28.06.2013 Aufrufe

Infoblatt - ADÜ Nord

Infoblatt - ADÜ Nord

Infoblatt - ADÜ Nord

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

eigenschöpferischen Leistung eines Publizisten. Für die<br />

Beurteilung des Einzelfalls ist somit das Gesamtbild der<br />

Tätigkeit maßgebend.<br />

Ein weiteres Betätigungsfeld von Übersetzern ist das<br />

Unterrichten von Fremdsprachen. Fällt diese Tätigkeit<br />

unter den von der KSK-Abgabepflicht definierten Lehrerbegriff<br />

für künstlerische/publizistische Tätigkeiten?<br />

Von einer publizistischen Lehrtätigkeit ist auszugehen,<br />

wenn Kenntnisse und Fähigkeiten für eine publizistische<br />

Tätigkeit vermittelt werden. Dies ist z. B. bei der Ausbildung<br />

von Journalisten, Redakteuren und Schriftstellern<br />

an entsprechenden Schulen und Fortbildungsinstitutionen<br />

der Fall. Eine konkrete Aussage ist jedoch nur im Einzelfall<br />

und aufgrund des genauen Tätigkeitsinhaltes möglich.<br />

Der Fremdsprachenlehrer ist grundsätzlich nicht<br />

dem publizistischen Bereich zuzuordnen.<br />

Allerdings unterliegen selbständige Fremdsprachenlehrer<br />

unter bestimmten Voraussetzungen der allgemeinen Rentenversicherungspflicht<br />

als selbständige Lehrer.<br />

Wenn der selbständige Übersetzer Kollegen (keine<br />

GmbHs) mit der Übersetzung, dem Lektorat oder mit<br />

Lehrtätigkeiten im Fremdsprachenbereich beauftragt,<br />

unterläge er hier auch der Abgabepflicht nach dem<br />

KSVG? Wie verhält sich der Fall bei der Beauftragung<br />

einer Werbeagentur, z. B. für einen Internetauftritt?<br />

Die Abgabepflicht entsteht mit der Auftragsvergabe an selbständig<br />

tätige Künstler oder Publizisten, soweit auch die<br />

übrigen Voraussetzungen nach dem KSVG vorliegen, d. h.<br />

auch ein Auftrag an einen Kollegen sowie an eine Werbeagentur<br />

kann Abgabepflicht nach dem KSVG auslösen.<br />

Gibt es eine Mindestumsatzgrenze, ab der die Abgabe<br />

fällig wird, oder reicht schon ein kleiner Auftrag von<br />

300 Euro? Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe<br />

sind die Entgelte, die an selbständige Künstler oder<br />

Publizisten gezahlt werden. Hier gibt es keine Mindestbetragsgrenze.<br />

Bei den typischen Verwertern reicht schon<br />

ein »kleiner Auftrag« an selbständige Künstler/Publizisten.<br />

Bei den Unternehmern, die Eigenwerbung betreiben, ist<br />

Voraussetzung für die Abgabepflicht, dass Aufträge an<br />

selbständige Künstler/Publizisten nicht nur gelegentlich<br />

erteilt werden. Gleiches gilt bei Anwendung der sogenannten<br />

Generalklausel.<br />

Nicht zu den Bemessungsgrundlagen gehören insbesondere<br />

Zahlungen an juristische Personen (z. B. GmbH) und<br />

Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA), die gesondert<br />

ausgewiesene Umsatzsteuer sowie steuerfreie Aufwandsentschädigungen.<br />

Sind Mehrfachabgaben für den gleichen Auftrag möglich?<br />

Ist das statthaft oder erwünscht?<br />

Nach der Systematik des KSVG soll es stets nur zu einer<br />

einmaligen Zahlung der Künstlersozialabgabe kommen.<br />

Bei einem mehrstufigen (Kunst)Handel wird die Abgabepflicht<br />

daher auf die erste Stufe beschränkt. Soweit es zu<br />

einem späteren Zeitpunkt zu einer erneuten Veräußerung<br />

Künstlersozialkasse (KSK)<br />

des künstlerischen/publizistischen Werkes kommt, entsteht<br />

keine erneute Abgabeschuld.<br />

Wird jemand als Künstler/Publizist und zugleich als Verwerter<br />

künstlerischer/publizistischer Leistungen tätig,<br />

unterliegen die an ihn für künstlerische/publizistische Leistungen<br />

gezahlten Entgelte bei seinem Verwerter der<br />

Abgabeschuld. Für Entgelte, die der Künstler/Publizist<br />

selbst an künstlerisch/publizistisch tätige freie Mitarbeiter<br />

zahlt, unterliegt er als Verwerter der Abgabeschuld. Eine<br />

vom Gesetz nicht beabsichtigte Doppelerhebung liegt in<br />

diesen Fällen nicht vor. Nach der Rechtsprechung wird<br />

nicht wegen der gleichen Leistung zweimal die Künstlersozialabgabe<br />

erhoben, vielmehr werden zwei verschiedene<br />

Leistungen der Beitragspflicht unterworfen.<br />

In welchen Fällen müssen sich Lektoren und Fremdsprachenlehrer<br />

bei der KSK pflichtversichern?<br />

Nach dem KSVG werden neben selbständigen Künstlern<br />

auch selbständige Publizisten in der Renten, Kranken und<br />

Pflegeversicherung versichert. Voraussetzung hierfür ist,<br />

dass sie die publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und<br />

nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang<br />

mit dieser Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer<br />

beschäftigen. Es sei denn, die Beschäftigung des<br />

Arbeitnehmers erfolgt zur Berufsausbildung oder ist<br />

geringfügig.<br />

Außerdem muss das voraussichtliche Arbeitseinkommen<br />

aus der künstlerischen/publizistischen Tätigkeit die in der<br />

Künstlersozialversicherung geltende Geringfügigkeitsgrenze<br />

überschreiten. Diese liegt zurzeit bei 3.900 Euro<br />

im Kalenderjahr. Für den versicherten Personenkreis<br />

besteht eine Meldepflicht bei der Künstlersozialkasse.<br />

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Deutsche<br />

Rentenversicherung nur im Rahmen einer Betriebsprüfung<br />

bei den Unternehmen, die als Verwerter und<br />

Eigenwerber sowie aufgrund der Generalklausel nach<br />

dem KSVG abgabepflichtig sind, verbindliche Entscheidungen<br />

treffen kann. Außerhalb der Betriebsprüfung<br />

sowie hinsichtlich der Versicherungspflicht der selbständigen<br />

Künstler/Publizisten ist allein die Künstlersozialkasse<br />

für eine verbindliche Entscheidung zuständig.<br />

Weitere Informationen<br />

www.kuenstlersozialkasse.de; www.kskontra.de<br />

Gutachten des BDÜ zur Frage, ob Übersetzer als Publizisten<br />

der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz<br />

unterliegen (Beilage zum <strong>Infoblatt</strong><br />

6/2005 oder als PDF bei der <strong>Infoblatt</strong>-Redaktion<br />

abzurufen: infoblatt@adue-nord.de) <br />

Aktuelle Meldung vom 25.07.2008: Im Entwurf<br />

der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2009 heißt es:<br />

»Die Künstlersozialabgabe wird zum Jahr 2009 um einen<br />

halben Prozentpunkt auf 4,4 Prozent sinken.«<br />

(Quelle: www.bmas.de/coremedia/generator/27044)<br />

14 <strong>ADÜ</strong> <strong>Nord</strong> · <strong>Infoblatt</strong> 4/2008

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!