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Paraplegiker 2/2009

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q – querschnitt spezial<br />

38<br />

PARAPLEGIKER 2/09<br />

• Hat die Kasse Pauschalvereinbarungen<br />

oder Rabattverträge ausgehandelt, zu denen<br />

der Versorger die benötigten Produkte<br />

nicht liefern kann oder will: Die Kasse auffordern,<br />

die Versorgung mit den Hilfsmitteln<br />

zu veranlassen. Denn es besteht ein Sachleistungsanspruch<br />

(frei Haus) kein Anspruch<br />

„nur“ auf Kostenübernahme. Notfalls die<br />

Kasse wechseln.<br />

• Verlangt die Kasse, dass statt des bevorzugten<br />

Systems ein anderes, billigeres eingesetzt<br />

wird: Ärztliche Bescheinigung vorlegen,<br />

mit entsprechender Begründung (z. B.<br />

Schwierigkeiten bei der Handhabung eines<br />

Katheters für einen Tetraplegiker), notfalls<br />

gegen einen entsprechenden Bescheid Widerspruch<br />

einlegen.<br />

Diese Versorgungsregelungen gelten mindestens<br />

bis 31.12.<strong>2009</strong>, eventuell auch bis<br />

Ende 2010 oder 2011, garantiert so lange<br />

bis der Europäische Gerichtshof über die<br />

anstehenden Klagen zur Einschränkung der<br />

Wahlfreiheit bei der Hilfsmittelversorgung<br />

durch das GKV-WSG entschieden hat. Alles<br />

das, was immer wieder in den Medien erwähnt<br />

wird, wenn es um Ausschreibungen<br />

von Krankenkassen geht, bezieht sich nicht<br />

auf Hilfsmittel, sondern auf Arzneimittel und<br />

hat nichts mit der Inkontinenzversorgung zu<br />

tun.<br />

Inkontinenzprodukte<br />

auf Rezept<br />

Bis auf wenige Ausnahmen sind Artikel zur<br />

Inkontinenzversorgung „zum Verbrauch bestimmte<br />

Hilfsmittel“ auf die ein Anspruch<br />

als Sachleistung besteht. Manche Produkte<br />

gehören auch zu den nicht verschreibungsfähigen<br />

Arzneimitteln, die bei bestimmten<br />

Krankheiten als „anerkannter Therapiestandard“<br />

gelten, Sie können mit Angabe der<br />

Diagnose auf der Verordnung zu Lasten<br />

der Kassen verordnet werden. Dazu gehören<br />

bei neurogener Darmlähmung (wie bei<br />

Querschnittlähmung) Abführmittel, Mittel<br />

gegen Verstopfung, Desinfektionsmittel bei<br />

ISK (Katheterisieren) oder methioninhaltige<br />

Medikamente zur Vorbeugung von Nierensteinen<br />

(Harnansäuerung). Für sie ist stets<br />

die normale Zuzahlung zu leisten. Es gilt<br />

nicht die Pauschalregelung wie für zum<br />

Verbrauch bestimmte Hilfsmittel. Besonderheiten:<br />

Harn- und Blutteststreifen sind<br />

stets zuzahlungsfrei. Bei einer anerkannten<br />

Pflegestufe in der Pflegeversicherung können<br />

Einmalhandschuhe und Fingerlinge als<br />

Pflegehilfsmittel bezogen werden (bis 31 €/<br />

Monat, ohne Rezept, vorher bei der Krankenkasse<br />

beantragen).<br />

Hilfsmittel müssen immer auf einem extra<br />

Rezept verordnet werden, also nicht zusammen<br />

mit Arzneimitteln. Der behandelnde<br />

Arzt (z. B. der Hausarzt) stellt dafür ein Rezept<br />

aus, das bei einem Versorger (Sanitätshaus,<br />

Homecare-Unternehmen, Apotheke) eingereicht<br />

wird. Dieser bestellt die verordneten<br />

Hilfsmittel und liefert sie dem Anwender. Dabei<br />

besteht ein Anspruch auf die Lieferung<br />

der Artikel bis nach Hause.<br />

Was muss auf dem<br />

Rezept stehen?<br />

Zur Not reicht es zwar aus, wenn auf einem<br />

Rezept nur steht „Hilfsmittel zur Inkontinenzversorgung<br />

für … Monate”. Aber es ist besser,<br />

sich konkret die Produkte verordnen zu<br />

lassen, die man benötigt. Dazu zählen die genaue<br />

Bezeichnung oder siebenstellige Hilfsmittelnummer,<br />

ggf. die Größe, die Gesamtstückzahl<br />

und der Verordnungszeitraum, z.B.<br />

„Bedarf für 3 Monate“. Auf der Verordnung<br />

sollte das Feld 7 „Hilfsmittel“ angekreuzt<br />

sein und die Diagnose, z.B. „Querschnittlähmung“.<br />

Um Irrtümer auszuräumen: Inkontinenzprodukte<br />

brauchen keine Hilfsmittelnummer,<br />

auch wenn das bei vielen Produkten der Fall<br />

ist. Das Hilfsmittelverzeichnis ist nur eine Arbeitshilfe<br />

für die Krankenkassen, aber keine<br />

ausschließliche Liste von verordnungsfähigen<br />

Hilfsmitteln. (Das wurde schon oft so<br />

vom BSG so entschieden.) Auch eine Pharmazentralnummer<br />

(PZN) auf der Packung<br />

ist keine Qualifizierung oder Zulassung,<br />

sondern ebenso nur eine Nummerierung<br />

wie die Artikelnummer des Herstellers - nur<br />

eben für Apotheken und manche der anderen<br />

Versorger.<br />

Text: Herbert Müller

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