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Infoblatt - ADÜ Nord

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Rechtsecke<br />

Aktuelles aus der Rechtsecke<br />

Giannina Gindler, Referentin des <strong>ADÜ</strong> <strong>Nord</strong> für Dolmetschen und Übersetzen bei Gericht, Polizei und Behörden, berichtet<br />

in dieser Rubrik regelmäßig über Entwicklungen rund um Vereidigungen, JVEG, HmbDolmG etc.<br />

Neue Dolmetscher- und<br />

Übersetzergesetze:<br />

Schleswig-Holstein<br />

Nach Verlesung des Gesetzentwurfs im Innen- und<br />

Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags<br />

haben die Landtagsparteien im Juli eine zweite schriftliche<br />

Anhörung der interessierten Verbände und Institutionen<br />

beschlossen. Der <strong>ADÜ</strong> <strong>Nord</strong> hat daraufhin die<br />

bereits Ende 2007 formulierte Stellungnahme erneut zur<br />

Verfügung gestellt, denn leider ist kein einziger Änderungsvorschlag<br />

in die erste Gesetzesüberarbeitung eingeflossen.<br />

Ergänzt wurde unsere Stellungnahme durch<br />

die allgemeine Verfügung des Justizministeriums in NRW<br />

zum Gesetz über Dolmetscher und Übersetzer vom<br />

13. März 2008, die eine Ladung bzw. Beauftragung ausschließlich<br />

solcher vereidigter Dolmetscher und Übersetzer<br />

vorgibt, die im gesetzlich geforderten Verzeichnis aufgeführt<br />

sind: unserer Auffassung nach eine begrüßenswerte<br />

Auslegung des neuen Gesetzes, die zu einem<br />

gesetzlich verankerten Ausschluss der Beauftragung bzw.<br />

Ladung von Übersetzungs- und Dolmetscheragenturen<br />

führen soll. (gg)<br />

Bundesweite Anerkennung<br />

Inzwischen hat der Bundestag eine Änderung von § 189<br />

Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Bundes verabschiedet.<br />

Der Passus hat nun folgenden Wortlaut: »Ist<br />

der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art<br />

in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften<br />

allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des<br />

Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid.« Für<br />

die Praxis heißt dies, dass ein von einem Gericht in einem<br />

Bundesland beeidigter Dolmetscher bei einem Gericht in<br />

einem anderen Bundesland tätig werden kann, ohne dort<br />

neu beeidigt werden zu müssen. Die Verabschiedung der<br />

Gesetzesänderung durch den Bundesrat steht allerdings<br />

noch aus.<br />

Darüber hinaus soll § 142 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung<br />

(ZPO) mit Blick auf die bis Ende 2009 umzusetzende<br />

EG-Dienstleistungsrichtlinie dahingehend geändert<br />

werden, dass für Übersetzer künftig eine bundesweite<br />

Berufung auf die nach Landesrecht erfolgte allgemeine<br />

Ermächtigung möglich ist.<br />

(Quelle: TransRelations 2/2008 des BDÜ Bremen/SH;<br />

danke für die freundliche Nachdruckgenehmigung!)<br />

Mal nachgefragt …<br />

Die zum Teil bereits verabschiedeten neuen Dolmetscherund<br />

Übersetzergesetze sehen eine Abschaffung der befristeten<br />

Erteilung der Beeidigung/Vereidigung/Ermächtigung<br />

vor. Der <strong>ADÜ</strong> <strong>Nord</strong> setzt sich für eine Bestandwahrung<br />

aller heute ermächtigten Übersetzer und beeidigten<br />

Dolmetscher ein. Dies bedeutet, dass keine Neuantragerfordernis<br />

besteht und eine in der Vergangenheit erteilte<br />

Vereidigung nicht durch Einführung der neuen Vereidigungsgesetze<br />

erlischt.<br />

Wir wollten aber genau wissen, ob eine eventuelle<br />

Aberkennung – und somit eine gewisse Schlechterstellung<br />

– überhaupt rechtmäßig wäre, insbesondere, wenn<br />

die Erteilung ursprünglich zeitlich unbegrenzt vorgenommen<br />

wurde. Diese Frage lassen wir derzeit anwaltlich<br />

prüfen und werden Sie in den kommenden <strong>Infoblatt</strong>-Ausgaben<br />

auf dem Laufenden halten. (gg)<br />

Weiterbildung an der Uni HH<br />

Der erste Durchgang des weiterbildenden, berufsbegleitenden<br />

Studiums »Dolmetschen und Übersetzen<br />

an Gerichten und Behörden« wurde sehr erfolgreich<br />

abgeschlossen und die Prüfung in den Sprachen<br />

Türkisch, Arabisch, Farsi, Polnisch, Spanisch, Russisch<br />

und Rumänisch abgehalten. Dank der hervorragenden<br />

Vorbereitung haben 75 Prozent der Kandidaten, die sich<br />

der nach wie vor sehr schwierigen Prüfung (Niveau Eignungsfeststellungsverfahren)<br />

gestellt haben, diese im<br />

ersten Anlauf bestanden.<br />

Der nächste Durchgang dieser berufsbegleitenden zehnmonatigen<br />

Weiterbildung beginnt am 10. Oktober,<br />

Bewerbungsschluss ist der 1. September 2008<br />

(siehe auch <strong>Infoblatt</strong> 3/2008). Voraussetzungen sind ein<br />

abgeschlossenes Studium an einer deutschen oder ausländischen<br />

Hoch- oder Fachhochschule (idealerweise ein<br />

Übersetzer-, Sprach- oder Rechtsstudium) sowie gute<br />

Deutschkenntnisse auf dem Niveau des Großen Sprachdiploms<br />

des Goethe-Instituts.<br />

Weitere Informationen: www.aww.uni-hamburg.de<br />

Arbeitsstelle für wissenschaftliche Weiterbildung (AWW)<br />

an der Universität Hamburg; Information und Fachberatung:<br />

Marlis Adjanor, Tel. 040 42883-2641/-2499,<br />

E-Mail wb@aww.uni-hamburg.de (ndm)<br />

<strong>ADÜ</strong> <strong>Nord</strong> · <strong>Infoblatt</strong> 4/2008 17

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