Erlass Bindedraht von Baustahlbündeln
Erlass Bindedraht von Baustahlbündeln
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A l l e Arbeitsinspektorate<br />
GZ: BMASK-461.305/0005-VII/A/2/2011<br />
Betreff: <strong>Bindedraht</strong> <strong>von</strong> <strong>Baustahlbündeln</strong> als Anschlagmittel<br />
Sehr geehrte Damen und Herren!<br />
Liebe Kolleginnen und Kollegen!<br />
Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat<br />
Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien<br />
Favoritenstraße 7, 1040 Wien<br />
DVR: 0017001<br />
AUSKUNFT<br />
Dipl.Ing. Ernst Piller<br />
Tel: (01) 711 00 DW 2196<br />
Fax: (01) 711 00 - 2190<br />
Ernst.Piller@bmask.gv.at<br />
E-Mail Antworten sind bitte unter Anführung<br />
der Geschäftszahl an die E-Mail Adresse<br />
VII2@bmask.gv.at zu richten.<br />
Baustahlbündel dürfen nur mit geeigneten Anschlagmitteln gehoben<br />
werden.<br />
Bei langen <strong>Baustahlbündeln</strong> müssen erforderlichenfalls Lasttraversen<br />
verwendet werden.<br />
Das Verheben <strong>von</strong> <strong>Baustahlbündeln</strong> an Bindedrähten ist verboten, da<br />
Bindedrähte keine zulässigen Anschlagmittel sind.<br />
Ein Anheben <strong>von</strong> Baustahlbündel an Bindedrähten ist nur so weit zulässig,<br />
dass Abstandhalter eingeschoben und geeignete Anschlagmittel (bspw.<br />
Hebebänder, Rundschlingen) angebracht werden können.<br />
Die Gewährung einer Ausnahme für Hebearbeiten ausschließlich am<br />
Betriebsgelände des/der Herstellers/Herstellerin oder Händlers/Händlerin<br />
ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.<br />
Erläuterungen:<br />
Wien, 26.11.2011<br />
Für das Inverkehrbringen <strong>von</strong> Anschlagmitteln gilt die MSV bzw. die Maschinen-<br />
Richtlinie. Anschlag- und Lastaufnahmemittel müssen mit dem CE-Zeichen und<br />
Angaben zur Tragfähigkeit versehen sein.
Arbeitgeber/innen dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich<br />
Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften<br />
über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen<br />
(§ 3 Abs. 1 AM-VO). Schlingen aus <strong>Bindedraht</strong> entsprechen nicht der MSV.<br />
Das Heben <strong>von</strong> <strong>Baustahlbündeln</strong> durch in die Bindedrähte eingehängte Lasthaken ist<br />
im Ausnahmefall (Ausnahme im Einzelfall nach § 95 ASchG <strong>von</strong> § 3 Abs. 1 AM-VO)<br />
nur am Betriebsgelände des/der Herstellers/Herstellerin oder Händlers/Händlerin<br />
zulässig.<br />
Für die Erteilung der Ausnahme ist aus Arbeitnehmerschutzsicht durch Gutachten<br />
nachzuweisen:<br />
1. die Eignung des <strong>Bindedraht</strong>es (Bruchfestigkeit, Zähigkeit),<br />
2. das Verfahren zum Herstellen der Verbindung (Anzahl der Umschlingungen<br />
des Bündels und Verdrillungen des <strong>Bindedraht</strong>es) und<br />
3. in Abhängigkeit <strong>von</strong> diesen Parametern (Punkte 1 und 2) die zulässige Last<br />
der Verbindung mit mindestens zweifacher Sicherheit gegen Bruch.<br />
Die Tragfähigkeit des <strong>Bindedraht</strong>es kann nur für den Transport am Betriebsgelände<br />
bei dem/der Hersteller/in oder Händler/in nachgewiesen werden. Nach dem Transport<br />
zur Baustelle kann die Tragfähigkeit durch Schädigungen (beispielsweise Quetschungen<br />
des <strong>Bindedraht</strong>es durch Erschütterungen und Belastung durch die übrige<br />
Ladung) des <strong>Bindedraht</strong>es nicht mehr ausreichend garantiert werden. Eine Ausnahme<br />
für das Heben <strong>von</strong> <strong>Baustahlbündeln</strong> auf der Baustelle am <strong>Bindedraht</strong> ist<br />
daher nicht möglich.<br />
Das kurzzeitige Anheben des Baustahlbündels auf der Ladefläche des LKW vor dem<br />
Abladen auf der Baustelle, um Abstandhalter einschieben zu können und Anschlagmittel<br />
anzubringen, ist zulässig. Das Anbringen des Anschlagmittels darf erst nach<br />
dem Einschieben der Abstandhalter (und dem Absenken der Last) erfolgen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Für den Bundesminister:<br />
Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth Szymanski<br />
Elektronisch gefertigt.<br />
Seite 2 <strong>von</strong> 3 zu Geschäftszahl: BMASK-461.305/0005-VII/A/2/2011
Signaturwert<br />
vn7vamS3z/AlCI/IxgaatQWcnbvgUluVfJ3LrIbaewlya+X704yzNQSSbq1fAT4snAm<br />
MZ3MSJM7DwmYsw8AWiDatryBmes2QGqYCr+RIQCCPvQh9cMkvnId0ktvBUDtWsHZaIQ<br />
q+JRzARUVSJaB7kSRSsSOgp8i/arkICzpVKoE=<br />
Unterzeichner<br />
serialNumber=373486091417,CN=BMASK,O=BM fuer<br />
Arbeit\, Soziales und Konsumentenschutz,C=AT<br />
Datum/Zeit-UTC 2011-11-28T08:53:12+01:00<br />
Aussteller-Zertifikat<br />
Serien-Nr. 532586<br />
CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporate-<br />
light-02,O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im<br />
elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT<br />
Methode urn:pdfsigfilter:bka.gv.at:binaer:v1.1.0<br />
Parameter<br />
etsi-bka-moa-1.0<br />
Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert.<br />
Prüfinformation<br />
Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: http://www.signaturpruefung.gv.at<br />
Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter:<br />
http://www.bmask.gv.at/cms/site/liste.html?channel=CH1052<br />
Seite 3 <strong>von</strong> 3 zu Geschäftszahl: BMASK-461.305/0005-VII/A/2/2011