf die Größe der geplanten Baugebiete auszurichten, wobei<br />

grundsätzlich die Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers und Abwassers (Schmutzwasser) im<br />

Trennsystem angestrebt wird.<br />

Anschlussmöglichkeit an vorhandene oder geplante Abwasseranlagen<br />

Im Plangebiet selbst befinden sich derzeit keine Abwasseranlagen.<br />

Die Gemeinde Fronhausen überprüft derzeit die Ver- und Entsorgung des Plangebietes und den Anschluss<br />

der gewerblichen Bauflächen an bereits bestehende Leitungen im Bereich Bellnhäuser Straße. Grundsätzlich<br />

ist es vorgesehen, dass Abwasser im Trennsystem abzuleiten. Weitere Aussagen werden im Rahmen<br />

der nachfolgenden Erschließungsplanung getätigt, die zum Entwurf des <strong>Bebauungsplan</strong>es beauftragt wird.<br />

Finanzierung<br />

Wird durch die Gemeinde Fronhausen bzw. dem ZMA geprüft.<br />

Möglichkeiten der Reduzierung der Abwassermenge<br />

Verwiesen wird hier auf die Festsetzungen 2.2.1, 2.2.3.2, 2.2.3.3, 3.5.1, durch die das Niederschlagswasser<br />

in geeigneten Fällen versickert oder verwertet werden kann. Im Bereich der wasserdurchlässig befestigten<br />

Gehwege, Garagenzufahrten, Stellplätzen etc. bzw. der Flächen für die Anpflanzungen von Bäumen und<br />

Sträuchern kann einer Bodenversiegelung entgegen gewirkt werden. Gleiches gilt für die Gestaltung der<br />

Grundstücksfreiflächen. Insbesondere der Hinweis unter 4.2, nach der das Niederschlagswasser nicht begrünter<br />

Dachflächen zu sammeln und zu verwerten ist, sofern wasserrechtliche und gesundheitliche Belange<br />

nicht entgegenstehen, hat zum Ziel, die Abwassermenge zu reduzieren. Da zum jetzigen Planungszeitpunkt<br />

die konkrete Art der künftigen Nutzung nicht bestimmt werden kann, können keine weiterer Aussagen über<br />

die Möglichkeit der Reduzierung der Abwassermenge aufgeführt werden. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang<br />

auch auf die Verpflichtung des Bauherrn § 55 WHG und § 39 HBO im Rahmen des Bauantrages<br />

und der Bauausführung zu beachten.<br />

Für den Bereich des <strong>Gewerbegebiet</strong>es 2 und 3 sind auf dem Firmengelände Teiche und Rigolen vorgesehen,<br />

die eine natürliche Versickerung, Zwischenspeicherung und Verdunstung des Niederschlagswassers<br />

ermöglichen. Überschüssiges unverschmutztes Niederschlagswasser kann darüber hinaus über eine Zwischenspeicherung<br />

den angrenzenden vorhandenen und geplanten Gräben zu zuführen. Das Entwässerungskonzept<br />

ist mit der zuständigen Fachbehörde (Kreis, Wasser- und Bodenschutz, Kreisbauaufsicht)<br />

abzustimmen.<br />

Nachweis der Gewässerbenutzung<br />

Innerhalb des Plangebietes befinden sich Vorfluter i.S.d. Hess. Wassergesetzes und neu zu verlegende<br />

Gräben. Es erfolgt zunächst kein unmittelbarer Nachweis der Gewässerbenutzung im Rahmen des <strong>Bebauungsplan</strong>es.<br />

Das erforderliche wasserrechtliche Genehmigungsverfahren wird derzeit erarbeitet und mit den<br />

Fachbehörden abgestimmt. Das Entwässerungskonzept ist eng mit dem Ausgleichsflächenkonzept verbunden.<br />

Die grundsätzliche Machbarkeit ist geprüft, aktuell werden noch verschiedenen Detailfragen im Rahmen<br />

des wasserrechtlichen Verfahrens abgeklärt.<br />

Primäres Ziel der Planung ist die Versickerung des unverschmutzten Niederschlagswassers Vorort. Gemäß<br />

den Aussagen des Bodengutachtens ist dies aber nur eingeschränkt möglich, so dass eine Ableitung über<br />

Rückhaltebecken und Teichen auf den Grundstücken in die vorhandenen und geplanten Vorfluter durchge-<br />

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Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 34<br />

führt werden soll. Diese Vorfluter selber entwässern zum einen in die Ausgleichsfläche und zum anderen in<br />

das im Südosten geplante Regenrückhaltebecken, und dann über Gräben und Vorfluter in die Lahn.<br />

Nachrichtliche Übernahme (gemäß § 9 Abs. 6 BauGB), Hinweise und Empfehlungen verschiedener Träger öffentlicher<br />

Belange, die bei nachfolgenden Planungen (Bauantrag, Bauausführung, Erschließungsplanung usw.) beachtet werden<br />

müssen.<br />

Naturschutzbund Deutschland<br />

Anfallendes Niederschlagswasser muss grundsätzlich über offene, naturnahe Gräben den Gewässern in der Aus-<br />

gleichsfläche zugeführt werden.<br />

5.3 Abflussregelung<br />

Vorflutverhältnisse<br />

Im Plangebiet befinden sich Vorfluter i.S.d. Hess. Wassergesetzes. Hierbei handelt es sich um Wegeseitengräben<br />

(Flst. 126, 134, 135, 137, 138/1). Verwiesen wird auf die o.a. Ausführungen unter Nachweis der Gewässerbenutzung.<br />

Nachweis der Gewässerbenutzung.<br />

Im Plangebiet befinden sich Entwässerungsgräben, die als eingeständige Gewässerparzelle ausgewiesen<br />

sind. Aufgrund der Ausweisung des <strong>Gewerbegebiet</strong>es und der baulichen Flächen die in Anspruch genommen<br />

werden sollen, kommt es zu einer Verlegung der Parzellen in der Art, dass die Entwässerungsgräben<br />

nach Osten in die Ausgleichsfläche und in die zu verlegende Grabenparzelle 134 umgeleitet werden. Darüber<br />

hinaus soll ein entsprechender Überlauf in die bestehende Grabenparzelle 126, die von West nach<br />

Südost verläuft, vorgesehen werden. Somit kann gewährleistet werden, dass das überschüssige, unverschmutzte<br />

Niederschlagswasser über diese Vorflutgräben in die Ausgleichsflächen und die dort vorgesehenen<br />

Teiche und Blänken sowie in das südöstliche Regenrückhaltebecken gelenkt und über die weiteren Vorfluter<br />

in Richtung Lahn eingeleitet wird.<br />

Dezentraler Hochwasserschutz<br />

Für den Geltungsbereich ist ein Regenrückhaltebecken zur Drosselung des Abflusses vorgesehen. Das<br />

Plangebiet liegt nicht im Überschwemmungsbereich. Der dezentrale Hochwasserschutz wird im Rahmen der<br />

Bauleitplanung durch die vorgesehene Versickerung im Plangebiet selbst sowie durch die Ableitung des<br />

anfallenden Niederschlagswassers im Trennsystem in die Ausgleichsfläche und in das Regenrückhaltebecken<br />

beachtet.<br />

Erforderliche Hochwasserschutzmaßnahmen<br />

Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind entsprechende Festsetzungen und zeichnerische Darstellungen<br />

aufgenommen, die als indirekte Hochwasserschutzmaßnahmen zu verstehen sind (Regenrückhaltung,<br />

