Satzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen - Stadt Zeitz

Satzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen - Stadt Zeitz Satzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen - Stadt Zeitz

23.06.2013 Aufrufe

Kita-Satzung vom 15.03.2012 Satzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz Gemäß der §§ 4,6,8 und 44 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO-LSA), der §§ 2 und 5 des Kommunalen Abgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA), §§ 22, 24 und 90 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), § 53 Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) - Sozialverwaltungsverfahren und Datenschutz - und dem Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen- Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) in ihrer derzeit geltenden Fassung hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 15.03.2012 folgende Satzung beschlossen: § 1 Allgemeine Rechtsgrundlagen (1) Diese Satzung findet Anwendung für die Benutzung der nachfolgend aufgeführten Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz: 1. Städtische Kindertageseinrichtung Kunterbunt Robert-Schumann-Str.1, 06712 Zeitz 2. Städtische Integrative Kindertageseinrichtung Montessori-Kinderhaus Martin-Planer-Str.37, 06712 Zeitz 3. Städtische Integrative Kindertageseinrichtung Kinderträume Albrechtstraße 37, 06712 Zeitz 4. Städtische Integrative Kindertageseinrichtung Musikus Auf dem Schlagstück 11a, 06712 Zeitz 5. Städtische Kindertageseinrichtung Völkerfreundschaft Belgrader Str. 12a, 06712 Zeitz 6. Städtische Integrative Kindertageseinrichtung Regenbogen Gertrudstraße 2, 06712 Zeitz 7. Städtische Integrative Kindertageseinrichtung Kleine Strolche Geschwister-Scholl-Str. 8c, 06712 Zeitz 8. Kneipp-Kindertageseinrichtung Wasserflöhe Zeppelinstraße 4, 06712 Zeitz 9. Städtische Kindertageseinrichtung Bummi Freiligrathstraße 47, 06712 Zeitz 10. Städtischer Hort Am Schwanenteich Am Schwanenteich 3, 06712 Zeitz 11. Städtische Kindertageseinrichtung Kleine Maulwürfe mit Außenstelle Hort Nonnewitz Am Park 6, 06711 Zeitz OT Theißen ab 01.01.2015 12. Städtische Kindertageseinrichtung Kleine Wald-Spatzen Siedlung 13, 06711 Zeitz OT Luckenau ab 01.07.2014 13. Städtische Kindertageseinrichtung Schnauderbienchen mit Außenstelle Hort Pfalzstraße 1, 06712 Zeitz OT Kayna ab 01.07.2014 14. Städtische Kindertageseinrichtung Kleine Entdecker Rödener Weg 10, 06712 Zeitz OT Geußnitz ab 01.01.2014 (2) Die Benutzung der Kindertageseinrichtungen wird gemäß § 53 SGB X als öffentlich- rechtliches Vertragsverhältnis zwischen der Stadt Zeitz und den Sorgeberechtigten geregelt.

Kita-<strong>Satzung</strong><br />

vom 15.03.2012<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen<br />

in Trägerschaft <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong><br />

Gemäß <strong>der</strong> §§ 4,6,8 und 44 <strong>der</strong> Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO-LSA),<br />

<strong>der</strong> §§ 2 und 5 des Kommunalen Abgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA),<br />

§§ 22, 24 und 90 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kin<strong>der</strong>-<br />

und Jugendhilfe (SGB VIII), § 53 Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) -<br />

Sozialverwaltungsverfahren und Datenschutz - und dem Gesetz zur För<strong>der</strong>ung und<br />

Betreuung von Kin<strong>der</strong>n in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-<br />

Anhalt (Kin<strong>der</strong>för<strong>der</strong>ungsgesetz – KiFöG) in ihrer <strong>der</strong>zeit geltenden Fassung hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat<br />

in seiner Sitzung am 15.03.2012 folgende <strong>Satzung</strong> beschlossen:<br />

§ 1<br />

Allgemeine Rechtsgrundlagen<br />

(1) Diese <strong>Satzung</strong> findet Anwendung <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> nachfolgend<br />

aufgeführten Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen in Trägerschaft <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong>:<br />

1. Städtische Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung Kunterbunt<br />

Robert-Schumann-Str.1, 06712 <strong>Zeitz</strong><br />

2. Städtische Integrative Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung Montessori-Kin<strong>der</strong>haus<br />

