Stadt Zeitz Begründung

Stadt Zeitz Begründung Stadt Zeitz Begründung

23.06.2013 Aufrufe

Bewertung: Es treten keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Luft und Klima auf. 2.a.4. Schutzgut Landschaft Der Geltungsbereich ist ein sogenannter Altstandort. Er wirkt als Gewerbegebiet und ist somit bisher nicht als positiv für die Landschaft zu bewerten. Durch bereits erfolgte Abbrüche von maroder Gebäudesubstanz ist bereits eine Verbesserung des Landschaftsbildes aufgetreten. Dies wird durch geplante Begrünungen der Freiflächen noch verstärkt. Die eventuelle Sanierung und Nutzung des leerstehenden denkmalgeschützten Eckgebäudes würde das Landschaftsbild ebenfalls aufwerten. Bewertung: Das Schutzgut Landschaft wird durch den Bebauungsplan Nr. 22 „ZEKIWA- Altwerk“ positiv beeinflusst. 2.a.5. Schutzgut Boden Durch vorhandene Altlasten ist der Boden im Geltungsbereich bereits geschädigt. Durch den Bau des Regenüberlaufbeckens wird weiterer, nicht von Altlasten betroffener Boden versiegelt, was das Schutzgut zusätzlich beeinträchtigt. Jedoch wird durch die grünordnerische Gestaltung vorhandener Abbruchflächen der Eingriff durch das Regenüberlaufbecken ausgeglichen. Die Untere Abfallbehörde des Burgenlandkreises gibt zur Altlastenproblematik folgende Hinweise: Das ehemalige ZEKIWA- Gelände wurde teilweise im Zusammenhang mit dem Abriss der alten Gebäude in den 90-ziger Jahren saniert. Dabei wurden die Bereiche saniert, die in den vorangegangenen Gefährdungsabschätzungen als „schadstoffbelastet“, d.h. im Sinne des heutigen Bundes- Bodenschutzgesetzes als „schädliche Bodenveränderung“ erkannt wurden. Hauptschadstoffe waren vor allem leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe aus der Metallentfettung und galvanotypische Schwermetalle wie Chrom, Nickel, Zink. Eine Sanierung der Gesamtfläche erfolgte nicht. Das heißt, dass für die aktuell gesamte nicht bebaute Restfläche bei Eingriffen in den Untergrund immer mit den typischen Rückständen einer Industriebrache (Altfundamente, Versorgungsleitungen, Versiegelungen und Mauerwerk auch unter Geländeoberkante wegen Mehrfachbebauung u.a.) und gegebenenfalls auch noch mit dem Auffinden punktueller Schadstoffbelastungen zu rechnen ist. Die Sanierungsbereiche selbst sind in der Regel mit recyceltem Ziegelbruch der Altbauten verfüllt. Der Einbau erfolgte stark verdichtend, was bis zum heutigen Tag bewirkt, dass nach Starkniederschlägen auf den Flächen lang anhaltende Pfützen stehen (keine Versickerung, nur Verdunstung). Die natürlichen Bodenfunktionen gemäß § 2 (2) Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sind demzufolge auf lange Zeit, ohne Eingreifen gefügemeliorativer Maßnahmen stark eingeschränkt. Die Flurstücke 731, 257, 142/3 der Flur 42 bzw. 25 und 35 der Flur 1 gehören zum ehemaligen Gaswerk Zeitz, welches als Altlast gemäß § 2 (5) BBodSchG im Fachinformationssystem „Bodenschutz“ unter der Kat.-Nr. 00356 registriert ist. Für diese Fläche sind erhebliche, gaswerkstypische Belastungen im Boden und Grundwasser nachgewiesen. Saniert wurde allerdings bisher nur der Bereich einer Mehrkammerteergrube. Die Flächeneigentümerin ist gemäß Hemmnisbeseitigungsgesetz altlastenfreigestellt. Alle Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aus Altlasten auf diesen Flächen sind dementsprechend den Pflichten und Durchführungsprozedere gemäß Altlastenfreistellungsbescheid 10

