Sondernutzungssatzung ... - Stadt Zeitz
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Schnaudertalnachrichten - Sonderdruck Gemeinde Kayna vom 11.03.2OOO - Seite 2<br />
Zielstellung durch optische oder andere Mittel auf<br />
den Verkauf einer Ware, die Ankündigung eines<br />
Ereignisses oder die Anbietung einer Leistung atr<br />
zielen. Keine Werbefahrten in diesem Sinne sind<br />
z.B. Fahrten mit Betriebsfahrzeugen, die mit Betriebsnamen<br />
und Betriebswerbung ausgestattet<br />
sind.<br />
8. Werbung mit Lautsprechern,<br />
9. das Ahstellen von nicht zugelassenen, aber zulassun<br />
gspil ichti gen sowie von nicht betrietrsbereiten<br />
Fahrzeugen und Anhängern,<br />
l(). clas Aul'stellen von Fahrradständern und die Erriclrtung<br />
von Fahrradabstellanlagen,<br />
I l. das Zurschaustellen von Tieren,<br />
I 2. motorsportliche Veranstaltungen,<br />
l3.das Aufstellen von Warenauslagen und Warenst<br />
ändern.<br />
(2) Bedarf die Ausiibung der Sondernutzung einer<br />
Anderung baulicher Anlagen, muss eine gesonclerte<br />
Genehrnigung des Straßenbaulastträgers beantragt<br />
werden.<br />
$ 3 Pflichten der Erlaubnisnehmer<br />
( I ) Die Erlaubnisnehmer haben für einen ungehinderten<br />
Zugang zu allen in die Straßendecke eingebauten<br />
Einrichtungen zu sorgen. Wasserablaufrinnen, Kanalschächte,<br />
Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstige<br />
Revisionsschächte sind freizuhalten. Soweit<br />
beirn Aufstellen, Anbringen oder Entfernen von Gegenständen<br />
der StrafJenkörper aufgegraben werden<br />
rnuss. ist die Arbeit so vorzunehmen, dass nachhaltige<br />
Schäden am Straßenktirper und an den Anlagen, insbesondere<br />
den Wasserablaufrinnen und den Versor-'<br />
guugs- und Kanalleitungen, sowie eine Antlerung<br />
ihrer Lage vermieden wird. Die Gemeinde ist spätestens<br />
eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich<br />
zu berrachrichtigen. Die Verpflichtung, andere betei,<br />
ligte Behörden oder Stellen zu benachrichtigen oder<br />
deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt.<br />
(2) Erlischt die Erlaubnis, haben die bisherigen Erlaubnisnehmer<br />
die Sondernutzung einzustellen, alle<br />
von ihnen erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung<br />
verwendeten Gegenstände unverzüglich<br />
zu entfernen untl den früheren Zustand ordnungsgerniiß<br />
wiederherzustellen.<br />
$ 4 Haftung<br />
Die Gemeinde kann verlangen, dass der Erlaubnisnehmer<br />
zur Deckurrg des Haftrisikos vor der Inanspruchnahme<br />
der Erlauhnis den Abschluss einer<br />
ausreiclrenden Flaftpflichtversicherung nachweist<br />
und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung<br />
aufrecht erhält. Auf Verlangen der Gemeincle<br />
sind ihr der Versicherungsschein und die prämienquittungen<br />
vorzulegen.<br />
$ 5 Erlaubnisantrag<br />
(1) Erlaubnisanträge sind formlos mit den jeweils erforderlichen<br />
Angaben (textliche Beschreibu ng, Zeitpunkt,<br />
Dauer, LagelMaßskizze u.a.) bei der<br />
Gemeinde zu stellen. Die Gemeinde kann bei Notwendigkeit<br />
weitere Angaben verlangen.<br />
(2) Wird durch die Sondernutzung ein im Eigentum<br />
eines Dritten stehendes Grundstück in Anspnrch genommen<br />
oder in seiner Nutzung beeinträchtigt, kann<br />
die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis von der<br />
schriftlichen Zustimmung des Berechtigten abhängig<br />
gemacht werden. Entsprechend kann verfahren werden,<br />
wenn durch die Sondernutzung Rechte Dritter<br />
auf Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch<br />
hinaus beeinträchtigt werden können.<br />
$ 6 Erlaubnisfreie Sondernutzung<br />
(1) Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen, soweit<br />
nicht eine Baugenehmigung erforderlich ist,<br />
1. bauaufsichtlich genehmigte Anlagen im Straßerr<br />
körper, wie Kellerlichtschächte, Roste, Einwurfs.<br />
vorrichtungen, Treppenstufen, wenn sie nicht<br />
mehr als 0,6 m in einen Gehweg oder 1 m in eine<br />
Fußgängerzone oder einen verkehrsberuhigten<br />
Bereich hineinragen;<br />
2. das Verteilen und der Verkauf von Handzetteln,<br />
Flugblättern und Schriften politischen Inhalts<br />
auf öffentlichen Straßen, diese Tätigkeiten sintl<br />
vor Beginn der Gemeinde anztzeigen; wird die-<br />
se erlaubnisfreie Sondernutzung beendet, so hat<br />
der bisherige Erlaubnisnehmer die von ihm erstellten<br />
Einrichtungen und für die Sondernutzung<br />
verwendeten Gegenstände zu entfernen<br />
und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen;<br />
3. das Aufstellen von Fahrradständern und die Errichtung<br />
von Fahrradabstellanlagen durch den<br />
Träger der Straßenbaulast;<br />
4. behördliche genehmigte Straßensammlungen so<br />
wie der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte<br />
Lotterien auf Gehwegen, in Fußgängerzonen<br />
oder verkehrsberuhigten Bereichen;<br />
5. das Abstellen von Müllcontainern, -tonnen,<br />
-säcken an den für die Entleerung festgelegten Ta-<br />
gen.