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AbfWS AöR incl. 1. Änder12.12.07 - awsas.de

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Satzung<br />

über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von<br />

Abfällen <strong>de</strong>r Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd – <strong>AöR</strong><br />

(Abfallwirtschaftssatzung – <strong>AbfWS</strong>)<br />

vom 18.09.2007<br />

<strong>1.</strong> Än<strong>de</strong>rung vom 12.12.2007<br />

Die Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - <strong>AöR</strong> (AW SAS - <strong>AöR</strong>) hat auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s §<br />

2 <strong>de</strong>r Unternehmenssatzung <strong>de</strong>r Anstalt <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts „Abfallwirtschaft Sachsen-<br />

Anhalt Süd“ (AW SAS – <strong>AöR</strong>) vom 27.08.2007 i. V. m. <strong>de</strong>m Anstaltsgesetz – AnstG vom<br />

03.04.2001 (GVBl. LSA S. 136) und <strong>de</strong>r Landkreisordnung – LKO LSA vom 05.10.1993<br />

(GVBl. LSA S. 598), § 4 <strong>de</strong>s AbfG LSA vom 10. März 1998 (GVBl. LSA S. 112) i.<br />

Ausführung <strong>de</strong>s Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG vom 27.09.1994<br />

(BGBl. I S. 2705) - in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung - in ihrer Sitzung vom 18.09.2007 und<br />

ihrer Sitzung vom 12.12.2007 (<strong>1.</strong> Än<strong>de</strong>rung) nachfolgen<strong>de</strong> Abfallwirtschaftssatzung - <strong>AbfWS</strong><br />

beschlossen:<br />

Seite 1 von 21<br />

<strong>1.</strong> Än<strong>de</strong>rung <strong>AbfWS</strong> <strong>AöR</strong> 12.12.2007


I. Grundsätze<br />

§ 1 Ziele <strong>de</strong>r Abfallwirtschaft<br />

§ 2 Entsorgungspflicht <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong><br />

§ 3 Mitwirkung <strong>de</strong>r Gebietskörperschaften<br />

§ 4 Begriffsbestimmungen<br />

§ 5 Umfang <strong>de</strong>r Verwertungs- und Beseitigungspflicht<br />

§ 6 Anschluss- und Benutzungsrecht<br />

§ 7 Anschluss- und Benutzungszwang<br />

§ 8 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />

§ 9 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Bioabfälle<br />

§ 10 Eigentumsübergang<br />

§ 11 Abfallverwertung<br />

II. Maßnahmen zur Abfallverwertung und Schadstoffentfrachtung<br />

§ 12 Altglas<br />

§ 13 Papier, Pappe, Kartonagen<br />

§ 14 Altmetall<br />

§ 15 Kunststoffe, Verbun<strong>de</strong>, Metalldosen<br />

§ 16 Kompostierbare Abfälle<br />

§ 17 Grün- und Astschnitt<br />

§ 18 Sperrmüll<br />

§ 19 Schadstoffbelastete Abfälle<br />

§ 20 Altreifen<br />

§ 21 Bauschutt<br />

§ 22 Elektro- und Elektronikgeräte<br />

§ 23 Altholz<br />

III. Entsorgung von gemischten Siedlungsabfällen aus Haushaltungen und Gewerbe<br />

§ 24 Zugelassene Abfallbehältnisse<br />

§ 25 Durchführung <strong>de</strong>r Entsorgung<br />

§ 26 Anzeigepflicht, Auskunftspflicht<br />

§ 27 Unterbrechung <strong>de</strong>r Entsorgung<br />

IV. Abfallentsorgungsanlagen<br />

§ 28 Benutzung <strong>de</strong>r Abfallentsorgungsanlagen/Abfallannahmeplätze<br />

§ 29 Zugelassene Abfälle<br />

V. Schlussbestimmungen<br />

§ 30 Mo<strong>de</strong>llversuche<br />

§ 31 Gebühren<br />

§ 32 Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 33 Inkrafttreten<br />

VI. Anlagenverzeichnis<br />

Anlage 1 Abfallartenkatalog Deponie Nißma<br />

Anlage 2 Abfallartenkatalog Deponie Freyburg/Zeuchfeld<br />

Anlage 3 Abfallartenkatalog Kompostierungsanlage Nißma<br />

Anlage 4 Abfallartenkatalog Kompostplatz Freyburg/Zeuchfeld<br />

Anlage 5 Abfallartenkatalog Kompostwerk Weißenfels<br />

Anlage 6 Abfallartenkatalog Umla<strong>de</strong>platz Deponie Nißma<br />

Anlage 7 Abfallartenkatalog Umla<strong>de</strong>platz Deponie Freyburg/Zeuchfeld<br />

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<strong>1.</strong> Än<strong>de</strong>rung <strong>AbfWS</strong> <strong>AöR</strong> 12.12.2007


I. Grundsätze<br />

§ 1<br />

Ziele <strong>de</strong>r Abfallwirtschaft<br />

(1) Ziel <strong>de</strong>s Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) ist die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

abfallarmen Kreislaufwirtschaft zur Schonung <strong>de</strong>r natürlichen Ressourcen und die Sicherung<br />

<strong>de</strong>r umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. Dem Ziel, die abfallarme<br />

Kreislaufwirtschaft zu för<strong>de</strong>rn, dienen insbeson<strong>de</strong>re die abfall- und schadstoffarme<br />

Produktion und Produktgestaltung, die anlageninterne Kreislaufführung von eingesetzten<br />

Stoffen, die Entwicklung langlebiger und reparaturfreundlicher Produkte, die<br />