Martin-Planer-Str.37, 06712 <strong>Zeitz</strong><br />

3. Städtische Integrative Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung Kin<strong>der</strong>träume<br />

Albrechtstraße 37, 06712 <strong>Zeitz</strong><br />

4. Städtische Integrative Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung Musikus<br />

Auf dem Schlagstück 11a, 06712 <strong>Zeitz</strong><br />

5. Städtische Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung Völkerfreundschaft<br />

Belgra<strong>der</strong> Str. 12a, 06712 <strong>Zeitz</strong><br />

6. Städtische Integrative Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung Regenbogen<br />

Gertrudstraße 2, 06712 <strong>Zeitz</strong><br />

7. Städtische Integrative Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung Kleine Strolche<br />

Geschwister-Scholl-Str. 8c, 06712 <strong>Zeitz</strong><br />

8. Kneipp-Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung Wasserflöhe<br />

Zeppelinstraße 4, 06712 <strong>Zeitz</strong><br />

9. Städtische Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung Bummi<br />

Freiligrathstraße 47, 06712 <strong>Zeitz</strong><br />

10. Städtischer Hort Am Schwanenteich<br />

Am Schwanenteich 3, 06712 <strong>Zeitz</strong><br />

11. Städtische Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung Kleine<br />

Maulwürfe mit Außenstelle Hort Nonnewitz<br />

Am Park 6, 06711 <strong>Zeitz</strong> OT Theißen ab 01.01.2015<br />

12. Städtische Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung Kleine Wald-Spatzen<br />

Siedlung 13, 06711 <strong>Zeitz</strong> OT Luckenau ab 01.07.2014<br />

13. Städtische Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung<br />

Schnau<strong>der</strong>bienchen mit Außenstelle Hort<br />

Pfalzstraße 1, 06712 <strong>Zeitz</strong> OT Kayna ab 01.07.2014<br />

14. Städtische Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung Kleine Entdecker<br />

Rödener Weg 10, 06712 <strong>Zeitz</strong> OT Geußnitz ab 01.01.2014<br />

(2) Die <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen wird gemäß § 53 SGB X als<br />

öffentlich- rechtliches Vertragsverhältnis zwischen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> und den<br />

Sorgeberechtigten geregelt.


Kita-<strong>Satzung</strong><br />

vom 15.03.2012<br />

(3) Die jeweilige Leitung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen ist ermächtigt, den Betreuungsvertrag<br />

namens und in Vollmacht <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong>, vertreten durch den Oberbürgermeister<br />

zu zeichnen.<br />

(4) Tageseinrichtungen erfüllen einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen<br />

Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag im Rahmen einer auf <strong>die</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption. Sie sollen <strong>die</strong><br />

Gesamtentwicklung des Kindes altersgerecht för<strong>der</strong>n und durch allgemeine und<br />

erzieherische Hilfen und Bildungsangebote <strong>die</strong> körperliche, geistige und seelische<br />

Entwicklung des Kindes anregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit för<strong>der</strong>n und<br />

Benachteiligungen ausgleichen. Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen sollen <strong>die</strong><br />

Integration von behin<strong>der</strong>ten Kin<strong>der</strong>n för<strong>der</strong>n und auf <strong>die</strong>se Weise zur Verbesserung <strong>der</strong><br />

Chancengleichheit beitragen. Die Betreuungs- und För<strong>der</strong>ungsangebote sollen sich<br />

pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> und ihrer Familien<br />

orientieren. Tageseinrichtungen ergänzen und unterstützen <strong>die</strong> Erziehung in <strong>der</strong> Familie<br />

und ermöglichen den Kin<strong>der</strong>n Erfahrungen über den Familienrahmen hinaus.<br />

(5) Sie sollen insbeson<strong>der</strong>e den Erwerb sozialer Kompetenzen, wie Selbständigkeit,<br />

Verantwortungsbereitschaft und Gemeinschaftsfähigkeit, Toleranz und Akzeptanz<br />

gegenüber an<strong>der</strong>en Menschen, Kulturen und Lebensweisen, sowie <strong>die</strong> Ausbildung von<br />

geistigen und körperlichen Fähigkeiten, insbeson<strong>der</strong>e zum Erwerb von Wissen und<br />

Können, einschließlich <strong>der</strong> Gestaltung von Lernprozessen, för<strong>der</strong>n. Die Bildungsarbeit<br />

<strong>der</strong> Tageseinrichtungen unterstützt <strong>die</strong> natürliche Neugier <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>, for<strong>der</strong>t<br />

Bildungsprozesse heraus, greift Themen <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> auf und erweitert sie. Sie schließt <strong>die</strong><br />

geeignete Vorbereitung des Übergangs in <strong>die</strong> Grundschule ein. Zu <strong>die</strong>sem Zweck sollen<br />

insbeson<strong>der</strong>e sprachliche Kompetenzen, elementare Fähigkeiten im Umgang mit Mengen,<br />

räumliche Orientierungen, eine altersgerechte Grob- und Feinmotorik sowie <strong>die</strong><br />

Wahrnehmung mit allen Sinnen und das Denken geför<strong>der</strong>t werden. Tageseinrichtungen<br />

för<strong>der</strong>n <strong>die</strong> emotionale und musische Entwicklung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>. Der Übergang zur<br />

Schule soll durch eine an dem Entwicklungsstand <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> orientierte Zusammenarbeit<br />

mit <strong>der</strong> Schule erleichtert werden.<br />

(6) Tageseinrichtungen sind verpflichtet, bei den von ihnen betreuten Kin<strong>der</strong>n im vorletzten<br />

Jahr vor <strong>der</strong> Einschulung den Sprachstand festzustellen und, soweit erfor<strong>der</strong>lich,<br />

Sprachför<strong>der</strong>ung im letzten Jahr vor <strong>der</strong> Einschulung durchzuführen.<br />

(7) Die Träger <strong>der</strong> Tageseinrichtungen gestalten <strong>die</strong> Umsetzung des Erziehungs-<br />

und Bildungsauftrages in eigener Verantwortung. Für jede Tageseinrichtung ist eine<br />

Konzeption zu erarbeiten und ständig fortzuschreiben, in welcher Schwerpunkte und Ziele<br />

<strong>der</strong> Arbeit in <strong>der</strong> Tageseinrichtung und <strong>der</strong>en Umsetzung unter Berücksichtigung ihres<br />

