Sondernutzungssatzung ... - Stadt Zeitz

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23.06.2013 Aufrufe

Schnaudertalnachrichten - Sonderdruck Gemeinde Kayna vom 11.03.2000 - Seite 4 (2) Sondernutzungsgehühren werden auch erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne f(irmliche Erlaubnis ausgeübt wird. (3) Die nach dem Tarif jährlich, monatlich, wöchentlich oder täglich bzw. nach Quadratmetern oder laufenden Metern zu erhebende Gebühr wird für jede angefangene Berechrrungseinheit voll berechnet. Die Gehiihr wird auf volle DM-Beträge aberundet. Bei .jährlichen Gebühren werden für angefangene Kalerrder.jahre anteilige Gebiihren erhoben; jeder angefangene Monat wird mit einem Zwölftel des Ja hresbetrages berechnet. (4) Ist clie sich nach Abs. 3 ergebende Gebühr geringer als die im Tarif festgesetzte Mindestgebühr je Erlaubnis, so wird tlie Mindestgebühr erhoben. (5) Bei Sontlernutzungen, für die im Gebührentarif eine Rahmengebühr enthalten ist, wird die Gebühr ilr rterhalb des Rahmens bemessen. l. nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch und 2. nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebühreuschuldners an der Sondernutzung. ((r) Ist eine Sondernutzung im Gebührentarif nicht eni halten, richtet sich die Gebühr nach einer im Tarif enthaltenen vergleichharen Sondernutzung. Fehlt auch eine solche Tarifstelle, ist eine Gebühr von 1(),00 DM his 200,00 DM entsprechencl Abs. 5 zu erheben. $ 2 Gebührenschuldner i"' ( l) Gebührenschuldner sind a) tler Arrf ragsteller, b) der Erlaubnisnehmer, auch wenn er den Antrag nicht selbst gestellt hat, c) tler.ienige, der die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt. (2) Mehrere Gehührenschuldner haften als Gesamtschu ld ner. $ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr ( l) Die Gebiihrenschuld entsteht a) fiir Sondernutzungen auf Zeil: bei Erteilung der Erlaubnis für deren Dauer; b) fiir Sortdernutzungen auf Widerruf: erstmalig bei der Erlaubnis für das laufende Kalender.iahr, fiir nachfolgende Jahre .ieweils arn 0L0I.; c) fiir Sondernulzungen, für die bei Inkrafttreten dieser Satzung eine E,rlaubnis bereits erteilt witr: nrit lrrkrafltreten der Satzung, Beträge, die aufgrund bisheriger Regelungen be- reits gezahlt worden sind, werden angerechnet. bei Sondernutzungen, für die eine förmliche Erlaubnis nicht erteilt wurde: mit deren Beginn (2) Der Einzug der Gebühren erfolgt durch die Verwaltungsgemeinschaft Schnaudertal. $ 4 Gebührenerstattung (l) Gezahlte Gebühren werden auf Antrag anteilmäßig erstattet, wenn die Sondernutzungserlaubrris vorzeitig widerrufen oder aus sonstigen Gründen beendet wird. Bei widerruflichen Dauererlaubnissen bleiben in jedem Falle die Gebühren bis zu dem Betrag einbehalten, der sich bei Erteilung einer Erlaub nis aus Zeit bis zur Beendigung der Sondernutzung ergeben hätte. Beträge unter 10,00 DM werden nicht erstattet. ,,, (2) Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden. $'r5,,Stundung, Herabsetzung und Erlass (1) Stellt die Erhebung der Sondernutzungsgebühr irn Einzelfall eine erhebliche Härte dar, kann die Germe'intle Stundung gewähren. (2) Sofern die Einziehung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, kann Erlass gewährt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann von der Erhebung der Gebühr teilweise abgesehen werden. (3) Von der Festsetzung der Gebühr kann ganz abgesehen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird. Dies gilt auch dann, wenn an dem Absehen von der Gebühr ein öffentliches In- teresse besteht; ein öffentliches Interesse an der Sondernutzung allein reicht nicht aus. $ 6 Gebührenfreiheit Erfüllt die Sondernutzung gemeinnützige oder humanitäre Zwecke, kann eine Sondernutzungsgehühr erlassen werden. Gleiches gilt bei sozialen Ilärtefällen. $ 7 Inkrafttreten Diese Satzung und ihre Anlagen (Gebührentarif für Sondernutzung) treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Kayna, ,Jen 29.07 .1999 [ .. J\^,1 ,-{- \\^L- Margarete Späte Bürgermeisterin

