Infoblatt - ADÜ Nord

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28.06.2013 Aufrufe

Diese Normenlisten enthalten jeweils einen Abschnitt 1 mit Titeln von harmonisierten Normen mit Vermutungswirkung, die die grundlegenden Anforderungen der jeweiligen EG-Richtlinien an Geräte und Produkte zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit konkretisieren. Ohne Vermutungswirkung – aber wichtig und hilfreich Die nach den Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) geordneten Listen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin enthalten zusätzlich den Abschnitt 2, da es eine weitere Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, diejenigen bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen den Betroffenen zur Kenntnis zu geben, für die es (noch) keine harmonisierten Normen gibt. Diese Normen lösen zwar keine Konformitätsvermutung aus, werden aber für die sachgerechte Umsetzung der Anforderungen der einzelnen Richtlinien als wichtig und hilfreich erachtet. Normenliste nach GPSG Eine weitere Liste der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin enthält Titel von Normen und Spezifikationen, die der Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte ermittelt hat und die die Vermutungswirkung nach dem GPSG auslösen. Diese Liste enthält neben europäischen Normen zahlreiche nationale Normen. Der Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (AtAV) hat seine Grundlage im Paragraf 13 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (GPSG) und berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hinsichtlich der Durchführung dieses Gesetzes. Das GPSG enthält folgende Festlegung: »Entspricht eine Norm oder sonstige technische Spezifikation, die vom Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte ermittelt und von der beauftragten Stelle im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, einer oder mehreren Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit, wird bei einem nach dieser Norm oder sonstigen Spezifikation hergestellten Produkt vermutet, dass es den betreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit genügt.« Bei entsprechend den aufgeführten Normen gestalteten Produkten kann deshalb davon ausgegangen werden, dass sie die vom Gesetzgeber vorgesehenen wesentlichen Anforderungen erfüllen. In der Liste der Normen, die eine Konformitätsvermutung auslösen, ist unter anderem die DIN EN 62079 aufgeführt. Harmonisierte Normen einheitlich definiert Harmonisierte Normen sind in verschiedenen EG-Richtlinien ähnlich, aber nicht einheitlich definiert. Die europäische Kommission beabsichtigt, die Grundsätze der europäischen Normung im harmonisierten Bereich auch weiterhin beizubehalten. Im Rahmen der Überarbeitung Grundwissen Normung des neuen Konzepts will die Kommission eine einheitliche Definition für die Begriffe »Harmonisierte Norm« und »Konformitätsvermutung« festlegen. Dazu hat die europäische Kommission in einem Arbeitsdokument eine Definition für die »harmonisierte Norm« und der mit ihr verbundenen »Konformitätsvermutung« vorgeschlagen, die frei übersetzt so lautet: »Eine harmonisierte Norm ist eine europäische Norm, die von einem der in Anhang 1 der Richtlinie 98/34/EG anerkannten europäischen Normungsgremien im Auftrag der europäischen Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/34/EG erstellt wurde und die alleine oder gemeinsam mit anderen Normen Lösungen für die Einhaltung einer Rechtsvorschrift anbietet. Die Einhaltung einer harmonisierten Norm ist nicht zwingend vorgeschrieben.« Konformitätsvermutung gemäß Definitionsentwurf »Sind Produkte nach harmonisierten Normen (…) hergestellt worden, deren Fundstellen im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden sind, (…) so wird davon ausgegangen, dass sie den von diesen harmonisierten Normen (…) erfassten grundlegenden Anforderungen entsprechen.« Diese Definitionsentwürfe sind Ergebnisse der begonnenen Überarbeitung des neuen Konzepts. Dabei sollen gleichartige in allen EG-Richtlinien wiederkehrende Elemente zusammengefasst und gestützt auf die bisher gemachten Erfahrungen vereinheitlicht und verbessert werden. Fazit EG-Richtlinien nach dem neuen Konzept dienen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Produktanwender und Verbraucher in einem großen europäischen Binnenmarkt. Die Richtlinien fordern von allen Herstellern bestimmter Produkte, dass sie alle für ihre Produkte relevanten Anforderungen der Richtlinien bei der Konstruktion berücksichtigen und dokumentieren. Jeder Hersteller muss durch eine Konformitätserklärung die Übereinstimmung seines Produktes mit den relevanten Anforderungen bestätigen und zur Überprüfung durch die Behörden eine bestimmte Dokumentation bereithalten. Bei Anwendung harmonisierter europäischer Normen kann der Hersteller von der Vermutungswirkung profitieren. Sie bewirkt, dass die Marktaufsichtbehörden der EG-Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen des Produktes nicht behindern dürfen. Für die Technische Dokumentation ist es wichtig, solche harmonisierten europäischen Normen mit Vermutungswirkung zu kennen und zu beachten, die Anforderungen an Betriebsanleitungen konkretisieren. In der vorigen Ausgabe des Infoblatts (3/2008) lasen Sie den ersten Artikel dieser Reihe von Carl-Heinz Gabriel »Von der Idee bis zur Norm«; in den nächsten Ausgaben folgen die Artikel »Von Europa in die Welt« und »Häufig gestellte Fragen zur Normung«. 10 ADÜ Nord · Infoblatt 4/2008

