Paraplegiker 2/2009
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Grundlage für die Preiskalkulation der Versorger.<br />
Für einen höheren Bedarf darf kein<br />
Aufschlag verlangt werden. (Für einen niedrigeren<br />
Bedarf gibt es ja auch keinen Rabatt.)<br />
Auch sogenannte „wirtschaftliche Zuzahlungen“<br />
für Inkontinenzprodukte im Rahmen<br />
der Hilfsmittelversorgung sind nicht erlaubt<br />
- es sei denn, man will ausdrücklich ein anderes<br />
Produkt haben, das teurer ist als ein<br />
kostenlos zur Verfügung gestelltes Produkt,<br />
das den Qualitätsanforderungen entspricht.<br />
Die Versorger: Wenn die Krankenkasse mit<br />
einem oder mehreren Versorgern Verträge<br />
abgeschlossen hat, teilt sie das den betroffenen<br />
Anwendern mit und fordert sie auf,<br />
ihre Stomaversorgung zukünftig nur dort<br />
zu bestellen. Danach müssen sich diese mit<br />
wenigen Ausnahmen auch richten. (Da die<br />
Versorgungen auch nicht abgeholt werden<br />
müssen, sondern nach dem Sachleistungsprinzip<br />
frei Haus zu liefern sind, ist das aber<br />
kein Problem.)<br />
Ausnahmen<br />
• Lieferanten, die am 31.12.2007 zur Abrechnung<br />
mit den Krankenkassen berechtigt waren,<br />
aber jetzt vom Wettbewerb ausgebootet<br />
wurden, dürfen trotzdem weiter liefern. Hat<br />
die Kasse eine Pauschalvereinbarung oder<br />
einen Rabatt ausgehandelt, der niedriger ist<br />
als die Festbeträge, haben sie das Recht, die<br />
Vereinbarungen einzusehen und zu gleichen<br />
Preisen der Vereinbarung „beizutreten“. Bei<br />
einer problemlosen Versorgung wird das<br />
auch kein Problem sein. Speziell bei Pauschalverträgen<br />
ist das Beitrittsrecht für den<br />
bisherigen Lieferanten aber nur dann interessant,<br />
wenn keine Stückzahlen benötigt<br />
werden, die vom Durchschnitt stark nach<br />
oben abweichen. Denn bei ihnen können<br />
solche Abweichungen nicht durch andere<br />
Kunden mit geringerem Bedarf aufgefangen<br />
werden.<br />
• Wenn nachweislich regelmäßig die Hilfe<br />
eines Inkontinenzberaters in Anspruch genommen<br />
werden muss, aber der neue Lieferant<br />
nicht in der Lage ist, solche Besuche<br />
kurzfristig durchzuführen, hätte man (aber<br />
zu den niedrigen Preisen) den Anspruch den<br />
bisherigen Lieferanten beizubehalten.<br />
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Was tun bei Problemen?<br />
• Behauptet der Versorger, eine bestimmte<br />
Menge oder eine bestimme Marke könnte<br />
oder dürfte nicht geliefert werden: an die<br />
Kasse wenden und eventuell den Versorger<br />
wechseln.<br />
• Liegt der individuelle Versorgungsbedarf erheblich<br />
über dem Durchschnitt des „Musterpatienten“<br />
und der Versorger verlangt eine<br />
Zuzahlung oder will die benötigte Stückzahl<br />
nicht liefern, reicht es aus, wenn eine ärztliche<br />
Bescheinigung mit entsprechender<br />
Begründung bei der Kasse vorgelegt wird.<br />
Allerdings wird es auch den einen oder anderen<br />
Fall geben, bei dem eine Änderung<br />
trotzdem ansteht, weil weiter entwickelte<br />
Folgeprodukte zur Verfügung stehen und<br />
das „alte Modell“ nicht mehr hergestellt<br />
wird oder wegen enthaltener Komponenten<br />
nicht mehr vollständig als Hilfsmittel gilt z. B.<br />
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