Infoblatt - ADÜ Nord
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Künstlersozialkasse (KSK)<br />
Abgabe für Übersetzungsaufträge?<br />
Wie steht es mit der Abgabepflicht an die KSK für Honorare an Künstler und Publizisten? Jutta Witzel führte ein Interview<br />
mit Werner Kühn von der Deutschen Rentenversicherung. Dieser Artikel erschien ursprünglich im MDÜ 3/2008<br />
(www.bdue.de → Fachzeitschrift MDÜ); der Nachdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung des MDÜ.<br />
In der Öffentlichkeit wird seit einiger Zeit die Abgabepflicht<br />
von Unternehmern in Höhe von zurzeit 4,9 Prozent<br />
für Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten<br />
kontrovers diskutiert. Im Künstlerkatalog der KSK werden<br />
u. A. auch Lektoren, Lehrer für künstlerische/publizistische<br />
Tätigkeiten und Übersetzer aufgeführt. Wir haben<br />
bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg<br />
nachgefragt.<br />
Muss ein Unternehmen, das einen selbständigen Übersetzer<br />
mit der Übersetzung eines Textes beauftragt, eine<br />
Abgabe an die KSK nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz<br />
(KSVG) leisten? Oder wird hier nach Art des<br />
Auftrags unterschieden?<br />
Die erste Frage wird bejaht, sofern auch die anderen Voraussetzungen<br />
nach dem KSVG gegeben sind. Publizistisch<br />
tätig sind Übersetzer, die Übersetzungen für die Veröffentlichung<br />
in Massenkommunikationsmitteln fertigen. Dazu<br />
zählen auch Übersetzer von belletristischen und wissenschaftlichen<br />
Texten. Nach der Rechtsprechung werden auch<br />
Vorarbeiten (z. B. die Rohübersetzung eines Romans)<br />
erfasst, sofern sie zur Vorbereitung einer Veröffentlichung<br />
erstellt wurden.Bei Texten, die nicht der Literatur im weitesten<br />
Sinne zuzurechnen sind, die aber dennoch veröffentlicht<br />
werden sollen, ist zu prüfen, ob es um eine wörtliche<br />
oder wortgetreue Übersetzung geht oder ob dem Übersetzer<br />
ausnahmsweise ein Gestaltungsspielraum eingeräumt<br />
wird. Das Übersetzen von Broschüren und Bedienungsanleitungen<br />
ist in der Regel keine publizistische Tätigkeit. Es<br />
handelt sich hier um handwerkliche und rein technische<br />
Übersetzungen, die im Ergebnis nur eine »Kopie« des Originaltextes<br />
darstellen. Ferner liegt keine publizistische Tätigkeit<br />
vor, wenn die Übersetzungen nicht für die Veröffentlichung<br />
bestimmt sind, z. B. Gutachten, Geschäftsbriefe,<br />
Urkunden, sonstige Geschäftsunterlagen und dergleichen.<br />
Sind auch nicht gewinnorientierte Vereine, Verbände etc.<br />
grundsätzlich abgabepflichtig?<br />
Für die Künstlersozialabgabe spielt es keine Rolle, ob ein<br />
(anerkannter) gemeinnütziger Zweck verfolgt wird. Entscheidend<br />
sind allein Art und Umfang, in dem Aufträge<br />
an selbständige Künstler und Publizisten erteilt werden.<br />
Abgabepflichtig sind Vereine, die nicht nur gelegentlich<br />
solche Aufträge vergeben, wenn im Zusammenhang<br />
damit Einnahmen erzielt werden.<br />
Fällt die Abgabe bei der Beauftragung von selbständigen<br />
Einzelpersonen, GbRs und Partnerschaftsgesellschaften<br />
an, nicht aber bei der Beauftragung von GmbHs?<br />
Die Abgabepflicht kann nur im Zusammenhang mit der<br />
Auftragsvergabe an selbständig tätige Künstler oder<br />
Publizisten entstehen.<br />
Als selbständige Künstler oder Publizisten sind neben<br />
natürlichen Personen auch Personengesellschaften (z. B.<br />
OHG, KG) anzusehen. Juristische Personen (z. B. GmbH,<br />
AG), die Aufträge von einem Unternehmer erhalten, können<br />
für diesen Unternehmer hingegen keine Abgabepflicht<br />
begründen, weil sie nicht als »selbständige Künstler<br />
oder Publizisten« im Sinne der Vorschrift gelten.<br />
Viele Übersetzer arbeiten auch als Lektoren und lesen<br />
Übersetzungen Korrektur. Auf der Website von KSKontra<br />
ist eine Antwort der KSK vom Februar 2008 veröffentlicht,<br />
in der es heißt, dass Leistungen von Korrektoren nicht in<br />
die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, sofern es<br />
sich nur um die Korrektur von Satzbau, Grammatik und<br />
Rechtschreibfehlern handelt. Wo genau setzten die Kriterien<br />
an, ab wann die Arbeit der Abgabepflicht unterliegt?<br />
Die Lektorentätigkeit ist ein nach dem KSVG anerkannter<br />
publizistischer Beruf. Das Korrekturlesen erfüllt<br />
in der Regel nicht das erforderliche Merkmal der freien<br />
Sicherheit<br />
übersetzt man so<br />
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<strong>ADÜ</strong> <strong>Nord</strong> · <strong>Infoblatt</strong> 4/2008 13