Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der ... - Stadt Zeitz
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Kita-<strong>Satzung</strong> Luckenau<br />
vom 11.06.2003<br />
i. d. F. <strong>der</strong> 3. Än<strong>der</strong>ung vom 15.03.2012<br />
<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte <strong>der</strong> Gemeinde<br />
Luckenau zur För<strong>der</strong>ung und Betreuung von Kin<strong>der</strong>n<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 4, 6 und 44 Abs. 3 Ziffer 1 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land Sachsen-<br />
Anhalt (Gemeindeordnung – GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 406) in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit<br />
gültigen Fassung und des Gesetzes zur För<strong>der</strong>ung und Betreuung von Kin<strong>der</strong>n in<br />
Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kin<strong>der</strong>för<strong>der</strong>ungsgesetz<br />
– KiFöG) vom 05.03.2003 (GVBl. LSA S. 48) hat <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at Luckenau in seiner Sitzung<br />
am 11.06.2003 folgende <strong>Satzung</strong> beschlossen.<br />
§ 1<br />
Begriffsbestimmung / Rechtsanspruch<br />
1. Die Kin<strong>der</strong>tagesstätte <strong>der</strong> Gemeinde Luckenau ist eine eigenständige sozialpädagogisch<br />
orientierte Einrichtung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und Jugendhilfe, in <strong>der</strong> sich Kin<strong>der</strong> im Alter von 1 Jahr<br />
bis zum Schuleintritt für einen Teil des Tages o<strong>der</strong> ganztags aufhalten können.<br />
2. Schulpflichtige Kin<strong>der</strong> werden in <strong>der</strong> Außenstelle <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte Theißen in<br />
Nonnewitz, Hauptstraße 16 betreut werden.<br />
Der Schuleintritt ist <strong>der</strong> 1. August des Jahres, in dem das Kind erstmals in <strong>die</strong> Schule<br />
geht.<br />
3. Gemäß § 3 Abs. 1 KiFöG hat jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Sachsen-Anhalt<br />
bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch auf einen<br />
(1.) ganztägigen Platz in einer Kin<strong>der</strong>tagesstätte<br />
a) bis zum Schuleintritt, wenn aus Gründen <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit, <strong>der</strong> Aus-, Fort-<br />
und Weiterbildung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Teilnahme <strong>der</strong> Eltern bzw. Erziehungsberechtigte<br />
(im Folgenden als Eltern bezeichnet) an einer Maßnahme <strong>der</strong><br />
Arbeitsför<strong>der</strong>ung nach § 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ein Bedarf für<br />
eine solche För<strong>der</strong>ung besteht<br />
b) vom Schuleintritt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang<br />
(2.) Halbtagsplatz von fünf Stunden täglich in allen an<strong>der</strong>en Fällen<br />
Der Anspruch auf Betreuung in einer Kin<strong>der</strong>tagesstätte richtet sich gegen <strong>die</strong> Gemeinde,<br />
in <strong>der</strong> das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort (Hauptwohnsitz) hat.<br />
4. Der Rechtsanspruch auf eine ganztägige Betreuung ist durch <strong>die</strong> Eltern entsprechend § 15<br />
KiFöG nachzuweisen und eintretende Verän<strong>der</strong>ungen sind umgehend anzuzeigen. Was<br />
an Unterlagen nicht belegt werden kann, ist an Eides statt zu erklären. Bei Missachtung<br />
<strong>die</strong>ser Anzeigepflicht behält sich <strong>der</strong> Träger <strong>die</strong> For<strong>der</strong>ung auf Schadenersatz vor.<br />
In beson<strong>der</strong>en Fällen entscheidet auf Antrag durch <strong>die</strong> Eltern, <strong>der</strong> Träger im Benehmen<br />
mit dem Kuratorium <strong>über</strong> <strong>die</strong> Bereitstellung eines Platzes.<br />
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vom 11.06.2003<br />
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5. Ist <strong>die</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte nicht ausgelastet, können auf Antrag <strong>der</strong> Eltern <strong>die</strong> gemäß Abs.<br />
4 Pkt. 2 gemeldete Kin<strong>der</strong> auch ganztags betreut werden. Die entstehende Differenz <strong>der</strong><br />
