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Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der ... - Stadt Zeitz

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Kita-<strong>Satzung</strong> Luckenau<br />

vom 11.06.2003<br />

i. d. F. <strong>der</strong> 3. Än<strong>der</strong>ung vom 15.03.2012<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte <strong>der</strong> Gemeinde<br />

Luckenau zur För<strong>der</strong>ung und Betreuung von Kin<strong>der</strong>n<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 4, 6 und 44 Abs. 3 Ziffer 1 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land Sachsen-<br />

Anhalt (Gemeindeordnung – GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 406) in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit<br />

gültigen Fassung und des Gesetzes zur För<strong>der</strong>ung und Betreuung von Kin<strong>der</strong>n in<br />

Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kin<strong>der</strong>för<strong>der</strong>ungsgesetz<br />

– KiFöG) vom 05.03.2003 (GVBl. LSA S. 48) hat <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at Luckenau in seiner Sitzung<br />

am 11.06.2003 folgende <strong>Satzung</strong> beschlossen.<br />

§ 1<br />

Begriffsbestimmung / Rechtsanspruch<br />

1. Die Kin<strong>der</strong>tagesstätte <strong>der</strong> Gemeinde Luckenau ist eine eigenständige sozialpädagogisch<br />

orientierte Einrichtung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und Jugendhilfe, in <strong>der</strong> sich Kin<strong>der</strong> im Alter von 1 Jahr<br />

bis zum Schuleintritt für einen Teil des Tages o<strong>der</strong> ganztags aufhalten können.<br />

2. Schulpflichtige Kin<strong>der</strong> werden in <strong>der</strong> Außenstelle <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte Theißen in<br />

Nonnewitz, Hauptstraße 16 betreut werden.<br />

Der Schuleintritt ist <strong>der</strong> 1. August des Jahres, in dem das Kind erstmals in <strong>die</strong> Schule<br />

geht.<br />

3. Gemäß § 3 Abs. 1 KiFöG hat jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Sachsen-Anhalt<br />

bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch auf einen<br />

(1.) ganztägigen Platz in einer Kin<strong>der</strong>tagesstätte<br />

a) bis zum Schuleintritt, wenn aus Gründen <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit, <strong>der</strong> Aus-, Fort-<br />

und Weiterbildung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Teilnahme <strong>der</strong> Eltern bzw. Erziehungsberechtigte<br />

(im Folgenden als Eltern bezeichnet) an einer Maßnahme <strong>der</strong><br />

Arbeitsför<strong>der</strong>ung nach § 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ein Bedarf für<br />

eine solche För<strong>der</strong>ung besteht<br />

b) vom Schuleintritt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang<br />

(2.) Halbtagsplatz von fünf Stunden täglich in allen an<strong>der</strong>en Fällen<br />

Der Anspruch auf Betreuung in einer Kin<strong>der</strong>tagesstätte richtet sich gegen <strong>die</strong> Gemeinde,<br />

in <strong>der</strong> das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort (Hauptwohnsitz) hat.<br />

4. Der Rechtsanspruch auf eine ganztägige Betreuung ist durch <strong>die</strong> Eltern entsprechend § 15<br />

KiFöG nachzuweisen und eintretende Verän<strong>der</strong>ungen sind umgehend anzuzeigen. Was<br />

an Unterlagen nicht belegt werden kann, ist an Eides statt zu erklären. Bei Missachtung<br />

<strong>die</strong>ser Anzeigepflicht behält sich <strong>der</strong> Träger <strong>die</strong> For<strong>der</strong>ung auf Schadenersatz vor.<br />

In beson<strong>der</strong>en Fällen entscheidet auf Antrag durch <strong>die</strong> Eltern, <strong>der</strong> Träger im Benehmen<br />

mit dem Kuratorium <strong>über</strong> <strong>die</strong> Bereitstellung eines Platzes.<br />

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Kita-<strong>Satzung</strong> Luckenau<br />

vom 11.06.2003<br />

i. d. F. <strong>der</strong> 3. Än<strong>der</strong>ung vom 15.03.2012<br />

5. Ist <strong>die</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte nicht ausgelastet, können auf Antrag <strong>der</strong> Eltern <strong>die</strong> gemäß Abs.<br />

4 Pkt. 2 gemeldete Kin<strong>der</strong> auch ganztags betreut werden. Die entstehende Differenz <strong>der</strong><br />

