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Arbeitshilfe KJS 4 bis Dezember 2009 - DLRG-Jugend Bayern

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Seminarunterlagen<br />

Kinder und <strong>Jugend</strong>gerechte Schwimmausbildung 4 — Rettungsschwimmen<br />

2. Rechte und Pflichten<br />

2.1 Pflicht zur Hilfeleistung<br />

Anderen in Not Hilfe zu leisten, ist eine moralische Pflicht. Diese Pflicht hat<br />

Deutschland zur Rechtspflicht erhoben, indem sie die unterlassene Hilfeleistung<br />

gemäß dem § 323c des Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe stellt. Damit<br />

erhebt der Staat eine Handlungserwartung an seine Bürger, indem er ihnen bei<br />

Untätigkeitsbleiben in Notsituationen mit einer Strafe droht.<br />

Der § 323c StGB bestimmt hierbei den vom Gesetz geforderten Umfang und<br />

damit die Hilfeleistungspflicht für jedermann.<br />

Der Retter muss zur Hilfeleistung in der Lage sein, ohne sein eigenes Leben zu<br />

gefährden. Voraussetzungen hierfür sind z.B.:<br />

• Schwimmfertigkeiten<br />

• Gesundheitszustand<br />

• Körperliche Ebenbürtigkeit (Leistungsfähigkeit)<br />

• Zumutbarkeit der Hilfeleistung<br />

2.2 Rechtmäßigkeit lebensrettender Handlungen<br />

In unserer modernen Gesellschaft bestimmt die verfassungsgemäße Ordnung<br />

die Rechte und Pflichten des Individuums. Insbesondere aber werden<br />

garantiert:<br />

• Unantastbarkeit der menschlichen Würde (Art. 1 GG)<br />

• Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG)<br />

• Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 GG)<br />

Es ist denkbar, dass es bei Lebensrettungen zu unerlaubten Handlungen<br />

kommen kann (z.B. Notwehr bzw. Verwendung fremden Eigentums)<br />

Neben der Pflicht zum Tätigwerden nach § 323c StGB kennt das<br />

Strafgesetzbuch auch das so genannte „Handels durch Unterlassen“ oder<br />

„Begehen durch Unterlassen“ (§ 13 StGB). In diesem Fall besteht das<br />

Unterlassen im Unterschied zu § 323 c StGB nicht in einem jedem Bürger<br />

betreffenden Verstoß gegen eine Gebotsnorm (nämlich, z.B. bei Unglücksfällen<br />

die zumutbare Hilfe zu leisten, ohne verpflichtet zu sein), sondern in der<br />

Nichtvornahme einer bestimmten rechtlichen Gegebenheit z.B. auf Angehörige<br />

des Öffentlichen Dienstes (Polizisten, Lehrer) zutreffen und so im<br />

Nichthandlungsfalle zu einer wesentlich höheren Bestrafung für ihr<br />

Nichthandeln führen als bei dem nicht im gleichen Maße verpflichteten<br />

Normalbürger. Dies wird in der Verwirklichung einer Straftat durch Unterlassung<br />

(Garantenstellung) bezeichnet.<br />

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