Stadt Zeitz Begründung

Stadt Zeitz Begründung Stadt Zeitz Begründung

23.06.2013 Aufrufe

5.7. Telekommunikation Gemäß Stellungnahme der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH vom 25. 5. 2011 befinden sich im Planbereich bzw. nähern sich dem Planbereich Telekommunikationslinien. Der Planbereich ist telekommunikationsseitig ausgebaut. Die Dienste der Telekom einschließlich DSL können angeboten werden. Es wird um Rücksichtnahme auf vorhandene TK- Linien gebeten. Eine weitere Bebauung kann telekommunikationsseitig erschlossen werden. Rechtzeitig vor beabsichtigten Baumaßnahmen ist eine Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßen-, Wege- und Leitungsbau durch den Erschließungsträger bzw. Bauherren mit der Telekom vorzunehmen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen (auch in Gebieten mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) bitten wir das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989 zu beachten. Für Tiefbauunternehmen steht die „Trassenauskunft Kabel“ (Kabeleinweisung via Internet) unter folgender Internetadresse zur Verfügung: https://trassenauskunft-kabel.telekom.de Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten. 6. Denkmalschutz Das Plangebiet ist Bestandteil des archäologischen Flächendenkmales „Altstadt Zeitz“. Daher bedürfen Eingriffe in den Boden der Genehmigung. Der Antrag auf Genehmigung ist bei der unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Zeitz zu stellen. Ein Genehmigungserfordernis liegt vor, da es sich bei dem Planbereich um ein Gebiet im archäologischen Flächendenkmal von überregionalem Rang handelt und daher ein beachtliches öffentliches Interesse vorliegt. Siehe dazu auch Teil II der Begründung / Umweltbericht Schutzgüter Boden und Kultur und sonstige Sachgüter. Das noch bestehende Eckgebäude des ehemaligen ZEKIWA- Werkes ist ein hochrangiges Denkmal und wird im Bebauungsplan mit Baulinien zum Erhalt festgesetzt. Dieses Gebäude, sowie weitere hochrangige Einzeldenkmale sind in der Planzeichnung mit einem D gekennzeichnet. 7. Altlasten Durch vorhandene Altlasten ist der Boden im Geltungsbereich bereits geschädigt. Durch den Bau des Regenüberlaufbeckens wird weiterer, nicht von Altlasten betroffener Boden versiegelt, was das Schutzgut zusätzlich beeinträchtigt. Jedoch wird durch die grünordnerische Gestaltung vorhandener Abbruchflächen und der grünordnerischen Sichtschutzmaßnahmen der Eingriff durch das Regenüberlaufbecken ausgeglichen. Das ehemalige ZEKIWA- Gelände wurde teilweise im Zusammenhang mit dem Abriss der alten Gebäude in den 90-ziger Jahren saniert. Dabei wurden die Bereiche saniert, die in den vorangegangenen Gefährdungsabschätzungen als „schadstoffbelastet“, d.h. im sinne des heutigen Bundes- Bodenschutzgesetzes als „schädliche Bodenveränderung“ erkannt wurden. Hauptschadstoffe waren vor allem leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe aus der Metallentfettung und galvanotypische Schwermetalle wie Chrom, Nickel, Zink. Eine Sanierung der Gesamtfläche erfolgte nicht. Das heißt, dass für die aktuell gesamte nicht bebaute Restfläche bei Eingriffen in den Untergrund immer mit den typischen Rückständen einer Industriebrache (Altfundamente, Versorgungsleitungen, Versiegelungen und 6