5 I0 il t2 t3 t4 Lfd. Nr. schnaudertalnachrichten - sonderdruck Gemeinde Kayna vom 11.03.2000 _ Seite 5 Anlage zur sontlernutzungsgerrührensatzung der Gemeintre Kayna Gebührenta rif fü r Sondernutzungen Art der Sondernutzung Bemess. Grundl. Autornaten, Auslage und Schaukästen, die rnit einer haulichen Anlage verbunden oder an antleren Gegensländen außerhalb der Slralle angeblacht sind und mehr als -5 v.ll. rler Gehwegbreite ocler mehr als 30 crn in derr Gehweg, eine Fullgängerzone oder einen verkehrsberuhigten Bereich hilreirrragen Frei irn Strallenraum aufgestellte Autornalen, Auslage- und Schaukästen Rufsiiulen aller Art, Steuergeräte für private Schranken untl ähnliche Geriite Baubuden, Bauzäume, Gerüste, Schuttrulschel, Arbeitswagen, Baurnaschirrerr und -geräte, Lagerung von Baustoffen und Bauschult Coutainer über 3 Tage hinaus Vorübergehende Anlage von Gehweg_ iiberfahrten oder anderen Grunclstückszufahrten bei BaumaLlnahmen (Baustellelzufahrten) ., Lagerung volr nicht unter Nr. 4 fallenden Gegenstiinden, wie Ilausbrantl, Kartol'feln rrrrd Umzugsgut für Zwecke der'Anlieger iiher 24 Strrntlen hinaus Aufstellen vun Tresen, Tischen und Sitz_ gelegerrheiten zu gewerbl. Zwecken vor Caf6s, Restaurants, Eistlielen uncl Geschäften Tribünen uud Podeste Irnbissstiincle, Kioske und ähnliche orts_ feste Verkirufsgegenstänrle Verkaufswagen und ambulante Verkaufsstärrde aller Art Warenauslagen S ch a uste llere ilr richt u ngen Geschäftlichen Zwecken tlienende Anschlagsüulen, Tafeln zur Aufnahme v()n Ansichtsplakaten, Werbeschriften und Werbesch ildern Stück Sriick Stück ... Je angefang. qrn,r Dea nspr. Straßenfl. Stück je Zufahrt Je ang. qm beansprucht. Straßenfliiche cl t cl. dto. dto. d to. dto. je angef. qrn An- sichts{'1. Zeiteinheil Jahr Jahr Jahr 'rng Tog Monat Tug Tog Tog Woche l'og Woche 'f irg Woche vom 29.07.1999 Gebühren- salz DM 80,(x) 180,00 30,(x) 0,20 10,00 10,(x) 0,20 I0.00 0.20 30,(xr 4,(X) 4,(X) 2,50 5,(X) 2,00 5,(X) Mind.gebiih r DM 30,(x) 3{),00 50,(x) 20,0o 30,(x) 20,(x) 20.oo

Schnaudertalnachrichten - Sonderdruck Gemeinde Kayna vom 11.03.2000 - Seite 4<br />