Umfeldes und unter Beteiligung <strong>der</strong> Fachkräfte und des Kuratoriums festgelegt werden.<br />

Die Konzeption soll insbeson<strong>der</strong>e Aussagen zu Fragen <strong>der</strong> Gestaltung <strong>der</strong><br />

Zusammenarbeit mit den Schulen des Einzugsbereiches enthalten.<br />

(8) Kin<strong>der</strong>n, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Schule besuchen, sollen auf Wunsch <strong>der</strong> Eltern sachkundige Hilfen zur<br />

Erledigung <strong>der</strong> Hausaufgaben angeboten werden. Dazu sollen Erzieherinnen und Erzieher<br />

mit <strong>der</strong> Schule zusammenarbeiten.<br />

(9) In den Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen soll <strong>die</strong> Entwicklung jedes Kindes zu einer<br />

eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geför<strong>der</strong>t werden.<br />

(10) Der Besuch einer Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung stellt einen ergänzenden Beitrag zur elterlichen<br />

Erziehung dar.


Kita-<strong>Satzung</strong><br />

vom 15.03.2012<br />

(11) Die Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen stehen allen Kin<strong>der</strong>n unabhängig <strong>der</strong> religiösen o<strong>der</strong><br />

weltanschaulichen Prägung ihres Elternhauses zur Verfügung.<br />

§ 2<br />

Gemeinnützigkeit<br />

(1) Die Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht in<br />

erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

(2) Die Mittel <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen dürfen nur <strong>für</strong> <strong>die</strong> in <strong>die</strong>ser Ordnung benannten<br />

Zwecke verwendet werden.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> erhält keine Zuwendung aus Mitteln <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen.<br />

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, <strong>die</strong> dem Zweck <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen<br />

fremd sind o<strong>der</strong> durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

(5) Bei Auflösung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen o<strong>der</strong> bei Wegfall des steuerbegünstigten<br />

Zwecks fällt das Vermögen <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung an <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong>, <strong>die</strong><br />

es unmittelbar und ausschließlich <strong>für</strong> gemeinnützige, mildtätige Zwecke verwendet.<br />

§ 3<br />

Anspruch auf Kin<strong>der</strong>betreuung<br />

(1) Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt hat bis zur Versetzung<br />

in den 7. Schuljahrgang Anspruch<br />

1. auf einen ganztägigen Platz (10 Stunden) in einer Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung,<br />

a) bis zum Schuleintritt, wenn <strong>die</strong> Sorgeberechtigten aus Gründen<br />

• <strong>der</strong> Beschäftigung,<br />

• des Mutterschutzurlaubes,<br />

• einer Aus-, Fort- o<strong>der</strong> Weiterbildung,<br />

• einer Maßnahme <strong>der</strong> Arbeitsför<strong>der</strong>ung (AFG),<br />

• einer freiberuflichen / selbständigen<br />

Tätigkeit einen Bedarf an einem Betreuungsplatz<br />

haben,<br />

b) vom Schuleintritt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang und<br />

c) ausnahmsweise, wenn und solange das Jugendamt entscheidet, Leistungen<br />

nach § 3a Abs. 3 S. 1 (Notsituation) zu gewähren,<br />

2. auf einen Halbtagsplatz von mindestens fünf Stunden täglich o<strong>der</strong> 25<br />

Wochenstunden in allen an<strong>der</strong>en Fällen.<br />

(2) In <strong>der</strong> Zeit, in <strong>der</strong> Mütter Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des<br />

Mutterschutzgesetzes unterliegen, ist ebenfalls ein Bedarf auf einen ganztägigen Platz<br />

begründet, wenn <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Sorgeberechtigte zur Betreuung des Kindes nicht zur<br />

Verfügung steht (Arbeitsverhältnis).<br />

Gleiches gilt, wenn <strong>der</strong> Sorgeberechtigte, <strong>der</strong> <strong>die</strong> überwiegende Betreuung und<br />

Versorgung des Kindes übernommen hat, <strong>für</strong> <strong>die</strong> Wahrnehmung <strong>die</strong>ser Aufgabe aus<br />

gesundheitlichen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en zwingenden Gründen, ausfällt.


Kita-<strong>Satzung</strong><br />

vom 15.03.2012<br />

(3) Der Anspruch auf eine ganztägige Betreuung ist von den Sorgeberechtigten durch<br />

entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Eintretende Verän<strong>der</strong>ungen sind umgehend<br />

anzuzeigen. Bei Missachtung <strong>die</strong>ser Anzeigepflicht behält sich <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong><br />

<strong>die</strong> For<strong>der</strong>ung auf Schadensersatz vor.<br />

(4) Die Sorgeberechtigten haben das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den<br />

verschiedenen Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts o<strong>der</strong> an<br />

einem an<strong>der</strong>en Ort zu wählen.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e ist dem Wunsch nach Betreuung in einer Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung mit<br />

religiösem, weltanschaulichem o<strong>der</strong> pädagogischem Profil, mit beson<strong>der</strong>en<br />

Öffnungszeiten o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>er Lage zum Arbeitsplatz eines Sorgeberechtigten<br />

stattzugeben.<br />

Die Ausübung des Wahlrechtes ist <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> unter Angabe <strong>der</strong> gewünschten<br />

Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung 6 Monate vor Aufnahme des Kindes in <strong>die</strong>se<br />

Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung mitzuteilen.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> erstattet <strong>der</strong> aufnehmenden Gemeinde <strong>die</strong> Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Betreuung des<br />

Kindes entsprechend § 11 Abs. 5 KiFöG.<br />

(5) Die Aufnahme und Integration behin<strong>der</strong>ter Kin<strong>der</strong> erfolgt nach Mitteilung des Sozialamtes<br />

des Burgenlandkreises über <strong>die</strong> Gewährung von teilstationären Hilfen nach §§ 53,54 des<br />

Zwölften Buches - Sozialgesetzbuch – (SGB XII).<br />

§ 4<br />

Öffnungszeiten<br />

(1) Die Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen nach § 1 (1) <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> bieten montags – freitags<br />

täglich bedarfsgerechte Öffnungszeiten in <strong>der</strong> Zeit von 05:30 Uhr bis 18:00 Uhr an.<br />

(2) Die Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung Kleine Strolche, Geschwister-Scholl-Straße 8 c bietet darüber<br />

hinaus eine Betreuung montags- freitags täglich von 05:30 Uhr bis längstens 20:00 Uhr<br />

und samstags von 06:30 Uhr bis 14:30 Uhr an.<br />

(3) Die jeweilige Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung legt in <strong>die</strong>sem Rahmen <strong>die</strong> Öffnungszeit nach dem<br />

bestehenden Bedarf <strong>der</strong> Sorgeberechtigten mit dem Kuratorium fest.<br />

(4) Im Rahmen <strong>der</strong> festgelegten Öffnungszeiten und des festgestellten Rechtsanspruchs auf<br />

Betreuung entsprechend § 3 (1) <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> können <strong>die</strong> Sorgeberechtigten<br />

zwischen folgenden Betreuungszeiten wählen:<br />

a) im Kin<strong>der</strong>krippen- und Kin<strong>der</strong>gartenbereich (0 Jahre bis zur Einschulung)<br />

1. Halbtagsplatz - Betreuung bis 5 Stunden täglich,<br />

in <strong>der</strong> Regel in <strong>der</strong> Zeit von 07:00 Uhr - 12:00Uhr<br />

Bei <strong>die</strong>ser Platzart können im Bedarfsfall ab 12:00 Uhr in Abhängigkeit freier<br />

Kapazitäten in den Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen 1 bis 3 Stunden Betreuungszeit<br />

dazugekauft werden.<br />

2. Teilbetreuungsplatz - Betreuung bis 8 Stunden täglich<br />

3. Ganztagsplatz - Betreuung bis 10 Stunden täglich<br />

b) im Hortbereich (Einschulung bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang)<br />

durchschnittlich 6 Stunden täglich.<br />

c) In den Schulferien des Landes Sachsen-Anhalt wird schulpflichtigen Kin<strong>der</strong>n bis zur<br />

Vollendung des 10. Lebensjahres, <strong>die</strong> sonst keine Horteinrichtung besuchen, eine<br />

Ferienbetreuung bis zu 8 Stunden täglich angeboten.


Kita-<strong>Satzung</strong><br />

vom 15.03.2012<br />

Hier<strong>für</strong> werden in folgenden Städtischen Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen jeweils 3 Hortplätze<br />

zur Verfügung gestellt:<br />

1. Städtische Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung Kunterbunt<br />

2. Städtische Integrative Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung Montessori-Kin<strong>der</strong>haus<br />

3. Städtische Integrative Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung Musikus<br />

4. Städtische Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung Bummi<br />

5. Städtischer Hort Am Schwanenteich<br />

6. Städtische Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung Schnau<strong>der</strong>bienchen<br />

7. Städtische Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung Kleine Maulwürfe<br />

Der Bedarf ist mindestens 2 Monate im Voraus anzumelden.<br />

Für den Zeitraum <strong>der</strong> <strong>Benutzung</strong> ist ein befristeter Betreuungsvertrag abzuschließen.<br />

(5) Die Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen werden in den Sommerferien <strong>der</strong> Schulen des Landes<br />

Sachsen- Anhalt <strong>für</strong> zwei Wochen zur Durchführung von Betriebsferien geschlossen.<br />

Die Schließung erfolgt gestaffelt, so dass <strong>die</strong> Betreuung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> im Bedarfsfall unter<br />

zeitweiser Nutzung einer an<strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung möglich ist. Als Bedarfsfall zählt<br />

<strong>die</strong> Unabkömmlichkeit <strong>der</strong> Sorgeberechtigten. Diese ist schriftlich nachzuweisen.<br />

Die Schließungstermine werden im Monat Dezember des Vorjahres in den Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen<br />

bekanntgegeben.<br />

(6) Die Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen in Trägerschaft <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> sind grundsätzlich<br />

zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen.<br />

§ 5<br />

Aufsichtspflicht<br />

(1) Die Pflicht <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen in Trägerschaft <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> zur Aufsicht <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> zu betreuenden min<strong>der</strong>jährigen Kin<strong>der</strong> beginnt mit <strong>der</strong> persönlichen Übergabe <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong> an <strong>die</strong> zuständige pädagogische Fachkraft o<strong>der</strong> einer von <strong>die</strong>ser benannten<br />

Vertretung.<br />

Die Aufsichtspflicht <strong>der</strong> zuständigen pädagogischen Fachkräfte in den Horten <strong>der</strong><br />

städtischen Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen beginnt mit <strong>der</strong> Übergabe des/<strong>der</strong> Kindes/-er durch<br />

