Stadt Zeitz Begründung
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Ausgearbeitet von:<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong><br />
Fachbereich Technisches <strong>Zeitz</strong><br />
Sachgebiet <strong>Stadt</strong>entwicklung<br />
<strong>Begründung</strong><br />
(Stand September 2011)<br />
Bebauungsplan Nr. 22<br />
„ZEKIWA Altwerk“
Teil I<br />
<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> Nr. 22 „ZEKIWA- Altwerk“<br />
1. Räumlicher Geltungsbereich<br />
Der räumliche Geltungsbereich wird gesäumt im Süden von der Geschwister- Scholl- Straße,<br />
im Osten vom Fußweg, der die Geschwister- Scholl und die Baenschstraße<br />
verbindet, im Norden von der Elsterpromenade und im Westen von der Badstubenvorstadt.<br />
Das Plangebiet liegt im Norden des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong><br />
und hat eine Größe von ca. 5,5 ha.<br />
2. Ziele der Planung/ Raumordnung und Landesentwicklung<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> als Mittelzentrum hat u. a. auch die Funktion, Flächen für soziale, kulturelle,<br />
sportliche und andere Bereiche, sowie Flächen für Versorgungsanlagen in ausreichendem<br />
Maße bereitzustellen.<br />
Regionaler Entwicklungsplan<br />
Die endgültige Abwägung sowie der Beschluss des regionalen Entwicklungsplanes für die<br />
Planungsregion Halle erfolgten am 27. 5. 2010 durch die Regionalversammlung der<br />
Regionalen Planungsgemeinschaft. Die Veröffentlichung der relevanten Beschlüsse erfolgte<br />
im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen- Anhalt vom 15. 6. 2010. Der<br />
beschlossene Plan wurde am 20. Juli 2010 durch die Oberste Landesplanungsbehörde unter<br />
Auflagen genehmigt. Die regionalplanerischen Festlegungen des beschlossenen Regionalen<br />
Entwicklungsplans für die Planungsregion Halle stellen Erfordernisse der Raumordnung dar<br />
(§ 3 (1) Nr. 1 Raumordnungsgesetz, ROG) und sind von öffentlichen Stellen in Abwägungs-<br />
oder Ermessensentscheidungen nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften<br />
zu berücksichtigen (§ 4 (1) und (2) ROG). Der Beschluss zum Beitritt zu den Auflagen der<br />
Genehmigung des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-<br />
Anhalt erfolgte in der Sitzung der Regionalversammlung der Regionalen<br />
Planungsgemeinschaft Halle am 26. 10. 2010. Die Genehmigung des Regionalen<br />
Entwicklungsplanes wurde im Amtsblatt des Landesverwaltungsamts Sachsen- Anhalt<br />
sowie den Amtsblättern der Zweckverbandsmitglieder öffentlich bekannt gemacht. Mit der<br />
letzten öffentlichen Bekanntmachung am 21. 12. 2010 ist der Regionale Entwicklungsplan für<br />
die Planungsregion Halle (REP Halle) rechtswirksam geworden und in Kraft getreten.<br />
Landesentwicklungsplan Land Sachsen- Anhalt 2010<br />
Die Verordnung über den Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen- Anhalt 2010 vom<br />
16. 2. 2011 wurde am 11. März 2011 im Gesetzes- und Verordnungsblatt für das Land<br />
Sachsen- Anhalt (GVBl. LSA Nr. 6/2011, S. 160) verkündet und ist gemäß § 3 am Tag nach<br />
der Verkündung in Kraft getreten. (LEP- LSA 2010).<br />
Nach § 2 der Verordnung gelten die Regionalen Entwicklungspläne für die<br />
Planungsregionen und die bestehenden Regionalen Teilgebietsentwicklungspläne<br />
(-programme) fort, soweit sie den in der Verordnung festgelegten Zielen der Raumordnung<br />
nicht widersprechen.<br />
2
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung zum LEP 2010 ist zugleich das Gesetz über den<br />
Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen- Anhalt außer Kraft getreten und nicht mehr<br />
anzuwenden.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> ist im Ziel 37, Abschnitt 2.1. Zentrale Orte des LEP- LSA 2010 erneut als<br />
Mittelzentrum ausgewiesen. Zentraler Ort ist der im Zusammenhang bebaute Ortsteil. Dazu<br />
gehören auch Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.<br />
Das Ziel 58 im Abschnitt 3.1 Wirtschaft des LEP- LSA 2010 legt <strong>Zeitz</strong>/ Tröglitz als<br />
Vorrangstandort für landesbedeutsame Industrie- und Gewerbeflächen fest (bereits<br />
bestehender Standort), der entsprechend dem Bedarf weiterzuentwickeln ist.<br />
Nach dem LEP- LSA 2010 (Punkt 1.4) sowie dem REP Halle (Punkt 5. 3. 1) liegt die <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Zeitz</strong> im ländlichen Raum. Das REP Halle konkretisiert den ländlichen Raum um <strong>Zeitz</strong><br />
gemäß Karte 2 als ländlichen Raum außerhalb des Verdichtungsraumes mit relativ günstigen<br />
wirtschaftlichen Entwicklungspotentialen.<br />
Demzufolge ist eine städtebauliche Entwicklung über die örtlichen Bedürfnisse hinaus<br />
möglich. Mittelzentren sind als Standorte für gehobene Einrichtungen im wirtschaftlichen,<br />
sozialen, kulturellen und politischen Bereich und für weitere private Dienstleistungen zu<br />
sichern und zu entwickeln. Die dafür benötigten Flächen sind näher zu konkretisieren und<br />
städtebaulich zu sichern und zu entwickeln. Vor Neuversiegelung von Flächen ist zu prüfen,<br />
ob bereits versiegelte Flächen genutzt werden können. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> besitzt einen<br />
genehmigten Flächennutzungsplan. Der Bebauungsplan 22 wird aus dem<br />
Flächennutzungsplan entwickelt. Er dient vorrangig dem <strong>Stadt</strong>umbau, um diesen Teil der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> attraktiver zu gestalten.<br />
3. Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan<br />
