Paraplegiker 2/2009
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q – querschnitt spezial<br />
Inkontinenzversorgung <strong>2009</strong><br />
36<br />
PARAPLEGIKER 2/09<br />
Rechtslage und Anspruch:<br />
Als Patient den Überblick zu behalten ist fast unmöglich.<br />
Herbert Müller, FGQ-Rechtsbeistand im Sozialrecht (Kontakt<br />
siehe „Sparschwein“, Seite 31) hilft uns dabei.<br />
Die Produkte: Egal ob Katheter, Windeleinlagen,<br />
Kondome, Beutel etc. und sonstiges<br />
Spezialzubehör, immer sind es „zum Verbrauch<br />
bestimmte Hilfsmittel“ auf die ein<br />
Anspruch als Sachleistung besteht. (§ 33<br />
SGB V). Dafür gab es seit einigen Jahren<br />
Festbetragsregelungen d. h. allen Versorgern<br />
wurden für die gelieferten Produkte die<br />
gleichen Preise erstattet. Inzwischen hat sich<br />
einiges geändert. Dabei ist zwischen aufsaugenden<br />
und ableitenden Hilfsmittel zu unterscheiden.<br />
Bei Windeln samt Zubehör, den<br />
ableitenden Hilfsmitteln, haben die Krankenkassen<br />
bereits Versorgungsverträge mit<br />
Leistungserbringern abgeschlossen. Wegen<br />
schlechter Versorgungsqualität und berechtigten<br />
Protesten der Anwender werden diese<br />
inzwischen Zug um Zug wieder aufgekündigt.<br />
Denn der Gesetzgeber hat in § 127 SGB V<br />
bestimmt, dass die Versorgung auch „in der<br />
Qualität gesichert“ sein muss. Weiter heißt<br />
es dort „Dabei haben sie (die Versorger)<br />
die Qualität der Hilfsmittel sicherzustellen“.<br />
Dieser Forderung haben Billiganbieter, die<br />
die Ausschreibungen gewonnen hatten, mit<br />
teilweise eigens dafür entwickelten Einfachprodukten<br />
nicht entsprochen. Seit Anfang<br />
diesen Jahres besteht für die Krankenkassen<br />
auch nicht mehr die Pflicht zu Ausschreibungen<br />
für solche Produkte. Auch für die<br />
wesentlich komplexere Versorgung mit ableitenden<br />
Inkontinenzprodukte wurden die<br />
Ausschreibungsverfahren inzwischen größtenteils<br />
gestoppt.<br />
Die Versorgung aktuell: Der Gesetzgeber hat<br />
zwar den Markt geöffnet und mehr Wettbewerb<br />
zugelassen und es gibt verschiedene<br />
Möglichkeiten der Abrechnung. Aber diese<br />
Regelungen betreffen immer nur die Zusammenarbeit<br />
zwischen Krankenkassen und<br />
Versorgern (Sanitätshäuser, Home-Care-Unternehmen,<br />
Apotheken). Für die Anwender<br />
ändert sich nichts, auch wenn ihnen gegenüber<br />
manchmal behauptet wird, irgend etwas<br />
sei „wegen neuer Vorschriften“ nicht (mehr)<br />
möglich. Auch den Versuchen mancher<br />
Krankenkassen, teilweise über die Versorger,<br />
bewährte Versorgungen durch preiswertere,<br />
aber unpraktische Lösungen zu ersetzen, z.<br />
B. Katheter mit integrierten Beutel durch einfache<br />
Katheter und separate Auffangbeutel,<br />
muss man nicht folgen. Jeder hat weiterhin<br />
Anspruch auf die individuelle Versorgung,<br />
also das bevorzugte Produkt, das er/sie benötigt.<br />
Weder Krankenkasse noch MDK oder<br />
Versorger können eine spezielle Marke oder<br />
ein spezielles Produkt vorschreiben. Dieser<br />
Anspruch auf die individuell ausgesuchte<br />
Hilfsmittelversorgung wurde vom Bundessozialgericht<br />
schon mehrfach bestätigt.<br />
1. Auslieferung nach Verordnung und Abrechnung<br />
zu Festbeträgen (wie bisher).<br />
2. Rabattvereinbarungen oder individuell<br />
vereinbarte Preise zwischen Kasse und Versorger<br />
für die einzelnen Produkte.<br />
3. Pauschalvereinbarungen, bei denen auf<br />
Grund von Durchschnittswerten (Mengen)<br />
ein „Standard- oder Musteranwender“ errechnet<br />
wird, der den Betrag von... EUR/Monat<br />
kostet. Diesen Betrag erstattet die Kasse<br />
dem Versorger pro Anwender. Solche Pauschalen<br />
haben manche Krankenkassen vor<br />
allem für ableitende Hilfsmittel, vereinbart,<br />
andere nicht. Sie sind unterschiedlich hoch,<br />
je nach Verhandlungsgeschick der Partner,<br />
regionalem Wettbewerb usw.<br />
Die Durchschnittsmengen (die auch den<br />
Pauschalvereinbarungen zu Grunde liegen)<br />
wurden im Auftrag der Krankenkassen vom<br />
MDK ermittelt. Damit wurde der Bedarf<br />
eines „Musterverbrauchers“ festgestellt, als