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Paraplegiker 2/2009

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Grundlage für die Preiskalkulation der Versorger.<br />

Für einen höheren Bedarf darf kein<br />

Aufschlag verlangt werden. (Für einen niedrigeren<br />

Bedarf gibt es ja auch keinen Rabatt.)<br />

Auch sogenannte „wirtschaftliche Zuzahlungen“<br />

für Inkontinenzprodukte im Rahmen<br />

der Hilfsmittelversorgung sind nicht erlaubt<br />

- es sei denn, man will ausdrücklich ein anderes<br />

Produkt haben, das teurer ist als ein<br />

kostenlos zur Verfügung gestelltes Produkt,<br />

das den Qualitätsanforderungen entspricht.<br />

Die Versorger: Wenn die Krankenkasse mit<br />

einem oder mehreren Versorgern Verträge<br />

abgeschlossen hat, teilt sie das den betroffenen<br />

Anwendern mit und fordert sie auf,<br />

ihre Stomaversorgung zukünftig nur dort<br />

zu bestellen. Danach müssen sich diese mit<br />

wenigen Ausnahmen auch richten. (Da die<br />

Versorgungen auch nicht abgeholt werden<br />

müssen, sondern nach dem Sachleistungsprinzip<br />

frei Haus zu liefern sind, ist das aber<br />

kein Problem.)<br />

Ausnahmen<br />

• Lieferanten, die am 31.12.2007 zur Abrechnung<br />

mit den Krankenkassen berechtigt waren,<br />

aber jetzt vom Wettbewerb ausgebootet<br />

wurden, dürfen trotzdem weiter liefern. Hat<br />

die Kasse eine Pauschalvereinbarung oder<br />

einen Rabatt ausgehandelt, der niedriger ist<br />

als die Festbeträge, haben sie das Recht, die<br />

Vereinbarungen einzusehen und zu gleichen<br />

Preisen der Vereinbarung „beizutreten“. Bei<br />

einer problemlosen Versorgung wird das<br />

auch kein Problem sein. Speziell bei Pauschalverträgen<br />

ist das Beitrittsrecht für den<br />

bisherigen Lieferanten aber nur dann interessant,<br />

wenn keine Stückzahlen benötigt<br />

werden, die vom Durchschnitt stark nach<br />

oben abweichen. Denn bei ihnen können<br />

solche Abweichungen nicht durch andere<br />

Kunden mit geringerem Bedarf aufgefangen<br />

werden.<br />

• Wenn nachweislich regelmäßig die Hilfe<br />

eines Inkontinenzberaters in Anspruch genommen<br />

werden muss, aber der neue Lieferant<br />

nicht in der Lage ist, solche Besuche<br />

kurzfristig durchzuführen, hätte man (aber<br />

zu den niedrigen Preisen) den Anspruch den<br />

bisherigen Lieferanten beizubehalten.<br />

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Was tun bei Problemen?<br />

• Behauptet der Versorger, eine bestimmte<br />

Menge oder eine bestimme Marke könnte<br />

oder dürfte nicht geliefert werden: an die<br />

Kasse wenden und eventuell den Versorger<br />

wechseln.<br />

• Liegt der individuelle Versorgungsbedarf erheblich<br />

über dem Durchschnitt des „Musterpatienten“<br />

und der Versorger verlangt eine<br />

Zuzahlung oder will die benötigte Stückzahl<br />

nicht liefern, reicht es aus, wenn eine ärztliche<br />

Bescheinigung mit entsprechender<br />

Begründung bei der Kasse vorgelegt wird.<br />

Allerdings wird es auch den einen oder anderen<br />

Fall geben, bei dem eine Änderung<br />

trotzdem ansteht, weil weiter entwickelte<br />

Folgeprodukte zur Verfügung stehen und<br />

das „alte Modell“ nicht mehr hergestellt<br />

wird oder wegen enthaltener Komponenten<br />

nicht mehr vollständig als Hilfsmittel gilt z. B.<br />

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