Ausgaben zwischen dem Ganztagsplatz und dem Halbtagsplatz ist von den Eltern zu<br />

bezahlen.<br />

§ 2<br />

Träger und Rechtsform<br />

1. Die Gemeinde Luckenau unterhält <strong>die</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte als öffentliche Einrichtung.<br />

Durch <strong>die</strong> Inanspruchnahme nach Maßgabe <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> entsteht ein öffentlich-<br />

rechtliches Betreuungsverhältnis.<br />

2. Die Kin<strong>der</strong>tagesstätte ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie<br />

eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

3. Die Mittel <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte dürfen nur für <strong>die</strong> satzungsmäßigen Zwecke verwendet<br />

werden und <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte erhält keine Zuwendungen aus Mitteln <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong>tagesstätte.<br />

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, <strong>die</strong> dem Zwecke <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte Luckenau<br />

fremd sind o<strong>der</strong> durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

5. Bei Auflösung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung o<strong>der</strong> bei Wegfall des steuerbegünstigten<br />

Zwecks fällt das Vermögen <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung an <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong>, <strong>die</strong> es<br />

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke verwendet<br />

§ 3<br />

Aufgaben <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte<br />

Die Kin<strong>der</strong>tagesstätte erfüllt einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen<br />

Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag im Rahmen einer auf <strong>die</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption. Sie soll <strong>die</strong> Gesamtentwicklung des<br />

Kindes altersgerecht för<strong>der</strong>n und durch allgemeine und erzieherische Hilfen und<br />

Bildungsangebote <strong>die</strong> körperliche, seelische und geistige Entwicklung des Kindes anregen,<br />

seine Gemeinschaftsfähigkeit för<strong>der</strong>n und Benachteiligungen ausgleichen.<br />

Die Kin<strong>der</strong>tagesstätte ergänzt und unterstützt <strong>die</strong> Erziehung in <strong>der</strong> Familie und ermöglicht den<br />

Kin<strong>der</strong>n Erfahrungen <strong>über</strong> den Familienrahmen hinaus. Sie sollen insbeson<strong>der</strong>e den Erwerb<br />

sozialer Kompetenzen, wie Selbständigkeit, Verantwortungsbereitschaft, sowie <strong>die</strong> Ausbildung<br />

von geistigen und körperlichen Fähigkeiten, insbeson<strong>der</strong>e zum Erwerb von Wissen und<br />

Können, einschließlich <strong>der</strong> Gestaltung von Lernprozessen, för<strong>der</strong>n. Die Bildungsarbeit <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong>tagesstätte unterstützt <strong>die</strong> natürliche Neugier <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>, for<strong>der</strong>t Bildungsprozesse<br />

heraus, greift Themen <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> auf und erweitert sie. Sie schließt <strong>die</strong> geeignete<br />

Vorbereitung des Übergangs in <strong>die</strong> Grundschule ein. Zu <strong>die</strong>sem Zweck sollen insbeson<strong>der</strong>e<br />

sprachliche Kompetenzen, elementare Fähigkeiten im Umgang mit Mengen, räumliche<br />

Orientierungen, eine altersgerechte Grob- und Feinmotorik sowie <strong>die</strong> Wahrnehmung mit allen<br />

Sinnen und das Denken geför<strong>der</strong>t werden. Die Kin<strong>der</strong>tagesstätte för<strong>der</strong>t <strong>die</strong> emotionale und<br />

musische Entwicklung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>. Der Übergang zur Schule soll durch eine an dem<br />

Entwicklungsstand <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> orientierte Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> Schule erleichtert werden.<br />

§ 4<br />

Geltungsbereich<br />

Diese <strong>Satzung</strong> gilt für <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> nach § 1 bestimmten Einrichtung <strong>der</strong> Gemeinde<br />

Luckenau.<br />

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Kita-<strong>Satzung</strong> Luckenau<br />

vom 11.06.2003<br />

i. d. F. <strong>der</strong> 3. Än<strong>der</strong>ung vom 15.03.2012<br />

§ 5<br />

An- und Abmeldung<br />

1. Die Aufnahme eines Kindes in <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte erfolgt nur, wenn durch Vorlage einer<br />

ärztlichen Bescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 KiFöG <strong>die</strong> gesundheitliche Eignung des<br />

Kindes nachgewiesen wird. Diese Bescheinigung darf nicht älter als 10 Tage sein und ist<br />