Versickerung).<br />

Die gemäß § 14 HWG einzuhaltenden Abstände von Bauflächen zum Uferbereich der vorhandenen und<br />

geplanten Gräben werden bei der vorliegenden Planung berücksichtigt.<br />

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Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 35<br />

Nachrichtliche Übernahme (gemäß § 9 Abs. 6 BauGB), Hinweise und Empfehlungen verschiedener Träger öffentlicher<br />

Belange, die bei nachfolgenden Planungen (Bauantrag, Bauausführung, Erschließungsplanung usw.) beachtet werden<br />

müssen.<br />

Kreis, Untere Wasserbehörde<br />

Der Geltungsbereich liegt außerhalb des (sich im Feststellungsverfahren befindenden) Überschwemmungsgebietes<br />

„Lahn“.<br />

RP Gießen, Dez. 41.2<br />

Das Plangebiet befindet sich in einem potenziell rückgewinnbaren Retentionsraum der Lahn. Die Möglichkeiten einer<br />

Wiederherstellung bzw. zusätzlichen Gewinnung von Retentionsraum werden derzeit in einer laufenden Studie im Auf-<br />

trag des RP Gießen geprüft. ...Generell wird diesem Raum ein hohes Potential für die Schaffung von zusätzlichem<br />

Hochwasserretentionsraum zugeschrieben.<br />

6 Verkehrsanlagen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Infrastruktur<br />

6.1 Straßen und Feldwege<br />

Wie bereits unter Kapitel 2 aufgeführt, wird ausgehend vom Knotenpunkt an der Landesstraße 3048 die<br />

künftige Erschließungsstraße um das unterirdische Bauwerk des Zweckverbandes Mittelhessische Wasserwerke<br />

(Fläche für Versorgungsanlagen) geleitet, um dann am östlichen Rand des Plangebietes die einzelnen<br />

gewerblichen Bauflächen 1-3 zu erschließen. Vor dem nördlichen Teilbereich des <strong>Gewerbegebiet</strong>es 2<br />

endet die Erschließungsstraße in einer Wendeanlage gemäß den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen<br />

RASt 06, Ausgabe 2006, Seite 73, Bild 60. In westlicher Fortsetzung wird über einen Stichstraße die Erschließung<br />

des <strong>Gewerbegebiet</strong>es 1 vorgesehen, das aber auch schon weiter südöstlich durch zwei Zufahrten<br />

erschlossen ist. Diese Optionen sind mit in die Planung aufgenommen worden, falls künftig unterschiedliche<br />

Betriebe angesiedelt werden oder das Betonwerk Finger aufgrund der betriebsinternen Aufteilung des<br />

Geländes diese Zufahrten benötigt.<br />

Die Straßenraumbreite für die zum Entwurf verkürzte Erschließungsstraße ist aufgrund der geplanten gewerblichen<br />

Nutzung mit 10m festgesetzt, wobei davon ausgegangen wird, dass die Fahrbahnbreite für den<br />

Begegnungsverkehr von Lkw/Lkw 6,50m betragen wird und somit ausreichend dimensioniert ist. Die übrigen<br />

3,5m sollen in der Straßenraumaufteilung durch zusätzliche Stellplätze, Gehwege und / oder einem Grünstreifen<br />

gestaltet werden. Zum jetzigen Planungszeitpunkt liegt jedoch die genaue Straßenraumaufteilung<br />

noch nicht vor, so dass hier auf die parallel zum Entwurf zu erarbeitende Erschließungsplanung verwiesen<br />

wird.<br />

Die Erschließungsstraße kreuzt in 2 Abschnitten vorhandene Wasserleitungen des ZMW´s. Um in Notfallsituationen<br />

(z.B. Wasserrohrbruch) oder bei erforderlichen Reparaturarbeiten die Zufahrt zum <strong>Gewerbegebiet</strong><br />

auch künftig gewährleisten zu können, sind östlich der Straße jeweils zwei Notzufahrten (Umfahrungen)<br />

geplant (1.2.4.3.4). Hier soll eine Befestigung auf das nur unbedingt notwendige Maß reduziert werden. Die<br />

nördliche Notzufahrt dient aber gleichzeitig dem Eigentümer der lw. Fläche Flst. 87/1, um diese anfahren<br />

und bewirtschaften zu können.<br />

Die derzeit im Plangebiet befindlichen Feldwege werden wie folgt bei der weiteren Planung berücksichtigt<br />

(1.2.4.3.2): Der im Osten des Plangebietes befindliche Hauptwirtschaftsweg, der auch gleichzeitig als Radweg<br />

deklariert ist, bleibt in seiner jetzigen Trasse erhalten und erfährt durch die Planung auch keinen weiteren<br />

Ausbau. Die lw. Wege, die von diesem Hauptwirtschaftsweg nach Westen hin abzweigen, werden funktionslos<br />

und durch die Planung entwidmet, da die Flächen künftig als <strong>Gewerbegebiet</strong> ausgewiesen werden<br />

Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Linden Entwurf 04/2010


Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 36<br />

und die im Westen angrenzenden Flächen durch die Bahntrasse eine Barriere für lw. Fahrzeuge darstellt<br />

nicht erreichbar sind. Somit ist die Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung des Wegenetzes in diesen Bereichen<br />

nicht mehr gegeben. Der im nördlichen Bereich befindliche lw. Weg bleibt weiterhin erhalten und wird<br />

als solcher festgesetzt, um die nördlich angrenzenden Ackerflächen auch künftig ungehindert bewirtschaften<br />

zu können. Die landwirtschaftlichen Flächen, die sich im Osten an das Plangebiet anschließen, werden über<br />

eine separate Zufahrt, die von der Erschließungsstraße ausgeht, erschlossen. Gleichzeitig können diese<br />

Flächen auch über lw. Wege von Osten her, außerhalb des Geltungsbereiches (Flst. 119/10), erreicht werden.<br />

Die Ausgleichsflächen südlich des GE 3 werden im Besitz der Gemeinde bleiben, wobei die Zufahrt und<br />

Pflege der Fläche über Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (Zeichenerklärung 1.2.9.4) erfolgen soll und gesichert<br />

wird. Die Gemeinde kann auf den nördlichen Teilflächen die Grabenparzellen für die Pflege anfahren.<br />

Hier liegen gleichzeitig Steuerungs- und Stromkabel von Versorgungsunternehmen.<br />

Nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs.6 BauGB, Hinweise und Empfehlungen verschiedener Träger öffentlicher<br />

Belange, die bei nachfolgenden Planungen (Bauantrag, Bauausführung, Erschließungsplanung usw.) beachtet<br />

werden müssen.<br />

Amt für Straßen- und Verkehrswesen Marburg<br />

In der Straßenplanung ist weiterhin auch die Führung des Fernradweges R7 im Knotenpunktbereich darzustellen. Die<br />

erforderliche Lichtsignalanlage für den querenden Radfahrverkehr ist in die Straßenplanung aufzunehmen. Vor Zulas-<br />

sung der Bebauung und vor Baubeginn der Anbindung sind die Rechtsverhältnisse durch eine Verwaltungsvereinbarung<br />

zwischen dem Amt für Straßen- und Verkehrswesen Marburg und der Gemeinde zu regeln. Sämtliche Kosten für den<br />

