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Deutsche Altertumskunde

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3. Germania. B. Kulturverhältnisse. § 75. Dorf-, Hundertschaft, Landsgemeinde. 429<br />

eidigten Mitglieder zu gegenseitiger Hilfe in Streit und Blutrache, beim<br />

Begräbnis, vor Gericht und in wirtschaftlicher Not verpflichtet, i)<br />

Die Kluft ist ein engerer Kreis als das Dorf 2) und muß von dem<br />

politischen Verband einer Gemeinde durchaus gesondert werden. Die Ge-<br />

samtheit der Kluften eines Dorfs (einer Bauerschaft) könnten wir als überpersönlichen<br />

Kult- und Festverband, Schutz- und Unterstützungsverein auch<br />

eine Gilde (Dorfgilde) nennen; denn auch die Gilden sind Mittelpunkte der<br />

Geselligkeit und des Gottesdienstes und hatten die Aufgaben zu erfüllen,<br />

die mit den agrarischen Berufsinteressen der Dorfbewohner gegeben waren. 3)<br />

Werden aber die Kluften der einzelnen Dörfer einer Landschaft für sich<br />

betrachtet, so bildeten sie (was bei Gilden und Nachbarschaften fehlt) die<br />

Unterabteilungen der großen agnatischen Sippen oder Geschlechter,*) wie<br />

sie sich noch heute bei unserm hohen Adel und volkstümUch bis ins Mittel-<br />

alter bei der Ditmarscher Geschlechterverfassung erhalten haben. 0) Die Mit-<br />

glieder eines Geschlechts waren kluftenweise über das ganze Land ver-<br />

streut, blieben aber mit ihren örtlich getrennten Blutsverwandten in organi-<br />

sierter Geschlechtsgenossenschaft verbunden ß) und betrachteten das Land, in<br />

dem ihre Geschlechtsgenossen wohnten, als ihre „Heimat". 7) Sie folgten dem<br />

Aufgebot, wenn es galt, Raubzüge oder, nachdem ein Mord geschehen war,<br />

Fehden des Geschlechts mit andern Geschlechtern des Landes oder gegen<br />

Auswärtige durch die Waffen zum Austrag zu bringen ;») auch standen die ver-<br />

einigten Kluften (Vetterschaften) in den Reihen und Gliedern des Volksheers<br />

zusammen. 9) Die erwachsenen Mitglieder eines Geschlechts bildeten also<br />

zugleich eine miütärische Korporation, i

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