29.06.2013 Aufrufe

Deutsche Altertumskunde

Deutsche Altertumskunde

Deutsche Altertumskunde

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

3. Germania. B. Kulturverhältnisse. § 78. Markgenossenschaft. 457<br />

Feldabschnitte der weiträumigen Dorfflur waren den Kluften zugewiesen;<br />

den Mitgliedern der Kluften wurden Teile davon (Jahr für Jahr?) unter den<br />

Pflug gegeben,') während das bisherige Saatland nach der letzten Ernte auf<br />

Jahre hinaus in Dreesch^) oder Brache^) zur Grasnutzung liegen bleiben<br />

mußte.*) Dieser Wechsel des Pfluglandes war in einem Zeitalter notwendig<br />

und zweckmäßig, in dem der Boden noch nicht künstlich gedüngt wurde<br />

(S. 454). 5)<br />

Von dem Pflugland erhielten die Haushaltungsvorstände durch die Genossenschaftsbeamten<br />

ihre Pflichtteile angewiesen ;

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!