Der Flächennutzungsplan des Planungsverbandes der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> und umgebenden<br />
Gemeinden ist seit dem 3. 3. 2000 wirksam. Im Flächennutzungsplan ist der Geltungsbereich<br />
des Bebauungsplanes überwiegend als Gemischte Baufläche ausgewiesen.<br />
Im Bebauungsplan sind Mischgebietsflächen, Flächen für Versorgungsanlagen und<br />
Grünflächen ausgewiesen. Da ein Bebauungsplan in gewissen Grenzen von den<br />
Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweichen kann, wurde das Herleitungsgebot<br />
gem. § 8 (2) BauGB grundsätzlich eingehalten. Der Bebauungsplan wird aus dem<br />
Flächennutzungsplan entwickelt.<br />
4. Bisherige Entwicklung und derzeitige Situation im Plangebiet<br />
Bereits am 9. 6. 1994 wurde der Aufstellungsbeschluss zur Einleitung des<br />
Bebauungsplanverfahrens Nr. 22 gefasst. Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung zur Vorstellung<br />
der allgemeinen Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes Nr. 22 wurde in der Zeit vom 1. 11.<br />
1994 bis zum 10. 11. 1994 durchgeführt. Geplant war damals eine überwiegend gewerbliche<br />
Nutzung an diesem Standort anzusiedeln. Mehrere Investoren haben in der Zwischenzeit<br />
vorgesprochen, Studenten haben sich mit dem Areal befasst, jedoch konnte bisher keine der<br />
entwickelten Ideen umgesetzt werden. Nach nunmehr umfangreichen durchgeführten<br />
Gebäudeabbrüchen soll gemeinsam mit dem Eigentümer ein Nutzungskonzept für das<br />
verbliebene unter Denkmalschutz stehende Eckgebäude Geschwister- Scholl- Straße /<br />
Badstubenvorstadt gefunden werden. Weiterhin soll unter Beachtung der bestehenden<br />
Altlastensituation ein Regenüberlaufbecken an dem Standort errichtet werden.<br />
Das Areal des Bebauungsplanes Nr. 22 liegt innerhalb des förmlich festgelegten<br />
Sanierungsgebietes der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong>. Die Sanierungsziele wurden anhand eines<br />
3
Rahmenplanes im Jahre 2010 fortgeschrieben. Die fortgeschrieben Sanierungsziele wurden<br />
in den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 22 eingearbeitet (siehe Punkt 5.1).<br />
In der Zeit vom 26. 4. 2011 bis zum 27. 5. 2011 wurde eine erneute frühzeitige Bürger- und<br />
parallel dazu Behördenbeteiligung zu den geänderten Planungszielen durchgeführt. Die<br />
wesentlichen Hinweise dazu wurden eingearbeitet.<br />
5. <strong>Begründung</strong> der Planfestsetzungen<br />
5.1. Städtebauliche Konzeption<br />
Wie bereits im Punkt 4 erwähnt, lehnt sich die städtebauliche Konzeption des<br />
Bebauungsplanes 22 an den 2010 fortgeschriebenen Rahmenplan für das förmlich<br />
festgelegte Sanierungsgebiet an als eigenständigem Bestandteil des integrierten<br />
<strong>Stadt</strong>entwicklungskonzeptes (SEK) der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> an. Die städtebaulichen Ziele wurden im<br />
Rahmenplan wie folgt definiert:<br />
- Vorrang für Landschaftsgestaltung<br />
- Erhaltung/ Sanierung der historisch wertvollen Gewerbebrache ZEKIWA und weiterer<br />
Baudenkmale<br />
- Kein Neubau, jedoch baugesetzlich geregelter Bestandsschutz, solange Nutzer<br />
vorhanden sind<br />
- Fläche für Naherholungsfunktionen umgestalten – dazu ist ein gesondertes<br />
Nutzungskonzept zu erstellen<br />
- Badstubenvorstadt als Allee mit Bäumen gestalten<br />
- Fußwegeverbindungen ausbauen<br />
Außerdem soll in dem Bereich ein Regenüberlaufbecken (RÜB) errichtet werden, das bei<br />
Starkregen Abwasser aus dem angrenzenden Mischwasserkanal aufnimmt.<br />
5.2. Art der baulichen Nutzung<br />
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 22 wird teilweise als Mischgebiet (ca. 3,23<br />
ha) teilweise als Fläche für Abwasserbeseitigung / Zweckbestimmung<br />
Regenüberlaufbecken (ca. 0,07 ha), sowie als öffentliche und private Grünflächen (ca. 1,76<br />
ha) festgesetzt.<br />
5.3. Maß der baulichen Nutzung / überbaubare Grundstücksflächen<br />
Das zulässige Maß der baulichen Nutzung orientiert sich im Wesentlichen an der<br />
vorhandenen Bebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 22.<br />
5.3.1. Weitere Festsetzungen<br />
Baulinien<br />
Die Baulinien wurden festgesetzt, um die vorhandenen denkmalgeschützten Gebäude<br />
innerhalb des Geltungsbereiches zu sichern.<br />
Baugrenzen<br />
Im Übrigen wurden die Baufenster im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 22 durch<br />
Baugrenzen festgesetzt um Bauwilligen einen größeren Gestaltungsspielraum zu<br />
ermöglichen.<br />
4
Geschosse<br />
Die festgesetzten Geschosse wurden als Höchstgrenze festgesetzt und können<br />
unterschritten werden.<br />
Textliche Festsetzungen<br />
In den textlichen Festsetzungen (Teil B) des Bebauungsplanes Nr. 22 wird unter anderem<br />
die Zulässigkeit von Garagen und anderen Nebenanlagen geregelt. Es werden<br />
Festsetzungen zur Befestigung von Freiflächen und zur Begrünung getroffen.<br />
5.4. Verkehrliche Erschließung<br />
Die Erschließung erfolgt über die das Plangebiet tangierenden Straßen Geschwister- Scholl-<br />
Straße und Badstubenvorstadt. Die innere Erschließung erfolgt über den Brückenweg. Neue<br />
Erschließungsstraßen sind nicht vorgesehen. Stellplätze sind auf den jeweiligen privaten<br />
Baugrundstücken vorhanden und gegebenenfalls nachzuweisen.<br />
5.5. Ver- und Entsorgung<br />
Es wird beabsichtigt, auf dem Gelände des Bebauungsplanes Nr. 22 ein Regenüberlaufbecken<br />
(RÜB) zu errichten. Die Sohle des RÜB wird in einer Tiefe von ca. 149,70 m<br />
über NN angelegt. Die Oberkante des Beckens soll bei ca. 153,70 m über NN liegen und der<br />