Bau der Anbindung inkl. der Ablösekosten sind von der Gemeinde Fronhausen zu tragen.<br />

Nach § 47 HStrG i.V.m. der RAS-K-1, Ausgabe 1988, ist die geplante Erschließungsstraßenanbindung des Gewerbege-<br />

bietes an die Landesstraße L3048 mit den erforderlichen Anfahrsichtweiten auszustatten.<br />

Neben der Darstellung der Sichtflächen im <strong>Bebauungsplan</strong> und Planzeichenerklärung ist in die Festsetzungen aufzu-<br />

nehmen, dass die Sichtflächen von jeglicher Bebauung und Bewuchs, auch Grundstückseinfriedungen u. dgl. über<br />

0,80m, gemessen von jeweils Fahrbahnoberkante, freizuhalten ggf. durch Beseitigung derzeitiger sichtbehindernden<br />

Einrichtungen erstmals herzustellen sind. Auf ein Pflanzgebot ist im Sichtflächenbereich gänzlich zu verzichten bzw. auf<br />

o.g. Höhe von 0,80m einzuschränken.<br />

Der gesamte Bereich entlang der Landesstraße 3048 mit Ausnahme der Einmündung in das Plangebiet ist als Bereich<br />

ohne Ein- und Ausfahrt darzustellen.<br />

Nach § 46 HStrG i.V.m. der RAS-EW, Ausgabe 1987 wird Oberflächenwasser von den Landesstraßen 3048 über Mul-<br />

den und Gräben ordnungsgemäß abgeleitet. Durch die baulichen Maßnahmen bzw. die geplanten Pflanzungen dürfen<br />

die o.g. Straßenentwässerungsanlagen nicht verändert bzw. in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Dem Straßengelän-<br />

de dürfen keinerlei Abwässer, auch keine gefassten Regenwässer, zugeleitet werden.<br />

Bei der Anlage der Bepflanzung sind die einschlägigen straßenbautechnischen und verkehrlichen Vorschriften zu beach-<br />

ten. Wir weisen darauf hin, dass für diese Anpflanzungen Mindestabstände von 4,50m jeweils von den Fahrbahnrändern<br />

der Straßen, gemäß den Richtlinien für die Anlage von Straßen, teil Querschnitte (RAS-Q, Ausgabe 1996) einzuhalten<br />

sind.<br />

Gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches ist es Aufgabe des Planungsträgers, Bebauungsgebiete so auszuwei-<br />

sen, dass sie den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse genügen. Gegen die Straßen-<br />

und Verkehrsverwaltung können keinerlei Ansprüche auf Errichtung von Lärmschutzanlagen oder sonstige Forderungen,<br />

die mit den von den vorhandenen Straßen ausgehenden Beeinträchtigungen zusammenhängen, gestellt werden.<br />

Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Linden Entwurf 04/2010


Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 37<br />

Kreisausschuss Marburg-Biedenkopf, FB Ländlicher Raum und Verbraucherschutz<br />

Behinderungen (parkende Kfz, etc.) auf den Wirtschaftswegen sollten durch eine entsprechende Beschilderung ausge-<br />

schlossen sein.<br />

Rechtzeitig vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen sollte der Kontakt mit den Nutzern der betroffenen Flächen aufge-<br />

nommen werden, damit diesen keine finanziellen Nachteile entstehen.<br />

6.2 Knotenpunkte und Wendeanlagen<br />

Die Erschließung des Gebietes wird von dem bestehenden Knotenpunkt im Bereich Landesstraße L 3048 /<br />

Bellnhäuser Straße ausgehen. Die bereits vorhandenen Aufstellflächen werden in der Dimensionierung etwas<br />

vergrößert (verlängert) und sind in der Darstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es so ausgelegt, dass ein Anschluss<br />

des <strong>Gewerbegebiet</strong>es mit den zu erwartenden Verkehrsaufkommen grundsätzlich möglich ist. Dabei<br />

sind auf der Landesstraße aus Richtung Oberwalgern wie auch aus Richtung Bellnhausen kommend, entsprechende<br />

Aufstellflächen und auch Links- und Rechtsabbiegespuren mit eingeplant. Aufgrund der Straßenraumbreite<br />

der Parzelle der Landesstraße ist auch ein entsprechender Ausbau in diesem Bereich möglich.<br />

Die konkrete Ausbauplanung zur Anbindung dieses Gebietes an die Landesstraße wurde zum Entwurf<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>es vorgenommen (siehe auch Abb.4 auf der nachfolgenden Seite). Ein entsprechender<br />

Leistungsfähigkeitsnachweis und die weitere Detailplanung erfolgen dann im Rahmen der weiteren Erschließungsplanung<br />

und den Abstimmungsgesprächen mit dem ASV:<br />

Im Rahmen der Erschließungs- und Ausbauplanung für den Knotenpunkt wurde auch beachtet, dass der<br />

überregionale Radweg R7 die Landesstraße kreuzt. Die Überquerung der Landesstraße von Radfahren und<br />

Fußgängern muss daher bei der weiteren Knotenpunktplanung berücksichtigt werden.<br />

Im zentralen Bereich des Plangebietes mündet die Erschließungsstraße in eine Wendeschleife für Lastzüge,<br />

die gemäß den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06, Ausgabe 2006, Seite 73, Bild 60 ausgelegt<br />

ist. Die Wendeschleife ist für Lkw´s bzw. Lastzüge ausgerichtet, so dass die Fahrzeuge nicht auf den<br />

eigentlichen Gewerbeflächen wenden müssen.<br />

6.3 Anlagen für den öffentlichen Personennahverkehr / Rad- und Fußweg<br />

Das Plangebiet ist indirekt an den ÖPNV angeschlossen. Im Bereich der Bellnhäuser Straße befindet sich<br />

eine entsprechende Haltestelle. Ebenfalls fußläufig erreichbar ist der Bahnhof von Fronhausen, so dass<br />

insgesamt das Plangebiet über den ÖPNV erschlossen ist. Im Bereich des Knotenpunktes gilt es eine entsprechende<br />

Querung für Fußgänger und Radfahrer im Rahmen der Ausbauplanung vorzusehen, damit auch<br />

ein entsprechender Anschluss der Verkehrsteilnehmer an das öffentliche Nahverkehrsnetz gewährleistet<br />

werden kann. Für die Querung des Fernradweges R 7 über die Landesstraße ist eine Lichtsignalanlage notwendig,<br />

die auch im Rahmen der weiteren Straßenplanung berücksichtigt werden sollte.<br />

6.4 Anlagen für den ruhenden motorisierten Individualverkehr<br />

Innerhalb des Plangebietes sind explizit keine speziellen Stellflächen oder größeren Parkplatzflächen in den<br />

<strong>Gewerbegebiet</strong>en ausgewiesen, da zum jetzigen Planungszeitpunkt die abschließende Grundstücks- und<br />

Nutzungsaufteilung im Baugebiet noch nicht feststeht. Da der <strong>Bebauungsplan</strong> große überbaubare Grundstücksflächen<br />

vorgibt, können die künftigen Nutzer die Stellplätze funktions- und betriebsabhängig anordnen.<br />