Wie<strong>de</strong>rverwertung von Stoffen und Produkten und <strong>de</strong>r bevorzugte Einsatz nachwachsen<strong>de</strong>r<br />

Rohstoffe.<br />

(2) Abfälle sind <strong>de</strong>m öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger so zu überlassen, dass ein<br />

möglichst großer Anteil stofflich verwertet wer<strong>de</strong>n kann.<br />

(3) Damit möglichst wenig Abfall entsteht und möglichst viele Abfälle verwertet wer<strong>de</strong>n, berät<br />

die entsorgungspflichtige Körperschaft die Abfallbesitzer sowie die Anschluss- und<br />

Benutzungspflichtigen und informiert sie regelmäßig über Möglichkeiten zur Vermeidung und<br />

Verwertung von Abfällen sowie über die Verwendung abfallarmer Produkte und Verfahren.<br />

Die Abfallberatung ist Teil <strong>de</strong>r abfallwirtschaftlichen Aufgabenstellung.<br />

§ 2<br />

Entsorgungspflicht <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong><br />

(1) Die AW SAS - <strong>AöR</strong> entsorgt nach Maßgabe dieser Satzung als Pflichtaufgabe <strong>de</strong>r<br />

Selbstverwaltung im Burgenlandkreis (Entsorgungsgebiet <strong>de</strong>r AW SAS – <strong>AöR</strong>) die Abfälle im<br />

Sinne <strong>de</strong>s KrW-/AbfG und <strong>de</strong>s Abfallgesetzes <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).<br />

(2) Die AW SAS - <strong>AöR</strong> betreibt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Entsorgung<br />

<strong>de</strong>r in ihrem Entsorgungsgebiet anfallen<strong>de</strong>n Abfälle als öffentliche Einrichtung. Sie kann sich<br />

zur Durchführung dieser Aufgabe Dritter bedienen.<br />

§ 3<br />

Mitwirkung <strong>de</strong>r Gebietskörperschaften<br />

(1) Der Landkreis sowie die Städte und Gemein<strong>de</strong>n im Entsorgungsgebiet unterstützen die<br />

AW SAS - <strong>AöR</strong> nach <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>r Amtshilfe bei <strong>de</strong>r Erfüllung ihrer Aufgaben nach<br />

dieser Satzung. Sie wirken bei <strong>de</strong>r Verwirklichung <strong>de</strong>r abfallwirtschaftlichen Ziele mit.<br />

(2) Der Landkreis sowie die Städte und Gemein<strong>de</strong>n teilen <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> auf Anfrage die<br />

Angaben mit, die für die Anschlusspflicht und die Gebührenerhebung erfor<strong>de</strong>rlich sind.<br />

(3) Die in dieser Satzung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen in <strong>de</strong>m gemäß<br />

Hauptsatzung <strong>de</strong>s Burgenlandkreises festgelegten offiziellen Mitteilungsblatt <strong>de</strong>s<br />

Burgenlandkreises. Sie können außer<strong>de</strong>m in <strong>de</strong>n AW SAS - <strong>AöR</strong>-Informationen und in<br />

ortsüblicher Weise in <strong>de</strong>n kreisangehörigen Städten und Gemein<strong>de</strong>n veröffentlicht wer<strong>de</strong>n.<br />

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<strong>1.</strong> Än<strong>de</strong>rung <strong>AbfWS</strong> <strong>AöR</strong> 12.12.2007


§ 4<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Im Sinne dieser Satzung wer<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong> Begriffsbestimmungen getroffen:<br />

(1) „Abfälle“ sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I <strong>de</strong>s KrW-/AbfG<br />

aufgeführten Gruppen fallen und <strong>de</strong>ren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will o<strong>de</strong>r<br />

entledigen muss (angefallene Abfälle). Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet<br />

wer<strong>de</strong>n. Abfälle die nicht verwertet wer<strong>de</strong>n, sind Abfälle zur Beseitigung.<br />

(2) „Abfallentsorgungsanlagen“ sind Anlagen zur Verwertung und/o<strong>de</strong>r Beseitigung von<br />

Abfällen gemäß § 4 Abs. <strong>1.</strong> „Abfallannahmeplätze“ dienen <strong>de</strong>m Sammeln von Abfällen im<br />

Bringsystem. Zu <strong>de</strong>n Abfallentsorgungsanlagen und Abfallannahmeplätzen <strong>de</strong>r AW SAS -<br />

<strong>AöR</strong> gehören:<br />

• Deponien<br />

• Kompostwerk und<br />

Kompostierungsanlage<br />

• Kompostplätze<br />

• Grünschnittannahmeplätze<br />

• Wertstoffhöfe<br />

• Umla<strong>de</strong>plätze und<br />

• Vergärungsanlage.<br />

(3) „Anschlusspflichtige“ sind Eigentümer bewohnter und bebauter Grundstücke.<br />

Grundstückseigentümern stehen Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungserbbauberechtigte,<br />

Nießbraucher und sonstige zur Nutzung <strong>de</strong>s Grundstückes dinglich<br />

Berechtigte gleich.<br />

(4) „Anschlusspflichtige“ sind auch Gewerbetreiben<strong>de</strong>. Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne<br />

dieser Satzung ist gegeben, wenn ein selbstständiges anzeigepflichtiges Gewerbe gemäß §<br />

