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Zeitzer Land - Stadt Zeitz

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Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zur<br />

Aufhebung des vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplanes Nr. 49 „Einkaufsmarkt im<br />

Bereich Heinrich-Heine-Straße/ Gleinaer Straße/<br />

Theodor-Arnold-Promenade“<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> hat in seiner Sitzung am<br />

19. 2. 2009 die Einleitung des Aufhebungsverfahrens<br />

für den o.g. vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.<br />

49 zur Errichtung eines Einkaufsmarktes im Bereich<br />

Heinrich-Heine-Straße/ Gleinaer Straße/ Theodor-<br />

Arnold-Promenade beschlossen. Der Bebauungsplan<br />

Nr. 49 wurde zwischenzeitlich durch den<br />

Bebauungsplan Nr. 49/1 „Sondergebiet im Bereich<br />

Heinrich-Heine-Straße/ Gleinaer Straße/ Theodor-<br />

Arnold-Promenade“ überplant.<br />

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zur<br />

Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes<br />

Nr. .49 wird gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch im Altmarkt<br />

16 (Gewandhaus), Zimmer 303 in der Zeit vom 25.<br />

Juni bis 24. Juli 2009 während folgender<br />

Dienststunden:<br />

Montag, Mittwoch, Donnerstag 9.00 – 15.30 Uhr<br />

Dienstag 9.00 – 18.00 Uhr<br />

Freitag 9.00 – 12.00 Uhr<br />

sowie nach telefonischer Vereinbarung außerhalb der<br />

o.a. Zeiten (Tel.: 03441/83-435) durchgeführt.<br />

Während dieser frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

zur Aufhebung des vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplanes Nr. 49 wird Jedermann die<br />

Möglichkeit eingeräumt, Einsicht in die o.g.<br />

Planunterlagen zu nehmen und Anregungen bzw.<br />

Hinweise schriftlich zu äußern oder während der<br />

Dienststunden zur Niederschrift zu geben.<br />

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher<br />

Belange werden von der frühzeitigen<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung benachrichtigt.<br />

Kunze <strong>Zeitz</strong>, 17. Juni 2009<br />

Oberbürgermeister<br />

Einleitung des Aufhebungsverfahrens für den<br />

vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 49 der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> „Einkaufsmarkt im Bereich Heinrich-<br />

Ausgabe Juni 2009<br />

Heine-Straße/ Gleinaer Straße/ Theodor-Arnold-<br />

Promenade“<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> hat am 19. 2. 2009<br />

folgenden Beschluss gefasst:<br />

Beschluss Nr.: IV/STR/61/1654/1902/09<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat beschließt:<br />

1. Die Einleitung des Aufhebungsverfahrens für<br />

den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.<br />

49 der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> „Einkaufsmarkt im Bereich<br />

Heinrich- Heine- Straße/ Gleinaer Straße/<br />

Theodor- Arnold- Promenade“<br />

2. Der Geltungsbereich ergibt sich aus der<br />

Planunterlage, die Bestandteil des<br />

Beschlusses ist.<br />

3. Die Verwaltung wird beauftragt, das<br />

Aufhebungsverfahren für den<br />

vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 49<br />

entsprechend den gesetzlichen Vorschriften<br />

durchzuführen.<br />

4. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu<br />

machen.<br />

Kunze <strong>Zeitz</strong>, 17. Juni 2009<br />

Oberbürgermeister<br />

Hundesteuersatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong><br />

Aufgrund von §§ 4, 6 und 91 der Gemeindeordnung<br />

für das <strong>Land</strong> Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom<br />

05.10.1993 (GVBl. S. 568) und §§ 2 und 3 des<br />

Kommunalabgabengesetzes des <strong>Land</strong>es Sachsen-<br />

Anhalt (KAG - LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S.<br />

405), jeweils in der zum Zeitpunkt des Beschlusses<br />

gültigen Fassung, erlässt der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Zeitz</strong> in seiner Sitzung am 4. Juni 2009 die folgende<br />

Hundesteuersatzung:<br />

§ 1 - Steuergegenstand<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> erhebt die Hundesteuer nach<br />

dieser Satzung.<br />

(2) Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr<br />

als 3 Monate alten Hunden durch natürliche<br />

Personen im Gemeindegebiet.<br />

§ 2 - Steuerpflichtige<br />

(1) Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes.<br />

(2) Hundehalter ist, wer einen oder mehrere Hunde<br />

zu persönlichen Zwecken im eigenen Interesse<br />

oder im Interesse seiner Haushaltangehörigen<br />

im eigenen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb<br />

aufgenommen hat.<br />

(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund<br />

länger als 2 Monate im Jahr gepflegt oder<br />

untergebracht oder auf Probe oder zum<br />

Anlernen gehalten hat, es sei denn, er kann<br />

nachweisen, dass der Hund bereits in einer<br />

anderen Gemeinde in der Bundesrepublik

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