Tipps und Tricks Suchleistenanpassung im Browser Tipps und Tricks von Elisabeth John, Übersetzerin und Dozentin für Wordfast-Schulungen aus Schleiden (www.webjohn.de), die ursprünglich in der Juni-Ausgabe des FORUM – Periodikum von ATICOM – Fachverband der Berufsübersetzer und Berufsdolmetscher e. V. erschienen sind. Wir danken der Autorin und der Aticom für die Nachdruckgenehmigung! Das FORUM der Aticom steht auch als PDF zum Herunterladen bereit (www.aticom.de → Neuigkeiten). Die aktuellen Versionen der weit verbreiteten Internetbrowser Firefox und Internet Explorer bieten eine Suchleiste zum schnellen Aufruf von Suchmaschinen. Unabhängig von der gerade angezeigten Seite kann der Benutzer hier die gewünschte Suchmaschine auswählen und gelangt dann durch die Eingabe eines Suchausdrucks und Drücken der Return-Taste direkt zu den Suchergebnissen. Was viele nicht wissen: Die Suchleiste (Schnellaufruf in Firefox mit Strg+K oder Strg+E) ist erweiterbar und der Nutzer kann praktisch jede Webseite, die ein Suchfeld enthält, als Suchmaschine aufnehmen. Wie das geht, soll der folgende Text für Mozilla Firefox erläutern (spezielle Hinweise zum Internet Explorer finden sich weiter unten). Technischer Hintergrund Suchmaschinen werden mit sogenannten »Such-Plugins« in den jeweiligen Browser integriert. Diese Plugins (Einfügungen) sind im Grunde kleine Textdateien im xml-Format, die dem Browser mitteilen, wo er die Suchmaschine findet, welche Informationen er an die Suchmaschine weitergeben soll und wie die Suchergebnisse dargestellt werden sollen. Ergänzt wird das Such-Plugin durch eine kleine Bilddatei, die in der Suchleiste angezeigt wird, damit die gewünschte Suchmaschine einfacher ausgewählt werden kann. Firefox speichert die entsprechende xml-Datei standardmäßig im Ordner C:\Dokumente und Einstellungen\[Benutzername]\Anwendungsdaten\Mozilla\Firefox\Profiles\[Zahlen-Buchstaben-Folge].default\ searchplugins Suchmaschinen mit dem angebotenen Such-Plugin hinzufügen Viele Suchmaschinenseiten bieten dem Browser von sich aus ein Such-Plugin – meist im OpenSearch-Format – für die Aufnahme der jeweiligen Suchmaschine in die Suchleiste an. Der Nutzer bemerkt dies an der eher unscheinbaren Verfärbung des Symbols der derzeit eingestellten Suchmaschine. Hier muss der Nutzer nur das Suchmaschinensymbol anklicken und die Integration des Plugins durch einen Klick auf »Suchmaschine hinzufügen« bestätigen. Suchmaschinen manuell in die Suchleiste aufnehmen Wenn Suchmaschinenseiten von sich aus kein Such-Plugin anbieten, kann der Benutzer ein Plugin erstellen lassen. Dazu gibt es bei Firefox zwei Möglichkeiten: entweder über eine Firefox-Erweiterung (wie »Add to Search Bar«) oder über eine Internetseite zur Erzeugung eines Such-Plugins. Als Firefox-Erweiterung bietet sich »Add to Search Bar« zur Erweiterung des Kontextmenüs von Firefox an. »Add to Search Bar« ist auf addons.mozilla.org zu finden und kann vor dort aus direkt installiert werden. Dieses Add-on erweitert das Kontextmenü von Firefox so, dass der Benutzer mit einem Rechtsklick in das Suchfeld der Suchmaschinenseite diesen Suchanbieter mit dem Befehl »Zur Suchleiste hinzufügen« in seine Suchleiste integrieren kann. Zusätzlich lassen sich noch Name und Icon der Suchmaschine anpassen. Dieselbe Funktion erfüllt übrigens OpenSearchFox, zu finden unter addons.mozilla.org (mit dem Kontextmenüeintrag »Suchmaschine hinzufügen«). Die Nutzung einer Internetseite zur Erzeugung eines Such-Plugins ist etwas weniger komfortabel, dafür hat der Nutzer hier mehr Möglichkeiten zur individuellen Anpassung. Zwei solche Seiten sind http://ready.to/search/en/ (mit einer ausführlichen englischen Erläuterung) und http://www.searchplugins.net/generate.aspx (ebenfalls mit Erläuterung). Der Benutzer wird dabei aufgefordert, ADÜ Nord · Infoblatt 4/2008 11