(2) Sondernutzungsgehühren werden auch erhoben,<br />

wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne<br />

f(irmliche Erlaubnis ausgeübt wird.<br />

(3) Die nach dem Tarif jährlich, monatlich, wöchentlich<br />

oder täglich bzw. nach Quadratmetern oder laufenden<br />

Metern zu erhebende Gebühr wird für jede<br />

angefangene Berechrrungseinheit voll berechnet. Die<br />

Gehiihr wird auf volle DM-Beträge aberundet.<br />

Bei .jährlichen Gebühren werden für angefangene Kalerrder.jahre<br />

anteilige Gebiihren erhoben; jeder angefangene<br />

Monat wird mit einem Zwölftel des<br />

Ja hresbetrages berechnet.<br />

(4) Ist clie sich nach Abs. 3 ergebende Gebühr geringer<br />

als die im Tarif festgesetzte Mindestgebühr je Erlaubnis,<br />

so wird tlie Mindestgebühr erhoben.<br />

(5) Bei Sontlernutzungen, für die im Gebührentarif<br />

eine Rahmengebühr enthalten ist, wird die Gebühr ilr<br />

rterhalb des Rahmens bemessen.<br />

l. nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die<br />

Straße und den Gemeingebrauch und<br />

2. nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebühreuschuldners<br />

an der Sondernutzung.<br />

((r) Ist eine Sondernutzung im Gebührentarif nicht eni<br />

halten, richtet sich die Gebühr nach einer im Tarif enthaltenen<br />

vergleichharen Sondernutzung. Fehlt auch<br />

eine solche Tarifstelle, ist eine Gebühr von 1(),00 DM<br />

his 200,00 DM entsprechencl Abs. 5 zu erheben.<br />

$ 2 Gebührenschuldner i"'<br />

( l) Gebührenschuldner sind<br />

a) tler Arrf ragsteller,<br />

b) der Erlaubnisnehmer, auch wenn er den Antrag<br />

nicht selbst gestellt hat,<br />

c) tler.ienige, der die Sondernutzung tatsächlich<br />

ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.<br />

(2) Mehrere Gehührenschuldner haften als Gesamtschu<br />

ld ner.<br />

$ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr<br />

( l) Die Gebiihrenschuld entsteht<br />

a) fiir Sondernutzungen auf Zeil:<br />

bei Erteilung der Erlaubnis für deren Dauer;<br />

b) fiir Sortdernutzungen auf Widerruf:<br />

erstmalig bei der Erlaubnis für das laufende<br />

Kalender.iahr, fiir nachfolgende Jahre .ieweils<br />

arn 0L0I.;<br />

c) fiir Sondernulzungen, für die bei Inkrafttreten<br />

dieser Satzung eine E,rlaubnis bereits erteilt<br />

witr:<br />

nrit lrrkrafltreten der Satzung,<br />

Beträge, die aufgrund bisheriger Regelungen be-<br />

reits gezahlt worden sind, werden angerechnet.<br />

bei Sondernutzungen, für die eine förmliche<br />

Erlaubnis nicht erteilt wurde:<br />

mit deren Beginn<br />

(2) Der Einzug der Gebühren erfolgt durch die Verwaltungsgemeinschaft<br />

Schnaudertal.<br />

$ 4 Gebührenerstattung<br />

(l) Gezahlte Gebühren werden auf Antrag anteilmäßig<br />

erstattet, wenn die Sondernutzungserlaubrris<br />

vorzeitig widerrufen oder aus sonstigen Gründen beendet<br />

wird. Bei widerruflichen Dauererlaubnissen<br />

bleiben in jedem Falle die Gebühren bis zu dem Betrag<br />

einbehalten, der sich bei Erteilung einer Erlaub<br />

nis aus Zeit bis zur Beendigung der Sondernutzung<br />

ergeben hätte. Beträge unter 10,00 DM werden nicht<br />

erstattet. ,,,<br />

(2) Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten<br />

nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden.<br />

$'r5,,Stundung, Herabsetzung und Erlass<br />

(1) Stellt die Erhebung der Sondernutzungsgebühr irn<br />

Einzelfall eine erhebliche Härte dar, kann die Germe'intle<br />

Stundung gewähren.<br />

(2) Sofern die Einziehung der Gebühr nach Lage des<br />

einzelnen Falles unbillig wäre, kann Erlass gewährt<br />

werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann<br />

von der Erhebung der Gebühr teilweise abgesehen<br />

werden.<br />

(3) Von der Festsetzung der Gebühr kann ganz abgesehen<br />

werden, wenn feststeht, dass die Einziehung<br />

keinen Erfolg haben wird. Dies gilt auch dann, wenn<br />

an dem Absehen von der Gebühr ein öffentliches In-<br />

teresse besteht; ein öffentliches Interesse an der Sondernutzung<br />

allein reicht nicht aus.<br />

$ 6 Gebührenfreiheit<br />

Erfüllt die Sondernutzung gemeinnützige oder humanitäre<br />

Zwecke, kann eine Sondernutzungsgehühr erlassen<br />

werden. Gleiches gilt bei sozialen Ilärtefällen.<br />

$ 7 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung und ihre Anlagen (Gebührentarif für<br />

Sondernutzung) treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

Kayna, ,Jen 29.07 .1999<br />

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Margarete Späte<br />

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