höchste Wasserstand bei ca. 152,58 m über NN. Die betreffende Fläche ist im<br />
Bebauungsplan als Fläche für Versorgungsanlagen, Zweckbestimmung<br />
Regenüberlaufbecken (RÜB) festgesetzt.<br />
Aus sicherheitstechnischen Gründen wird das Betriebsgelände um das<br />
Regenüberlaufbecken und die dazugehörigen Anlagenteile eingezäunt. Innerhalb der<br />
Umzäunung wird als Sichtschutz eine Bepflanzung vorgenommen. Aus den gleichen<br />
Gründen: Sichtschutz, aber auch Verminderung möglicher Geruchsbelästigungen, wird<br />
empfohlen, die nicht für die Abwasserentsorgung benötigten Teilbereiche der Flurstücke<br />
143/1 der Flur 1 und 734 der Flur 42 aufzuforsten. Dies ist mit der Unteren Abfallbehörde des<br />
Burgenlandkreises abzustimmen, da möglicherweise Belastungen der angrenzenden<br />
Flurstücke auf den o.g. Bereich übergreifen (siehe dazu Punkt 7 Altlasten).<br />
Davon ausgenommen sind Stellplätze und Nebenanlagen.<br />
5.6. Löschwasserversorgung<br />
Gemäß der Stellungnahme des Sachgebietes Brand- und Katastrophenschutz vom 2. 5.<br />
2011 sollte das geplante Regenwasserüberlaufbecken für die Entnahme von Lösch- und<br />
Brauchwasser für den Brand- und Katastrophenfall vorgerüstet werden.<br />
Da das Regenüberlaufbecken nur bei Starkregen Wasser führt und es sich dabei um<br />
verdünntes Mischwasser handelt, ist die Nutzung der Anlage zu Löschwasserzwecken nicht<br />
möglich.<br />
Soweit es im Rahmen der Trinkwasserversorgung möglich ist, muss daher die<br />
Löschwasserversorgung über Hydranten erfolgen.<br />
Die Zufahrten und Aufstellflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes<br />
sind auf eine Achslast von 10 t auszulegen.<br />
Bei Gebäuden mit 3- 4 Vollgeschossen ist der Einsatz des Drehleiterfahrzeuges notwendig.<br />
5
5.7. Telekommunikation<br />
Gemäß Stellungnahme der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH vom 25. 5. 2011<br />
befinden sich im Planbereich bzw. nähern sich dem Planbereich Telekommunikationslinien.<br />
Der Planbereich ist telekommunikationsseitig ausgebaut. Die Dienste der Telekom<br />
einschließlich DSL können angeboten werden. Es wird um Rücksichtnahme auf vorhandene<br />
TK- Linien gebeten. Eine weitere Bebauung kann telekommunikationsseitig erschlossen<br />
werden.<br />
Rechtzeitig vor beabsichtigten Baumaßnahmen ist eine Abstimmung der Lage und der<br />
Dimensionierung der Leitungszonen und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für<br />
Straßen-, Wege- und Leitungsbau durch den Erschließungsträger bzw. Bauherren mit der<br />
Telekom vorzunehmen.<br />
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen (auch in Gebieten mit Ausgleichs- und<br />
Ersatzmaßnahmen) bitten wir das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und<br />
Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen,<br />
Ausgabe 1989 zu beachten.<br />
Für Tiefbauunternehmen steht die „Trassenauskunft Kabel“ (Kabeleinweisung via Internet)<br />
unter folgender Internetadresse zur Verfügung: https://trassenauskunft-kabel.telekom.de<br />
Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.<br />
6. Denkmalschutz<br />
Das Plangebiet ist Bestandteil des archäologischen Flächendenkmales „Altstadt <strong>Zeitz</strong>“.<br />
Daher bedürfen Eingriffe in den Boden der Genehmigung. Der Antrag auf Genehmigung ist<br />
bei der unteren Denkmalschutzbehörde der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> zu stellen. Ein<br />
Genehmigungserfordernis liegt vor, da es sich bei dem Planbereich um ein Gebiet im<br />
archäologischen Flächendenkmal von überregionalem Rang handelt und daher ein<br />
beachtliches öffentliches Interesse vorliegt. Siehe dazu auch Teil II der <strong>Begründung</strong> /<br />
Umweltbericht Schutzgüter Boden und Kultur und sonstige Sachgüter. Das noch bestehende<br />
Eckgebäude des ehemaligen ZEKIWA- Werkes ist ein hochrangiges Denkmal und wird im<br />
Bebauungsplan mit Baulinien zum Erhalt festgesetzt. Dieses Gebäude, sowie weitere<br />
hochrangige Einzeldenkmale sind in der Planzeichnung mit einem D gekennzeichnet.<br />
7. Altlasten<br />
Durch vorhandene Altlasten ist der Boden im Geltungsbereich bereits geschädigt. Durch den<br />
Bau des Regenüberlaufbeckens wird weiterer, nicht von Altlasten betroffener Boden<br />
versiegelt, was das Schutzgut zusätzlich beeinträchtigt. Jedoch wird durch die<br />
grünordnerische Gestaltung vorhandener Abbruchflächen und der grünordnerischen<br />
Sichtschutzmaßnahmen der Eingriff durch das Regenüberlaufbecken ausgeglichen.<br />
Das ehemalige ZEKIWA- Gelände wurde teilweise im Zusammenhang mit dem Abriss der<br />
alten Gebäude in den 90-ziger Jahren saniert. Dabei wurden die Bereiche saniert, die in den<br />
vorangegangenen Gefährdungsabschätzungen als „schadstoffbelastet“, d.h. im sinne des<br />
heutigen Bundes- Bodenschutzgesetzes als „schädliche Bodenveränderung“ erkannt<br />
wurden. Hauptschadstoffe waren vor allem leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe aus<br />
der Metallentfettung und galvanotypische Schwermetalle wie Chrom, Nickel, Zink. Eine<br />
Sanierung der Gesamtfläche erfolgte nicht. Das heißt, dass für die aktuell gesamte nicht<br />
bebaute Restfläche bei Eingriffen in den Untergrund immer mit den typischen Rückständen<br />
einer Industriebrache (Altfundamente, Versorgungsleitungen, Versiegelungen und<br />
6
Mauerwerk auch unter Geländeoberkante wegen Mehrfachbebauung u.a.) und<br />
gegebenenfalls auch noch mit dem Auffinden punktueller Schadstoffbelastungen zu rechnen<br />