14 Abs. 1 bis 3 <strong>de</strong>r Gewerbeordnung (GewO) vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202) - in <strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>rzeit gültigen Fassung - ausgeübt wird. Als gewerblich vergleichbare Tätigkeiten im Sinne<br />

dieser Satzung zählen auch freiberufliche Tätigkeiten, <strong>de</strong>r Betrieb einer Behör<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r Betrieb<br />

von landwirtschaftlichen, sozialen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen sowie Tätigkeiten<br />

nach § 6 GewO, soweit diese ihre Abfälle nicht in eigenen genehmigten Anlagen beseitigen.<br />

(5) „Benutzungspflichtige“ sind neben <strong>de</strong>n Anschlusspflichtigen alle an<strong>de</strong>ren Abfallbesitzer,<br />

insbeson<strong>de</strong>re Mieter und Pächter.<br />

(6) „Grundstück“ im Sinne dieser Satzung ist, ohne Rücksicht auf die<br />

Grundbuchbezeichnung, je<strong>de</strong>r zusammenhängen<strong>de</strong> Grundbesitz, <strong>de</strong>r eine selbstständige<br />

wirtschaftliche Einheit bil<strong>de</strong>t, bebaut ist und bewohnt wird.<br />

(7) „Bringsystem“: Im Bringsystem können die Anschluss- und Benutzungspflichtigen Abfälle<br />

zur Verwertung bzw. Beseitigung in Sammelbehältern o<strong>de</strong>r sonstigen Sammeleinrichtungen,<br />

die die AW SAS - <strong>AöR</strong> o<strong>de</strong>r von ihr beauftragte Dritte für die Abfallbesitzer bereitstellt bzw.<br />

vorhält, abgeben.<br />

(8) „Holsystem“: Beim Holsystem wer<strong>de</strong>n die Abfälle zur Verwertung bzw. Beseitigung durch<br />

die AW SAS - <strong>AöR</strong> o<strong>de</strong>r von ihr beauftragte Dritte nach Maßgabe <strong>de</strong>r §§ 12 bis 23 am o<strong>de</strong>r<br />

auf <strong>de</strong>m Anfallgrundstück abgeholt.<br />

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<strong>1.</strong> Än<strong>de</strong>rung <strong>AbfWS</strong> <strong>AöR</strong> 12.12.2007


(9) „Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger“ bzw. „Entsorgungspflichtige Körperschaft“ ist<br />

die nach Lan<strong>de</strong>srecht zur Entsorgung verpflichtete juristische Person, d. h. die Landkreise<br />

o<strong>de</strong>r kreisfreien Städte.<br />

(10) „Haushaltungen“ sind Personengemeinschaften sowie Einzelpersonen, die eine<br />

selbstständig bewirtschaftete o<strong>de</strong>r in sich abgeschlossene Wohnungseinheit mit<br />

eingerichteter Küche bzw. Kochnische innehaben, auch wenn sie ganz o<strong>de</strong>r teilweise von<br />

an<strong>de</strong>ren Haushaltungen versorgt wer<strong>de</strong>n.<br />

(11) „Siedlungsabfälle“ sind Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle<br />

Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen und getrennt gesammelten Fraktionen,<br />

insbeson<strong>de</strong>re Hausmüll, Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Sperrmüll, Straßenkehricht,<br />

kompostierbare Abfälle und Abfälle aus <strong>de</strong>r Getrenntsammlung von Papier, Pappe, Karton,<br />

Glas, Kunststoffe, Holz und Elektronikteile.<br />

(12) „Hausmüll“ sind Abfälle hauptsächlich aus privaten Haushaltungen, die von <strong>de</strong>n<br />

Entsorgungspflichtigen selbst o<strong>de</strong>r von beauftragten Dritten in genormten, im<br />

Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig gesammelt, transportiert und <strong>de</strong>r<br />

weiteren Entsorgung zugeführt wer<strong>de</strong>n (Abfall zur Beseitigung).<br />

(13) „Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle“ sind die bei <strong>de</strong>n Anschlusspflichtigen gemäß Abs. 4<br />

anfallen<strong>de</strong>n Abfälle, soweit sie nach Art und Menge gemeinsam mit o<strong>de</strong>r wie Hausmüll<br />

entsorgt wer<strong>de</strong>n können.<br />

(14) „Verpackungsabfälle“ (Papier, Pappe, Kartonagen, Behälterglas, Kunst- und<br />

Verbundstoffe, Metalldosen u. a.) sind bewegliche Sachen nach § 3 <strong>de</strong>r Verordnung über die<br />

Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom<br />

2<strong>1.</strong>08.1998 (BGBl. I S. 2379) in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeit gültigen Fassung.<br />

(15) „Produktionsspezifische Gewerbeabfälle“ sind in Industrie, Gewerbe o<strong>de</strong>r sonstigen<br />

Einrichtungen anfallen<strong>de</strong> Abfälle, die keine Siedlungsabfälle sind, jedoch nach Art,<br />

Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten wie Siedlungsabfälle entsorgt wer<strong>de</strong>n können.<br />

§ 5<br />

Umfang <strong>de</strong>r Verwertungs- und Beseitigungspflicht<br />

(1) Die Pflicht <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> zur Abfallentsorgung umfasst in Ausführung <strong>de</strong>s KrW-<br />

/AbfG und unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s gelten<strong>de</strong>n Abfallwirtschaftskonzeptes die Verwertung<br />

und die Beseitigung von Abfällen aus privaten Haushaltungen und von zur Beseitigung<br />

überlassenen Abfällen aus an<strong>de</strong>ren Herkunftsbereichen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs.<br />