<strong>der</strong> Leiterin vorzulegen. Medikamente können in <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte nur mit ärztlicher<br />

Verordnung verabreicht werden. Nach einer Krankheit ist ebenfalls eine Bestätigung des<br />

Arztes <strong>über</strong> <strong>die</strong> gesundheitliche Eignung des Kindes vorzulegen. Infektionskrankheiten<br />

des Kindes, sowie im Familienkreis sind auf Grund <strong>der</strong> Ansteckungsgefahr unverzüglich<br />

<strong>der</strong> Leiterin zu melden.<br />

2. Die Eltern haben das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen<br />

Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes o<strong>der</strong> an einem<br />

an<strong>der</strong>en Ort zu wählen.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e ist dem Wunsch nach Betreuung in einer Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung mit<br />

beson<strong>der</strong>em religiösem, weltanschaulichem o<strong>der</strong> pädagogischem Profil, mit beson<strong>der</strong>en<br />

Öffnungszeiten o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>er Lage zum Arbeitsplatz eines Elternteils stattzugeben.<br />

Die Ausübung des Wahlrechtes ist <strong>der</strong> Leistungsverpflichteten (Gemeinde des<br />

gewöhnlichen Aufenthaltes) unter Angabe in <strong>der</strong> gewünschten Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung in<br />

<strong>der</strong> Regel 6 Monate vor Aufnahme des Kindes in <strong>die</strong>se Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung<br />

mitzuteilen.<br />

Die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes gewährt dabei <strong>der</strong><br />

aufnehmenden Gemeinde das pro Kind entstehende anteilige Defizit.<br />

3. Die Eingewöhnungsphase findet in <strong>der</strong> Regel eine Woche vor <strong>der</strong> Aufnahme in <strong>die</strong><br />

Kin<strong>der</strong>tagesstätte statt und ist mit <strong>der</strong> Leiterin <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte individuell<br />

abzustimmen.<br />

4. Das Kin<strong>der</strong>einrichtungsjahr beginnt mit dem 1. August und endet mit dem 31. Juli des<br />

folgenden Jahres.<br />

5. Die Anmeldung des Kindes hat spätestens bis zum 31.12. für das folgende<br />

Kin<strong>der</strong>einrichtungsjahr zu erfolgen. Der Rechtsanspruch bleibt davon unberührt, in<br />

Ausnahmefällen werden Kin<strong>der</strong> nach Absprache mit <strong>der</strong> Leiterin und dem Bürgermeister<br />

ohne Einhaltung <strong>der</strong> Anmeldefrist aufgenommen.<br />

6. Die Kin<strong>der</strong>tagesstätte nimmt auch Kin<strong>der</strong> mit Behin<strong>der</strong>ung auf, wenn <strong>die</strong>se nicht einer<br />

beson<strong>der</strong>en Betreuung aufgrund ihrer Behin<strong>der</strong>ung bedürfen. Eine Entscheidung dar<strong>über</strong><br />

trifft <strong>der</strong> Bürgermeister nach Vorlage eines ärztlichen Attestes, sowie in Absprache mit <strong>der</strong><br />

Leiterin <strong>der</strong> Einrichtung und dem Kuratorium.<br />

7. Eine Abmeldung des Kindes aus <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte kann spätestens zum 30. Juni für<br />

das kommende Jahr am 31.12. zum 30. Juni des Folgejahres erfolgen, wenn nicht<br />

wichtige Gründe geltend gemacht werden. Ob wichtige Gründe vorliegen entscheidet <strong>der</strong><br />

Bürgermeister in Abstimmung mit <strong>der</strong> Leiterin <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte. Der Träger <strong>der</strong><br />

Tagesstätte kann ohne Einhaltung <strong>der</strong> Frist ein Kind vom Besuch <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte<br />

ausschließen, wenn Eltern trotz Mahnung ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen sind<br />

o<strong>der</strong> gegen Bestimmungen <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> wie<strong>der</strong>holt verstoßen haben.<br />

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i. d. F. <strong>der</strong> 3. Än<strong>der</strong>ung vom 15.03.2012<br />

8. Ohne Einhaltung <strong>der</strong> Frist kann <strong>die</strong> Gemeinde zum Monatsende ein Kind vom Besuch <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong>tagesstätte ausschließen, wenn das Verhalten des Kindes zu schwerwiegenden<br />