ist. Die Sanierungsbereiche selbst sind in der Regel mit recyceltem Ziegelbruch der<br />
Altbauten verfüllt. Der Einbau erfolgte stark verdichtend, was bis zum heutigen Tag bewirkt,<br />
dass nach Starkniederschlägen auf den Flächen lang anhaltende Pfützen stehen (keine<br />
Versickerung, nur Verdunstung). Die natürlichen Bodenfunktionen gemäß § 2 (2)<br />
Bundesbodenschutzgesetz sind demzufolge auf lange Zeit, ohne Eingreifen<br />
gefügemeliorativer Maßnahmen stark eingeschränkt.<br />
Die Flurstücke 731, 257, 142/3 der Flur 42 bzw. 25 und 35 der Flur 1 gehören zum<br />
ehemaligen Gaswerk <strong>Zeitz</strong>, welches als Altlast gemäß § 2 (5) BBodSchG im<br />
Fachinformationssystem „Bodenschutz“ unter der Kat.-Nr. 00356 registriert ist. Für diese<br />
Fläche sind erhebliche, gaswerkstypische Belastungen im Boden und Grundwasser<br />
nachgewiesen. Saniert wurde allerdings bisher nur der Bereich einer Mehrkammerteergrube.<br />
Die Flächeneigentümerin ist gemäß Hemmnisbeseitigungsgesetz altlastenfreigestellt. Alle<br />
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aus Altlasten auf diesen Flächen sind dementsprechend<br />
den Pflichten und Durchführungsprozedere gemäß Altlastenfreistellungsbescheid<br />
unterworfen und dürfen dementsprechend der Zustimmung der Landesanstalt für<br />
Altlastenfreistellung als zuständige Freistellungsbehörde und des Burgenlandkreises als<br />
zuständige Bodenschutzbehörde gemäß § 18 (1) BodSchGAG LSA. Dieser Bereich ist in<br />
der Planzeichnung als „Fläche mit erheblich kontaminierten Böden“ gekennzeichnet. Es ist<br />
nicht auszuschließen, dass das Flurstück 734 ebenfalls belastet ist, da der genaue<br />
Gaswerks- und damit Belastungsverlauf nicht bekannt ist.<br />
Weitere Hinweise bezüglich Altlasten siehe Umweltbericht Schutzgüter Boden und Wasser,<br />
sowie die Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes 22. Sämtliche diesbezüglichen<br />
Hinweise sind beachtlich.<br />
8. Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Leistungsfähigkeit des<br />
Naturhaushaltes<br />
Ein Grünordnungsplan für den Bebauungsplan Nr. 22 wird nicht erstellt. Dies ist auch nicht<br />
erforderlich. Mit der Erstellung des Umweltberichtes und Einhaltung der Festsetzungen des<br />
Bebauungsplanes wird den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Durch die Planung<br />
werden keine Grünflächen vernichtet, sondern im Gegenteil die ehemals vorhandene<br />
Bebauung wurde durch bereits durchgeführte Abbruch- und Entkernungsmaßnahmen<br />
aufgelockert. Neue Grünflächen werden geschaffen. Auch wird die bauliche Dichte und das<br />
Maß der Nutzung im Verfahren erheblich reduziert werden. Vorhandene Altlasten sollen<br />
saniert werden.<br />
Die nachfolgende Artenliste dient als Empfehlung für die Gestaltung naturnaher Bereiche im<br />
Bebauungsplangebiet. Sie werden bewusst als empfehlend dargestellt, um den<br />
Grundstückseigentümern keine Bepflanzung aufzuzwingen. Die Bepflanzung der Gärten<br />
steht jedem frei, auch die Anpflanzung von Obst und Beerengehölzen ist möglich. Eine<br />
Aufnahme weiterer Arten in die Gehölzliste wird nicht als sinnvoll erachtet, weil es bei der<br />
Vielzahl von Gehölzen immer eine Art geben wird, die fehlt. Die Artenliste enthält einige<br />
leicht- bis mittelgiftige Pflanzen, die aber ein wichtiger Bestandteil der in unseren Breiten<br />
natürlichen Vegetation sind und in der Natur auch ohne menschliches Zutun vorkommen.<br />
Stark giftige Pflanzen sind in der Artenliste nicht enthalten.<br />
7<br />
Artenliste (Empfehlung)<br />
Acer campestre - Feldahorn<br />
Acer pseudoplatanus - Bergahorn
Teil II<br />
8<br />
Acer platanoldes - Spitzahorn<br />
Betula pendula - Birke<br />
Carpinus betulus - Hainbuche<br />
Fagus sylvatica - Rotbuche<br />
Fraxinus excelsior - Esche<br />
Quercus petraea - Traubeneiche<br />
Quercus robur - Stieleiche<br />
Tilla cordata - Winterlinde<br />
Cornus sanguinea - Hartriegel<br />
Corylus avellana - Haselnuss<br />
Crataegus monogyna - eingriffliger Weißdorn<br />
Frangula alnus - Faulbaum<br />
Ligustrum vulgare - Liguster<br />
Lonicera xylosteum - Heckenkirsche<br />
Malus sylvestris - Wildapfel<br />
Prunus avium - Vogelkirsche<br />
Prunus spinosa - Schlehe<br />
Pyrus pyraster - Wildbirne<br />
Rosa canina - Hundsrose<br />
Sambucus nigra - Schwarzer Holunder<br />
Viburnum opulus - Gemeiner Schneeball<br />
Alle Bäume sollten als Pflanzung 3 x verpflanzte Hochstämme mit Ballen<br />
Stammumfang von mindestens 16-18 cm angepflanzt werden.<br />
Umweltbericht<br />
Einleitung<br />
1a. Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplanes<br />
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 22 „ZEKIWA- Altwerk“ wird im Süden von<br />
der Geschwister- Scholl- Straße, im Norden durch die Elsterpromenade und im Westen von<br />
der Badstubenvorstadt begrenzt. Im Osten liegt der Fußweg, welcher die Geschwister-<br />
Scholl- und die Baenschstraße verbindet. Das Plangebiet befindet sich im Norden des<br />
förmlich festgelegten Sanierungsgebietes der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong>.<br />
Dort soll ein Regenüberlaufbecken entstehen, wobei die Lage der Altlasten im<br />
Geltungsbereich zu berücksichtigen ist. Außerdem soll dem vorhandenen Gebäude, welches<br />
denkmalgeschützt ist eine neue Nutzung zukommen und sodass es erhalten werden kann.<br />
Der Planbereich soll teilweise als Mischgebiet, teilweise als Fläche für Versorgungsanlagen<br />
(Regenüberlaufbecken) und zum Teil als Grünfläche festgesetzt werden.