Mauerwerk auch unter Geländeoberkante wegen Mehrfachbebauung u.a.) und gegebenenfalls auch noch mit dem Auffinden punktueller Schadstoffbelastungen zu rechnen ist. Die Sanierungsbereiche selbst sind in der Regel mit recyceltem Ziegelbruch der Altbauten verfüllt. Der Einbau erfolgte stark verdichtend, was bis zum heutigen Tag bewirkt, dass nach Starkniederschlägen auf den Flächen lang anhaltende Pfützen stehen (keine Versickerung, nur Verdunstung). Die natürlichen Bodenfunktionen gemäß § 2 (2) Bundesbodenschutzgesetz sind demzufolge auf lange Zeit, ohne Eingreifen gefügemeliorativer Maßnahmen stark eingeschränkt. Die Flurstücke 731, 257, 142/3 der Flur 42 bzw. 25 und 35 der Flur 1 gehören zum ehemaligen Gaswerk Zeitz, welches als Altlast gemäß § 2 (5) BBodSchG im Fachinformationssystem „Bodenschutz“ unter der Kat.-Nr. 00356 registriert ist. Für diese Fläche sind erhebliche, gaswerkstypische Belastungen im Boden und Grundwasser nachgewiesen. Saniert wurde allerdings bisher nur der Bereich einer Mehrkammerteergrube. Die Flächeneigentümerin ist gemäß Hemmnisbeseitigungsgesetz altlastenfreigestellt. Alle Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aus Altlasten auf diesen Flächen sind dementsprechend den Pflichten und Durchführungsprozedere gemäß Altlastenfreistellungsbescheid unterworfen und dürfen dementsprechend der Zustimmung der Landesanstalt für Altlastenfreistellung als zuständige Freistellungsbehörde und des Burgenlandkreises als zuständige Bodenschutzbehörde gemäß § 18 (1) BodSchGAG LSA. Dieser Bereich ist in der Planzeichnung als „Fläche mit erheblich kontaminierten Böden“ gekennzeichnet. Es ist nicht auszuschließen, dass das Flurstück 734 ebenfalls belastet ist, da der genaue Gaswerks- und damit Belastungsverlauf nicht bekannt ist. Weitere Hinweise bezüglich Altlasten siehe Umweltbericht Schutzgüter Boden und Wasser, sowie die Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes 22. Sämtliche diesbezüglichen Hinweise sind beachtlich. 8. Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes Ein Grünordnungsplan für den Bebauungsplan Nr. 22 wird nicht erstellt. Dies ist auch nicht erforderlich. Mit der Erstellung des Umweltberichtes und Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplanes wird den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Durch die Planung werden keine Grünflächen vernichtet, sondern im Gegenteil die ehemals vorhandene Bebauung wurde durch bereits durchgeführte Abbruch- und Entkernungsmaßnahmen aufgelockert. Neue Grünflächen werden geschaffen. Auch wird die bauliche Dichte und das Maß der Nutzung im Verfahren erheblich reduziert werden. Vorhandene Altlasten sollen saniert werden. Die nachfolgende Artenliste dient als Empfehlung für die Gestaltung naturnaher Bereiche im Bebauungsplangebiet. Sie werden bewusst als empfehlend dargestellt, um den Grundstückseigentümern keine Bepflanzung aufzuzwingen. Die Bepflanzung der Gärten steht jedem frei, auch die Anpflanzung von Obst und Beerengehölzen ist möglich. Eine Aufnahme weiterer Arten in die Gehölzliste wird nicht als sinnvoll erachtet, weil es bei der Vielzahl von Gehölzen immer eine Art geben wird, die fehlt. Die Artenliste enthält einige leicht- bis mittelgiftige Pflanzen, die aber ein wichtiger Bestandteil der in unseren Breiten natürlichen Vegetation sind und in der Natur auch ohne menschliches Zutun vorkommen. Stark giftige Pflanzen sind in der Artenliste nicht enthalten. 7 Artenliste (Empfehlung) Acer campestre - Feldahorn Acer pseudoplatanus - Bergahorn

Mauerwerk auch unter Geländeoberkante wegen Mehrfachbebauung u.a.) und<br />

gegebenenfalls auch noch mit dem Auffinden punktueller Schadstoffbelastungen zu rechnen<br />

ist. Die Sanierungsbereiche selbst sind in der Regel mit recyceltem Ziegelbruch der<br />

Altbauten verfüllt. Der Einbau erfolgte stark verdichtend, was bis zum heutigen Tag bewirkt,<br />

dass nach Starkniederschlägen auf den Flächen lang anhaltende Pfützen stehen (keine<br />

