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Paraplegiker 2/2009

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q – querschnitt spezial<br />

Inkontinenzversorgung <strong>2009</strong><br />

36<br />

PARAPLEGIKER 2/09<br />

Rechtslage und Anspruch:<br />

Als Patient den Überblick zu behalten ist fast unmöglich.<br />

Herbert Müller, FGQ-Rechtsbeistand im Sozialrecht (Kontakt<br />

siehe „Sparschwein“, Seite 31) hilft uns dabei.<br />

Die Produkte: Egal ob Katheter, Windeleinlagen,<br />

Kondome, Beutel etc. und sonstiges<br />

Spezialzubehör, immer sind es „zum Verbrauch<br />

bestimmte Hilfsmittel“ auf die ein<br />

Anspruch als Sachleistung besteht. (§ 33<br />

SGB V). Dafür gab es seit einigen Jahren<br />

Festbetragsregelungen d. h. allen Versorgern<br />

wurden für die gelieferten Produkte die<br />

gleichen Preise erstattet. Inzwischen hat sich<br />

einiges geändert. Dabei ist zwischen aufsaugenden<br />

und ableitenden Hilfsmittel zu unterscheiden.<br />

Bei Windeln samt Zubehör, den<br />

ableitenden Hilfsmitteln, haben die Krankenkassen<br />

bereits Versorgungsverträge mit<br />

Leistungserbringern abgeschlossen. Wegen<br />

schlechter Versorgungsqualität und berechtigten<br />

Protesten der Anwender werden diese<br />

inzwischen Zug um Zug wieder aufgekündigt.<br />

Denn der Gesetzgeber hat in § 127 SGB V<br />

bestimmt, dass die Versorgung auch „in der<br />

Qualität gesichert“ sein muss. Weiter heißt<br />

es dort „Dabei haben sie (die Versorger)<br />

die Qualität der Hilfsmittel sicherzustellen“.<br />

Dieser Forderung haben Billiganbieter, die<br />

die Ausschreibungen gewonnen hatten, mit<br />

teilweise eigens dafür entwickelten Einfachprodukten<br />

nicht entsprochen. Seit Anfang<br />

diesen Jahres besteht für die Krankenkassen<br />

auch nicht mehr die Pflicht zu Ausschreibungen<br />

für solche Produkte. Auch für die<br />

wesentlich komplexere Versorgung mit ableitenden<br />

Inkontinenzprodukte wurden die<br />

Ausschreibungsverfahren inzwischen größtenteils<br />

gestoppt.<br />

Die Versorgung aktuell: Der Gesetzgeber hat<br />

zwar den Markt geöffnet und mehr Wettbewerb<br />

zugelassen und es gibt verschiedene<br />

Möglichkeiten der Abrechnung. Aber diese<br />

Regelungen betreffen immer nur die Zusammenarbeit<br />

zwischen Krankenkassen und<br />

Versorgern (Sanitätshäuser, Home-Care-Unternehmen,<br />

Apotheken). Für die Anwender<br />

ändert sich nichts, auch wenn ihnen gegenüber<br />

manchmal behauptet wird, irgend etwas<br />

sei „wegen neuer Vorschriften“ nicht (mehr)<br />

möglich. Auch den Versuchen mancher<br />

Krankenkassen, teilweise über die Versorger,<br />

bewährte Versorgungen durch preiswertere,<br />

aber unpraktische Lösungen zu ersetzen, z.<br />

B. Katheter mit integrierten Beutel durch einfache<br />

Katheter und separate Auffangbeutel,<br />

muss man nicht folgen. Jeder hat weiterhin<br />

Anspruch auf die individuelle Versorgung,<br />

also das bevorzugte Produkt, das er/sie benötigt.<br />

Weder Krankenkasse noch MDK oder<br />

Versorger können eine spezielle Marke oder<br />

ein spezielles Produkt vorschreiben. Dieser<br />

Anspruch auf die individuell ausgesuchte<br />

Hilfsmittelversorgung wurde vom Bundessozialgericht<br />

schon mehrfach bestätigt.<br />

1. Auslieferung nach Verordnung und Abrechnung<br />

zu Festbeträgen (wie bisher).<br />

2. Rabattvereinbarungen oder individuell<br />

vereinbarte Preise zwischen Kasse und Versorger<br />

für die einzelnen Produkte.<br />

3. Pauschalvereinbarungen, bei denen auf<br />

Grund von Durchschnittswerten (Mengen)<br />

ein „Standard- oder Musteranwender“ errechnet<br />

wird, der den Betrag von... EUR/Monat<br />

kostet. Diesen Betrag erstattet die Kasse<br />

dem Versorger pro Anwender. Solche Pauschalen<br />

haben manche Krankenkassen vor<br />

allem für ableitende Hilfsmittel, vereinbart,<br />

andere nicht. Sie sind unterschiedlich hoch,<br />

je nach Verhandlungsgeschick der Partner,<br />

regionalem Wettbewerb usw.<br />

Die Durchschnittsmengen (die auch den<br />

Pauschalvereinbarungen zu Grunde liegen)<br />

wurden im Auftrag der Krankenkassen vom<br />

MDK ermittelt. Damit wurde der Bedarf<br />

eines „Musterverbrauchers“ festgestellt, als

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