1 Satz 2 KrW-/AbfG bleiben unberührt). Maßnahmen <strong>de</strong>r Abfallentsorgung sind das<br />

Sammeln, Einsammeln durch Hol- und Bringsysteme, Beför<strong>de</strong>rn, Lagern und Behan<strong>de</strong>ln von<br />

Abfällen. Abfälle wer<strong>de</strong>n so eingesammelt, dass die Möglichkeiten zur vorrangigen<br />

Abfallverwertung im Sinne <strong>de</strong>s § 15 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG genutzt wer<strong>de</strong>n können<br />

(Pflicht). Sie sind zur Verwertung und Beseitigung getrennt zu überlassen. Die<br />

Abfallberatung nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung ist Teil <strong>de</strong>r Abfallentsorgung.<br />

(2) Die AW SAS - <strong>AöR</strong> verwertet und beseitigt im Rahmen <strong>de</strong>s Absatzes 1 alle Abfälle mit<br />

Ausnahme sonstiger Abfälle, die gemäß § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG mit Zustimmung <strong>de</strong>r Oberen<br />

Abfallbehör<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r Entsorgung ausgenommen sind.<br />

(3) Von <strong>de</strong>r Abfallentsorgung <strong>de</strong>r AW SAS – <strong>AöR</strong> sind generell ausgeschlossen:<br />

- Eis und Schnee<br />

- Fäkalien aus Hauskläranlagen<br />

- radioaktive Stoffe<br />

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<strong>1.</strong> Än<strong>de</strong>rung <strong>AbfWS</strong> <strong>AöR</strong> 12.12.2007


- flüssige Stoffe je<strong>de</strong>r Art<br />

- Asche und Schlacke in heißem Zustand<br />

- explosionsgefährliche Stoffe<br />

- Altfahrzeuge<br />

sowie Abfälle nach § 41 KrW-/AbfG (gefährliche Abfälle).<br />

Schadstoffbelastete Abfälle können nur im Rahmen <strong>de</strong>r Vorschriften <strong>de</strong>s § 19 angenommen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Vom Einsammeln und Beför<strong>de</strong>rn durch die AW SAS - <strong>AöR</strong> sind ausgeschlossen:<br />

- Gegenstän<strong>de</strong> und Stoffe, die Aufgrund ihrer beson<strong>de</strong>ren Beschaffenheit (z. B.<br />

Säuregehalt) das Abfuhrpersonal gefähr<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die Abfallentsorgungsanlagen<br />

bzw.- einrichtungen beschädigen können sowie explosionsgefährliche Stoffe<br />

- Abfälle und Tierkörperteile aus tierverarbeiten<strong>de</strong>n Betrieben<br />

- Abfälle aus human- und veterinärmedizinischen Einrichtungen<br />

- die in Kapitel 17 <strong>de</strong>r AVV genannten Bau- und Abbruchabfälle (Verordnung über<br />

das Europäische Abfallverzeichnis, Abfallverzeichnis-Verordnung AVV vom<br />

10.12.2001)<br />

- Schlämme aus <strong>de</strong>r Behandlung /Reinigung kommunaler o<strong>de</strong>r industrieller Abwässer<br />

- Pflanzliche Abfälle aus <strong>de</strong>r Land- und Forstwirtschaft sowie Stallmist und Jauche<br />

- flüssige Küchen- und Speiseabfälle (insbeson<strong>de</strong>re Öle, Fette, Suppen und Soßen)<br />

- Aschen und Schlacken aus an<strong>de</strong>ren Herkunftsbereichen als privaten Haushalten<br />

(5) Soweit Abfälle von <strong>de</strong>r Abfallentsorgung ausgeschlossen sind, hat <strong>de</strong>r Besitzer für die<br />

Beför<strong>de</strong>rung dieser Abfälle selbst zu sorgen.<br />

§ 6<br />

Anschluss- und Benutzungsrecht<br />

(1) Je<strong>de</strong>r Anschlusspflichtige eines im Entsorgungsgebiet <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> liegen<strong>de</strong>n,<br />

bebauten und bewohnten Grundstückes ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, bei <strong>de</strong>r<br />

AW SAS - <strong>AöR</strong> <strong>de</strong>n Anschluss seines Grundstückes bzw. seiner Betriebsstätte an die<br />

öffentliche Abfallentsorgung zu beantragen (Anschlussrecht).<br />

(2) Der Anschlussberechtigte hat gemäß <strong>de</strong>n §§ 12 bis 23 das Recht, die auf seinem<br />

Grundstück anfallen<strong>de</strong>n Abfälle <strong>de</strong>r öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen<br />

(Benutzungsrecht).<br />

(3) Behältervolumen und Häufigkeit <strong>de</strong>r Leerung können nach Maßgabe <strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong>n<br />

Vorschriften gewählt wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 7<br />

Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(1) Anschlusspflichtige sind im Rahmen dieser Satzung verpflichtet, ihre Grundstücke an die<br />

öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang).<br />

(2) Abfälle zur Beseitigung aus an<strong>de</strong>ren Herkunftsbereichen sind <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> zu<br />

überlassen, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Besitzer solcher Abfälle kann sie in eigenen Anlagen<br />

beseitigen. Die Beseitigung von Abfällen in eigenen Anlagen ist bei entgegenstehen<strong>de</strong>m<br />

überwiegend öffentlichen Interesse nicht zulässig; die Abfälle sind in diesen Fällen <strong>de</strong>r AW<br />

SAS - <strong>AöR</strong> zu überlassen. Die AW SAS - <strong>AöR</strong> kann einen Nachweis darüber verlangen,<br />

dass bei Abfällen zur Beseitigung aus an<strong>de</strong>ren Herkunftsbereichen eine Verwertung durch<br />