Versickerung, nur Verdunstung). Die natürlichen Bodenfunktionen gemäß § 2 (2)<br />

Bundesbodenschutzgesetz sind demzufolge auf lange Zeit, ohne Eingreifen<br />

gefügemeliorativer Maßnahmen stark eingeschränkt.<br />

Die Flurstücke 731, 257, 142/3 der Flur 42 bzw. 25 und 35 der Flur 1 gehören zum<br />

ehemaligen Gaswerk <strong>Zeitz</strong>, welches als Altlast gemäß § 2 (5) BBodSchG im<br />

Fachinformationssystem „Bodenschutz“ unter der Kat.-Nr. 00356 registriert ist. Für diese<br />

Fläche sind erhebliche, gaswerkstypische Belastungen im Boden und Grundwasser<br />

nachgewiesen. Saniert wurde allerdings bisher nur der Bereich einer Mehrkammerteergrube.<br />

Die Flächeneigentümerin ist gemäß Hemmnisbeseitigungsgesetz altlastenfreigestellt. Alle<br />

Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aus Altlasten auf diesen Flächen sind dementsprechend<br />

den Pflichten und Durchführungsprozedere gemäß Altlastenfreistellungsbescheid<br />

unterworfen und dürfen dementsprechend der Zustimmung der Landesanstalt für<br />

Altlastenfreistellung als zuständige Freistellungsbehörde und des Burgenlandkreises als<br />

zuständige Bodenschutzbehörde gemäß § 18 (1) BodSchGAG LSA. Dieser Bereich ist in<br />

der Planzeichnung als „Fläche mit erheblich kontaminierten Böden“ gekennzeichnet. Es ist<br />

nicht auszuschließen, dass das Flurstück 734 ebenfalls belastet ist, da der genaue<br />

Gaswerks- und damit Belastungsverlauf nicht bekannt ist.<br />

Weitere Hinweise bezüglich Altlasten siehe Umweltbericht Schutzgüter Boden und Wasser,<br />

sowie die Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes 22. Sämtliche diesbezüglichen<br />

Hinweise sind beachtlich.<br />

8. Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Leistungsfähigkeit des<br />

Naturhaushaltes<br />

Ein Grünordnungsplan für den Bebauungsplan Nr. 22 wird nicht erstellt. Dies ist auch nicht<br />

erforderlich. Mit der Erstellung des Umweltberichtes und Einhaltung der Festsetzungen des<br />

Bebauungsplanes wird den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Durch die Planung<br />

werden keine Grünflächen vernichtet, sondern im Gegenteil die ehemals vorhandene<br />

Bebauung wurde durch bereits durchgeführte Abbruch- und Entkernungsmaßnahmen<br />

aufgelockert. Neue Grünflächen werden geschaffen. Auch wird die bauliche Dichte und das<br />

Maß der Nutzung im Verfahren erheblich reduziert werden. Vorhandene Altlasten sollen<br />

saniert werden.<br />

Die nachfolgende Artenliste dient als Empfehlung für die Gestaltung naturnaher Bereiche im<br />

Bebauungsplangebiet. Sie werden bewusst als empfehlend dargestellt, um den<br />

Grundstückseigentümern keine Bepflanzung aufzuzwingen. Die Bepflanzung der Gärten<br />

steht jedem frei, auch die Anpflanzung von Obst und Beerengehölzen ist möglich. Eine<br />

Aufnahme weiterer Arten in die Gehölzliste wird nicht als sinnvoll erachtet, weil es bei der<br />

Vielzahl von Gehölzen immer eine Art geben wird, die fehlt. Die Artenliste enthält einige<br />

leicht- bis mittelgiftige Pflanzen, die aber ein wichtiger Bestandteil der in unseren Breiten<br />

natürlichen Vegetation sind und in der Natur auch ohne menschliches Zutun vorkommen.<br />

Stark giftige Pflanzen sind in der Artenliste nicht enthalten.<br />

7<br />

Artenliste (Empfehlung)<br />

Acer campestre - Feldahorn<br />

Acer pseudoplatanus - Bergahorn

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