Im Bereich der Erschließungsstraßen ist aufgrund der Straßenraumbreite neben der eigentlichen Fahrbahn<br />

die Anordnung von einzelnen Stellplätzen ebenfalls möglich.<br />

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Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 38<br />

Abb. 4: Geplanter Knotenpunkt 12 Erschließungsstraße <strong>Gewerbegebiet</strong> Landesstraße / L 3048<br />

Im Süden des Geltungsbereiches soll ein öffentlicher Parkplatz ausgewiesen werden, der als Park&Ride-<br />

Parkplatz für Pendler, Erholungssuchende, Touristen und Nutzer des Lahn-Radweges angedacht ist. Zum<br />

jetzigen Zeitpunkt werden die Feldwege und Grünstreifen zum parkieren genutzt, was grundsätzlich eine<br />

Beeinträchtigung von Boden, Natur und Landschaft darstellt. Es treten auch regelmäßig Konflikte mit dem<br />

landwirtschaftlichen Verkehr auf. Da der Lahnradweg zunehmend frequentiert wird, beabsichtigt die Gemeinde<br />

mit der Ausweisung eines Parkplatzes eine Infrastruktur zu schaffen, die das touristische Angebot in<br />

der Region fördern soll.<br />

12 Konzept V 1, Ingenieurbüros Best, Lahnau-Waldgirmes, März 2010<br />

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Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 39<br />

6.5 Leitungsgebundene Erschließung: Wasserversorgung<br />

Im Plangebiet verlaufen verschiedene Leitungen des Zweckverbandes Mittelhessische Wasserwerke, die<br />

gemäß § 9 Abs.6 BauGB nachrichtlich übernommen und in der Plankarte dargestellt wurden. Gleichzeitig<br />

werden die Leitungsschutzzonen, die der ZMW im Vorfeld des Vorentwurfes übermittelt hat, dargestellt und<br />

als solches in der Plankarte festgesetzt.<br />

1. Fernleitung Süd 1, DN 600 GGG<br />

2. Steuerkabel 20x2x08<br />

3. Haupt- und Zubringerleitung 5.15 DN 250 GG und GGG<br />

4. Verbundbauwerk Fronhausen (unteririsches Schachtbauwerk mit Steuerungsfunktionen)<br />

5. Entwässerungsleitung des Verbundbauwerkes<br />

6. Vorgesehene Trasse zur Umverlegung der Leitung 5.15 (rote Darstellung)<br />

Für die Absicherung der Lage und Unterhaltung der Fern-, Haupt- und Zubringerleitungen außerhalb öffentlicher<br />

Verkehrsflächen sind auf den betreffenden Grundstücken des o.g. <strong>Bebauungsplan</strong>es zugunsten des<br />

ZMW beschränkte persönliche Dienstbarkeiten in Grundbuch einzutragen.<br />

Nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs.6 BauGB, Hinweise und Empfehlungen verschiedener Träger öffentli-<br />

cher Belange, die bei nachfolgenden Planungen (Bauantrag, Bauausführung, Erschließungsplanung usw.) beachtet<br />

werden müssen.<br />

ZMW<br />

Im Bereich des 8,0 m breiten Schutzstreifen der Fernwasserleitung des Zweckverbandes Mittelhessische Wasserwerke<br />

(jeweils 4,0 m beiderseits der Rohrachse) dürfen für die Dauer des Bestehens der Leitung keine Bebauung, Lagerung,<br />

Errichtung von massiven Einfriedungen, kein Aufstellen von Masten oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden,<br />

die den Bestand oder den Betrieb der Leitung gefährden. Das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern innerhalb des<br />

Schutzstreifens ist nicht zulässig. Im Bereich des vorgenannten Schutzstreifens darf kein Bodenabtrag oder Bodenauf-<br />

trag ausgeführt werden. Geländeveränderungen sind nur mit Zustimmung des Leitungsbetreibers erlaubt.<br />

Es gelten dieselben Schutzabstände zum Verbundbauwerk.<br />

Das Kabel liegt innerhalb einer Wegeparzelle, die ggf. entfällt. Somit ist das Steuerkabel möglicherweise auf Kosten des<br />

Veranlassers umzuverlegen.<br />

Im Bereich des 6,0 m breiten Schutzstreifen der Fernwasserleitung des Zweckverbandes Mittelhessische Wasserwerke<br />

(jeweils 3,0 m beiderseits der Rohrachse) dürfen für die Dauer des Bestehens der Leitung keine Bebauung, Lagerung,<br />

Errichtung von massiven Einfriedungen, kein Aufstellen von Masten oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden<br />

die den Bestand oder den Betrieb der Leitung gefährden. Das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern innerhalb des<br />

Schutzstreifens ist nicht zulässig. Im Bereich des vorgenannten Schutzstreifens darf kein Bodenabtrag oder Bodenauf-<br />

trag ausgeführt werden. Geländeveränderungen sind nur mit Zustimmung des Leitungsbetreibers erlaubt.<br />

Die Überbauung mit einer Straße ohne Schutzmaßnahmen (Mantelrohrstrecke) ist nicht möglich.<br />

Für das Verbundbauwerk Fronhausen (unteririsches Schachtbauwerk mit Steuerungsfunktionen) siehe oben.<br />

Die Entwässerung des Verbundbauwerkes muss in jedem Fall sichergestellt bleiben.<br />

Darüber hinaus gilt es im Rahmen der weiteren Erschließungsplanung die Wasserversorgung des <strong>Gewerbegebiet</strong>es zu<br />

planen und entsprechend sicher zu stellen. Rechtzeitig vor Durchführung der Erschlie0ungsplanung sind Abstimmungs-<br />

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Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 40<br />

und Koordinierungsgespräche mit allen Erschließungsträgern und den Landschaftsplanern erforderlich, um die Leitungs-<br />

einordnung innerhalb öffentlicher Flächen festzulegen.<br />

6.6 Leitungsgebundene Erschließung: Abwasserentsorgung<br />

Grundsätzlich ist es vorgesehen, das Plangebiet im Trennsystem zu entwässern. Aufgrund der bestehenden<br />

Vorfluter, die durch die Planung umgelegt werden müssen, kann das unverschmutzte Niederschlagswasser<br />

über diese Gräben in die östlich angrenzende Ausgleichsfläche und in das südöstliche Regenrückhaltebecken<br />

geführt werden. Darüber hinaus kann überschüssiges Niederschlagswasser über die vorhandenen<br />

Grabensysteme dem Vorfluter Lahn zugeleitet werden. Das Abwasser aus dem <strong>Gewerbegebiet</strong> wird über<br />

einen neu zu verlegenden Kanal im Bereich der Erschließungsstraße an das Ortsnetz und somit an die Kläranlage<br />