1b. Umweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplanungen und ihre<br />
9<br />
Bedeutung für den Bauleitplan<br />
Vorrangiges Ziel des Bebauungsplanes Nr. 22 ist es, dieses innenstadtnahe Gebiet neu zu<br />
ordnen, das heißt störende Nutzungen bzw. Bebauungen zu verlagern, die freiwerdenden<br />
Flächen verträglichen Nutzungen zuzuführen und die zukünftigen baulichen Maßnahmen so<br />
zu gestalten, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entstehen. Dazu sollen die<br />
vorhandenen Altlasten saniert und Abbruchflächen einer neuen Nutzung zugeführt werden.<br />
2a. Bestandsaufnahme und Bewertung<br />
2.a.1. Schutzgut Mensch<br />
In der unmittelbaren Nähe des geplanten Regenüberlaufbeckens befindet sich keine<br />
Wohnbebauung, sodass Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch durch<br />
Geruchsbelästigungen u.a. ausgeschlossen werden können.<br />
Durch die Nutzung des zurzeit leerstehenden Gebäudes - welches dann auch optisch<br />
aufgewertet werden würde -, können neue Arbeitsplätze entstehen und somit wird den<br />
Bedürfnissen des Schutzgutes Mensch entsprochen.<br />
Bewertung:<br />
Das Schutzgut Mensch wird durch den Bebauungsplan Nr. 22 „ZEKIWA- Altwerk“ nicht<br />
negativ beeinflusst.<br />
2.a.2. Schutzgut Tiere und Pflanzen<br />
Der Geltungsbereich bietet durch den Wildwuchs auch Lebensraum für einige Tier- und<br />
Pflanzenarten, welche jedoch schon durch die vorhandenen Altlasten geschädigt sind. Es<br />
sind keine seltenen oder unter Schutz stehenden Lebewesen in diesem Gebiet bekannt.<br />
Durch die Bauarbeiten an dem Regenüberlaufbecken, den dazugehörigen unterirdischen<br />
Leitungen und gegebenenfalls an dem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude wird<br />
natürlich die vorhandene Flora und Fauna gestört, jedoch geschieht dies nicht zwingend<br />
nachhaltig. Die bereits vorhandenen Abbruchflächen sollen als Grünflächen gestaltet und<br />
aufgewertet werden. Dies bietet Tier- und Pflanzenarten neuen Lebensraum.<br />
Bewertung:<br />
Es werden keine Tier- und Pflanzenarten nachhaltig beeinträchtigt. Der Lebensraum für<br />
Tiere und Pflanzen im Planbereich wird positiv beeinflusst.<br />
2.a.4. Schutzgut Luft und Klima<br />
Durch das Regenüberlaufbecken können geringfügige Geruchsbelästigungen entstehen, die<br />
jedoch durch die großen Abstände zu den umgebenden Wohnbebauungen außerhalb des<br />
Geltungsbereiches das Schutzgut Luft/ Klima nicht nachhaltig beeinträchtigen Durch die<br />
Planung mit verstärkter Naherholungsfunktion und umfassender Begrünung wird die<br />
bestehende Situation für das Schutzgut Luft und Klima verbessert.
