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Sondernutzungssatzung ... - Stadt Zeitz

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Schnaudertalnachrichten - Sonderdruck Gemeinde Kayna vom 11.03.2OOO - Seite 2<br />

Zielstellung durch optische oder andere Mittel auf<br />

den Verkauf einer Ware, die Ankündigung eines<br />

Ereignisses oder die Anbietung einer Leistung atr<br />

zielen. Keine Werbefahrten in diesem Sinne sind<br />

z.B. Fahrten mit Betriebsfahrzeugen, die mit Betriebsnamen<br />

und Betriebswerbung ausgestattet<br />

sind.<br />

8. Werbung mit Lautsprechern,<br />

9. das Ahstellen von nicht zugelassenen, aber zulassun<br />

gspil ichti gen sowie von nicht betrietrsbereiten<br />

Fahrzeugen und Anhängern,<br />

l(). clas Aul'stellen von Fahrradständern und die Erriclrtung<br />

von Fahrradabstellanlagen,<br />

I l. das Zurschaustellen von Tieren,<br />

I 2. motorsportliche Veranstaltungen,<br />

l3.das Aufstellen von Warenauslagen und Warenst<br />

ändern.<br />

(2) Bedarf die Ausiibung der Sondernutzung einer<br />

Anderung baulicher Anlagen, muss eine gesonclerte<br />

Genehrnigung des Straßenbaulastträgers beantragt<br />

werden.<br />

$ 3 Pflichten der Erlaubnisnehmer<br />

( I ) Die Erlaubnisnehmer haben für einen ungehinderten<br />

Zugang zu allen in die Straßendecke eingebauten<br />

Einrichtungen zu sorgen. Wasserablaufrinnen, Kanalschächte,<br />

Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstige<br />

Revisionsschächte sind freizuhalten. Soweit<br />

beirn Aufstellen, Anbringen oder Entfernen von Gegenständen<br />

der StrafJenkörper aufgegraben werden<br />

rnuss. ist die Arbeit so vorzunehmen, dass nachhaltige<br />

Schäden am Straßenktirper und an den Anlagen, insbesondere<br />

den Wasserablaufrinnen und den Versor-'<br />

guugs- und Kanalleitungen, sowie eine Antlerung<br />

ihrer Lage vermieden wird. Die Gemeinde ist spätestens<br />

eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich<br />

zu berrachrichtigen. Die Verpflichtung, andere betei,<br />

ligte Behörden oder Stellen zu benachrichtigen oder<br />

deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt.<br />

(2) Erlischt die Erlaubnis, haben die bisherigen Erlaubnisnehmer<br />

die Sondernutzung einzustellen, alle<br />

von ihnen erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung<br />

verwendeten Gegenstände unverzüglich<br />

zu entfernen untl den früheren Zustand ordnungsgerniiß<br />

wiederherzustellen.<br />

$ 4 Haftung<br />

Die Gemeinde kann verlangen, dass der Erlaubnisnehmer<br />

zur Deckurrg des Haftrisikos vor der Inanspruchnahme<br />

der Erlauhnis den Abschluss einer<br />

ausreiclrenden Flaftpflichtversicherung nachweist<br />

und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung<br />

aufrecht erhält. Auf Verlangen der Gemeincle<br />

sind ihr der Versicherungsschein und die prämienquittungen<br />

vorzulegen.<br />

$ 5 Erlaubnisantrag<br />

(1) Erlaubnisanträge sind formlos mit den jeweils erforderlichen<br />

Angaben (textliche Beschreibu ng, Zeitpunkt,<br />

Dauer, LagelMaßskizze u.a.) bei der<br />

Gemeinde zu stellen. Die Gemeinde kann bei Notwendigkeit<br />

weitere Angaben verlangen.<br />

(2) Wird durch die Sondernutzung ein im Eigentum<br />

eines Dritten stehendes Grundstück in Anspnrch genommen<br />

oder in seiner Nutzung beeinträchtigt, kann<br />

die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis von der<br />

schriftlichen Zustimmung des Berechtigten abhängig<br />

gemacht werden. Entsprechend kann verfahren werden,<br />

wenn durch die Sondernutzung Rechte Dritter<br />

auf Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch<br />

hinaus beeinträchtigt werden können.<br />

$ 6 Erlaubnisfreie Sondernutzung<br />

(1) Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen, soweit<br />

nicht eine Baugenehmigung erforderlich ist,<br />

1. bauaufsichtlich genehmigte Anlagen im Straßerr<br />

körper, wie Kellerlichtschächte, Roste, Einwurfs.<br />

vorrichtungen, Treppenstufen, wenn sie nicht<br />

mehr als 0,6 m in einen Gehweg oder 1 m in eine<br />

Fußgängerzone oder einen verkehrsberuhigten<br />

Bereich hineinragen;<br />

2. das Verteilen und der Verkauf von Handzetteln,<br />

Flugblättern und Schriften politischen Inhalts<br />

auf öffentlichen Straßen, diese Tätigkeiten sintl<br />

vor Beginn der Gemeinde anztzeigen; wird die-<br />

se erlaubnisfreie Sondernutzung beendet, so hat<br />

der bisherige Erlaubnisnehmer die von ihm erstellten<br />

Einrichtungen und für die Sondernutzung<br />

verwendeten Gegenstände zu entfernen<br />

und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen;<br />

3. das Aufstellen von Fahrradständern und die Errichtung<br />

von Fahrradabstellanlagen durch den<br />

Träger der Straßenbaulast;<br />

4. behördliche genehmigte Straßensammlungen so<br />

wie der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte<br />

Lotterien auf Gehwegen, in Fußgängerzonen<br />

oder verkehrsberuhigten Bereichen;<br />

5. das Abstellen von Müllcontainern, -tonnen,<br />

-säcken an den für die Entleerung festgelegten Ta-<br />

gen.

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