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Arbeitshilfe KJS 4 bis Dezember 2009 - DLRG-Jugend Bayern

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Seminarunterlagen<br />

Kinder und <strong>Jugend</strong>gerechte Schwimmausbildung 4 — Rettungsschwimmen<br />

Notwehr wird in § 32 StGB wie folgt beschrieben:<br />

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht<br />

rechtswidrig.<br />

(2) Notwehr ist eine Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen<br />

rechtswidrigen Angriff von sich oder anderen abzuwenden.<br />

Zur Verwendung fremden Eigentums:<br />

Dieser Eingriff in fremde Rechtskreise ist dann zu rechtfertigen, wenn der Retter<br />

den akuten Notstand (§ 904 StGB) und Benutzung des fremden Gegenstandes<br />

eine drohende Gefahr für das Leben des anderen beseitigt werden kann. Die<br />

Verhältnismäßigkeit der Mittel ist dabei zu wahren. Schadensersatzpflichtig ist<br />

letztlich der Verunglückte, den es zu retten galt.<br />

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