<strong>de</strong>n Erzeuger o<strong>de</strong>r Besitzer nicht möglich ist.<br />

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<strong>1.</strong> Än<strong>de</strong>rung <strong>AbfWS</strong> <strong>AöR</strong> 12.12.2007


Der Anschluss- und Benutzungszwang erstreckt sich auch auf kompostierbare Abfälle aus<br />

Haushaltungen, soweit die Anschluss- und Benutzungspflichtigen zu einer Verwertung auf<br />

<strong>de</strong>m eigenen Grundstück nicht in <strong>de</strong>r Lage sind, o<strong>de</strong>r diese nicht beabsichtigen.<br />

(3) Für Grundstücke, die im Grundbuch als Eigentum <strong>de</strong>s Volkes eingetragen sind, tritt an<br />

die Stelle <strong>de</strong>s Eigentümers <strong>de</strong>r Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1<br />

Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) vom 29.02.1994 (BGBl. I S. 709).<br />

(4) Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 <strong>de</strong>s<br />

Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EG BGB) belastet, so tritt an die Stelle<br />

<strong>de</strong>s Eigentümers bzw. <strong>de</strong>s Verfügungsberechtigten im Sinne von § 8 Abs. 1 VZOG <strong>de</strong>r<br />

Inhaber dieses Rechts.<br />

(5) Anschlusspflichtige nach § 4 Abs. 4 sind pro Betriebsstätte anschlusspflichtig.<br />

(6) Die Ausübung <strong>de</strong>r in § 6 <strong>de</strong>r Gewerbeordnung (GewO) genannten Tätigkeiten steht <strong>de</strong>r<br />

Ausübung eines Gewerbes im Sinne dieser Satzung gleich. Anschlusspflichtig ist in diesem<br />

Fall <strong>de</strong>r Inhaber <strong>de</strong>s Betriebes/<strong>de</strong>r Einrichtung.<br />

(7) Der Betrieb einer Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r sonstigen öffentlichen o<strong>de</strong>r sozialen Einrichtung steht <strong>de</strong>r<br />

Ausübung eines Gewerbes im Sinne dieser Satzung gleich. Anschlusspflichtig ist in diesem<br />

Fall die Körperschaft, die Träger <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> ist bzw. <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r öffentlichen o<strong>de</strong>r<br />

sozialen Einrichtung.<br />

(8) Die Anschlusspflichtigen und je<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Abfallbesitzer, insbeson<strong>de</strong>re Mieter und<br />

Pächter, sind verpflichtet, die auf <strong>de</strong>m Grundstück o<strong>de</strong>r sonst bei ihnen anfallen<strong>de</strong>n Abfälle<br />

<strong>de</strong>r öffentlichen Abfallentsorgung nach Maßgabe <strong>de</strong>r §§ 12 bis 23 zu überlassen<br />

(Benutzungszwang). Sie haben die Aufstellung zugelassener Abfallbehältnisse sowie das<br />

Betreten zum Zwecke <strong>de</strong>s Einsammelns durch Mitarbeiter <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> o<strong>de</strong>r durch<br />

beauftragte Dritte zu dul<strong>de</strong>n.<br />

(9) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nicht für die nach § 5 Abs. 2 und 3<br />

ausgeschlossenen Abfälle und für solche Abfälle, <strong>de</strong>ren Entsorgung außerhalb von<br />

Abfallentsorgungsanlagen durch Rechtsverordnung zugelassen sind.<br />

§ 8<br />

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(1) Im begrün<strong>de</strong>ten Einzelfall kann die AW SAS - <strong>AöR</strong> auf schriftlichen Antrag eine zeitlich<br />

befristete Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilen.<br />

(2) Die Möglichkeit <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rweitigen Beseitigung o<strong>de</strong>r Verwertung kann eingeräumt<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn gewährleistet ist, dass die Abfälle in einer dafür zugelassenen<br />

Abfallentsorgungsanlage <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> o<strong>de</strong>r in sonstiger, das Wohl <strong>de</strong>r Allgemeinheit<br />

nicht beeinträchtigen<strong>de</strong>r Weise (§ 10 Abs. 4 KrW-/AbfG), beseitigt o<strong>de</strong>r verwertet wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Die Befreiung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Der<br />

Bescheid ist <strong>de</strong>m Antragsteller innerhalb von 4 Wochen zu erteilen.<br />

(4) Bis zur Bewilligung <strong>de</strong>s Antrages bleibt <strong>de</strong>r Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 7<br />

bestehen.<br />

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<strong>1.</strong> Än<strong>de</strong>rung <strong>AbfWS</strong> <strong>AöR</strong> 12.12.2007


§ 9<br />

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Bioabfälle<br />

(1) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang <strong>de</strong>r Bioabfallüberlassung wird auf<br />

schriftlichen Antrag <strong>de</strong>s Anschlusspflichtigen von <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> erteilt, wenn <strong>de</strong>r<br />

gesamte auf <strong>de</strong>m anschlusspflichtigen Grundstück anfallen<strong>de</strong> Bioabfall auf Dauer auf <strong>de</strong>m<br />

anschlusspflichtigen Grundstück selbst kompostiert und nicht <strong>de</strong>r öffentlichen<br />

Abfallentsorgung zugeführt wird. Für die Antragstellung ist das von <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong><br />

erstellte Formular zu verwen<strong>de</strong>n.<br />

(2) Anträge auf Berücksichtigung <strong>de</strong>r Eigenkompostierung wer<strong>de</strong>n ganzjährig angenommen<br />

und für die Gebührenbemessung mit <strong>de</strong>m Folgemonat auf die Antragsstellung wirksam.<br />

