30.06.2013 Aufrufe

Erlass Bindedraht von Baustahlbündeln

Erlass Bindedraht von Baustahlbündeln

Erlass Bindedraht von Baustahlbündeln

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

A l l e Arbeitsinspektorate<br />

GZ: BMASK-461.305/0005-VII/A/2/2011<br />

Betreff: <strong>Bindedraht</strong> <strong>von</strong> <strong>Baustahlbündeln</strong> als Anschlagmittel<br />

Sehr geehrte Damen und Herren!<br />

Liebe Kolleginnen und Kollegen!<br />

Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat<br />

Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien<br />

Favoritenstraße 7, 1040 Wien<br />

DVR: 0017001<br />

AUSKUNFT<br />

Dipl.Ing. Ernst Piller<br />

Tel: (01) 711 00 DW 2196<br />

Fax: (01) 711 00 - 2190<br />

Ernst.Piller@bmask.gv.at<br />

E-Mail Antworten sind bitte unter Anführung<br />

der Geschäftszahl an die E-Mail Adresse<br />

VII2@bmask.gv.at zu richten.<br />

Baustahlbündel dürfen nur mit geeigneten Anschlagmitteln gehoben<br />

werden.<br />

Bei langen <strong>Baustahlbündeln</strong> müssen erforderlichenfalls Lasttraversen<br />

verwendet werden.<br />

Das Verheben <strong>von</strong> <strong>Baustahlbündeln</strong> an Bindedrähten ist verboten, da<br />

Bindedrähte keine zulässigen Anschlagmittel sind.<br />

Ein Anheben <strong>von</strong> Baustahlbündel an Bindedrähten ist nur so weit zulässig,<br />

dass Abstandhalter eingeschoben und geeignete Anschlagmittel (bspw.<br />

Hebebänder, Rundschlingen) angebracht werden können.<br />

Die Gewährung einer Ausnahme für Hebearbeiten ausschließlich am<br />

Betriebsgelände des/der Herstellers/Herstellerin oder Händlers/Händlerin<br />

ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.<br />

Erläuterungen:<br />

Wien, 26.11.2011<br />

Für das Inverkehrbringen <strong>von</strong> Anschlagmitteln gilt die MSV bzw. die Maschinen-<br />

Richtlinie. Anschlag- und Lastaufnahmemittel müssen mit dem CE-Zeichen und<br />

Angaben zur Tragfähigkeit versehen sein.


Arbeitgeber/innen dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich<br />

Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften<br />

über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen<br />

(§ 3 Abs. 1 AM-VO). Schlingen aus <strong>Bindedraht</strong> entsprechen nicht der MSV.<br />

Das Heben <strong>von</strong> <strong>Baustahlbündeln</strong> durch in die Bindedrähte eingehängte Lasthaken ist<br />

im Ausnahmefall (Ausnahme im Einzelfall nach § 95 ASchG <strong>von</strong> § 3 Abs. 1 AM-VO)<br />

nur am Betriebsgelände des/der Herstellers/Herstellerin oder Händlers/Händlerin<br />

zulässig.<br />

Für die Erteilung der Ausnahme ist aus Arbeitnehmerschutzsicht durch Gutachten<br />

nachzuweisen:<br />

1. die Eignung des <strong>Bindedraht</strong>es (Bruchfestigkeit, Zähigkeit),<br />

2. das Verfahren zum Herstellen der Verbindung (Anzahl der Umschlingungen<br />

des Bündels und Verdrillungen des <strong>Bindedraht</strong>es) und<br />

3. in Abhängigkeit <strong>von</strong> diesen Parametern (Punkte 1 und 2) die zulässige Last<br />

der Verbindung mit mindestens zweifacher Sicherheit gegen Bruch.<br />

Die Tragfähigkeit des <strong>Bindedraht</strong>es kann nur für den Transport am Betriebsgelände<br />

bei dem/der Hersteller/in oder Händler/in nachgewiesen werden. Nach dem Transport<br />

zur Baustelle kann die Tragfähigkeit durch Schädigungen (beispielsweise Quetschungen<br />

des <strong>Bindedraht</strong>es durch Erschütterungen und Belastung durch die übrige<br />

Ladung) des <strong>Bindedraht</strong>es nicht mehr ausreichend garantiert werden. Eine Ausnahme<br />

für das Heben <strong>von</strong> <strong>Baustahlbündeln</strong> auf der Baustelle am <strong>Bindedraht</strong> ist<br />

daher nicht möglich.<br />

Das kurzzeitige Anheben des Baustahlbündels auf der Ladefläche des LKW vor dem<br />

Abladen auf der Baustelle, um Abstandhalter einschieben zu können und Anschlagmittel<br />

anzubringen, ist zulässig. Das Anbringen des Anschlagmittels darf erst nach<br />

dem Einschieben der Abstandhalter (und dem Absenken der Last) erfolgen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Für den Bundesminister:<br />

Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth Szymanski<br />

Elektronisch gefertigt.<br />

Seite 2 <strong>von</strong> 3 zu Geschäftszahl: BMASK-461.305/0005-VII/A/2/2011


Signaturwert<br />

vn7vamS3z/AlCI/IxgaatQWcnbvgUluVfJ3LrIbaewlya+X704yzNQSSbq1fAT4snAm<br />

MZ3MSJM7DwmYsw8AWiDatryBmes2QGqYCr+RIQCCPvQh9cMkvnId0ktvBUDtWsHZaIQ<br />

q+JRzARUVSJaB7kSRSsSOgp8i/arkICzpVKoE=<br />

Unterzeichner<br />

serialNumber=373486091417,CN=BMASK,O=BM fuer<br />

Arbeit\, Soziales und Konsumentenschutz,C=AT<br />

Datum/Zeit-UTC 2011-11-28T08:53:12+01:00<br />

Aussteller-Zertifikat<br />

Serien-Nr. 532586<br />

CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporate-<br />

light-02,O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im<br />

elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT<br />

Methode urn:pdfsigfilter:bka.gv.at:binaer:v1.1.0<br />

Parameter<br />

etsi-bka-moa-1.0<br />

Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert.<br />

Prüfinformation<br />

Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: http://www.signaturpruefung.gv.at<br />

Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter:<br />

http://www.bmask.gv.at/cms/site/liste.html?channel=CH1052<br />

Seite 3 <strong>von</strong> 3 zu Geschäftszahl: BMASK-461.305/0005-VII/A/2/2011

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!