EU-Richtlinie 2006/126/EG - Archiv - IAA
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EU-Richtlinie 2006/126/EG Drei Grundsätze zum Verständnis 1. Will man die Vorteile und damit den teilweise vergrößerten Umfang des EU-Rechtes in Anspruch nehmen (z.B.: Klasse BE ohne Begrenzung der Anzahl der Achsen), muss man seinen „alten“grauen oder rosa Führerschein in einen neuen Scheckkartenführerschein umschreiben lassen. Wichtig! Das gilt auch, wenn man das 50.Lebensjahr vollendet hat und den vollen Umfang des alten Rechts behalten will (Gesundheits- und augenärztliche Untersuchung). IAA - Symposium 2010 27.09.2010 14
EU-Richtlinie 2006/126/EG Drei Grundsätze zum Verständnis 2. Das EU-Führerscheinrecht mit den neuen Fahrzeugklassen betrachtet bei Zugkombinationen grundsätzlich Zugfahrzeug und Anhänger getrennt voneinander. Zur Ermittlung, welche Fahrerlaubnisklasse für die Zugkombination erforderlich ist, sind somit weder zulässige Anhängelasten, Stütz- oder Aufliegelasten noch Hinweise auf die (technisch) zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination heranzuziehen, sondern ausschließlich die zulässigen Gesamtmassen der Einzelfahrzeuge, unter Berücksichtigung der in der Fahrerlaubnisverordnung genannten jeweiligen Rahmenbedingungen. Das fahrerlaubnisrelevante zulässige Gesamtgewicht einer Fahrzeugkombination ermittelt sich also ausschließlich durch Addition der zulässigen Gesamtmassen, gleichgültig, ob ein herkömmlicher Anhänger, ein Starrdeichselanhänger oder ein Sattelanhänger verwendet wird. Stützlasten, Aufliegelasten usw. kommen nicht zum Abzug. IAA - Symposium 2010 27.09.2010 15
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<strong>EU</strong>-<strong>Richtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>126</strong>/<strong>EG</strong><br />
Drei Grundsätze zum Verständnis<br />
1. Will man die Vorteile und damit den teilweise vergrößerten Umfang<br />
des <strong>EU</strong>-Rechtes in Anspruch nehmen (z.B.: Klasse BE ohne<br />
Begrenzung der Anzahl der Achsen), muss man seinen „alten“grauen<br />
oder rosa Führerschein in einen neuen Scheckkartenführerschein<br />
umschreiben lassen.<br />
Wichtig!<br />
Das gilt auch, wenn man das 50.Lebensjahr vollendet hat und den vollen<br />
Umfang des alten Rechts behalten will (Gesundheits- und augenärztliche<br />
Untersuchung).<br />
<strong>IAA</strong> - Symposium 2010 27.09.2010<br />
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