Diese Normenlisten enthalten jeweils einen Abschnitt 1<br />

mit Titeln von harmonisierten Normen mit Vermutungswirkung,<br />

die die grundlegenden Anforderungen der<br />

jeweiligen EG-Richtlinien an Geräte und Produkte zur<br />

Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit konkretisieren.<br />

Ohne Vermutungswirkung – aber wichtig und<br />

hilfreich<br />

Die nach den Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz<br />

(GPSG) geordneten Listen der Bundesanstalt<br />

für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin enthalten<br />

zusätzlich den Abschnitt 2, da es eine weitere Aufgabe<br />

der Mitgliedstaaten ist, diejenigen bestehenden nationalen<br />

Normen und technischen Spezifikationen den Betroffenen<br />

zur Kenntnis zu geben, für die es (noch) keine harmonisierten<br />

Normen gibt. Diese Normen lösen zwar<br />

keine Konformitätsvermutung aus, werden aber für die<br />

sachgerechte Umsetzung der Anforderungen der einzelnen<br />

Richtlinien als wichtig und hilfreich erachtet.<br />

Normenliste nach GPSG<br />

Eine weitere Liste der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und<br />

Arbeitsmedizin enthält Titel von Normen und Spezifikationen,<br />

die der Ausschuss für technische Arbeitsmittel und<br />

Verbraucherprodukte ermittelt hat und die die Vermutungswirkung<br />

nach dem GPSG auslösen. Diese Liste enthält<br />

neben europäischen Normen zahlreiche nationale<br />

Normen. Der Ausschuss für technische Arbeitsmittel und<br />

Verbraucherprodukte (AtAV) hat seine Grundlage im<br />

Paragraf 13 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel<br />

und Verbraucherprodukte (GPSG) und berät das Bundesministerium<br />

für Arbeit und Soziales hinsichtlich der<br />

Durchführung dieses Gesetzes.<br />

Das GPSG enthält folgende Festlegung: »Entspricht eine<br />

Norm oder sonstige technische Spezifikation, die vom<br />

Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte<br />

ermittelt und von der beauftragten Stelle im<br />

Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, einer oder<br />

mehreren Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit,<br />

wird bei einem nach dieser Norm oder sonstigen Spezifikation<br />

hergestellten Produkt vermutet, dass es den betreffenden<br />

Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit<br />

genügt.«<br />

Bei entsprechend den aufgeführten Normen gestalteten<br />

Produkten kann deshalb davon ausgegangen werden,<br />

dass sie die vom Gesetzgeber vorgesehenen wesentlichen<br />

Anforderungen erfüllen. In der Liste der Normen,<br />

die eine Konformitätsvermutung auslösen, ist unter anderem<br />

die DIN EN 62079 aufgeführt.<br />

Harmonisierte Normen einheitlich definiert<br />

Harmonisierte Normen sind in verschiedenen EG-Richtlinien<br />

ähnlich, aber nicht einheitlich definiert. Die europäische<br />

Kommission beabsichtigt, die Grundsätze der europäischen<br />

Normung im harmonisierten Bereich auch<br />

weiterhin beizubehalten. Im Rahmen der Überarbeitung<br />

Grundwissen Normung<br />