<strong>die</strong> zuständige Fachkraft <strong>der</strong> Grundschule.<br />

(2) Die Sorgeberechtigten o<strong>der</strong> ein berechtigter Vertreter sind verpflichtet, das Kind bis<br />

spätestens zum Ablauf <strong>der</strong> täglichen Öffnungszeit <strong>der</strong> Einrichtung (siehe § 4 Abs. 1 und<br />

2)– unter Beachtung <strong>der</strong> vereinbarten Betreuungszeit - persönlich bei <strong>der</strong> pädagogischen<br />

Fachkraft o<strong>der</strong> einer von <strong>die</strong>ser benannten Vertretung abzuholen.<br />

Sollte das Kind bis zur Schließzeit <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung von den Sorgeberechtigten<br />

o<strong>der</strong> einer von ihnen benannten Vertretung nicht abgeholt werden, wird das Kind zur<br />

weiteren Betreuung (Inobhutnahme) in eine <strong>der</strong> folgenden Einrichtungen gebracht:<br />

1. Kin<strong>der</strong>land, Semmelweißstraße 10<br />

2. Sozial- und heilpädagogisches Hilfswerk <strong>Zeitz</strong>, Elsterstraße 4<br />

3. <strong>Zeitz</strong>er Kin<strong>der</strong>dorf e.V., Clara-Zetkin-Straße 3<br />

Entstehende Kosten sind von den Sorgeberechtigten zu tragen.<br />

(3) Ist <strong>die</strong>, das Kind abholende Person, nach Einschätzung <strong>der</strong> <strong>für</strong> das Kind zuständigen<br />

pädagogischen Fachkraft o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en benanntem Vertreter nicht in <strong>der</strong> Lage, <strong>die</strong> Aufsicht<br />

über das Kind auszuüben, sind <strong>die</strong> Tageseinrichtungen in Trägerschaft <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong><br />

nicht verpflichtet, das Kind an <strong>die</strong>se Person zu übergeben.


Kita-<strong>Satzung</strong><br />

vom 15.03.2012<br />

(4) Halten sich Sorgeberechtigte o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en benannte Vertreter in den Einrichtungen auf,<br />

ohne das Kind/<strong>die</strong> Kin<strong>der</strong> zu übergeben o<strong>der</strong> <strong>die</strong>se(s) abzuholen, gilt <strong>die</strong> Aufsicht über<br />

das Kind/<strong>die</strong> Kin<strong>der</strong> als allein durch <strong>die</strong> anwesende(n) Sorgeberechtigte(n) o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en<br />

benannte Vertreter ausgeübt. Die <strong>für</strong> <strong>die</strong> Betreuungszeit getroffenen<br />

gebührenspezifischen Vereinbarungen bleiben unberührt.<br />

(5) Kin<strong>der</strong> dürfen grundsätzlich vor Vollendung des achten Lebensjahres den Hinweg sowie<br />

den Rückweg von bzw. zur Einrichtung nicht ohne Begleitung einer zur Kin<strong>der</strong>erziehung<br />

fähigen Person zurücklegen. Ausnahmen hiervon bedürfen einer schriftlichen Regelung.<br />

In einem jeden Ausnahmefall haftet <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> nicht <strong>für</strong> Folgen eines Wegeunfalls<br />

o<strong>der</strong> eines sonstigen Ereignisses.<br />

(6) Schulpflichtige Kin<strong>der</strong> <strong>der</strong> 5. und 6. Klassen, <strong>die</strong> einen Hort in einer städtischen<br />

Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung besuchen, werden nicht von <strong>der</strong> Schule abgeholt. Sie müssen<br />

allein in den Hort kommen.<br />

§ 6<br />

Anmeldung<br />

(1) Die Sorgeberechtigten haben ein Recht auf laufende Anmeldung ihrer Kin<strong>der</strong> in<br />

den Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen. Der Aufnahmetermin hängt von <strong>der</strong> freien<br />

Kapazität in <strong>der</strong> gewünschten Einrichtung ab. Es werden auch Plätze in an<strong>der</strong>en<br />

Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen angeboten.<br />

(2) Vor <strong>der</strong> Aufnahme eines Kindes in eine Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung sowie nach einer<br />

Erkrankung o<strong>der</strong> einem längeren Aufenthalt im Ausland (länger als 4 Wochen) ist eine<br />

ärztliche Bescheinigung über <strong>die</strong> gesundheitliche Eignung des Kindes vorzulegen. Diese<br />

Bescheinigung darf nicht älter als 10<br />

Tage sein und ist am ersten Tag <strong>der</strong> Eingewöhnung <strong>der</strong> pädagogischen Fachkraft<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en benannten Vertreter zu übergeben.<br />

(3) Über <strong>die</strong> Aufnahme und Betreuung eines Kindes in einer Tageseinrichtung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong><br />

ist ein schriftlicher Betreuungsvertrag zwischen den Sorgeberechtigten und <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong><br />

abzuschließen. Der Vertrag beginnt mit dem 1. Tag <strong>der</strong> Eingewöhnung und endet mit dem<br />

Tag vor <strong>der</strong> Einschulung. Einer Kündigung bedarf es nicht.<br />

Im Betreuungsvertrag kann je<strong>der</strong>zeit eine abweichende Laufzeit festgelegt werden.<br />