Ausgaben zwischen dem Ganztagsplatz und dem Halbtagsplatz ist von den Eltern zu<br />
bezahlen.<br />
§ 2<br />
Träger und Rechtsform<br />
1. Die Gemeinde Luckenau unterhält <strong>die</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte als öffentliche Einrichtung.<br />
Durch <strong>die</strong> Inanspruchnahme nach Maßgabe <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> entsteht ein öffentlich-<br />
rechtliches Betreuungsverhältnis.<br />
2. Die Kin<strong>der</strong>tagesstätte ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie<br />
eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />
3. Die Mittel <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte dürfen nur für <strong>die</strong> satzungsmäßigen Zwecke verwendet<br />
werden und <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte erhält keine Zuwendungen aus Mitteln <strong>der</strong><br />
Kin<strong>der</strong>tagesstätte.<br />
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, <strong>die</strong> dem Zwecke <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte Luckenau<br />
fremd sind o<strong>der</strong> durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />
5. Bei Auflösung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung o<strong>der</strong> bei Wegfall des steuerbegünstigten<br />
Zwecks fällt das Vermögen <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung an <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong>, <strong>die</strong> es<br />
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke verwendet<br />
§ 3<br />
Aufgaben <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte<br />
Die Kin<strong>der</strong>tagesstätte erfüllt einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen<br />
Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag im Rahmen einer auf <strong>die</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption. Sie soll <strong>die</strong> Gesamtentwicklung des<br />
Kindes altersgerecht för<strong>der</strong>n und durch allgemeine und erzieherische Hilfen und<br />
Bildungsangebote <strong>die</strong> körperliche, seelische und geistige Entwicklung des Kindes anregen,<br />
seine Gemeinschaftsfähigkeit för<strong>der</strong>n und Benachteiligungen ausgleichen.<br />
Die Kin<strong>der</strong>tagesstätte ergänzt und unterstützt <strong>die</strong> Erziehung in <strong>der</strong> Familie und ermöglicht den<br />
Kin<strong>der</strong>n Erfahrungen <strong>über</strong> den Familienrahmen hinaus. Sie sollen insbeson<strong>der</strong>e den Erwerb<br />
sozialer Kompetenzen, wie Selbständigkeit, Verantwortungsbereitschaft, sowie <strong>die</strong> Ausbildung<br />
von geistigen und körperlichen Fähigkeiten, insbeson<strong>der</strong>e zum Erwerb von Wissen und<br />
Können, einschließlich <strong>der</strong> Gestaltung von Lernprozessen, för<strong>der</strong>n. Die Bildungsarbeit <strong>der</strong><br />
Kin<strong>der</strong>tagesstätte unterstützt <strong>die</strong> natürliche Neugier <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>, for<strong>der</strong>t Bildungsprozesse<br />
heraus, greift Themen <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> auf und erweitert sie. Sie schließt <strong>die</strong> geeignete<br />
Vorbereitung des Übergangs in <strong>die</strong> Grundschule ein. Zu <strong>die</strong>sem Zweck sollen insbeson<strong>der</strong>e<br />
sprachliche Kompetenzen, elementare Fähigkeiten im Umgang mit Mengen, räumliche<br />
Orientierungen, eine altersgerechte Grob- und Feinmotorik sowie <strong>die</strong> Wahrnehmung mit allen<br />
Sinnen und das Denken geför<strong>der</strong>t werden. Die Kin<strong>der</strong>tagesstätte för<strong>der</strong>t <strong>die</strong> emotionale und<br />
musische Entwicklung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>. Der Übergang zur Schule soll durch eine an dem<br />
Entwicklungsstand <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> orientierte Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> Schule erleichtert werden.<br />
§ 4<br />
Geltungsbereich<br />
Diese <strong>Satzung</strong> gilt für <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> nach § 1 bestimmten Einrichtung <strong>der</strong> Gemeinde<br />