unterworfen und dürfen dementsprechend der Zustimmung der Landesanstalt für Altlastenfreistellung als zuständige Freistellungsbehörde und des Burgenlandkreises als zuständige Bodenschutzbehörde gemäß § 18 (1) BodSchGAG LSA. Dieser Bereich ist in der Planzeichnung als „Fläche mit erheblich kontaminierten Böden“ gekennzeichnet. Es ist nicht auszuschließen, dass das Flurstück 734 ebenfalls belastet ist, da der genaue Gaswerks- und damit Belastungsverlauf nicht bekannt ist. Im vorhandenen ZEKIWA Hauptgebäude wurden im Keller und in verschiedenen Etagen Galvaniken betrieben. Die vorhandenen Untersuchungen zeigen, dass unter dem Gebäude galvanotypische Schadstoffbelastungen, hier insbesondere Schwermetalle auf Chrom- nickel- Basis, vorhanden sind. Diese Altlastproblematik ist für die Planungen dahingehend beachtlich, wenn durch die Gebäudenutzung im Kellerbereich in den Boden eingegriffen werden soll bzw. für den Fall, dass in Zukunft Abriss und Neubebauung durchgeführt werden sollen. Zur Überwachung des kontaminierten Grundwassers befinden sich im Bebauungsplangelände mehrere Grundwassermessstellen. Diese sind sowohl als Unterflur- als auch als Oberflurpegel ausgebildet. Die Pegel sind weder in ihrer Funktionstüchtigkeit noch in ihrer Zugängigkeit zu beeinträchtigen. Die Koordinaten der Pegel wurden nachrichtlich in die Textlichen Festsetzungen (Teil B) des Bebauungsplanes Nr. 22 aufgenommen und die Pegel in der Planzeichnung gekennzeichnet. Die Koordinaten sind: 11 (Lagestatus 110 Gauß-Krüger-Bessel) Hy 1/96 4509 170; 5657 742 Hy 2/96 4509 329; 5657 751 Hy 3/96 4509 496; 5657 739 1/2001 4509 173; 5657 692 2/2001 4509 225; 5657 643 Die Untere Abfallbehörde des BLK gibt den Hinweis, dass mit dem Kauf der Immobilie durch die Stadt Zeitz keine Altlastenfreistellung mehr besteht. Folgende Hinweise bezüglich der Altlastenproblematik wurden nachrichtlich in die Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes 22 aufgenommen: Aufgrund der Kontaminationssituation können bei Eingriffen in den Boden gefährliche Abfälle im Sinne des § 41 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW- /AbfG) anfallen. Auf die besonderen Pflichten der elektronischen Nachweisführung wird hingewiesen. Aufgrund der Altlastenproblematik sind alle Eingriffe in den Boden rechtzeitig vorab mit der gemäß § 18 (1) Ausführungsgesetz des Landes Sachsen- Anhalt zum Bundesbodenschutzgesetz (BodSchAG LSA) zuständigen unteren Bodenschutzbehörde des Burgenlandkreises abzustimmen. Für Maßnahmen im Rahmen der Altlastenfreistellung ist die untere Bodenschutzbehörde verpflichtet, das Einvernehmen mit der Landesanstalt für Altlastenfreistellung gemäß § BodSchAG LSA herzustellen. Die sich aus dem Bundes- Bodenschutzgesetz (BBodSchG) ergebenden Pflichten richten sich gemäß § 4 BBodSchG einzelfallbezogen gegen den Verursacher (hier in den Boden eingreifenden) oder den Grundstückseigentümer. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Flächen wurden vom Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landes Sachsen- Anhalt anhand vorliegender Unterlagen und Erkenntnisse überprüft. Die Überprüfung hat ergeben, dass überwiegende Teile des Bebauungsplanes von einem als Kampfmittelverdachtsfläche (ehemaliges Bombenabwurfgebiet) ausgewiesenem Bereich erfasst werden. Insoweit sollte vor Beginn von später geplanten erdeingreifendensonstigen Maßnahmen eine Überprüfung auf das Vorhandensein von eventuell vorhandenen Bombenblindgängern erfolgen.