(4) In den ersten 10 Werktagen <strong>der</strong> Vertragslaufzeit wird eine Eingewöhnungsphase<br />

angeboten. Diese ist individuell mit <strong>der</strong> pädagogischen Fachkraft o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Vertretung<br />

abzustimmen. Für <strong>die</strong> Eingewöhnungszeit wird kein Kostenbeitrag erhoben.<br />

(5) Im Falle einer voraussichtlich längeren Erkrankung des Kindes (8 Wochen) kann nach<br />

ärztlicher Feststellung ein ruhendes Vertragsverhältnis vereinbart werden. Dies ist zweimal<br />

jährlich <strong>für</strong> jeweils maximal 3 Monate o<strong>der</strong> einmal jährlich <strong>für</strong> maximal 6 Monate möglich.<br />

(6) Während <strong>der</strong> Schließzeiten <strong>der</strong> Einrichtung (§ 4 Abs. 5 und 6) ist grundsätzlich keine<br />

Aufnahme eines Kindes möglich.<br />

§ 7<br />

Mitwirkungspflichten <strong>der</strong> Sorgeberechtigten<br />

(1) Bei Abschluss des Betreuungsvertrages sind folgende Unterlagen das aufzunehmende<br />

Kind betreffend vorzulegen:<br />

• Geburts- bzw. Abstammungsurkunde<br />

• Impfausweis<br />

• Untersuchungsheft<br />

• Sorgeerklärung, soweit vorhanden<br />

• Kin<strong>der</strong>geldbescheid


Kita-<strong>Satzung</strong><br />

vom 15.03.2012<br />

(2) Die Sorgeberechtigten bzw. <strong>der</strong> benannte Vertreter sind/ist verpflichtet, <strong>die</strong> <strong>für</strong> ihr Kind<br />

zuständige pädagogische Fachkraft jeweils, insbeson<strong>der</strong>e anlässlich <strong>der</strong> Übergabe des<br />

Kindes über alle Umstände zu informieren, <strong>die</strong> <strong>für</strong> das Betreuungsverhältnis von<br />

Bedeutung sein können.<br />

(3) Soweit <strong>die</strong> Sorgeberechtigung eines o<strong>der</strong> bei<strong>der</strong> Sorgeberechtigter ganz o<strong>der</strong> teilweise<br />

aufgehoben o<strong>der</strong> sonst eingeschränkt wird, ist <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Sorgeberechtigte o<strong>der</strong> – soweit<br />

vorhanden - <strong>der</strong> als solcher in den Vertrag eintretende Dritte (neuer Sorgeberechtigter)<br />

verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich, insbeson<strong>der</strong>e durch Beireichung<br />

entsprechen<strong>der</strong> Belege zu informieren.<br />

(4) Vor Aufnahme des Kindes in <strong>die</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung ist <strong>der</strong> Impfschutz entsprechend<br />

<strong>der</strong> Empfehlungen <strong>der</strong> Ständigen Impfkommision –STIKO- durch <strong>die</strong> Vorlage des<br />

Impfausweises nachzuweisen. Die Sorgeberechtigten verpflichten sich, den Impfschutz<br />

ihres Kindes regelmäßig zu kontrollieren und zu vervollständigen.<br />

(5) Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, <strong>die</strong> angebotenen Vorsorgeuntersuchungen<br />

entsprechend U-Heft durchführen zu lassen.<br />

(6) Kin<strong>der</strong>, <strong>die</strong> an einer Infektionskrankheit nach § 34 Abs. 4 S.1 und § 34 Abs. 5 S.<br />

1 Infektionsschutzgesetz –IfSG- erkrankt o<strong>der</strong> dessen verdächtigt o<strong>der</strong> verlaust sind,<br />

dürfen <strong>die</strong> den Betrieb <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte <strong>die</strong>nenden Räume nicht betreten,<br />

Einrichtungen <strong>der</strong> Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und nicht an ihren<br />

Veranstaltungen teilnehmen. Dies gilt auch <strong>für</strong> Kin<strong>der</strong>, <strong>die</strong> das 6. Lebensjahr noch nicht<br />

vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis (Durchfall) erkrankt o<strong>der</strong> dessen<br />

verdächtigt sind. Diese Verbote gelten, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung<br />

<strong>der</strong> Krankheit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verlausung durch sie nicht mehr zu be<strong>für</strong>chten ist.<br />

(7) Die Erkrankung des Kindes o<strong>der</strong> das Fehlen aus einem an<strong>der</strong>en Grund, ist <strong>der</strong><br />

pädagogischen Fachkraft o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Vertretung bis spätestens 07:30 Uhr des ersten<br />

Fehltages anzuzeigen.<br />

(8) Die <strong>für</strong> das Kind zuständige pädagogische Fachkraft darf auf geson<strong>der</strong>te<br />

schriftliche Ermächtigung durch <strong>die</strong>/den Sorgeberechtigten Medikamente entsprechend<br />

ärztlicher Verordnung verabreichen.<br />

§ 8<br />

Kostenbeitrag<br />

(1) Für <strong>die</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> Angebote in den städtischen Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen<br />

gemäß §§ 22 bis 24 SGB VIII und dem KiFöG werden ab dem 01.08.2012 gemäß § 90<br />

Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 13 KiFöG monatlich folgende Kostenbeiträge erhoben:<br />

Anzahl <strong>der</strong><br />

kin<strong>der</strong>geld-<br />

berechtigten<br />

Kin<strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

Familie<br />

Kin<strong>der</strong>krippe Kin<strong>der</strong>garten Hort Ferienhort<br />

0 bis 2 Jahre<br />

3 Jahre bis Schuleintritt<br />

Schuleintritt<br />

bis zur<br />

Versetzung in<br />

den 7.<br />

Schuljahrgang<br />

HTP TBP GTP HTP TBP GTP<br />

bis 5 h 6 - 8 h bis 10h bis 5 h 6 - 8 h bis 10h 6<br />

1 Kind<br />

110,00 € 140,00 € 170,00 € 80,00 € 110,00 € 140,00 € 65,00 €<br />

2 Kin<strong>der</strong> 90,00 € 120,00 € 150,00 € 60,00 € 90,00 € 120,00 € 45,00 €<br />

3 und mehr<br />

Kin<strong>der</strong><br />

Zukauf<br />

70,00 € 100,00 € 130,00 € 40,00 €<br />

1 Stunde 30,00 € 20,00 €<br />

2 Stunden 50,00 € 30,00 €<br />

3 Stunden 80,00 € 45,00 €<br />

70,00 €<br />

100,00 €<br />

25,00 €<br />

Schuleintritt<br />

bis zur<br />

Vollendung<br />

des 10.<br />

Lebensjahres<br />

8<br />

h<br />

150,00 €


Kita-<strong>Satzung</strong><br />

vom 15.03.2012<br />

(2) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt gemäß § 53 SGB X im öffentlichrechtlichen<br />

Betreuungsvertrag (§ 1 (2) <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong>).<br />

(3) Der Kostenbeitrag wird ab dem 11. Werktag (nach <strong>der</strong> Eingewöhnungszeit) <strong>der</strong><br />

Vertragslaufzeit erhoben.<br />

(4) Der Kostenbeitrag ist auch während Krankheit, Urlaub, Kur und Schließzeiten (§ 4 Abs. 5<br />

und 6) zu entrichten.<br />

(5) Der Kostenbeitrag ist monatlich fällig. Er ist jeweils am 30. eines Monats (am 28. Februar)<br />

<strong>für</strong> den laufenden Monat zu zahlen.<br />

(6) Schuldner des Kostenbeitrages sind <strong>die</strong> Sorgeberechtigten.<br />

(7) Kommen <strong>die</strong> Sorgeberechtigten ihrer Verpflichtung zur Zahlung nicht nach, leitet <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Zeitz</strong> das Mahn- und Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des<br />

Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ein.<br />

Die Mahnung an <strong>die</strong> Sorgeberechtigten erfolgt eine Woche nach Fälligkeit. Ist bis Ende<br />

des Monats kein Zahlungseingang zu verzeichnen, wird <strong>die</strong> Kündigung des<br />

Betreuungsplatzes zum 1. des darauffolgenden Monats wirksam.<br />

Erfolgt <strong>die</strong> Zahlung in <strong>der</strong> Zwischenzeit, ist <strong>die</strong> Kündigung unwirksam.<br />

Die Sorgeberechtigten haben <strong>die</strong> entstandenen Mahngebühren und Säumniszuschläge zu<br />

zahlen.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> ist weiterhin berechtigt, <strong>die</strong> nicht o<strong>der</strong> zu wenig entrichteten Beiträge<br />

rückwirkend einzufor<strong>der</strong>n.<br />

§ 9<br />

Billigkeitsmaßnahmen<br />

Ansprüche aus dem Schuldverhältnis können durch <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> auf Antrag ganz o<strong>der</strong><br />

teilweise gestundet werden, wenn <strong>die</strong> Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte <strong>für</strong> den<br />

Schuldner bedeuten würde und <strong>der</strong> Anspruch durch <strong>die</strong> Stundung nicht gefährdet erscheint.<br />

§ 10<br />

Mitwirkungsgremium<br />

(1) Um dem Erziehungs- und Bildungsauftrag gerecht werden zu können und im Interesse<br />

<strong>der</strong> bestmöglichen För<strong>der</strong>ung und Betreuung jedes einzelnen Kindes ist eine<br />

vertrauensvolle und kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen Sorgeberechtigten und<br />

pädagogischen Fachkräften notwendig.<br />

(2) Sofern in einer Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung Gruppen gebildet werden, wird eine<br />

Elternsprecherin o<strong>der</strong> ein Elternsprecher je Gruppe <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer von zwei Jahren<br />

gewählt.<br />

(3) Die Elternschaft <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung wählt wenigstens zwei Vertreterinnen o<strong>der</strong><br />

Vertreter <strong>für</strong> das Kuratorium <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung. Diese Elternvertreterinnen o<strong>der</strong><br />

Elternvertreter, <strong>die</strong> leitende Betreuungskraft und eine Vertreterin o<strong>der</strong> ein Vertreter<br />

des Trägers bilden das Kuratorium <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung.<br />

(4) Das Kuratorium erfüllt <strong>die</strong> ihm nach § 19 Abs. 4 KiFöG zugewiesenen Aufgaben.<br />

(5) Die Elternschaft o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Elternsprecherinnen und Elternsprecher einer<br />

Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung wählen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer von zwei Jahren aus ihrer Mitte eine<br />

Vertreterin o<strong>der</strong> einen Vertreter <strong>für</strong> den <strong>Stadt</strong>elternbeirat.<br />

Dieser ist von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bei allen <strong>die</strong> Betreuung von Kin<strong>der</strong>n betreffenden Fragen zu<br />

beteiligen.