Luckenau.<br />
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§ 5<br />
An- und Abmeldung<br />
1. Die Aufnahme eines Kindes in <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte erfolgt nur, wenn durch Vorlage einer<br />
ärztlichen Bescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 KiFöG <strong>die</strong> gesundheitliche Eignung des<br />
Kindes nachgewiesen wird. Diese Bescheinigung darf nicht älter als 10 Tage sein und ist<br />
<strong>der</strong> Leiterin vorzulegen. Medikamente können in <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte nur mit ärztlicher<br />
Verordnung verabreicht werden. Nach einer Krankheit ist ebenfalls eine Bestätigung des<br />
Arztes <strong>über</strong> <strong>die</strong> gesundheitliche Eignung des Kindes vorzulegen. Infektionskrankheiten<br />
des Kindes, sowie im Familienkreis sind auf Grund <strong>der</strong> Ansteckungsgefahr unverzüglich<br />
<strong>der</strong> Leiterin zu melden.<br />
2. Die Eltern haben das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen<br />
Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes o<strong>der</strong> an einem<br />
an<strong>der</strong>en Ort zu wählen.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e ist dem Wunsch nach Betreuung in einer Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung mit<br />
beson<strong>der</strong>em religiösem, weltanschaulichem o<strong>der</strong> pädagogischem Profil, mit beson<strong>der</strong>en<br />
Öffnungszeiten o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>er Lage zum Arbeitsplatz eines Elternteils stattzugeben.<br />
Die Ausübung des Wahlrechtes ist <strong>der</strong> Leistungsverpflichteten (Gemeinde des<br />
gewöhnlichen Aufenthaltes) unter Angabe in <strong>der</strong> gewünschten Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung in<br />
<strong>der</strong> Regel 6 Monate vor Aufnahme des Kindes in <strong>die</strong>se Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung<br />
mitzuteilen.<br />
Die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes gewährt dabei <strong>der</strong><br />
aufnehmenden Gemeinde das pro Kind entstehende anteilige Defizit.<br />
3. Die Eingewöhnungsphase findet in <strong>der</strong> Regel eine Woche vor <strong>der</strong> Aufnahme in <strong>die</strong><br />
Kin<strong>der</strong>tagesstätte statt und ist mit <strong>der</strong> Leiterin <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte individuell<br />
abzustimmen.<br />
4. Das Kin<strong>der</strong>einrichtungsjahr beginnt mit dem 1. August und endet mit dem 31. Juli des<br />
folgenden Jahres.<br />
5. Die Anmeldung des Kindes hat spätestens bis zum 31.12. für das folgende<br />
Kin<strong>der</strong>einrichtungsjahr zu erfolgen. Der Rechtsanspruch bleibt davon unberührt, in<br />
Ausnahmefällen werden Kin<strong>der</strong> nach Absprache mit <strong>der</strong> Leiterin und dem Bürgermeister<br />
ohne Einhaltung <strong>der</strong> Anmeldefrist aufgenommen.<br />
6. Die Kin<strong>der</strong>tagesstätte nimmt auch Kin<strong>der</strong> mit Behin<strong>der</strong>ung auf, wenn <strong>die</strong>se nicht einer<br />
beson<strong>der</strong>en Betreuung aufgrund ihrer Behin<strong>der</strong>ung bedürfen. Eine Entscheidung dar<strong>über</strong><br />
trifft <strong>der</strong> Bürgermeister nach Vorlage eines ärztlichen Attestes, sowie in Absprache mit <strong>der</strong><br />
Leiterin <strong>der</strong> Einrichtung und dem Kuratorium.<br />
7. Eine Abmeldung des Kindes aus <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte kann spätestens zum 30. Juni für<br />
das kommende Jahr am 31.12. zum 30. Juni des Folgejahres erfolgen, wenn nicht<br />
wichtige Gründe geltend gemacht werden. Ob wichtige Gründe vorliegen entscheidet <strong>der</strong><br />
Bürgermeister in Abstimmung mit <strong>der</strong> Leiterin <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte. Der Träger <strong>der</strong><br />
Tagesstätte kann ohne Einhaltung <strong>der</strong> Frist ein Kind vom Besuch <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte<br />
ausschließen, wenn Eltern trotz Mahnung ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen sind<br />
