Arbeitshilfe KJS 4 bis Dezember 2009 - DLRG-Jugend Bayern
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Seminarunterlagen<br />
Kinder und <strong>Jugend</strong>gerechte Schwimmausbildung 4 — Rettungsschwimmen<br />
Notwehr wird in § 32 StGB wie folgt beschrieben:<br />
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht<br />
rechtswidrig.<br />
(2) Notwehr ist eine Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen<br />
rechtswidrigen Angriff von sich oder anderen abzuwenden.<br />
Zur Verwendung fremden Eigentums:<br />
Dieser Eingriff in fremde Rechtskreise ist dann zu rechtfertigen, wenn der Retter<br />
den akuten Notstand (§ 904 StGB) und Benutzung des fremden Gegenstandes<br />
eine drohende Gefahr für das Leben des anderen beseitigt werden kann. Die<br />
Verhältnismäßigkeit der Mittel ist dabei zu wahren. Schadensersatzpflichtig ist<br />
letztlich der Verunglückte, den es zu retten galt.<br />
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