Fronhausen angeschlossen.<br />

6.7 Elektrizitäts- und Gasversorgung, Kommunikationslinien<br />

Im Plangebiet befindet sich ein Steuerungskabel des ZMW.<br />

Im Bereich der Ausgleichsfläche 92/1 befindet sich eine 20 kV-Freileitung der E.ON Mitte sowie eine Ferngasleitung<br />

der der E.ON Gastransport GmbH.<br />

Nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs.6 BauGB, Hinweise und Empfehlungen verschiedener Träger öffentli-<br />

cher Belange, die bei nachfolgenden Planungen (Bauantrag, Bauausführung, Erschließungsplanung usw.) beachtet<br />

werden müssen.<br />

eon Mitte AG<br />

Die Versorgung mit Erdgas kann aus dem Ortsnetz Fronhausen erfolgen. Die Versorgung mit elektrischer Energie erfolgt<br />

aus unserem 20kV Netz. Für die Ortsnetzversorgung mit elektrischer Energie ist die Errichtung einer Trafostation im<br />

Plangebiet erforderlich.<br />

Die erforderliche Rohr- und Kabelverlegung ist weitestgehend in der Erschließungsstraße geplant. Zur späteren, weiter<br />

führenden Kabelverlegung benötigen wir eine Versorgungstrasse im Bereich des heutigen Wirtschaftsweges, der später<br />

als Fläche für Entwicklung von Natur und Landschaft dienen soll.<br />

Das Flurstück 92/1, das der Entwicklung von Natur und Landschaft dienen soll, wird von einer 20 kV-Freileitung über-<br />

spannt. Diese Freileitung dient der regionalen Versorgung und muss langfristig bestehen bleiben. Der Leitungsverlauf ist<br />

gemäß § 9 Abs. 6 BauGB in der Plankarte eingezeichnet.<br />

PLEdoc GmbH<br />

Im Bereich der Ausgleichsfläche befindet sich eine Gasleitung der E.ON Ruhrgas AG sowie der GasLINE GmbH & Co.<br />

KG. Die Schutzstreifen sind zu beachten.<br />

Geplante Arbeiten sind der zuständigen Betriebsstelle der eon Ruhrgas AG anzuzeigen, da vor Arbeitsbeginn eine örtli-<br />

che Leitungskennzeichnung und Einweisung im Untersuchungsgebiet erforderlich ist.<br />

Rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten im Bereich der Ferngasleitung ist der zuständige Rohrnetzmeister der Betriebs-<br />

stelle Reiskirchen zu informieren, damit die Arbeiten überwacht und ggf. weitere Einzelheiten vor Ort abgestimmt werden<br />

können. Ansprechpartner ist Herr Slupik oder dessen Vertreter, erreichbar unter der Rufnummer 06408 / 970-00.<br />

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Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 41<br />

6.8 Brandschutz<br />

Der Löschwasserbedarf für das Plangebiet wird gegenwärtig ermittelt, siehe auch Kapitel 5.1. Zur Sicherstellung<br />

des Brandschutzes bestehen mehrere Möglichkeiten, die in der Summe den Brandschutz gewährleisten<br />

und sicherstellen können.<br />

1. Wasserversorgungsnetz<br />

2. Löschteich DIN 14210<br />

3. Löschzisterne DIN 14230<br />

Im Rahmen der Erschließungsplanung wird die Sicherstellung abschließend geregelt.<br />

Nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs.6 BauGB, Hinweise und Empfehlungen verschiedener Träger öffentli-<br />

cher Belange, die bei nachfolgenden Planungen (Bauantrag, Bauausführung, Erschließungsplanung usw.) beachtet<br />

werden müssen.<br />

Brandschutz<br />

Zur Löschwasserversorgung muss eine Löschwassermenge von mindestens 96m³/h bei Gebäuden mit Brandabschnittsflächen<br />

bis zu 2.500m² und mindestens 192m³/h bei Gebäuden mit Brandabschnittsflächen von mehr als 4.000m² vorhanden<br />

sein. Zwischenwerte können linear interpoliert werden. Die Hydrantenabstände der öffentlichen Löschwasserversorgung<br />

im Straßenbereich sind auf 80m zu begrenzen. Die geforderte Löschwassermenge muss über einen Zeitraum<br />

von mindestens zwei Stunden zur Verfügung stehen.<br />

Kann die erforderliche Löschwassermenge nicht durch das öffentliche Wasserversorgungsnetz sichergestellt werden, so<br />

ist die erforderliche Wassermenge durch eine unabhängige Löschwasserversorgung (offene Gewässer, Löschwasserbehälter<br />

und dergl.) sicherzustellen. Einzelheiten über die Art der unabhängigen Löschwasserversorgung, die vorzuhaltende<br />

Löschwassermenge und die Entnahmeeinrichtungen sind mit dem Bauordnungsamt – vorbeugender Brandschutz –<br />

des Kreises abzustimmen.<br />

Unterirdische Löschwasserbehälter müssen DIN 14230 entsprechen.<br />

Löschwasserteiche müssen DIN 14210 entsprechen. Die Löschwasserentnahmestelle ist frostsicher auszubilden.<br />

Löschwasserbrunnen müssen DIN 14220 entsprechen.<br />

Zur Löschwasserentnahme aus der unabhängigen Löschwasserversorgung sind Löschwasser-Sauganschlüsse nach<br />

DIN 14244 einzubauen. Die Sauganschlüsse sind durch Hinweisschilder nach DIN 4066 Teil 1 deutlich sichtbar zu kennzeichnen.<br />

Die Entfernung der Hinweisschilder zur Löschwasserentnahmestelle sollte nicht mehr als 5m betragen. Bauart,<br />

Anzahl und Standorte der erforderlichen Sauganschlüsse sind mit dem Bauordnungsamt – vorbeugender Brandschutz –<br />

des Kreises abzustimmen.<br />

Hinweis:<br />

Gemäß § 3 (1) Satz 4 hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz<br />

/HBKG) sind die Gemeinden/ Städte verpflichtet, in einem den allgemeinen örtlichen Verhältnissen entsprechendem<br />

Maße Löschwasser innerhalb der zusammenhängend bebauten oder zur Bebauung anstehenden Orts-/ Stadtteile und<br />

Löschmittel bereitzustellen.<br />

6.9 Sonstige Infrastruktur<br />

Unmittelbar westlich angrenzend verläuft die DB-Strecke Kassel Hbf – Frankfurt (Main) Hbf. Das Plangebiet<br />

selbst erfasst nicht die Bahntrasse, jedoch können von den im <strong>Bebauungsplan</strong> für das Plangebiet vorgenommenen<br />

Festsetzungen (z.B. Anpflanzungsflächen) indirekt Auswirkungen ausgehen. Auch durch die<br />

Bahntrasse sind Auswirkungen auf die Nutzungen im Plangebiet zu erwarten (siehe auch Kapitel Immissionsschutz).<br />

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Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 42<br />

Nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs.6 BauGB, Hinweise und Empfehlungen verschiedener Träger öffentli-<br />

cher Belange, die bei nachfolgenden Planungen (Bauantrag, Bauausführung, Erschließungsplanung usw.) beachtet<br />

werden müssen.<br />

DB Service Immobilien GmbH<br />

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehenden Immissionen (insb. Luft- und Körper-<br />

schall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug usw.). In unmittelbarer Nähe unserer elektrifizierten Bahnstrecke ist mit der<br />

Beeinflussung von Monitoren, medizinischen Untersuchungsgeräten und anderen auf magnetische Felder empfindlichen<br />

Geräten zu rechnen. Während der Baumaßnahmen auf dem Gleiskörper wird z.B. mit Gleisbaumaschinen gearbeitet.<br />