des neuen Konzepts will die Kommission eine einheitliche<br />

Definition für die Begriffe »Harmonisierte Norm« und<br />

»Konformitätsvermutung« festlegen. Dazu hat die europäische<br />

Kommission in einem Arbeitsdokument eine<br />

Definition für die »harmonisierte Norm« und der mit ihr<br />

verbundenen »Konformitätsvermutung« vorgeschlagen,<br />

die frei übersetzt so lautet: »Eine harmonisierte<br />

Norm ist eine europäische Norm, die von einem der in<br />

Anhang 1 der Richtlinie 98/34/EG anerkannten europäischen<br />

Normungsgremien im Auftrag der europäischen<br />

Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz<br />

3 der Richtlinie 98/34/EG erstellt wurde und die alleine<br />

oder gemeinsam mit anderen Normen Lösungen für die<br />

Einhaltung einer Rechtsvorschrift anbietet. Die Einhaltung<br />

einer harmonisierten Norm ist nicht zwingend vorgeschrieben.«<br />

Konformitätsvermutung gemäß<br />

Definitionsentwurf<br />

»Sind Produkte nach harmonisierten Normen (…) hergestellt<br />

worden, deren Fundstellen im EU-Amtsblatt veröffentlicht<br />

worden sind, (…) so wird davon ausgegangen,<br />

dass sie den von diesen harmonisierten Normen (…)<br />

erfassten grundlegenden Anforderungen entsprechen.«<br />

Diese Definitionsentwürfe sind Ergebnisse der begonnenen<br />

Überarbeitung des neuen Konzepts. Dabei sollen gleichartige<br />

in allen EG-Richtlinien wiederkehrende Elemente<br />

zusammengefasst und gestützt auf die bisher gemachten<br />

Erfahrungen vereinheitlicht und verbessert werden.<br />

Fazit<br />

EG-Richtlinien nach dem neuen Konzept dienen der<br />

Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Produktanwender<br />

und Verbraucher in einem großen europäischen<br />

Binnenmarkt. Die Richtlinien fordern von allen Herstellern<br />

bestimmter Produkte, dass sie alle für ihre Produkte relevanten<br />

Anforderungen der Richtlinien bei der Konstruktion<br />

berücksichtigen und dokumentieren. Jeder Hersteller<br />

muss durch eine Konformitätserklärung die Übereinstimmung<br />

seines Produktes mit den relevanten Anforderungen<br />

bestätigen und zur Überprüfung durch die Behörden eine<br />

bestimmte Dokumentation bereithalten. Bei Anwendung<br />

harmonisierter europäischer Normen kann der Hersteller<br />

von der Vermutungswirkung profitieren. Sie bewirkt, dass<br />

die Marktaufsichtbehörden der EG-Mitgliedstaaten das<br />

Inverkehrbringen des Produktes nicht behindern dürfen.<br />

Für die Technische Dokumentation ist es wichtig, solche<br />

harmonisierten europäischen Normen mit Vermutungswirkung<br />

zu kennen und zu beachten, die Anforderungen<br />

an Betriebsanleitungen konkretisieren. <br />

In der vorigen Ausgabe des <strong>Infoblatt</strong>s (3/2008)<br />

lasen Sie den ersten Artikel dieser Reihe von<br />

Carl-Heinz Gabriel »Von der Idee bis zur<br />

Norm«; in den nächsten Ausgaben folgen die<br />

Artikel »Von Europa in die Welt« und »Häufig<br />

gestellte Fragen zur Normung«.<br />

10 <strong>ADÜ</strong> <strong>Nord</strong> · <strong>Infoblatt</strong> 4/2008

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