28.06.2013 Aufrufe

Infoblatt - ADÜ Nord

Infoblatt - ADÜ Nord

Infoblatt - ADÜ Nord

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Künstlersozialkasse (KSK)<br />

Abgabe für Übersetzungsaufträge?<br />

Wie steht es mit der Abgabepflicht an die KSK für Honorare an Künstler und Publizisten? Jutta Witzel führte ein Interview<br />

mit Werner Kühn von der Deutschen Rentenversicherung. Dieser Artikel erschien ursprünglich im MDÜ 3/2008<br />

(www.bdue.de → Fachzeitschrift MDÜ); der Nachdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung des MDÜ.<br />

In der Öffentlichkeit wird seit einiger Zeit die Abgabepflicht<br />

von Unternehmern in Höhe von zurzeit 4,9 Prozent<br />

für Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten<br />

kontrovers diskutiert. Im Künstlerkatalog der KSK werden<br />

u. A. auch Lektoren, Lehrer für künstlerische/publizistische<br />

Tätigkeiten und Übersetzer aufgeführt. Wir haben<br />

bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg<br />

nachgefragt.<br />

Muss ein Unternehmen, das einen selbständigen Übersetzer<br />

mit der Übersetzung eines Textes beauftragt, eine<br />

Abgabe an die KSK nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz<br />

(KSVG) leisten? Oder wird hier nach Art des<br />

Auftrags unterschieden?<br />

Die erste Frage wird bejaht, sofern auch die anderen Voraussetzungen<br />

nach dem KSVG gegeben sind. Publizistisch<br />

tätig sind Übersetzer, die Übersetzungen für die Veröffentlichung<br />

in Massenkommunikationsmitteln fertigen. Dazu<br />

zählen auch Übersetzer von belletristischen und wissenschaftlichen<br />

Texten. Nach der Rechtsprechung werden auch<br />

Vorarbeiten (z. B. die Rohübersetzung eines Romans)<br />

erfasst, sofern sie zur Vorbereitung einer Veröffentlichung<br />

erstellt wurden.Bei Texten, die nicht der Literatur im weitesten<br />

Sinne zuzurechnen sind, die aber dennoch veröffentlicht<br />

werden sollen, ist zu prüfen, ob es um eine wörtliche<br />

oder wortgetreue Übersetzung geht oder ob dem Übersetzer<br />

ausnahmsweise ein Gestaltungsspielraum eingeräumt<br />

wird. Das Übersetzen von Broschüren und Bedienungsanleitungen<br />

ist in der Regel keine publizistische Tätigkeit. Es<br />

handelt sich hier um handwerkliche und rein technische<br />

Übersetzungen, die im Ergebnis nur eine »Kopie« des Originaltextes<br />

darstellen. Ferner liegt keine publizistische Tätigkeit<br />

vor, wenn die Übersetzungen nicht für die Veröffentlichung<br />

bestimmt sind, z. B. Gutachten, Geschäftsbriefe,<br />

Urkunden, sonstige Geschäftsunterlagen und dergleichen.<br />

Sind auch nicht gewinnorientierte Vereine, Verbände etc.<br />

grundsätzlich abgabepflichtig?<br />

Für die Künstlersozialabgabe spielt es keine Rolle, ob ein<br />

(anerkannter) gemeinnütziger Zweck verfolgt wird. Entscheidend<br />

sind allein Art und Umfang, in dem Aufträge<br />

an selbständige Künstler und Publizisten erteilt werden.<br />

Abgabepflichtig sind Vereine, die nicht nur gelegentlich<br />

solche Aufträge vergeben, wenn im Zusammenhang<br />

damit Einnahmen erzielt werden.<br />

Fällt die Abgabe bei der Beauftragung von selbständigen<br />

Einzelpersonen, GbRs und Partnerschaftsgesellschaften<br />

an, nicht aber bei der Beauftragung von GmbHs?<br />

Die Abgabepflicht kann nur im Zusammenhang mit der<br />

Auftragsvergabe an selbständig tätige Künstler oder<br />

Publizisten entstehen.<br />

Als selbständige Künstler oder Publizisten sind neben<br />

natürlichen Personen auch Personengesellschaften (z. B.<br />

OHG, KG) anzusehen. Juristische Personen (z. B. GmbH,<br />

AG), die Aufträge von einem Unternehmer erhalten, können<br />

für diesen Unternehmer hingegen keine Abgabepflicht<br />

begründen, weil sie nicht als »selbständige Künstler<br />

oder Publizisten« im Sinne der Vorschrift gelten.<br />

Viele Übersetzer arbeiten auch als Lektoren und lesen<br />

Übersetzungen Korrektur. Auf der Website von KSKontra<br />

ist eine Antwort der KSK vom Februar 2008 veröffentlicht,<br />

in der es heißt, dass Leistungen von Korrektoren nicht in<br />

die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, sofern es<br />

sich nur um die Korrektur von Satzbau, Grammatik und<br />

Rechtschreibfehlern handelt. Wo genau setzten die Kriterien<br />

an, ab wann die Arbeit der Abgabepflicht unterliegt?<br />

Die Lektorentätigkeit ist ein nach dem KSVG anerkannter<br />

publizistischer Beruf. Das Korrekturlesen erfüllt<br />

in der Regel nicht das erforderliche Merkmal der freien<br />

Sicherheit<br />

übersetzt man so<br />

mg-denzer.de<br />

Telefon +49 (0) 7052 - 92 47-12<br />

Anzeige<br />

Die besten Lösungen. Die günstigsten Tarife.<br />

Die erste Adresse für den beruflichen und privaten<br />

Versicherungsschutz qualifizierter Übersetzer.<br />

<strong>ADÜ</strong> <strong>Nord</strong> · <strong>Infoblatt</strong> 4/2008 13

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!