Bewertung:<br />
Es treten keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Luft und Klima auf.<br />
2.a.4. Schutzgut Landschaft<br />
Der Geltungsbereich ist ein sogenannter Altstandort. Er wirkt als Gewerbegebiet und ist<br />
somit bisher nicht als positiv für die Landschaft zu bewerten. Durch bereits erfolgte Abbrüche<br />
von maroder Gebäudesubstanz ist bereits eine Verbesserung des Landschaftsbildes<br />
aufgetreten. Dies wird durch geplante Begrünungen der Freiflächen noch verstärkt.<br />
Die eventuelle Sanierung und Nutzung des leerstehenden denkmalgeschützten<br />
Eckgebäudes würde das Landschaftsbild ebenfalls aufwerten.<br />
Bewertung:<br />
Das Schutzgut Landschaft wird durch den Bebauungsplan Nr. 22 „ZEKIWA- Altwerk“ positiv<br />
beeinflusst.<br />
2.a.5. Schutzgut Boden<br />
Durch vorhandene Altlasten ist der Boden im Geltungsbereich bereits geschädigt. Durch den<br />
Bau des Regenüberlaufbeckens wird weiterer, nicht von Altlasten betroffener Boden<br />
versiegelt, was das Schutzgut zusätzlich beeinträchtigt. Jedoch wird durch die<br />
grünordnerische Gestaltung vorhandener Abbruchflächen der Eingriff durch das<br />
Regenüberlaufbecken ausgeglichen. Die Untere Abfallbehörde des Burgenlandkreises gibt<br />
zur Altlastenproblematik folgende Hinweise:<br />
Das ehemalige ZEKIWA- Gelände wurde teilweise im Zusammenhang mit dem Abriss der<br />
alten Gebäude in den 90-ziger Jahren saniert. Dabei wurden die Bereiche saniert, die in den<br />
vorangegangenen Gefährdungsabschätzungen als „schadstoffbelastet“, d.h. im Sinne des<br />
heutigen Bundes- Bodenschutzgesetzes als „schädliche Bodenveränderung“ erkannt<br />
wurden. Hauptschadstoffe waren vor allem leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe aus<br />
der Metallentfettung und galvanotypische Schwermetalle wie Chrom, Nickel, Zink. Eine<br />
Sanierung der Gesamtfläche erfolgte nicht. Das heißt, dass für die aktuell gesamte nicht<br />
bebaute Restfläche bei Eingriffen in den Untergrund immer mit den typischen Rückständen<br />
einer Industriebrache (Altfundamente, Versorgungsleitungen, Versiegelungen und<br />
Mauerwerk auch unter Geländeoberkante wegen Mehrfachbebauung u.a.) und<br />
gegebenenfalls auch noch mit dem Auffinden punktueller Schadstoffbelastungen zu rechnen<br />
ist. Die Sanierungsbereiche selbst sind in der Regel mit recyceltem Ziegelbruch der<br />
Altbauten verfüllt. Der Einbau erfolgte stark verdichtend, was bis zum heutigen Tag bewirkt,<br />
dass nach Starkniederschlägen auf den Flächen lang anhaltende Pfützen stehen (keine<br />
Versickerung, nur Verdunstung). Die natürlichen Bodenfunktionen gemäß § 2 (2)<br />
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sind demzufolge auf lange Zeit, ohne Eingreifen<br />
gefügemeliorativer Maßnahmen stark eingeschränkt.<br />
Die Flurstücke 731, 257, 142/3 der Flur 42 bzw. 25 und 35 der Flur 1 gehören zum<br />
ehemaligen Gaswerk <strong>Zeitz</strong>, welches als Altlast gemäß § 2 (5) BBodSchG im<br />
Fachinformationssystem „Bodenschutz“ unter der Kat.-Nr. 00356 registriert ist. Für diese<br />
Fläche sind erhebliche, gaswerkstypische Belastungen im Boden und Grundwasser<br />
nachgewiesen. Saniert wurde allerdings bisher nur der Bereich einer Mehrkammerteergrube.<br />
Die Flächeneigentümerin ist gemäß Hemmnisbeseitigungsgesetz altlastenfreigestellt. Alle<br />
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aus Altlasten auf diesen Flächen sind dementsprechend<br />
den Pflichten und Durchführungsprozedere gemäß Altlastenfreistellungsbescheid<br />
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unterworfen und dürfen dementsprechend der Zustimmung der Landesanstalt für<br />
Altlastenfreistellung als zuständige Freistellungsbehörde und des Burgenlandkreises als<br />
zuständige Bodenschutzbehörde gemäß § 18 (1) BodSchGAG LSA. Dieser Bereich ist in<br />
der Planzeichnung als „Fläche mit erheblich kontaminierten Böden“ gekennzeichnet. Es ist<br />
nicht auszuschließen, dass das Flurstück 734 ebenfalls belastet ist, da der genaue<br />
Gaswerks- und damit Belastungsverlauf nicht bekannt ist.<br />
Im vorhandenen ZEKIWA Hauptgebäude wurden im Keller und in verschiedenen Etagen<br />
Galvaniken betrieben. Die vorhandenen Untersuchungen zeigen, dass unter dem Gebäude<br />
galvanotypische Schadstoffbelastungen, hier insbesondere Schwermetalle auf Chrom-<br />
nickel- Basis, vorhanden sind. Diese Altlastproblematik ist für die Planungen dahingehend<br />
beachtlich, wenn durch die Gebäudenutzung im Kellerbereich in den Boden eingegriffen<br />
werden soll bzw. für den Fall, dass in Zukunft Abriss und Neubebauung durchgeführt werden<br />
sollen.<br />
Zur Überwachung des kontaminierten Grundwassers befinden sich im<br />
Bebauungsplangelände mehrere Grundwassermessstellen. Diese sind sowohl als Unterflur-<br />
als auch als Oberflurpegel ausgebildet. Die Pegel sind weder in ihrer Funktionstüchtigkeit<br />
noch in ihrer Zugängigkeit zu beeinträchtigen. Die Koordinaten der Pegel wurden<br />
nachrichtlich in die Textlichen Festsetzungen (Teil B) des Bebauungsplanes Nr. 22<br />
aufgenommen und die Pegel in der Planzeichnung gekennzeichnet. Die Koordinaten sind:<br />
11<br />
(Lagestatus 110 Gauß-Krüger-Bessel)<br />
Hy 1/96 4509 170; 5657 742<br />
Hy 2/96 4509 329; 5657 751<br />
Hy 3/96 4509 496; 5657 739<br />
1/2001 4509 173; 5657 692<br />
2/2001 4509 225; 5657 643<br />
Die Untere Abfallbehörde des BLK gibt den Hinweis, dass mit dem Kauf der Immobilie durch<br />
die <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> keine Altlastenfreistellung mehr besteht.<br />
Folgende Hinweise bezüglich der Altlastenproblematik wurden nachrichtlich in die Textlichen<br />
Festsetzungen des Bebauungsplanes 22 aufgenommen:<br />
Aufgrund der Kontaminationssituation können bei Eingriffen in den Boden gefährliche Abfälle<br />
im Sinne des § 41 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW- /AbfG) anfallen. Auf die<br />
besonderen Pflichten der elektronischen Nachweisführung wird hingewiesen.<br />
Aufgrund der Altlastenproblematik sind alle Eingriffe in den Boden rechtzeitig<br />
vorab mit der gemäß § 18 (1) Ausführungsgesetz des Landes Sachsen- Anhalt zum<br />
Bundesbodenschutzgesetz (BodSchAG LSA) zuständigen unteren Bodenschutzbehörde des<br />
Burgenlandkreises abzustimmen. Für Maßnahmen im Rahmen der Altlastenfreistellung ist<br />
die untere Bodenschutzbehörde verpflichtet, das Einvernehmen mit der Landesanstalt für<br />
Altlastenfreistellung gemäß § BodSchAG LSA herzustellen.<br />
Die sich aus dem Bundes- Bodenschutzgesetz (BBodSchG) ergebenden Pflichten richten<br />
sich gemäß § 4 BBodSchG einzelfallbezogen gegen den Verursacher (hier in den Boden<br />
eingreifenden) oder den Grundstückseigentümer.<br />
Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Flächen wurden vom<br />
Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landes Sachsen- Anhalt anhand vorliegender<br />
Unterlagen und Erkenntnisse überprüft. Die Überprüfung hat ergeben, dass überwiegende<br />
Teile des Bebauungsplanes von einem als Kampfmittelverdachtsfläche (ehemaliges<br />
Bombenabwurfgebiet) ausgewiesenem Bereich erfasst werden. Insoweit sollte vor Beginn<br />
von später geplanten erdeingreifendensonstigen Maßnahmen eine Überprüfung auf das<br />
Vorhandensein von eventuell vorhandenen Bombenblindgängern erfolgen.