Anträge können ausschließlich von <strong>de</strong>n Anschlusspflichtigen nach § 7 Abs. 1 gestellt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Vom Antragsteller ist auf <strong>de</strong>m Antrag das Vorhan<strong>de</strong>nsein einer Fläche auf <strong>de</strong>m<br />

anschlusspflichtigen Grundstück (min<strong>de</strong>stens 25 m² pro Person) zur Kompostierung und<br />

Verwertung <strong>de</strong>r anfallen<strong>de</strong>n organischen Abfälle zu bestätigen. Diese Fläche muss so<br />

beschaffen sein, dass sie <strong>de</strong>n Kompost aufnehmen kann, so dass Rasenflächen, Wege,<br />

Terrassen und <strong>de</strong>rgleichen unberücksichtigt bleiben müssen.<br />

(4) Wer<strong>de</strong>n bei Kontrollen durch Mitarbeiter o<strong>de</strong>r Beauftragte <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> wie<strong>de</strong>rholt<br />

in zur Abfuhr bereitgestellten Abfallbehältnissen Bioabfälle festgestellt, erlischt <strong>de</strong>r Anspruch<br />

auf Gebührenermäßigung für Eigenkompostierung für das laufen<strong>de</strong> Jahr. In diesem Fall wird<br />

<strong>de</strong>r Anschlusspflichtige schriftlich benachrichtigt.<br />

§ 10<br />

Eigentumsübergang<br />

(1) Die Abfälle zur Verwertung und Beseitigung gehen in das Eigentum <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong><br />

über, sobald sie im Sammelfahrzeug verla<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Entsorgungsanlagen <strong>de</strong>r AW SAS<br />

- <strong>AöR</strong> angenommen wur<strong>de</strong>n.<br />

(2) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen o<strong>de</strong>r zu entfernen.<br />

(3) Vorgefun<strong>de</strong>ne Wertgegenstän<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n als Fundsachen behan<strong>de</strong>lt. Die AW SAS - <strong>AöR</strong><br />

ist nicht verpflichtet, <strong>de</strong>n Abfall nach verlorenen o<strong>de</strong>r wertvollen Gegenstän<strong>de</strong>n durchsuchen<br />

zu lassen.<br />

§ 11<br />

Abfallverwertung<br />

(1) Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen sind verpflichtet, diese nach Maßgabe <strong>de</strong>s KrW-<br />

/AbfG zu verwerten. Wenn sich aus <strong>de</strong>m Gesetz nichts an<strong>de</strong>res ergibt, hat die Verwertung<br />

von Abfällen Vorrang vor <strong>de</strong>ren Beseitigung. Soweit es zur Erfüllung <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

erfor<strong>de</strong>rlich ist, sind Abfälle zur Verwertung getrennt zu halten und zu behan<strong>de</strong>ln.<br />

(2) Die AW SAS - <strong>AöR</strong> ist berechtigt, verbindliche Sortierrichtlinien und -vorgaben allgemein<br />

und für <strong>de</strong>n Einzelfall durch Allgemeinverfügung und/o<strong>de</strong>r Verwaltungsakt zu regeln. Die<br />

Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen erfolgt gemäß § 3 Abs. 3.<br />

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<strong>1.</strong> Än<strong>de</strong>rung <strong>AbfWS</strong> <strong>AöR</strong> 12.12.2007


II. Maßnahmen zur Abfallverwertung und Schadstoffentfrachtung<br />

§ 12<br />

Altglas<br />

(1) Altglas ist Verpackungsglas, wie Flaschen und Gläser. Nicht zum Verpackungsglas<br />

gehören z. B. Flach-, Spiegel-, Drahtglas, optisches Glas, Lampenglas sowie Laborglas.<br />

(2) Altglas ist an <strong>de</strong>n bekannt gegebenen Sammelstellen bzw. auf <strong>de</strong>n Wertstoffhöfen<br />

getrennt nach <strong>de</strong>n Farben weiß, grün und braun durch Eingabe in die entsprechend<br />

gekennzeichneten Depotcontainer zu entsorgen (Bringsystem).<br />

(3) Die Depotcontainer für Altglas (Verpackungsglas) dürfen zur Vermeidung von<br />

Lärmbelästigungen nur montags bis samstags in <strong>de</strong>r Zeit von 7.00 bis 13.00 Uhr und von<br />

15.00 bis 19.00 Uhr benutzt wer<strong>de</strong>n. Die Gefahrenabwehrverordnungen <strong>de</strong>r Städte und<br />

Gemein<strong>de</strong>n sind zu beachten.<br />

§ 13<br />

Papier, Pappe, Kartonagen<br />

(1) Papier, Pappe und Kartonagen sind Druckerzeugnisse und Verkaufsverpackungen aus<br />

diesen Stoffen, die nicht verschmutzt sind und <strong>de</strong>ren sich <strong>de</strong>r Besitzer entledigen will.<br />

(2) Papier, Pappe und Kartonagen sind <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> an <strong>de</strong>n bekannt gegebenen<br />

Sammelstellen durch Eingabe in die entsprechend gekennzeichneten Depotcontainer o<strong>de</strong>r<br />

auf <strong>de</strong>n Wertstoffhöfen bzw. über haushaltsnahe Sammelsysteme im Holsystem<br />

(Papiertonne) getrennt von an<strong>de</strong>ren Wertstoffen zu überlassen.<br />