Hier werden zur Warnung des Personals gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb Tyfone oder Signalhörner be-<br />

nutzt. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutzmaßnahmen können gegen die Deutsche Bahn AG weder<br />

vom Antragsteller noch dessen Rechtsnachfolger geltend gemacht werden, da die Bahnlinie planfestgestellt ist. Es ob-<br />

liegt den Anliegern, für Schutzmaßnahmen zu sorgen.<br />

Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen dem Bahngelände nicht zugeleitet werden.<br />

Auf oder im unmittelbaren Bereich von DB-Liegenschaften muss jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger<br />

Kabel und Leitungen gerechnet werden.<br />

Werden unumgängliche Erdarbeiten ausgeführt, muss vorab durch eine ausreichende Anzahl von Schürfungen, die Lage<br />

von DB-Kabeln und Leitungen festgestellt werden. Gegebenenfalls sind alle Erdarbeiten von Hand auszuführen. Evtl.<br />

vorhandene Kabel und Leitungen müssen entweder umgelegt oder gesichert werden. Die anfallenden Kosten gehen zu<br />

Lasten des Bauherrn bzw. seiner Rechtsnachfolger.<br />

Bei der Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen in der Nähe der Bahn (z.B. Beleuchtung von Parkplätzen,<br />

Baustellenbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art, etc.) ist darauf zu achten, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer<br />

ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschung von Signalbildern nicht vorkommen.<br />

Die Flächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zu unserer Oberleitungsanlage. Wir weisen hiermit ausdrücklich auf die<br />

Gefahren durch die 15000V Spannung der Oberleitung hin und die hiergegen einzuhaltenden einschlägigen Bestimmun-<br />

gen.<br />

Vor Brücken und Durchlässen muss ein Bereich von 5,0m von der Festschreibung einer Bepflanzung ausgenommen<br />

werden, um die notwendigen Prüfungen bzw. Instandhaltungsarbeiten an den Bauwerken durchführen zu können.<br />

Durch die Festsetzung des <strong>Bebauungsplan</strong>es dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der<br />

angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet werden.<br />

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Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 43<br />

7 Flächenbilanz<br />

Um die künftige Nutzungsaufteilung im Baugebiet zu dokumentieren und den Eingriff in Natur und Landschaft<br />

besser bewerten zu können, wird für das Plangebiet eine Flächenbilanz aufgestellt.<br />

Gesamtfläche 20,742 ha<br />

davon:<br />

<strong>Gewerbegebiet</strong> 1-3 gesamt 9,083 ha<br />

<strong>Gewerbegebiet</strong> 1 1,861 ha<br />

<strong>Gewerbegebiet</strong> 2 2,162 ha<br />

<strong>Gewerbegebiet</strong> 3 5,060 ha<br />

max. mögliche Neuversiegelung (ohne § 19 Abs.4 BauNVO)<br />

GE 1 (GRZ = 0,8) 1,488 ha<br />

GE 2 (GRZ = 0,6) 1,297 ha<br />

GE 3 (GRZ = 0,6) 3,036 ha<br />

Summe 5,821 ha<br />

Straßenverkehrsfläche (tlw. Bestand) 0,840 ha<br />

(incl. Knotenpunkt)<br />

Neuversiegelung Erschließungsstraße 0,378 ha<br />

Rad-/ Lw. Weg 0,203 ha<br />

Lw. Weg 0,153 ha<br />

Parkfläche 0,046 ha<br />

Versorgungsfläche / Wasser 0,024 ha<br />

Regenrückhaltebecken 0,385 ha<br />

Trafostation 0,002 ha<br />

Verkehrsbegleitgrün 0,117 ha<br />

Sukzessionsstreifen 0,271 ha<br />

Sichtschutzwall 0,323 ha<br />

Grabenparzelle 0,065 ha<br />

Beobachtungsturm 0,002 ha<br />

Notzufahrt 0,047 ha<br />

Ausgleichsfläche 92/1 8,029 ha<br />

Ausgleichsfläche Naturnaher Graben 0,293 ha<br />

Ausgleichsfläche Renaturierung Graben + 87/1 0,859 ha<br />

Die Bewertung und Bilanzierung über den Eingriff in Natur und Landschaft sowie den erforderlichen Ausgleich<br />

wird im Kapitel 4 aufgeführt und ist darüber hinaus aus dem im Anhang befindlichen Umweltbericht zu<br />

entnehmen.<br />

Die neuen Bauflächen im Plangebiet (9,083 ha) können bei einer GRZ von 0,6 und 0,8 maximal durch rd.<br />

5,821 ha versiegelt werden. Dies bedeutet eine Rücknahme an versiegelter Fläche im Plangebiet von rd.<br />

0,86ha gegenüber dem Vorentwurf. Hinzu kommen die Regelung des § 19 Abs.4 Satz 3 BauNVO, die eine<br />

mögliche Versiegelung erhöhen kann. Hierzu wurden aber entsprechende eingriffsminimierende Festsetzungen<br />

aufgenommen.<br />

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Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 44<br />

8 Bodenordnung, Bergrecht, Baugrund, Geologie<br />

Ein Bodenordnungsverfahren gemäß §§ 45 ff oder § 80ff. BauGB ist für das Plangebiet erforderlich und bereits<br />

eingeleitet.<br />

Zum jetzigen Planungszeitpunkt liegen über evtl. Bergwerksfelder keine Erkenntnisse vor.<br />

Die Gemeinde hat zum Entwurf eine geo-/baugrundtechnische Untersuchung mit Begutachtung für das<br />

Plangebiet durchführen lassen. Die Ergebnisse sind bei der Erschließung des Gebietes sowie der Bebauung<br />

der einzelnen Grundstücke zu berücksichtigen. Die Untersuchungsergebnisse können auch für das geplante<br />

Entwässerungs- und Ausgleichskonzept herangezogen werden. Für die Planung selbst ist aufgrund der Versickerungsfähigkeit<br />

des Bodens neben den textlichen Festsetzungen auch das Regenrückhaltebecken sowie<br />

das Ausgleichskonzept mit in die Planung aufgenommen worden. Auf eine Wiederholung der Ergebnisse<br />

wird an dieser Stelle verzichtet, verwiesen wird auf das Gutachten 13 , das auch als umweltrelevante Stellungnahme<br />

mit öffentlich ausgelegt wird.<br />

9 Denkmalschutz, Altlasten, Landwirtschaft<br />

Bodendenkmäler im Plangebiet sind der Gemeinde Fronhausen nicht bekannt.<br />

Bei Erdarbeiten können jederzeit Bodendenkmäler wie Mauern, Steinsetzung, Bodenverfärbung und andere<br />

Funde, wie z.B. Scherben, Steingeräte, Skelettreste entdeckt werden. Diese sind nach § 20 Denkmalschutzgesetz<br />

unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege bzw. der Unteren Denkmalschutzbehörde zu melden;<br />

Funde und Fundstellen sind im unveränderten Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise bis zu einer<br />

Entscheidung zu schützen (§ 20, 3 DSchG). Bei sofortiger Meldung ist in der Regel nicht mit einer Verzögerung<br />

der Bauarbeiten zu rechnen.<br />

Altlasten oder Altstandorte sind der Gemeinde Fronhausen im Plangebiet ebenfalls nicht bekannt.<br />