Von der Belastung nicht betroffen ist lediglich der südöstliche Bereich der B- Planfläche.<br />
Sobald der Termin für einzelne Baumaßnahmen feststeht, sollte rechtzeitig vor Beginn ein<br />
entsprechender Antrag unter Vorlage der folgenden Unterlagen, bezogen auf die<br />
Gesamtfläche gestellt werden, um auch eine klare Abgrenzung in Bezug auf die Bewertung<br />
(belastet oder unbelastet) treffen können.<br />
Die Unterlagen sind:<br />
- Übersichtsplan, Flurkarten, Auflistung der betroffenen Flurstücke<br />
- Eigentumsnachweise<br />
Aufgrund ständiger Aktualisierungen können ggf. Abweichungen bei künftigen Anfragen<br />
gegenüber bislang getroffenen Aussagen zum Kampfmittelverdacht auftreten.<br />
Bewertung:<br />
Das Schutzgut Boden wird durch die zusätzliche Bodenversiegelung negativ beeinflusst.<br />
Diese Beeinträchtigung wird jedoch durch die geplanten bzw. bereits durchgeführten<br />
Entkernungs- und Begrünungsmaßnahmen ausgeglichen. Im Plangebiet sind umfangreiche<br />
Altlastensanierungen erforderlich. Diese sind in Abstimmung mit der Unteren Abfall- und<br />
Bodenschutzbehörde des Burgenlandkreises vorzunehmen.<br />
2.a.6. Schutzgut Wasser<br />
Als Oberflächen- und genauer Fließgewässer befindet sich die Weiße Elster nördlich zum<br />
Bebauungsplan. Die geplante Mischgebietsnutzung hat jedoch keinen Einfluss auf die weiße<br />
Elster. Wenn im Bereich des im Plan eingetragenen Überschwemmungsgebietes der<br />
Weißen Elster Baum- und Strauchpflanzungen vorgenommen werden, so sind diese mit der<br />
Unteren Wasserbehörde des Burgenlandkreises abzustimmen, da diesbezüglich gemäß § 78<br />
Abs. 1 Nr. 7 WHG Einschränkungen bestehen.<br />
Zum geplanten Regenüberlaufbecken merkt die Untere Wasserbehörde des<br />
Burgenlandkreises in Ihrer Stellungnahme gemäß § 4(2) Baugesetzbuch an:<br />
„Im Plangebiet ist mit oberflächennahen Grundwasserständen zu rechnen, die in Abhängigkeit<br />
vom Wasserstand der Weißen Elster Schwankungen unterliegen. Zudem ist hier auf<br />
Grund vorangegangener Nutzungen mit Bodenverunreinigungen zu rechnen. Somit sind bei<br />
der weiteren Planung folgende Punkte zu beachten:<br />
Durch das Becken darf es zu keiner Verschleppung von Schadstoffen aus dem Boden in das<br />
Grundwasser bzw. den oberflächennah anstehenden Elsterkies (Grundwasserleiter)<br />
kommen. Dies wäre relevant, wenn eine Ausführung als Versickerungs-/<br />
Verdunstungsbecken angestrebt wird. Sollte eine abgedichtete Ausführung als reines<br />
Rückhalte- und Verdunstungsbecken angestrebt werden, ist zu beachten, dass sich das<br />
Becken, je nach geplanter Tiefe, im Grundwasserschwankungsbereich befinden kann.“<br />
Die Flurstücke 731, 257, 142/3 der Flur 42 bzw. 25 und 35 der Flur 1 gehören zum<br />
ehemaligen Gaswerk <strong>Zeitz</strong>, welches als Altlast gemäß § 2 (5) BBodSchG im<br />
Fachinformationssystem „Bodenschutz“ unter der Kat.-Nr. 00356 registriert ist. Für diese<br />
Fläche sind erhebliche, gaswerkstypische Belastungen im Boden und Grundwasser<br />
nachgewiesen. Saniert wurde allerdings bisher nur der Bereich einer Mehrkammerteergrube.<br />
Die Flächeneigentümerin ist gemäß Hemmnisbeseitigungsgesetz altlastenfreigestellt. Alle<br />
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aus Altlasten auf diesen Flächen sind dementsprechend<br />
den Pflichten und Durchführungsprozedere gemäß Altlastenfreistellungsbescheid<br />
unterworfen und dürfen dementsprechend der Zustimmung der Landesanstalt für<br />
Altlastenfreistellung als zuständige Freistellungsbehörde und des Burgenlandkreises als<br />
zuständige Bodenschutzbehörde gemäß § 18 (1) BodSchAG LSA. Dieser Bereich ist in der<br />
Planzeichnung als „Fläche mit erheblich kontaminierten Böden“ gekennzeichnet. Es ist nicht<br />
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auszuschließen, dass das Flurstück 734 ebenfalls belastet ist, da der genaue Gaswerks-<br />
und damit Belastungsverlauf nicht bekannt ist.<br />
Zur Überwachung des kontaminierten Grundwassers befinden sich im<br />
Bebauungsplangelände mehrere Grundwassermessstellen. Diese sind sowohl als Unterflur-<br />
als auch als Oberflurpegel ausgebildet. Die Pegel sind weder in ihrer Funktionstüchtigkeit<br />
noch in ihrer Zugängigkeit zu beeinträchtigen. Die Pegel sind in der Planzeichnung kenntlich<br />
gemacht.<br />
Bewertung:<br />
Oberflächengewässer werden nicht negativ beeinflusst.<br />
Durch die bisherige Belastung des versickernden Regenwassers durch die im Boden<br />
befindlichen Altlasten, ist das Schutzgut Wasser im Geltungsbereich bereits stark<br />
beeinträchtigt. Durch das geplante Regenüberlaufbecken wird bei Beachtung der o.g.<br />
Hinweise der Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörden des Burgenlandkreis die<br />