(3) Bün<strong>de</strong>lsammlungen zu gemeinnützigen Zwecken sind nach Absprache mit <strong>de</strong>r AW SAS -<br />

<strong>AöR</strong> durch Dritte möglich.<br />

§ 14<br />

Altmetall<br />

(1) Altmetalle sind fett- und ölfreie metallische Gegenstän<strong>de</strong> aus Haushalt und Garten, die<br />

nicht länger als 1 m und nicht schwerer als 75 kg sein dürfen.<br />

(2) Altmetall kann im Bringsystem auf <strong>de</strong>n Wertstoffhöfen <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> gebührenfrei<br />

abgegeben wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 15<br />

Kunststoffe, Verbun<strong>de</strong>, Metalldosen<br />

(1) Verpackungen aus Kunststoffen, Verbun<strong>de</strong>n und Metalldosen u. a. sind im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Erfassung <strong>de</strong>r Leichtfraktion <strong>de</strong>r Verkaufsverpackungen <strong>de</strong>s Dualen Systems über <strong>de</strong>n<br />

„Gelben Sack“ und/o<strong>de</strong>r die „Gelbe Tonne“ zu überlassen.<br />

(2) Verpackungen im Sinne <strong>de</strong>s § 3 VerpackVO sind von <strong>de</strong>r Entsorgungspflicht<br />

ausgeschlossen, soweit Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Sie<br />

können im Bringsystem auf <strong>de</strong>n Wertstoffhöfen gebührenfrei abgegeben wer<strong>de</strong>n.<br />

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§ 16<br />

Kompostierbare Abfälle<br />

(1) Kompostierbare Abfälle sind die im Haushalt und auf <strong>de</strong>m Grundstück anfallen<strong>de</strong>n<br />

organischen Abfallanteile (z. B. organische Küchenabfälle, Gartenabfälle, Grün- und<br />

Astschnitt), die kompostierbar sind.<br />

(2) Kompostierbare Abfälle aus Haushaltungen sind <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> durch <strong>de</strong>n Besitzer<br />

zur Verwertung zu überlassen, soweit dieser nicht zu einer Verwertung in <strong>de</strong>r Lage ist o<strong>de</strong>r<br />

diese nicht beabsichtigt.<br />

(3) Kompostierbare Abfälle, wie Küchenabfälle, Gartenabfälle sowie Grün- und Astschnitt<br />

sind durch <strong>de</strong>n Anschluss- und Benutzungspflichtigen <strong>de</strong>n dafür vorgesehenen Behältnissen<br />

(Biotonne) zuzuführen.<br />

(4) Kompostierbare Abfälle aus Haushaltungen wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> über die<br />

Biotonne im Holsystem entsorgt.<br />

(5) Auf Grundstücken, die nach Lage, Beschaffenheit und Größe dazu geeignet sind, können<br />

kompostierbare Abfälle selbst kompostiert wer<strong>de</strong>n. Die Verwertung hat im Sinne <strong>de</strong>r §§ 5<br />

Abs. 3 und 10 Abs. 4 KrW-/AbfG so zu erfolgen, dass eine Beeinträchtigung <strong>de</strong>s Wohles <strong>de</strong>r<br />

Allgemeinheit, insbeson<strong>de</strong>re durch Gerüche o<strong>de</strong>r Ungeziefer nicht entsteht.<br />

(6) Das Verbrennen kompostierbarer Abfälle regelt <strong>de</strong>r Landkreis im Entsorgungsgebiet <strong>de</strong>r<br />

AW SAS - <strong>AöR</strong>.<br />

(7) Zur Abgabe und Verwertung kompostierbarer Abfälle sind die Biotonnen und als direkte<br />

Annahmestellen das Kompostwerk, die Wertstoffhöfe und die Grünschnittplätze <strong>de</strong>r AW SAS<br />

- <strong>AöR</strong> zu nutzen.<br />

(8) Nativ-organische Abfälle von gewerblichen, landwirtschaftlichen o<strong>de</strong>r gärtnerisch<br />

genutzten Grundstücken zählen ebenfalls zu <strong>de</strong>n kompostierbaren Abfällen, für <strong>de</strong>ren<br />

Verwertung die Besitzer selbst verpflichtet und verantwortlich sind. Sie können diese Abfälle<br />

zur Verwertung auch <strong>de</strong>m öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegen Gebühr<br />

überlassen. Sie können vom Besitzer, soweit eine Entsorgung außerhalb von<br />

Abfallentsorgungsanlagen nicht möglich ist, zu <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> genehmigten und<br />

vorgehaltenen Annahmestellen gebracht wer<strong>de</strong>n.<br />

(9) Gewerbetreiben<strong>de</strong>n kann <strong>de</strong>r Anschluss an die Bioabfallentsorgung im Holsystem<br />

eingeräumt wer<strong>de</strong>n, insofern sie bereits über die Hausmüllentsorgung an die AW SAS - <strong>AöR</strong><br />

angeschlossen sind.<br />

§ 17<br />

Grün- und Astschnitt<br />

(1) Der Grün- und Astschnitt kann alternativ zur Biotonne bis zu einer Menge von 1 cbm im<br />

Bringsystem über die Wertstoffhöfe bzw. Grün- und Astschnittplätze <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong><br />

entsorgt wer<strong>de</strong>n. Die Abgabe bis 1 cbm pro Anlieferung ist für anschlusspflichtige<br />

