Infoblatt - ADÜ Nord
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eigenschöpferischen Leistung eines Publizisten. Für die<br />
Beurteilung des Einzelfalls ist somit das Gesamtbild der<br />
Tätigkeit maßgebend.<br />
Ein weiteres Betätigungsfeld von Übersetzern ist das<br />
Unterrichten von Fremdsprachen. Fällt diese Tätigkeit<br />
unter den von der KSK-Abgabepflicht definierten Lehrerbegriff<br />
für künstlerische/publizistische Tätigkeiten?<br />
Von einer publizistischen Lehrtätigkeit ist auszugehen,<br />
wenn Kenntnisse und Fähigkeiten für eine publizistische<br />
Tätigkeit vermittelt werden. Dies ist z. B. bei der Ausbildung<br />
von Journalisten, Redakteuren und Schriftstellern<br />
an entsprechenden Schulen und Fortbildungsinstitutionen<br />
der Fall. Eine konkrete Aussage ist jedoch nur im Einzelfall<br />
und aufgrund des genauen Tätigkeitsinhaltes möglich.<br />
Der Fremdsprachenlehrer ist grundsätzlich nicht<br />
dem publizistischen Bereich zuzuordnen.<br />
Allerdings unterliegen selbständige Fremdsprachenlehrer<br />
unter bestimmten Voraussetzungen der allgemeinen Rentenversicherungspflicht<br />
als selbständige Lehrer.<br />
Wenn der selbständige Übersetzer Kollegen (keine<br />
GmbHs) mit der Übersetzung, dem Lektorat oder mit<br />
Lehrtätigkeiten im Fremdsprachenbereich beauftragt,<br />
unterläge er hier auch der Abgabepflicht nach dem<br />
KSVG? Wie verhält sich der Fall bei der Beauftragung<br />
einer Werbeagentur, z. B. für einen Internetauftritt?<br />
Die Abgabepflicht entsteht mit der Auftragsvergabe an selbständig<br />
tätige Künstler oder Publizisten, soweit auch die<br />
übrigen Voraussetzungen nach dem KSVG vorliegen, d. h.<br />
auch ein Auftrag an einen Kollegen sowie an eine Werbeagentur<br />
kann Abgabepflicht nach dem KSVG auslösen.<br />
Gibt es eine Mindestumsatzgrenze, ab der die Abgabe<br />
fällig wird, oder reicht schon ein kleiner Auftrag von<br />
300 Euro? Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe<br />
sind die Entgelte, die an selbständige Künstler oder<br />
Publizisten gezahlt werden. Hier gibt es keine Mindestbetragsgrenze.<br />
Bei den typischen Verwertern reicht schon<br />
ein »kleiner Auftrag« an selbständige Künstler/Publizisten.<br />
Bei den Unternehmern, die Eigenwerbung betreiben, ist<br />
Voraussetzung für die Abgabepflicht, dass Aufträge an<br />
selbständige Künstler/Publizisten nicht nur gelegentlich<br />
erteilt werden. Gleiches gilt bei Anwendung der sogenannten<br />
Generalklausel.<br />
Nicht zu den Bemessungsgrundlagen gehören insbesondere<br />
Zahlungen an juristische Personen (z. B. GmbH) und<br />
Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA), die gesondert<br />
ausgewiesene Umsatzsteuer sowie steuerfreie Aufwandsentschädigungen.<br />
Sind Mehrfachabgaben für den gleichen Auftrag möglich?<br />
Ist das statthaft oder erwünscht?<br />
Nach der Systematik des KSVG soll es stets nur zu einer<br />
einmaligen Zahlung der Künstlersozialabgabe kommen.<br />
Bei einem mehrstufigen (Kunst)Handel wird die Abgabepflicht<br />
daher auf die erste Stufe beschränkt. Soweit es zu<br />
einem späteren Zeitpunkt zu einer erneuten Veräußerung<br />
Künstlersozialkasse (KSK)<br />
des künstlerischen/publizistischen Werkes kommt, entsteht<br />
keine erneute Abgabeschuld.<br />
Wird jemand als Künstler/Publizist und zugleich als Verwerter<br />
künstlerischer/publizistischer Leistungen tätig,<br />
unterliegen die an ihn für künstlerische/publizistische Leistungen<br />
gezahlten Entgelte bei seinem Verwerter der<br />
Abgabeschuld. Für Entgelte, die der Künstler/Publizist<br />
selbst an künstlerisch/publizistisch tätige freie Mitarbeiter<br />
zahlt, unterliegt er als Verwerter der Abgabeschuld. Eine<br />
vom Gesetz nicht beabsichtigte Doppelerhebung liegt in<br />
diesen Fällen nicht vor. Nach der Rechtsprechung wird<br />
nicht wegen der gleichen Leistung zweimal die Künstlersozialabgabe<br />
erhoben, vielmehr werden zwei verschiedene<br />
Leistungen der Beitragspflicht unterworfen.<br />
In welchen Fällen müssen sich Lektoren und Fremdsprachenlehrer<br />
bei der KSK pflichtversichern?<br />
Nach dem KSVG werden neben selbständigen Künstlern<br />
auch selbständige Publizisten in der Renten, Kranken und<br />
Pflegeversicherung versichert. Voraussetzung hierfür ist,<br />
dass sie die publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und<br />
nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang<br />
mit dieser Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer<br />
beschäftigen. Es sei denn, die Beschäftigung des<br />
Arbeitnehmers erfolgt zur Berufsausbildung oder ist<br />
geringfügig.<br />
Außerdem muss das voraussichtliche Arbeitseinkommen<br />
aus der künstlerischen/publizistischen Tätigkeit die in der<br />
Künstlersozialversicherung geltende Geringfügigkeitsgrenze<br />
überschreiten. Diese liegt zurzeit bei 3.900 Euro<br />
im Kalenderjahr. Für den versicherten Personenkreis<br />
besteht eine Meldepflicht bei der Künstlersozialkasse.<br />
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Deutsche<br />
Rentenversicherung nur im Rahmen einer Betriebsprüfung<br />
bei den Unternehmen, die als Verwerter und<br />
Eigenwerber sowie aufgrund der Generalklausel nach<br />
dem KSVG abgabepflichtig sind, verbindliche Entscheidungen<br />
treffen kann. Außerhalb der Betriebsprüfung<br />
sowie hinsichtlich der Versicherungspflicht der selbständigen<br />
Künstler/Publizisten ist allein die Künstlersozialkasse<br />
für eine verbindliche Entscheidung zuständig.<br />
Weitere Informationen<br />
www.kuenstlersozialkasse.de; www.kskontra.de<br />
Gutachten des BDÜ zur Frage, ob Übersetzer als Publizisten<br />
der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz<br />
unterliegen (Beilage zum <strong>Infoblatt</strong><br />
6/2005 oder als PDF bei der <strong>Infoblatt</strong>-Redaktion<br />
abzurufen: infoblatt@adue-nord.de) <br />
Aktuelle Meldung vom 25.07.2008: Im Entwurf<br />
der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2009 heißt es:<br />
»Die Künstlersozialabgabe wird zum Jahr 2009 um einen<br />
halben Prozentpunkt auf 4,4 Prozent sinken.«<br />
(Quelle: www.bmas.de/coremedia/generator/27044)<br />
14 <strong>ADÜ</strong> <strong>Nord</strong> · <strong>Infoblatt</strong> 4/2008