29.06.2013 Aufrufe

EU-Richtlinie 2006/126/EG - Archiv - IAA

EU-Richtlinie 2006/126/EG - Archiv - IAA

EU-Richtlinie 2006/126/EG - Archiv - IAA

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>EU</strong>-<strong>Richtlinie</strong> <strong>2006</strong>/<strong>126</strong>/<strong>EG</strong><br />

Führen von Zugkombinationen mit den Klassen C1E und 3<br />

Zur Ermittlung der erforderlichen Fahrerlaubnis einer vorliegenden Zugkombination<br />

muss man zwei Fälle unterscheiden:<br />

1. Inhaber einer Fahrerlaubnis nur der Klassen B, BE, C1 und C1E<br />

2. Inhaber der Fahrerlaubnis B, BE, C1 und C1E und zusätzlich der Klasse CE<br />

(mit Schlüsselnummer 79); nach Umschreibung der alten Klasse 3<br />

Bin ich im Besitz nur der neuen Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1 und C1E, da ich z.B.<br />

einen Führerschein erst ab 1999 erworben habe, kann ich nur das <strong>EU</strong>-Recht in<br />

Anspruch nehmen und zur Ermittlung der Fahrerlaubnis heranziehen.<br />

Bin ich zusätzlich im Besitz der Klasse CE (Schl.Nr.79) kann ich auch das alte Recht<br />

(Besitzstand) in Anspruch nehmen.<br />

Wichtig! Ich darf beide Rechte (<strong>EU</strong>-Recht und altes Führerscheinrecht) nicht<br />

miteinander vermischen. Mit der Schlüsselnummer CE 79 wird ausschließlich der<br />

alte Besitzstand festgeschrieben.<br />

<strong>IAA</strong> - Symposium 2010 27.09.2010<br />

12

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!