o<strong>der</strong> gegen Bestimmungen <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> wie<strong>der</strong>holt verstoßen haben.<br />
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8. Ohne Einhaltung <strong>der</strong> Frist kann <strong>die</strong> Gemeinde zum Monatsende ein Kind vom Besuch <strong>der</strong><br />
Kin<strong>der</strong>tagesstätte ausschließen, wenn das Verhalten des Kindes zu schwerwiegenden<br />
Störungen <strong>der</strong> Gemeinschaftsarbeit führt, o<strong>der</strong> gegen <strong>die</strong> unter § 11 stehende<br />
Hausordnung verstoßen wird. Die Entscheidung <strong>über</strong> den Ausschluss ist schriftlich durch<br />
<strong>die</strong> Leiterin zu begründen und das Kuratorium ist anzuhören. Durch den Bürgermeister<br />
erfolgt <strong>die</strong> endgültige Entscheidung.<br />
9. Nach Abwesenheit des Kindes durch Krankheit ist <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte eine ärztliche<br />
Bescheinigung, <strong>die</strong> einen weiteren Besuch <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte bestätigt, vorzulegen.<br />
10. Das Fehlen eines Kindes ist unverzüglich, jedoch spätestens bis 8:00 Uhr des ersten<br />
Fehltages <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte mitzuteilen.<br />
11. Die Eltern <strong>über</strong>geben <strong>die</strong> Kin<strong>der</strong> zu Beginn <strong>der</strong> Beetreuungszeit dem Fachpersonal <strong>der</strong><br />
Kin<strong>der</strong>tagesstätte und holen sie nach Beendigung <strong>der</strong> Betreuungszeit wie<strong>der</strong> ab.<br />
Einer geson<strong>der</strong>ten schriftlichen Festlegung bedarf es, wenn<br />
a) <strong>die</strong> Kin<strong>der</strong> allein in <strong>die</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte kommen,<br />
b) <strong>die</strong> Kin<strong>der</strong> <strong>die</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte allein wi<strong>der</strong> verlassen o<strong>der</strong><br />
c) <strong>die</strong> Kin<strong>der</strong> durch an<strong>der</strong>e Personen als <strong>die</strong> Eltern nach Beendigung <strong>der</strong> Betreuungszeit<br />
abgeholt werden.<br />
§ 6<br />
Betreuungszeiten und Öffnungszeiten <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte<br />
1. Gemäß § 17 KiFöG legt <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte <strong>die</strong> Öffnungszeiten nach dem<br />
bestehenden Bedarf im Benehmen mit dem Kuratorium fest.<br />
2. Die Kin<strong>der</strong>tagesstätte Luckenau hat in <strong>der</strong> Zeit frühestens 6.00 Uhr bis spätestens 16.30<br />
Uhr geöffnet. Die Betreuungszeit von Halbtagsplätzen erfolgt grundsätzlich von 07:00 Uhr<br />
bis 12:00 Uhr. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet <strong>der</strong> Träger im Einvernehmen<br />
mit <strong>der</strong> Leiterin <strong>der</strong> Einrichtung <strong>über</strong> geson<strong>der</strong>te Betreuungszeiten <strong>der</strong> Halbtagsplätze.<br />
3. Der Träger <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte sichert auf Wunsch <strong>der</strong> Eltern täglich <strong>die</strong> Bereitstellung<br />
einer kindgerechten Mittagsmahlzeit. Die Verantwortlichkeit <strong>der</strong> Teilnahme am essen,<br />
sowie <strong>der</strong> Zahlung des Entgeldes liegt bei den Eltern.<br />
§ 7<br />
Haftung für Gegenstände<br />
Für Kin<strong>der</strong>wagen und darin aufbewahrte Gegenstände, sowie sonstige persönliche Dinge (z.B.<br />
Spielzeug, Schmuck etc.) wird seitens des Trägers keine Haftung <strong>über</strong>nommen. Geht von<br />
Gegenständen eine Gefahr aus, sind <strong>die</strong> Leiterin <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Erzieherinnen<br />
verpflichtet, <strong>die</strong> Erziehungsberechtigten aufzufor<strong>der</strong>n, künftig solche Gegenstände nicht mit in<br />
<strong>die</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte zu bringen und <strong>die</strong>se in Verwahrung zu nehmen.<br />
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§ 8<br />
Aufsichtspflichten<br />
1. Die Aufsichtspflicht <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte beginnt mit <strong>der</strong> Übergabe des Kindes an <strong>die</strong><br />