Störungen <strong>der</strong> Gemeinschaftsarbeit führt, o<strong>der</strong> gegen <strong>die</strong> unter § 11 stehende<br />

Hausordnung verstoßen wird. Die Entscheidung <strong>über</strong> den Ausschluss ist schriftlich durch<br />

<strong>die</strong> Leiterin zu begründen und das Kuratorium ist anzuhören. Durch den Bürgermeister<br />

erfolgt <strong>die</strong> endgültige Entscheidung.<br />

9. Nach Abwesenheit des Kindes durch Krankheit ist <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte eine ärztliche<br />

Bescheinigung, <strong>die</strong> einen weiteren Besuch <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte bestätigt, vorzulegen.<br />

10. Das Fehlen eines Kindes ist unverzüglich, jedoch spätestens bis 8:00 Uhr des ersten<br />

Fehltages <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte mitzuteilen.<br />

11. Die Eltern <strong>über</strong>geben <strong>die</strong> Kin<strong>der</strong> zu Beginn <strong>der</strong> Beetreuungszeit dem Fachpersonal <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong>tagesstätte und holen sie nach Beendigung <strong>der</strong> Betreuungszeit wie<strong>der</strong> ab.<br />

Einer geson<strong>der</strong>ten schriftlichen Festlegung bedarf es, wenn<br />

a) <strong>die</strong> Kin<strong>der</strong> allein in <strong>die</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte kommen,<br />

b) <strong>die</strong> Kin<strong>der</strong> <strong>die</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte allein wi<strong>der</strong> verlassen o<strong>der</strong><br />

c) <strong>die</strong> Kin<strong>der</strong> durch an<strong>der</strong>e Personen als <strong>die</strong> Eltern nach Beendigung <strong>der</strong> Betreuungszeit<br />

abgeholt werden.<br />

§ 6<br />

Betreuungszeiten und Öffnungszeiten <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte<br />

1. Gemäß § 17 KiFöG legt <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte <strong>die</strong> Öffnungszeiten nach dem<br />

bestehenden Bedarf im Benehmen mit dem Kuratorium fest.<br />

2. Die Kin<strong>der</strong>tagesstätte Luckenau hat in <strong>der</strong> Zeit frühestens 6.00 Uhr bis spätestens 16.30<br />

Uhr geöffnet. Die Betreuungszeit von Halbtagsplätzen erfolgt grundsätzlich von 07:00 Uhr<br />

bis 12:00 Uhr. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet <strong>der</strong> Träger im Einvernehmen<br />

mit <strong>der</strong> Leiterin <strong>der</strong> Einrichtung <strong>über</strong> geson<strong>der</strong>te Betreuungszeiten <strong>der</strong> Halbtagsplätze.<br />

3. Der Träger <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte sichert auf Wunsch <strong>der</strong> Eltern täglich <strong>die</strong> Bereitstellung<br />

einer kindgerechten Mittagsmahlzeit. Die Verantwortlichkeit <strong>der</strong> Teilnahme am essen,<br />

sowie <strong>der</strong> Zahlung des Entgeldes liegt bei den Eltern.<br />

§ 7<br />

Haftung für Gegenstände<br />

Für Kin<strong>der</strong>wagen und darin aufbewahrte Gegenstände, sowie sonstige persönliche Dinge (z.B.<br />

Spielzeug, Schmuck etc.) wird seitens des Trägers keine Haftung <strong>über</strong>nommen. Geht von<br />

Gegenständen eine Gefahr aus, sind <strong>die</strong> Leiterin <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Erzieherinnen<br />

verpflichtet, <strong>die</strong> Erziehungsberechtigten aufzufor<strong>der</strong>n, künftig solche Gegenstände nicht mit in<br />

<strong>die</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte zu bringen und <strong>die</strong>se in Verwahrung zu nehmen.<br />

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vom 11.06.2003<br />

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§ 8<br />

Aufsichtspflichten<br />

1. Die Aufsichtspflicht <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte beginnt mit <strong>der</strong> Übergabe des Kindes an <strong>die</strong><br />

Erzieherin und endet mit <strong>der</strong> Übergabe an <strong>die</strong> abholberechtigten Personen. Wenn Kin<strong>der</strong><br />

ohne Begleitung in <strong>die</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte kommen, beginnt <strong>die</strong> Aufsichtspflicht mit <strong>der</strong><br />