Das Plangebiet wird derzeit durch intensive lw. Bearbeitung der Flächen geprägt. Im Rahmen der Bodenordnung<br />

wird seitens der Gemeinde Fronhausen geprüft, inwieweit den lw. Betrieben Ersatzflächen zur Bewirtschaftung<br />

zur Verfügung gestellt werden können. Grundsätzlich ist eine abschnittsweise Erschließung<br />

des Gebietes vorgesehen, so dass langfristig den Eigentümern und Pächtern bei Bedarf Ersatzland zur Verfügung<br />

gestellt werden soll. Hier gab es bereits schon im Vorfeld des <strong>Bebauungsplan</strong>es Gespräche mit den<br />

betroffenen Landwirten. Für ein Großteil der Flächen sind bereits Städtebauliche Verträge in Vorbereitung<br />

oder schon abgeschlossen, in dem entsprechend Regelungen verankert sind. Auch im Rahmen des bereits<br />

eingeleiteten Umlegungsverfahrens wird diese Fragestellung behandelt.<br />

Im Bereich der Ausgleichsfläche ist in Zukunft auch eine lw. Nutzung (Grünland) vorgesehen und mit dem<br />

Eigentümer und Pächter abgestimmt. Die Abtlg. Landwirtschaft (RP Gießen) regt darüber hinaus an, im Zuge<br />

des Flurneuordnungsverfahrens Fronhausen geeignete Flächen auszuweisen, um somit dem Flächenverbrauch<br />

sinnvoll entgegenwirken zu können. Diese Anregung wird die Verwaltung Fronhausen an das Amt<br />

für Bodenmanagement weiterleiten.<br />

13 Orientierende geo-/baugrundtechnische Untersuchung mit Begutachtung, Projekt-Nr. 2010-01-300 vom 24.03.2010,<br />

IBU Hofmann, Hohenahr<br />

Planungsbüro Holger Fischer – 35440 Linden Entwurf 04/2010


Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 45<br />

Für die angrenzenden lw. Flächen wird das Wegenetz für den lw. Verkehr insoweit beachtet oder neu ausgewiesen,<br />

dass die angrenzenden lw. Flächen auch künftig angefahren und bewirtschaftet werden können.<br />

Nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs.6 BauGB, Hinweise und Empfehlungen verschiedener Träger öffentli-<br />

cher Belange, die bei nachfolgenden Planungen (Bauantrag, Bauausführung, Erschließungsplanung usw.) beachtet<br />

werden müssen.<br />

RP Gießen Dez. 41.4<br />

Nach entsprechender Recherche ist festzustellen, dass sich im Planungsraum keine entsprechenden Flächen (Altabla-<br />

gerungen und Altstandorte) befinden.<br />

10 Klima und Luft<br />

Das Plangebiet wird derzeit durch lw. Nutzflächen geprägt und hat somit eine Bedeutung als Kaltluftentstehungsgebiet.<br />

Ziel des <strong>Bebauungsplan</strong>es ist es daher neben der geplanten Versiegelung ausreichend Grundstücksfreiflächen<br />

und Begrünungs- bzw. Bepflanzungsflächen vorzusehen, um den Eingriff in das Lokalklima<br />

innerhalb des Plangebietes zu minimieren. Zusätzlich wurde u.a. die mittig im Plangebiet verlaufende Grabenparzelle<br />

in Kombination mit der festgelegten Baugrenze so festgesetzt, dass eine Schneise für den Abfluss<br />

der Kaltluft offen gehalten werden kann. Auch der Lärm- und Sichtschutzwall wurde in der Höhe begrenzt,<br />

so dass eine mögliche Stauwirkung auf ein Minimum begrenzt werden kann.<br />

Zum Entwurf hin wurde darüber hinaus der Versiegelungsgrad im GE 3 deutlich gesenkt (GRZ von 0,8 auf<br />

0,6) und der Anteil der Dachbegrünung deutlich erhöht (von 25° auf 40°).<br />

11 Immissionsschutz<br />

Im Rahmen der Bauleitplanung gilt es den Trennungsgrundsatz der Baunutzungsverordnung bzw. des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />

zwingend zu beachten. Bei der Ausweisung der geplanten Art der baulichen<br />

Nutzung wurde der Trennungsgrundsatz in der Weise berücksichtigt, dass die rechtskräftigen Ausweisungen<br />

der angrenzenden Bebauungspläne und der dort vorgenommenen Festsetzung der Art der baulichen Nutzung<br />

für die Entwicklung des Gebietes berücksichtigt wurden. Die nächsten schützenswerten Nutzungen<br />

(Wohngebäude) befinden sich südlich in ca. 150m Entfernung im Bereich Bellnhäuser Straße und südwestlich<br />

im Bereich Haydnstraße/Mozartstraße in ca. 280m Entfernung.<br />

Die nördliche Ortslage von Fronhausen weist bereits eine industrielle und gewerbliche Vorbelastung auf, die<br />

durch die Ausweisung der Bebauungspläne für die Bereiche Fa. Finger (GI, GE), den Bereich der Fa. Seidel<br />

(GI und zur Ortslage GEe 14 ) und den <strong>Bebauungsplan</strong> Mozartstraße / Haydnstraße (3.Offenlage) mit Gewerbe-<br />

und Sondergebietsausweisungen entsteht. Durch die Ausweisung weiterer Gewerbeflächen im Nordosten<br />

der Ortslage wird der gewerbliche Schwerpunkt gestärkt, durch die Ausweisung eines <strong>Gewerbegebiet</strong>es<br />

gemäß § 8 BauNVO dürfte sich die Beeinträchtigung bzgl. möglicher Immissionen aber im Rahmen des zu<br />

beachtenden Trennungsgrundsatzes bewegen, zumal die Gewerbeflächen nicht näher an die bestehende<br />

Wohnnutzung heranrücken wie die bereits vorhandenen Nutzungen und Planungen. Durch den hohen indus-<br />

14 = eingeschränktes <strong>Gewerbegebiet</strong><br />

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Gemeinde Fronhausen, <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>„Kammäcker</strong> / <strong>Biegen</strong>“ 46<br />

triellen Anteil im Bereich der Firmen Seidel und Finger sieht die Gemeinde Fronhausen aber von der Ausweisung<br />

zusätzlicher Industriegebiete ab. Im westlich angrenzenden <strong>Bebauungsplan</strong> wurden bereits flächenbezogene<br />

Schallleistungspegel festgesetzt, die auch die Ausweisung eines eingeschränkten <strong>Gewerbegebiet</strong>es<br />

zur Landesstraße bewirkt haben. Auch im <strong>Bebauungsplan</strong> Marburger Straße / Haydnstraße (3.<br />

Offenlage) sind Emissionskontingente für den Tag- und Nachtzeitraum festgesetzt.<br />

Der jetzige geplante gewerbliche Bereich liegt räumlich noch näher an der Wohnbebauung im Bereich Bellnhäuser<br />

Straße, so dass die Gemeinde zum Entwurf des <strong>Bebauungsplan</strong>es ein Immissionsschutzgutachten<br />

beauftragt hat, das diese städtebauliche Situation näher betrachtet 15 .<br />

GI / GEe<br />

GE / SO<br />

BP Kammäcker / <strong>Biegen</strong><br />

5<br />

GI / GE<br />

Abb. 5: Übersichtskarte (Luftbild) Flächenausweisungen durch Bebauungspläne<br />