Bewertung:<br />

Es treten keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Luft und Klima auf.<br />

2.a.4. Schutzgut Landschaft<br />

Der Geltungsbereich ist ein sogenannter Altstandort. Er wirkt als Gewerbegebiet und ist<br />

somit bisher nicht als positiv für die Landschaft zu bewerten. Durch bereits erfolgte Abbrüche<br />

von maroder Gebäudesubstanz ist bereits eine Verbesserung des Landschaftsbildes<br />

aufgetreten. Dies wird durch geplante Begrünungen der Freiflächen noch verstärkt.<br />

Die eventuelle Sanierung und Nutzung des leerstehenden denkmalgeschützten<br />

Eckgebäudes würde das Landschaftsbild ebenfalls aufwerten.<br />

Bewertung:<br />

Das Schutzgut Landschaft wird durch den Bebauungsplan Nr. 22 „ZEKIWA- Altwerk“ positiv<br />

beeinflusst.<br />

2.a.5. Schutzgut Boden<br />

Durch vorhandene Altlasten ist der Boden im Geltungsbereich bereits geschädigt. Durch den<br />

Bau des Regenüberlaufbeckens wird weiterer, nicht von Altlasten betroffener Boden<br />

versiegelt, was das Schutzgut zusätzlich beeinträchtigt. Jedoch wird durch die<br />

grünordnerische Gestaltung vorhandener Abbruchflächen der Eingriff durch das<br />

Regenüberlaufbecken ausgeglichen. Die Untere Abfallbehörde des Burgenlandkreises gibt<br />

zur Altlastenproblematik folgende Hinweise:<br />

Das ehemalige ZEKIWA- Gelände wurde teilweise im Zusammenhang mit dem Abriss der<br />

alten Gebäude in den 90-ziger Jahren saniert. Dabei wurden die Bereiche saniert, die in den<br />

vorangegangenen Gefährdungsabschätzungen als „schadstoffbelastet“, d.h. im Sinne des<br />

heutigen Bundes- Bodenschutzgesetzes als „schädliche Bodenveränderung“ erkannt<br />

wurden. Hauptschadstoffe waren vor allem leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe aus<br />

der Metallentfettung und galvanotypische Schwermetalle wie Chrom, Nickel, Zink. Eine<br />

Sanierung der Gesamtfläche erfolgte nicht. Das heißt, dass für die aktuell gesamte nicht<br />

bebaute Restfläche bei Eingriffen in den Untergrund immer mit den typischen Rückständen<br />

einer Industriebrache (Altfundamente, Versorgungsleitungen, Versiegelungen und<br />

Mauerwerk auch unter Geländeoberkante wegen Mehrfachbebauung u.a.) und<br />

gegebenenfalls auch noch mit dem Auffinden punktueller Schadstoffbelastungen zu rechnen<br />

ist. Die Sanierungsbereiche selbst sind in der Regel mit recyceltem Ziegelbruch der<br />

Altbauten verfüllt. Der Einbau erfolgte stark verdichtend, was bis zum heutigen Tag bewirkt,<br />

dass nach Starkniederschlägen auf den Flächen lang anhaltende Pfützen stehen (keine<br />

Versickerung, nur Verdunstung). Die natürlichen Bodenfunktionen gemäß § 2 (2)<br />

Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sind demzufolge auf lange Zeit, ohne Eingreifen<br />

gefügemeliorativer Maßnahmen stark eingeschränkt.<br />

Die Flurstücke 731, 257, 142/3 der Flur 42 bzw. 25 und 35 der Flur 1 gehören zum<br />

ehemaligen Gaswerk <strong>Zeitz</strong>, welches als Altlast gemäß § 2 (5) BBodSchG im<br />

Fachinformationssystem „Bodenschutz“ unter der Kat.-Nr. 00356 registriert ist. Für diese<br />

Fläche sind erhebliche, gaswerkstypische Belastungen im Boden und Grundwasser<br />

nachgewiesen. Saniert wurde allerdings bisher nur der Bereich einer Mehrkammerteergrube.<br />

Die Flächeneigentümerin ist gemäß Hemmnisbeseitigungsgesetz altlastenfreigestellt. Alle<br />

Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aus Altlasten auf diesen Flächen sind dementsprechend<br />

den Pflichten und Durchführungsprozedere gemäß Altlastenfreistellungsbescheid<br />

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