Kita-<strong>Satzung</strong><br />

vom 15.03.2012<br />

(6) Die Kin<strong>der</strong> können aus ihrer Mitte eine Sprecherin o<strong>der</strong> einen Sprecher <strong>für</strong> <strong>die</strong> jeweilige<br />

Gruppe wählen, <strong>die</strong> im Kuratorium <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung gehört werden müssen.<br />

§ 11<br />

Haftungsausschluss<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> haftet nicht <strong>für</strong> den Verlust o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Beschädigung <strong>der</strong> persönlichen<br />

Sachen <strong>der</strong> Nutzer <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen.<br />

(2) Geht von mitgebrachten Gegenständen eine Gefahr aus, ist <strong>die</strong> verantwortliche<br />

pädagogische Fachkraft berechtigt, <strong>die</strong>se Gegenstände in Verwahrung zu nehmen.<br />

§ 12<br />

Versicherung<br />

Die in den Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen gemäß <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> betreuten Kin<strong>der</strong> sind<br />

bei <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallkasse Sachsen-Anhalt, Käsperstraße 31, 39261 Zerbst versichert.<br />

Zusätzlich hat <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> <strong>für</strong> alle Kin<strong>der</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zeit des Aufenthalts einen<br />

Unfalldeckungsschutz beim Kommunalen Schadensausgleich abgeschlossen, <strong>der</strong> einen<br />

eingeschränkten und nachrangigen Unfallschutz gewährt. Der Versicherungsschutz umfasst<br />

den Aufenthalt in <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung, Spaziergänge und Veranstaltungen sowie den<br />

direkten Weg von <strong>der</strong> Einrichtung zur Wohnung und umgekehrt.<br />

Gesetzlicher Unfallschutz besteht auch, wenn sich das Kind zur Eingewöhnung in <strong>der</strong><br />

Einrichtung befindet.<br />

§ 13<br />

Essenversorgung<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> sichert auf Wunsch <strong>der</strong> Sorgeberechtigten <strong>die</strong> Bereitstellung einer<br />

kindgerechten Mittagsmahlzeit zu. Die Kosten da<strong>für</strong> sind nicht Bestandteil des<br />

Kostenbeitrages (siehe Abs. 2).<br />

(2) Die Teilnahme an <strong>der</strong> Essenversorgung wird durch privatrechtlichen Vertrag zwischen<br />

einem Essenanbieter und den Sorgeberechtigten des betreuten Kindes sichergestellt.<br />

(3) Im Hortbereich erfolgt <strong>die</strong> Essenversorgung während <strong>der</strong> Schulzeit in <strong>der</strong> Schule und nur<br />

in <strong>der</strong> Ferienzeit in <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung.<br />

§ 14<br />

Kündigung<br />

(1) Der Betreuungsvertrag kann von den Sorgeberechtigten unter Einhaltung einer<br />

Kündigungsfrist von 1 Monat zum 31.01. und 31.07. eines jeden Jahres gekündigt<br />

werden. Zum Wirksamwerden <strong>der</strong> Kündigung bedarf es <strong>der</strong> Schriftform.<br />

(2) Im Falle des Wegzugs kann <strong>der</strong> Betreuungsvertrag mit einer Frist von 2 Wochen jeweils<br />

zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.<br />

(3) Der Betreuungsvertrag wird von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> einen Monat nach Fälligkeit <strong>der</strong><br />

Beitragsschuld gekündigt, wenn <strong>die</strong> Sorgeberechtigten trotz Mahnung ihrer<br />

Zahlungsverpflichtung nach § 8 Abs. 5 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> nicht nachgekommen sind.


Kita-<strong>Satzung</strong><br />

vom 15.03.2012<br />

(4) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> kann das Vertragsverhältnis nach einer schriftlichen Ermahnung<br />

kündigen, wenn gegen eine <strong>der</strong> Maßgaben aus <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> o<strong>der</strong> gegen <strong>die</strong><br />

Hausordnung <strong>der</strong> jeweiligen Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung, verstoßen wurde.<br />

Diese Kündigung erfolgt nach Anhörung <strong>der</strong> Leiterin und des Kuratoriums <strong>der</strong><br />

Einrichtung. Die Kündigung erfolgt zum Monatsende.<br />

(5) Im Falle <strong>der</strong> Kündigung wegen Nichteinhaltung <strong>der</strong> Zahlungsverpflichtung ist eine<br />

erneute Aufnahme in <strong>die</strong> Kin<strong>der</strong>einrichtung erst nach vollständiger Schuldentilgung<br />

(einschließlich Mahngebühren und Säumniszuschläge) o<strong>der</strong> eindeutiger Bekundung des<br />

Zahlungswillens durch Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung möglich.<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.08.2012 in Kraft.<br />

§ 15<br />

Inkrafttreten<br />

Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen in<br />

Trägerschaft <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> beschlossen durch den <strong>Stadt</strong>rat am 02.06.2005 mit <strong>der</strong><br />

Beschluss-Nummer IV/0191/0206/05 außer Kraft.

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