Im Ergebnis des Gutachtens lässt sich für die planerische Bewertung der geplanten Nutzung konstatieren,<br />

das die Vorbelastung aus den dem Plangebiet benachbarten rechtskräftigen Bebauungsplänen hohe Werte<br />

liefert, so dass nur wenig Spielraum für die Nutzung des Plangebietes verbleibt. Es zeigt sich, dass die geplante<br />

Ausweisung des Plangebietes als <strong>Gewerbegebiet</strong> bereits an der Grenze des möglichen liegt. Der<br />

Gutachter empfiehlt darüber hinaus, die angesetzten Standartwerte der flächenbezogenen Schalleistungspegel<br />

für <strong>Gewerbegebiet</strong>e aus Gründen der Berechnungsunsicherheit um ∆L = 2 dB zu mindern. Auch die<br />

Berechnung der Verkehrsgeräusche ergibt insbesondere bei der Bahnstrecke hohe Beurteilungspegel.<br />

In Hinblick auf die geplante Ausweisung werden daher Schallschutzmaßnahmen des Gutachtens mit in den<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> aufgenommen und festgesetzt. Dies sind:<br />

15 Immissionsgutachten Nr.1959, Schalltechnisches Büro A. Pfeiffer, Ehringshausen, März/April 2010<br />

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1. Flächenbezogene Schallleistungspegel in den <strong>Gewerbegebiet</strong>en<br />

2. Schallschutz von Büroräumen im Bereich der Bahnstrecke<br />

3. Schallschutz von Wohnräumen im Plangebiet.<br />

Gemäß Festsetzung 2.4ff sind in den <strong>Gewerbegebiet</strong>en Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche<br />

das nachfolgend angegebene Emissionskontingent (LEK) nach DIN 45691 weder tags (06.00 bis 22.00 Uhr)<br />

noch nachts (22.00 bis 06.00 Uhr) überschreiten, zulässig:<br />

Flächen GE 1/2:<br />

-Emissionskontingent LEK nach DIN 45691<br />

LEK tags/nachts = 58 / 43 dB(A) / m²<br />

Flächen GE 3:<br />

-Emissionskontingent LEK nach DIN 45691<br />

LEK tags/nachts = 58 / 43 dB(A) / m²<br />

Die Emissionskontingente im Sinne der DIN 45691 (ehemals immissionswirksame flächenbezogene Schall-<br />

leistungspegel) beschreiben die Schallabstrahlung in den oberen Halbraum. Die Emissionshöhe der Quelle<br />

beträgt 1 m relativ über Gelände. Sofern eine Immissionsermittlung außerhalb oder innerhalb des Plangebie-<br />

tes mit den Emissionskontingenten erfolgt, ist die Ausbreitungsberechnung ausschließlich unter Berücksich-<br />

tigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung zu verwenden. Die außerhalb oder innerhalb des Gel-<br />

tungsbereiches des <strong>Bebauungsplan</strong>es ermittelten Schallimmissionen sind bei freier Schallausbreitung im<br />

Plangebiet, das heißt ohne Berücksichtigung von Bebauung im Plangebiet zu ermitteln. Die Prüfung der<br />

Einhaltung der Emissionskontingente tags und nachts erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 5.<br />

Für Büronutzungen im Plangebiet ist in einem 55m breiten Streifen entlang der Bahnstrecke sowie direkt an<br />

der Baugrenze an der Landesstraße 3048 ein resultierendes bewertetes Schalldämmaß nach DIN 4109 von<br />

R´w,res = 35 dB für die den Lärmquellen zugewandten Fassaden sicherzustellen. Der Nachweis erfolgt auf<br />

Ebene des Baugenehmigungsverfahrens. Die Kennzeichnung der Fläche erfolgte im <strong>Bebauungsplan</strong> in der<br />

Legende unter 1.2.10.12 und wird über die Festsetzung 2.4.3 fixiert.<br />

Da über die Festsetzung des <strong>Bebauungsplan</strong>es Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen etc.<br />

zulässig sind, bedarf es einer weiteren Festsetzung zum Schallschutz von Wohnräumen im Plangebiet (siehe<br />

2.4.4). Demnach ist auch für Wohnnutzungen im Plangebiet in einem 55m breiten Streifen entlang der<br />

Bahnstrecke sowie direkt an der Baugrenze an der Landesstraße 3048 ein resultierendes bewertetes<br />

Schalldämmaß nach DIN 4109 von R´w,res = 40 dB für die den Lärmquellen zugewandten Fassaden sicherzustellen.<br />

Im übrigen Bereich des Plangebietes ist ein resultierendes bewertetes Schalldämmaß nach DIN<br />

4109 von R´w,res = 35 dB erforderlich. Der Nachweis erfolgt ebenfalls auf Ebene des Baugenehmigungsverfahrens.<br />

Die Kennzeichnung der Fläche erfolgte im <strong>Bebauungsplan</strong> in der Legende unter 1.2.10.13.<br />

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Nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs.6 BauGB, Hinweise und Empfehlungen verschiedener Träger öffentli-<br />

cher Belange, die bei nachfolgenden Planungen (Bauantrag, Bauausführung, Erschließungsplanung usw.) beachtet<br />

werden müssen.<br />

DB Service Immobilien GmbH<br />

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehenden Immissionen (insb. Luft- und Körper-<br />

schall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug usw.). In unmittelbarer Nähe unserer elektrifizierten Bahnstrecke ist mit der<br />

Beeinflussung von Monitoren, medizinischen Untersuchungsgeräten und anderen auf magnetische Felder empfindlichen<br />

Geräten zu rechnen. Während der Baumaßnahmen auf dem Gleiskörper wird z.B. mit Gleisbaumaschinen gearbeitet.<br />

Hier werden zur Warnung des Personals gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb Tyfone oder Signalhörner be-<br />

nutzt. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutzmaßnahmen können gegen die Deutsche Bahn AG weder<br />

vom Antragsteller noch dessen Rechtsnachfolger geltend gemacht werden, da die Bahnlinie planfestgestellt ist. Es ob-<br />

liegt den Anliegern, für Schutzmaßnahmen zu sorgen.<br />

Verfahrensstand: Entwurf 04/2010<br />

Fronhausen und Linden, 09.04.2010<br />

PN: 73309<br />

Bearbeiter B-PIan: DipI.-Geograph Mathias Wolf (Stadtplaner AKH / SRL)<br />

Bearbeiter UB: Ingenieurbüro für Umweltplanung, Dr. Jochen Karl<br />

(Server/Planung/Fronhausen/<strong>Gewerbegebiet</strong>_Schneider/Entwurf/BG_Kammäcker<strong>Biegen</strong>_42)<br />

Anlagen der Begründung 16<br />

1. NATURA 2000 Verträglichkeitsuntersuchung (März 2010)<br />

2. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (März 2010)<br />

3. Umweltbericht (März 2010)<br />

4. Schalltechnische Untersuchung (Immissionsgutachten) (März 2010)<br />

16 Sofern im Verfahren nicht beigefügt, werden die Anlagen auf Anfrage zugesandt.<br />

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