Begrüßung durch <strong>die</strong> Erzieherin und endet mit <strong>der</strong> Verabschiedung von <strong>der</strong> Erzieherin.<br />

2. Im Betreuungsvertrag ist schriftlich zu vereinbaren, wann und von wem das Kind abgeholt<br />

wird o<strong>der</strong> ob und wann es ohne Begleitung nach Hause entlassen werden bzw. von zu<br />

Hause kommen kann.<br />

§ 9<br />

Versicherungsschutz<br />

Die angemeldeten Kin<strong>der</strong> sind bei <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallkasse versichert. Die Gemeinde<br />

Luckenau hat für alle Kin<strong>der</strong> für <strong>die</strong> Zeit des Aufenthaltes zusätzlich einen<br />

Unfalldeckungsschutz beim Kommunalen Schadenausgleich abgeschlossen, <strong>der</strong> einen<br />

eingeschränkten und nachrangigen Unfallschutz gewährt. Der Versicherungsschutz umfasst<br />

den Aufenthalt in <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte, Spaziergänge und Veranstaltungen sowie den<br />

direkten Weg von <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte zur Wohnung und umgekehrt.<br />

Gesetzlicher Unfallschutz besteht auch, wenn sich das Kind zur Eingewöhnung in <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong>tagesstätte aufhält.<br />

§ 10<br />

Mitwirkung <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten<br />

1. Um dem Erziehungs- und Bildungsauftrag gerecht werden zu können und im Interesse<br />

<strong>der</strong> bestmöglichen För<strong>der</strong>ung jedes einzelnen Kindes ist eine vertrauensvolle und<br />

kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen Eltern und Erzieherinnen unabdingbar<br />

notwendig (§ 19 Abs. 1 KiFöG).<br />

2. In <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte wird ein Kuratorium gebildet, das <strong>die</strong> ihm gemäß § 19 KiFöG<br />

zugewiesenen Aufgaben erfüllt.<br />

3. Das Kuratorium setzt sich aus dem Vertreter des Trägers <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte, <strong>der</strong><br />

Leiterin <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte sowie aus wenigstens 2 Vertreterinnen o<strong>der</strong> Vertretern <strong>der</strong><br />

Eltern, <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Elternschaft aller Kin<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte zu wählen sind,<br />

zusammen.<br />

4. Für Einzelgespräche steht <strong>die</strong> Leiterin <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte und <strong>die</strong> Gruppenerzieherin<br />

den Erziehungsberechtigten nach vorheriger Terminvereinbarung zur Verfügung.<br />

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§ 11<br />

Hausordnung<br />

1. Die mitgebrachten Spielsachen, Schmuckstücke o<strong>der</strong> Gegenstände müssen altersgerecht<br />

sein und dürfen <strong>die</strong> Gesundheit <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> nicht gefährden.<br />

2. Schlitten, Roller, Fahrrä<strong>der</strong> und Kin<strong>der</strong>wagen können in <strong>die</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte mitgebracht<br />

werden. Für <strong>die</strong>se wird jedoch keine Haftung <strong>über</strong>nommen.<br />

3. Bei auftreten<strong>der</strong> Krankheit werden <strong>die</strong> Eltern benachrichtigt. Sie sind verpflichtet, das Kind<br />

daraufhin unverzüglich aus <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte abzuholen.<br />

4. Alle Verän<strong>der</strong>ungen wie Telefonnummern, Anschrift, Arbeitsstelle usw. sind <strong>der</strong> Leiterin<br />

auf Grund von Erreichbarkeit schriftlich mitzuteilen.<br />

5. Den Anweisungen <strong>der</strong> Leiterin <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte ist Folge zu leisten. Sie übt das<br />

Hausrecht aus.<br />

§ 12<br />

Benuzungsgebühr<br />

1. Gemäß § 90 SGB VIII (KJHG), § 13 KiFöG wird für <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>einrichtung<br />

<strong>der</strong> Gemeinde Luckenau monatlich eine <strong>Benutzung</strong>sgebühr als Elternbeitrag erhoben.<br />