Belastung verringert. Durch die geplanten Maßnahmen zum Gewässerschutz und zur<br />
Begrünung wird insgesamt eine Verbesserung für das Schutzgut Wasser erreicht.<br />
2.a.7. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter<br />
Unter Kultur- und sonstigen Sachgütern sind Güter zu verstehen, die Objekte von<br />
gesellschaftlicher Bedeutung als architektonisch wertvolle Bauten oder archäologische<br />
Schätze darstellen und deren Nutzbarkeit durch das Vorhaben eingeschränkt werden<br />
könnte.<br />
Der Bebauungsplan sieht vor das im Geltungsbereich liegende denkmalgeschützte Gebäude<br />
einer neuen Nutzung zuzuführen und es somit zu erhalten. Auch andere denkmalgeschützte<br />
Gebäude innerhalb des Geltungsbereiches werden durch die Festsetzung von Baulinien im<br />
Bestand gesichert.<br />
Bewertung:<br />
Das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter wird positiv beeinflusst, da man das<br />
denkmalgeschützte Gebäude neu nutzen möchte und somit dem weiteren Verfall vorgebeugt<br />
wird.<br />
2.a.8 Wechselwirkungen<br />
Erhebliche oder besondere Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Mensch<br />
einerseits und Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima andererseits sowie Kultur-<br />
und Sachgütern sind in dem bereits belasteten Bereich nicht zu erwarten.<br />
2.b Prognose<br />
Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung<br />
Bei der Realisierung der Festsetzungen des Bebauungsplanes wird das zurzeit brach<br />
liegende Gelände neu belebt und auch gewerblich genutzt. Die vorhandenen Altlasten<br />
werden beseitigt, und somit ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Umweltsituation<br />
13
geleistet. Bei Durchführung der Planung werden die Schutzgüter im Bebauungsplan Nr. 22<br />
und in seiner Umgebung positiv beeinflusst.<br />
Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung<br />
Zurzeit liegt das betroffene Gelände brach. Der jetzige Zustand würde weiterhin beibehalten<br />
werden. Das unter Denkmalschutz stehende Gebäude - welches durch den Bebauungsplan<br />
erhalten werden soll - würde drohen zu verfallen. Die vorhandenen Altlasten würden weiter<br />
im Boden bzw. Grundwasser verbleiben und die Umwelt belasten.<br />
2.c Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich<br />
nachteiliger Auswirkungen<br />
Begrünung der öffentlichen Freiflächen, Erhaltung denkmalgeschützter Gebäude,<br />
Sanierung der Altlasten<br />
2.d Anderweitige Planungsmöglichkeiten<br />
Durch die beabsichtigte Aufwertung einer bereits vorhandenen Bebauung sind Alternativen<br />
zum Standort kaum möglich.<br />
3. Zusätzliche Angaben<br />
3.a Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren<br />
Da bei Beachtung der im Umweltbericht gegeben Hinweise zu den Schutzgütern keine<br />
wesentlichen negativen Umweltauswirkungen durch die beabsichtigte Planung auftreten, war<br />
die Anwendung von technischen Verfahren zu ihrer Ermittlung nicht erforderlich.<br />
3.b Hinweise zur Durchführung der Überwachung der Auswirkungen des<br />
Bebauungsplanes auf die Umwelt entsprechend § 2 Abs. 4 BauGB<br />
Die Überwachung der Einhaltung der Ziele des Bebauungsplanes wird durch das Sachgebiet<br />
Baurecht der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren wahrgenommen.<br />
Umweltbelange werden von den entsprechenden Unteren Umweltbehörden weiter<br />
betrachtet, sowie von der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong>. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> wird im Rahmen des Monitoring die<br />
notwendigen Angaben abfragen.<br />
3.c Allgemein verständliche Zusammenfassung des Umweltberichtes<br />
(BauGB); Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a)<br />
Inhalt dieses Umweltberichtes ist die Bewertung folgender Schutzgüter im Geltungsbereich<br />
des Bebauungsplanes Nr. 22 „ZEKIWA- Altwerk“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong>:<br />
Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kulturgüter und<br />
sonstige Sachgüter.<br />
Der betroffene Bereich soll teilweise als Mischgebiet, sowie Fläche für Versorgungsanlagen<br />
und auch als Grünfläche festgesetzt werden.<br />
Unzumutbare Beeinträchtigungen für Tiere und Pflanzen, sowie Luft und Klima sind durch<br />
die Realisierung der Planung nicht zu befürchten.<br />
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Das Landschaftsbild kann durch die geplante Neunutzung des vorhandenen, zurzeit<br />
leerstehenden Gebäudes wieder aufgewertet werden.<br />
Die Schutzgüter Boden und Wasser sind durch die vorhandenen Altlasten betroffen. Hier<br />
müssen Sanierungsmaßnahmen getroffen werden.<br />
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird insgesamt gesehen eine Aufwertung<br />
bezüglich der Schutzgüter erreicht.<br />
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