Infoblatt - ADÜ Nord
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Rechtsecke<br />
Aktuelles aus der Rechtsecke<br />
Giannina Gindler, Referentin des <strong>ADÜ</strong> <strong>Nord</strong> für Dolmetschen und Übersetzen bei Gericht, Polizei und Behörden, berichtet<br />
in dieser Rubrik regelmäßig über Entwicklungen rund um Vereidigungen, JVEG, HmbDolmG etc.<br />
Neue Dolmetscher- und<br />
Übersetzergesetze:<br />
Schleswig-Holstein<br />
Nach Verlesung des Gesetzentwurfs im Innen- und<br />
Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags<br />
haben die Landtagsparteien im Juli eine zweite schriftliche<br />
Anhörung der interessierten Verbände und Institutionen<br />
beschlossen. Der <strong>ADÜ</strong> <strong>Nord</strong> hat daraufhin die<br />
bereits Ende 2007 formulierte Stellungnahme erneut zur<br />
Verfügung gestellt, denn leider ist kein einziger Änderungsvorschlag<br />
in die erste Gesetzesüberarbeitung eingeflossen.<br />
Ergänzt wurde unsere Stellungnahme durch<br />
die allgemeine Verfügung des Justizministeriums in NRW<br />
zum Gesetz über Dolmetscher und Übersetzer vom<br />
13. März 2008, die eine Ladung bzw. Beauftragung ausschließlich<br />
solcher vereidigter Dolmetscher und Übersetzer<br />
vorgibt, die im gesetzlich geforderten Verzeichnis aufgeführt<br />
sind: unserer Auffassung nach eine begrüßenswerte<br />
Auslegung des neuen Gesetzes, die zu einem<br />
gesetzlich verankerten Ausschluss der Beauftragung bzw.<br />
Ladung von Übersetzungs- und Dolmetscheragenturen<br />
führen soll. (gg)<br />
Bundesweite Anerkennung<br />
Inzwischen hat der Bundestag eine Änderung von § 189<br />
Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Bundes verabschiedet.<br />
Der Passus hat nun folgenden Wortlaut: »Ist<br />
der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art<br />
in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften<br />
allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des<br />
Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid.« Für<br />
die Praxis heißt dies, dass ein von einem Gericht in einem<br />
Bundesland beeidigter Dolmetscher bei einem Gericht in<br />
einem anderen Bundesland tätig werden kann, ohne dort<br />
neu beeidigt werden zu müssen. Die Verabschiedung der<br />
Gesetzesänderung durch den Bundesrat steht allerdings<br />
noch aus.<br />
Darüber hinaus soll § 142 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung<br />
(ZPO) mit Blick auf die bis Ende 2009 umzusetzende<br />
EG-Dienstleistungsrichtlinie dahingehend geändert<br />
werden, dass für Übersetzer künftig eine bundesweite<br />
Berufung auf die nach Landesrecht erfolgte allgemeine<br />
Ermächtigung möglich ist.<br />
(Quelle: TransRelations 2/2008 des BDÜ Bremen/SH;<br />
danke für die freundliche Nachdruckgenehmigung!)<br />
Mal nachgefragt …<br />
Die zum Teil bereits verabschiedeten neuen Dolmetscherund<br />
Übersetzergesetze sehen eine Abschaffung der befristeten<br />
Erteilung der Beeidigung/Vereidigung/Ermächtigung<br />
vor. Der <strong>ADÜ</strong> <strong>Nord</strong> setzt sich für eine Bestandwahrung<br />
aller heute ermächtigten Übersetzer und beeidigten<br />
Dolmetscher ein. Dies bedeutet, dass keine Neuantragerfordernis<br />
besteht und eine in der Vergangenheit erteilte<br />
Vereidigung nicht durch Einführung der neuen Vereidigungsgesetze<br />
erlischt.<br />
Wir wollten aber genau wissen, ob eine eventuelle<br />
Aberkennung – und somit eine gewisse Schlechterstellung<br />
– überhaupt rechtmäßig wäre, insbesondere, wenn<br />
die Erteilung ursprünglich zeitlich unbegrenzt vorgenommen<br />
wurde. Diese Frage lassen wir derzeit anwaltlich<br />
prüfen und werden Sie in den kommenden <strong>Infoblatt</strong>-Ausgaben<br />
auf dem Laufenden halten. (gg)<br />
Weiterbildung an der Uni HH<br />
Der erste Durchgang des weiterbildenden, berufsbegleitenden<br />
Studiums »Dolmetschen und Übersetzen<br />
an Gerichten und Behörden« wurde sehr erfolgreich<br />
abgeschlossen und die Prüfung in den Sprachen<br />
Türkisch, Arabisch, Farsi, Polnisch, Spanisch, Russisch<br />
und Rumänisch abgehalten. Dank der hervorragenden<br />
Vorbereitung haben 75 Prozent der Kandidaten, die sich<br />
der nach wie vor sehr schwierigen Prüfung (Niveau Eignungsfeststellungsverfahren)<br />
gestellt haben, diese im<br />
ersten Anlauf bestanden.<br />
Der nächste Durchgang dieser berufsbegleitenden zehnmonatigen<br />
Weiterbildung beginnt am 10. Oktober,<br />
Bewerbungsschluss ist der 1. September 2008<br />
(siehe auch <strong>Infoblatt</strong> 3/2008). Voraussetzungen sind ein<br />
abgeschlossenes Studium an einer deutschen oder ausländischen<br />
Hoch- oder Fachhochschule (idealerweise ein<br />
Übersetzer-, Sprach- oder Rechtsstudium) sowie gute<br />
Deutschkenntnisse auf dem Niveau des Großen Sprachdiploms<br />
des Goethe-Instituts.<br />
Weitere Informationen: www.aww.uni-hamburg.de<br />
Arbeitsstelle für wissenschaftliche Weiterbildung (AWW)<br />
an der Universität Hamburg; Information und Fachberatung:<br />
Marlis Adjanor, Tel. 040 42883-2641/-2499,<br />
E-Mail wb@aww.uni-hamburg.de (ndm)<br />
<strong>ADÜ</strong> <strong>Nord</strong> · <strong>Infoblatt</strong> 4/2008 17