2. Die <strong>Benutzung</strong>sgebühr beträgt:<br />

Anzahl <strong>der</strong><br />

kin<strong>der</strong>geld-<br />

berechtigten<br />

Kin<strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

Familie<br />

Kin<strong>der</strong>krippe<br />

0 bis 2 Jahre<br />

Kin<strong>der</strong>garten<br />

3 Jahre bis Schuleintritt<br />

HTP TBP GTP HTP TBP GTP<br />

bis 5 h 6 - 8 h bis 10 h bis 5 h 6 - 8 h bis 10h<br />

1 Kind 110,00 € 140,00 € 170,00 € 80,00 € 110,00 € 140,00 €<br />

2 Kin<strong>der</strong> 90,00 € 120,00 € 150,00 € 60,00 € 90,00 € 120,00 €<br />

3 und mehr<br />

Kin<strong>der</strong><br />

Zukauf<br />

70,00 € 100,00 € 130,00 € 40,00 €<br />

1 Stunde<br />

2 Stunden<br />

30,00 €<br />

50,00 €<br />

20,00 €<br />

30,00 €<br />

3 Stunden<br />

HTP … Halbtagsplatz<br />

80,00 € 45,00 €<br />

TBP … Teilbetreuungsplatz<br />

GTP … Ganztagsplatz<br />

70,00 €<br />

100,00 €<br />

3. Die Elternbeiträge sind auch während Krankheit, Urlaub und Schließungszeiten zu zahlen.<br />

4. Die Zahlung <strong>der</strong> Elternbeiträge hat monatlich zu erfolgen. Die Beiträge sind vom<br />

Zahlungspflichtigen bis zum 10. des laufenden Monats zu entrichten. Sie können<br />

eingezahlt bzw. <strong>über</strong>wiesen werden o<strong>der</strong> mittels Einzugsermächtigung durch <strong>die</strong><br />

Verwaltungsgemeinschaft eingezogen werden.<br />

5. Kommen Eltern <strong>der</strong> Verpflichtung zur Zahlung nicht nach, leitet <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Einrichtung<br />

nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt das Mahn- und<br />

Vollstreckungsverfahren ein.<br />

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Dabei erfolgt <strong>die</strong> Mahnung an <strong>die</strong> Eltern eine Woche nach Fälligkeit.<br />

Ist bis Ende des Folgemonats kein Zahlungseingang zu verzeichnen, wird <strong>die</strong> Kündigung<br />

des Betreuungsplatzes zum darauf folgenden Monats wirksam.<br />

Erfolgt <strong>die</strong> Zahlung in <strong>der</strong> Zwischenzeit, ist <strong>die</strong> Kündigung unwirksam. Die Eltern haben <strong>die</strong><br />

entstandenen Mahngebühren und Zinsen zu zahlen.<br />

Der Träger ist weiterhin berechtigt, <strong>die</strong> nicht o<strong>der</strong> zu wenig entrichteten Beiträge<br />

rückwirkend einzufor<strong>der</strong>n. Für <strong>die</strong>sen Fall steht dem Träger ein außerordentliches<br />

Kündigungsrecht des Betreuungsvertrages zu (§5 Abs. 7).<br />

6. Der örtliche Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe hat den Elternbeitrag unter den<br />

Voraussetzungen <strong>der</strong> §§ 90 und 93 SGB VIII in Verbindung mit den Vorschriften aus den<br />

§§ 76-79, 84, 85 BSHG auf Antrag <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten teilweise o<strong>der</strong> ganz zu<br />

<strong>über</strong>nehmen. Somit haben sozial schwache Familien <strong>die</strong> Möglichkeit, den<br />

Rechtsanspruch auf einen Kin<strong>der</strong>betreuungsplatz wahrzunehmen.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten<br />

1. Diese <strong>Satzung</strong> tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und am 30.06.2014 außer<br />

Kraft<br />

2. Gleichzeitig treten <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong>en:<br />

a) <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte <strong>der</strong> Gemeinde Luckenau vom<br />

23.08.2000 zuletzt geän<strong>der</strong>t durch <strong>die</strong> 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

<strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte <strong>der</strong> Gemeinde Luckenau vom 08.05.2001<br />

b) Gebührensatzung für <strong>die</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte <strong>der</strong> Gemeinde Theißen vom 24.05.2000<br />

Zuletzt geän<strong>der</strong>t durch <strong>die</strong> 2. Än<strong>der</strong>ungssatzung <strong>der</strong> Gebührensatzung für <strong>die</strong><br />

Kin<strong>der</strong>tagesstätte <strong>der</strong> Gemeinde Luckenau vom 22.11.2002<br />

außer Kraft.<br />

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