Paraplegiker 2/2009
Paraplegiker 2/2009
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q – querschnitt spezial<br />
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PARAPLEGIKER 2/09<br />
• Hat die Kasse Pauschalvereinbarungen<br />
oder Rabattverträge ausgehandelt, zu denen<br />
der Versorger die benötigten Produkte<br />
nicht liefern kann oder will: Die Kasse auffordern,<br />
die Versorgung mit den Hilfsmitteln<br />
zu veranlassen. Denn es besteht ein Sachleistungsanspruch<br />
(frei Haus) kein Anspruch<br />
„nur“ auf Kostenübernahme. Notfalls die<br />
Kasse wechseln.<br />
• Verlangt die Kasse, dass statt des bevorzugten<br />
Systems ein anderes, billigeres eingesetzt<br />
wird: Ärztliche Bescheinigung vorlegen,<br />
mit entsprechender Begründung (z. B.<br />
Schwierigkeiten bei der Handhabung eines<br />
Katheters für einen Tetraplegiker), notfalls<br />
gegen einen entsprechenden Bescheid Widerspruch<br />
einlegen.<br />
Diese Versorgungsregelungen gelten mindestens<br />
bis 31.12.<strong>2009</strong>, eventuell auch bis<br />
Ende 2010 oder 2011, garantiert so lange<br />
bis der Europäische Gerichtshof über die<br />
anstehenden Klagen zur Einschränkung der<br />
Wahlfreiheit bei der Hilfsmittelversorgung<br />
durch das GKV-WSG entschieden hat. Alles<br />
das, was immer wieder in den Medien erwähnt<br />
wird, wenn es um Ausschreibungen<br />
von Krankenkassen geht, bezieht sich nicht<br />
auf Hilfsmittel, sondern auf Arzneimittel und<br />
hat nichts mit der Inkontinenzversorgung zu<br />
tun.<br />
Inkontinenzprodukte<br />
auf Rezept<br />
Bis auf wenige Ausnahmen sind Artikel zur<br />
Inkontinenzversorgung „zum Verbrauch bestimmte<br />
Hilfsmittel“ auf die ein Anspruch<br />
als Sachleistung besteht. Manche Produkte<br />
gehören auch zu den nicht verschreibungsfähigen<br />
Arzneimitteln, die bei bestimmten<br />
Krankheiten als „anerkannter Therapiestandard“<br />
gelten, Sie können mit Angabe der<br />
Diagnose auf der Verordnung zu Lasten<br />
der Kassen verordnet werden. Dazu gehören<br />
bei neurogener Darmlähmung (wie bei<br />
Querschnittlähmung) Abführmittel, Mittel<br />
gegen Verstopfung, Desinfektionsmittel bei<br />
ISK (Katheterisieren) oder methioninhaltige<br />
Medikamente zur Vorbeugung von Nierensteinen<br />
(Harnansäuerung). Für sie ist stets<br />
die normale Zuzahlung zu leisten. Es gilt<br />
nicht die Pauschalregelung wie für zum<br />
Verbrauch bestimmte Hilfsmittel. Besonderheiten:<br />
Harn- und Blutteststreifen sind<br />
stets zuzahlungsfrei. Bei einer anerkannten<br />
Pflegestufe in der Pflegeversicherung können<br />
Einmalhandschuhe und Fingerlinge als<br />
Pflegehilfsmittel bezogen werden (bis 31 €/<br />
Monat, ohne Rezept, vorher bei der Krankenkasse<br />
beantragen).<br />
Hilfsmittel müssen immer auf einem extra<br />
Rezept verordnet werden, also nicht zusammen<br />
mit Arzneimitteln. Der behandelnde<br />
Arzt (z. B. der Hausarzt) stellt dafür ein Rezept<br />
aus, das bei einem Versorger (Sanitätshaus,<br />
Homecare-Unternehmen, Apotheke) eingereicht<br />
wird. Dieser bestellt die verordneten<br />
Hilfsmittel und liefert sie dem Anwender. Dabei<br />
besteht ein Anspruch auf die Lieferung<br />
der Artikel bis nach Hause.<br />
Was muss auf dem<br />
Rezept stehen?<br />
Zur Not reicht es zwar aus, wenn auf einem<br />
Rezept nur steht „Hilfsmittel zur Inkontinenzversorgung<br />
für … Monate”. Aber es ist besser,<br />
sich konkret die Produkte verordnen zu<br />
lassen, die man benötigt. Dazu zählen die genaue<br />
Bezeichnung oder siebenstellige Hilfsmittelnummer,<br />
ggf. die Größe, die Gesamtstückzahl<br />
und der Verordnungszeitraum, z.B.<br />
„Bedarf für 3 Monate“. Auf der Verordnung<br />
sollte das Feld 7 „Hilfsmittel“ angekreuzt<br />
sein und die Diagnose, z.B. „Querschnittlähmung“.<br />
Um Irrtümer auszuräumen: Inkontinenzprodukte<br />
brauchen keine Hilfsmittelnummer,<br />
auch wenn das bei vielen Produkten der Fall<br />
ist. Das Hilfsmittelverzeichnis ist nur eine Arbeitshilfe<br />
für die Krankenkassen, aber keine<br />
ausschließliche Liste von verordnungsfähigen<br />
Hilfsmitteln. (Das wurde schon oft so<br />
vom BSG so entschieden.) Auch eine Pharmazentralnummer<br />
(PZN) auf der Packung<br />
ist keine Qualifizierung oder Zulassung,<br />
sondern ebenso nur eine Nummerierung<br />
wie die Artikelnummer des Herstellers - nur<br />
eben für Apotheken und manche der anderen<br />
Versorger.<br />
Text: Herbert Müller