Erzieherin und endet mit <strong>der</strong> Übergabe an <strong>die</strong> abholberechtigten Personen. Wenn Kin<strong>der</strong><br />
ohne Begleitung in <strong>die</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte kommen, beginnt <strong>die</strong> Aufsichtspflicht mit <strong>der</strong><br />
Begrüßung durch <strong>die</strong> Erzieherin und endet mit <strong>der</strong> Verabschiedung von <strong>der</strong> Erzieherin.<br />
2. Im Betreuungsvertrag ist schriftlich zu vereinbaren, wann und von wem das Kind abgeholt<br />
wird o<strong>der</strong> ob und wann es ohne Begleitung nach Hause entlassen werden bzw. von zu<br />
Hause kommen kann.<br />
§ 9<br />
Versicherungsschutz<br />
Die angemeldeten Kin<strong>der</strong> sind bei <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallkasse versichert. Die Gemeinde<br />
Luckenau hat für alle Kin<strong>der</strong> für <strong>die</strong> Zeit des Aufenthaltes zusätzlich einen<br />
Unfalldeckungsschutz beim Kommunalen Schadenausgleich abgeschlossen, <strong>der</strong> einen<br />
eingeschränkten und nachrangigen Unfallschutz gewährt. Der Versicherungsschutz umfasst<br />
den Aufenthalt in <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte, Spaziergänge und Veranstaltungen sowie den<br />
direkten Weg von <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte zur Wohnung und umgekehrt.<br />
Gesetzlicher Unfallschutz besteht auch, wenn sich das Kind zur Eingewöhnung in <strong>der</strong><br />
Kin<strong>der</strong>tagesstätte aufhält.<br />
§ 10<br />
Mitwirkung <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten<br />
1. Um dem Erziehungs- und Bildungsauftrag gerecht werden zu können und im Interesse<br />
<strong>der</strong> bestmöglichen För<strong>der</strong>ung jedes einzelnen Kindes ist eine vertrauensvolle und<br />
kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen Eltern und Erzieherinnen unabdingbar<br />
notwendig (§ 19 Abs. 1 KiFöG).<br />
2. In <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte wird ein Kuratorium gebildet, das <strong>die</strong> ihm gemäß § 19 KiFöG<br />
zugewiesenen Aufgaben erfüllt.<br />
3. Das Kuratorium setzt sich aus dem Vertreter des Trägers <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte, <strong>der</strong><br />
Leiterin <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte sowie aus wenigstens 2 Vertreterinnen o<strong>der</strong> Vertretern <strong>der</strong><br />
Eltern, <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Elternschaft aller Kin<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte zu wählen sind,<br />
zusammen.<br />
4. Für Einzelgespräche steht <strong>die</strong> Leiterin <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte und <strong>die</strong> Gruppenerzieherin<br />
den Erziehungsberechtigten nach vorheriger Terminvereinbarung zur Verfügung.<br />
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§ 11<br />
Hausordnung<br />
1. Die mitgebrachten Spielsachen, Schmuckstücke o<strong>der</strong> Gegenstände müssen altersgerecht<br />
sein und dürfen <strong>die</strong> Gesundheit <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> nicht gefährden.<br />
2. Schlitten, Roller, Fahrrä<strong>der</strong> und Kin<strong>der</strong>wagen können in <strong>die</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte mitgebracht<br />
werden. Für <strong>die</strong>se wird jedoch keine Haftung <strong>über</strong>nommen.<br />
3. Bei auftreten<strong>der</strong> Krankheit werden <strong>die</strong> Eltern benachrichtigt. Sie sind verpflichtet, das Kind<br />
daraufhin unverzüglich aus <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte abzuholen.<br />
4. Alle Verän<strong>der</strong>ungen wie Telefonnummern, Anschrift, Arbeitsstelle usw. sind <strong>der</strong> Leiterin<br />
auf Grund von Erreichbarkeit schriftlich mitzuteilen.<br />
5. Den Anweisungen <strong>der</strong> Leiterin <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte ist Folge zu leisten. Sie übt das<br />
Hausrecht aus.<br />
§ 12<br />
Benuzungsgebühr<br />
1. Gemäß § 90 SGB VIII (KJHG), § 13 KiFöG wird für <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>einrichtung<br />
