Arbeitshilfe KJS 4 bis Dezember 2009 - DLRG-Jugend Bayern
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Seminarunterlagen<br />
Kinder und <strong>Jugend</strong>gerechte Schwimmausbildung 4 — Rettungsschwimmen<br />
2. Rechte und Pflichten<br />
2.1 Pflicht zur Hilfeleistung<br />
Anderen in Not Hilfe zu leisten, ist eine moralische Pflicht. Diese Pflicht hat<br />
Deutschland zur Rechtspflicht erhoben, indem sie die unterlassene Hilfeleistung<br />
gemäß dem § 323c des Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe stellt. Damit<br />
erhebt der Staat eine Handlungserwartung an seine Bürger, indem er ihnen bei<br />
Untätigkeitsbleiben in Notsituationen mit einer Strafe droht.<br />
Der § 323c StGB bestimmt hierbei den vom Gesetz geforderten Umfang und<br />
damit die Hilfeleistungspflicht für jedermann.<br />
Der Retter muss zur Hilfeleistung in der Lage sein, ohne sein eigenes Leben zu<br />
gefährden. Voraussetzungen hierfür sind z.B.:<br />
• Schwimmfertigkeiten<br />
• Gesundheitszustand<br />
• Körperliche Ebenbürtigkeit (Leistungsfähigkeit)<br />
• Zumutbarkeit der Hilfeleistung<br />
2.2 Rechtmäßigkeit lebensrettender Handlungen<br />
In unserer modernen Gesellschaft bestimmt die verfassungsgemäße Ordnung<br />
die Rechte und Pflichten des Individuums. Insbesondere aber werden<br />
garantiert:<br />
• Unantastbarkeit der menschlichen Würde (Art. 1 GG)<br />
• Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG)<br />
• Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 GG)<br />
Es ist denkbar, dass es bei Lebensrettungen zu unerlaubten Handlungen<br />
kommen kann (z.B. Notwehr bzw. Verwendung fremden Eigentums)<br />
Neben der Pflicht zum Tätigwerden nach § 323c StGB kennt das<br />
Strafgesetzbuch auch das so genannte „Handels durch Unterlassen“ oder<br />
„Begehen durch Unterlassen“ (§ 13 StGB). In diesem Fall besteht das<br />
Unterlassen im Unterschied zu § 323 c StGB nicht in einem jedem Bürger<br />
betreffenden Verstoß gegen eine Gebotsnorm (nämlich, z.B. bei Unglücksfällen<br />
die zumutbare Hilfe zu leisten, ohne verpflichtet zu sein), sondern in der<br />
Nichtvornahme einer bestimmten rechtlichen Gegebenheit z.B. auf Angehörige<br />
des Öffentlichen Dienstes (Polizisten, Lehrer) zutreffen und so im<br />
Nichthandlungsfalle zu einer wesentlich höheren Bestrafung für ihr<br />
Nichthandeln führen als bei dem nicht im gleichen Maße verpflichteten<br />
Normalbürger. Dies wird in der Verwirklichung einer Straftat durch Unterlassung<br />
(Garantenstellung) bezeichnet.<br />
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