<strong>der</strong> Gemeinde Luckenau monatlich eine <strong>Benutzung</strong>sgebühr als Elternbeitrag erhoben.<br />
2. Die <strong>Benutzung</strong>sgebühr beträgt:<br />
Anzahl <strong>der</strong><br />
kin<strong>der</strong>geld-<br />
berechtigten<br />
Kin<strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />
Familie<br />
Kin<strong>der</strong>krippe<br />
0 bis 2 Jahre<br />
Kin<strong>der</strong>garten<br />
3 Jahre bis Schuleintritt<br />
HTP TBP GTP HTP TBP GTP<br />
bis 5 h 6 - 8 h bis 10 h bis 5 h 6 - 8 h bis 10h<br />
1 Kind 110,00 € 140,00 € 170,00 € 80,00 € 110,00 € 140,00 €<br />
2 Kin<strong>der</strong> 90,00 € 120,00 € 150,00 € 60,00 € 90,00 € 120,00 €<br />
3 und mehr<br />
Kin<strong>der</strong><br />
Zukauf<br />
70,00 € 100,00 € 130,00 € 40,00 €<br />
1 Stunde<br />
2 Stunden<br />
30,00 €<br />
50,00 €<br />
20,00 €<br />
30,00 €<br />
3 Stunden<br />
HTP … Halbtagsplatz<br />
80,00 € 45,00 €<br />
TBP … Teilbetreuungsplatz<br />
GTP … Ganztagsplatz<br />
70,00 €<br />
100,00 €<br />
3. Die Elternbeiträge sind auch während Krankheit, Urlaub und Schließungszeiten zu zahlen.<br />
4. Die Zahlung <strong>der</strong> Elternbeiträge hat monatlich zu erfolgen. Die Beiträge sind vom<br />
Zahlungspflichtigen bis zum 10. des laufenden Monats zu entrichten. Sie können<br />
eingezahlt bzw. <strong>über</strong>wiesen werden o<strong>der</strong> mittels Einzugsermächtigung durch <strong>die</strong><br />
Verwaltungsgemeinschaft eingezogen werden.<br />
5. Kommen Eltern <strong>der</strong> Verpflichtung zur Zahlung nicht nach, leitet <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Einrichtung<br />
nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt das Mahn- und<br />
Vollstreckungsverfahren ein.<br />
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Dabei erfolgt <strong>die</strong> Mahnung an <strong>die</strong> Eltern eine Woche nach Fälligkeit.<br />
Ist bis Ende des Folgemonats kein Zahlungseingang zu verzeichnen, wird <strong>die</strong> Kündigung<br />
des Betreuungsplatzes zum darauf folgenden Monats wirksam.<br />
Erfolgt <strong>die</strong> Zahlung in <strong>der</strong> Zwischenzeit, ist <strong>die</strong> Kündigung unwirksam. Die Eltern haben <strong>die</strong><br />
entstandenen Mahngebühren und Zinsen zu zahlen.<br />
Der Träger ist weiterhin berechtigt, <strong>die</strong> nicht o<strong>der</strong> zu wenig entrichteten Beiträge<br />
rückwirkend einzufor<strong>der</strong>n. Für <strong>die</strong>sen Fall steht dem Träger ein außerordentliches<br />
Kündigungsrecht des Betreuungsvertrages zu (§5 Abs. 7).<br />
6. Der örtliche Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe hat den Elternbeitrag unter den<br />
Voraussetzungen <strong>der</strong> §§ 90 und 93 SGB VIII in Verbindung mit den Vorschriften aus den<br />
§§ 76-79, 84, 85 BSHG auf Antrag <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten teilweise o<strong>der</strong> ganz zu<br />
<strong>über</strong>nehmen. Somit haben sozial schwache Familien <strong>die</strong> Möglichkeit, den<br />
Rechtsanspruch auf einen Kin<strong>der</strong>betreuungsplatz wahrzunehmen.<br />
§ 13<br />
Inkrafttreten<br />
1. Diese <strong>Satzung</strong> tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und am 30.06.2014 außer<br />
Kraft<br />
2. Gleichzeitig treten <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong>en:<br />
a) <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte <strong>der</strong> Gemeinde Luckenau vom<br />
23.08.2000 zuletzt geän<strong>der</strong>t durch <strong>die</strong> 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />
<strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte <strong>der</strong> Gemeinde Luckenau vom 08.05.2001<br />
b) Gebührensatzung für <strong>die</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte <strong>der</strong> Gemeinde Theißen vom 24.05.2000<br />
Zuletzt geän<strong>der</strong>t durch <strong>die</strong> 2. Än<strong>der</strong>ungssatzung <strong>der</strong> Gebührensatzung für <strong>die</strong><br />
Kin<strong>der</strong>tagesstätte <strong>der</strong> Gemeinde Luckenau vom 22.11.2002<br />
außer Kraft.<br />
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