Haushaltungen gebührenfrei.<br />

(2) Die Abgabe von Grün- und Astschnitt im Umfang von mehr als 1 cbm pro Anlieferung ist<br />

ausschließlich am Kompostwerk Weißenfels bzw. <strong>de</strong>n Kompost- und Grünschnittplätzen in<br />

Eulau und Nißma möglich.<br />

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(3) Die Abgabe von Grün- und Astschnitt aus anschlusspflichtigen Haushaltungen ist bis zu<br />

einer Menge von 50 kg/Person/Jahr frei. Darüber hinaus anfallen<strong>de</strong>r Grün- und Astschnitt<br />

bzw. Grün- und Astschnitt aus <strong>de</strong>m gewerblichen Bereich ist gebührenpflichtig. Die Annahme<br />

richtet sich nach <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>r Abfallgebührensatzung <strong>de</strong>r AW SAS – <strong>AöR</strong> (AbfGS) in<br />

ihrer gültigen Fassung.<br />

§ 18<br />

Sperrmüll<br />

(1) Sperrmüll aus Haushaltungen sind feste Abfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die<br />

im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behälter passen und getrennt vom Hausmüll<br />

gesammelt und transportiert wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Zum Sperrmüll im Sinne von Absatz 1 gehören nicht Abfälle nach <strong>de</strong>n §§ 12 bis 17 und<br />

19 bis 23, insbeson<strong>de</strong>re nicht Gegenstän<strong>de</strong>, die von Bau- o<strong>de</strong>r Umbauarbeiten herrühren<br />

wie Steine, Ziegel, Fenster, Türen, jegliche Art von Bauholz etc. sowie leere Ölbehälter,<br />

Autowracks, Kraftfahrzeugteile, Motorrä<strong>de</strong>r, Mopeds, Kühlschränke, Fernseher und in Säcke,<br />

Kartons o<strong>de</strong>r ähnliche Behältnisse verpackte Kleinteile sowie gewerbliche und<br />

Betriebsabfälle aller Art.<br />

(3) Sperrmüll aus Haushaltungen wird auf Abruf nach vorheriger Anmeldung im Holsystem<br />

max. 2 mal/Jahr abgefahren. Darüber hinaus kann Sperrmüll im Umfang von bis zu 2<br />

cbm/Haushalt/Jahr kostenfrei gegen Vorlage von Bonuskarten im Bringsystem auf <strong>de</strong>n<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Abfallannahmeplätzen <strong>de</strong>r AW SAS – <strong>AöR</strong> abgegeben wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Sperrmüll ist so gestapelt, gebün<strong>de</strong>lt o<strong>de</strong>r in sonstiger Weise geordnet vor <strong>de</strong>m<br />

anschlusspflichtigen Grundstück bereitzustellen, dass niemand mehr als notwendig<br />

behin<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r gefähr<strong>de</strong>t wird und ein zügiges Verla<strong>de</strong>n möglich ist. Die Einzelstücke dürfen<br />

höchstens ein Gewicht von 75 kg und eine Größe von 2,20 m x 1,50 m x 0,75 m haben.<br />

Kann das anschlusspflichtige Grundstück vom Entsorgungsfahrzeug aus objektiven Grün<strong>de</strong>n<br />

nicht angefahren wer<strong>de</strong>n (z. B. wegen Begrenzung <strong>de</strong>r Fahrbahnbreite o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r zulässigen<br />

Achslast), ist <strong>de</strong>r Sperrmüll an <strong>de</strong>r nächsten vom Entsorgungsfahrzeug anzufahren<strong>de</strong>n<br />

Straße bereitzustellen.<br />

Sperrmüll ist zu <strong>de</strong>n bekanntgegebenen Abfuhrtagen bis 6.00 Uhr, frühestens jedoch einen<br />

Tag vor <strong>de</strong>r Abfuhr bereitzustellen.<br />

(5) Von <strong>de</strong>r Sammlung nicht erfasste Gegenstän<strong>de</strong> sind durch <strong>de</strong>n Besitzer unverzüglich<br />

danach, spätestens jedoch einen Tag nach <strong>de</strong>r Abfuhr, von <strong>de</strong>r Bereitstellungsfläche<br />

rückstandslos zu beräumen.<br />

§ 19<br />

Schadstoffbelastete Abfälle<br />

(1) „Schadstoffbelastete Abfälle“ sind Son<strong>de</strong>rabfälle aus Haushaltungen, die in Kleinmengen<br />

anfallen und wegen ihrer gesundheits- o<strong>de</strong>r umweltgefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Eigenschaften und<br />

Schadstoffkonzentrationen geson<strong>de</strong>rt entsorgt wer<strong>de</strong>n müssen. Dazu gehören z. B. Farben,<br />

Lacke, Öle, Lösungsmittel, Dispersionen, Schutzmittel, Kleber, Härter, Batterien,<br />

Leuchtstoffröhren und quecksilberhaltige Thermometer. Sie wer<strong>de</strong>n im Bringsystem entsorgt.<br />

(2) Sie dürfen nicht in die für die Hausmüllabfuhr zugelassenen Behälter eingeworfen<br />

wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn sind zu <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> vorgehaltenen mobilen und stationären<br />

Schadstoffsammelstellen zu bringen und zu übergeben, soweit nicht eine Rücknahmepflicht<br />

<strong>de</strong>s Fachhan<strong>de</strong>ls besteht o<strong>de</strong>r eine Rücknahme durch <strong>de</strong>n Fachhan<strong>de</strong>l erfolgt. Die mobile<br />

Sammlung <strong>de</strong>r schadstoffbelasteten Abfälle erfolgt über das Schadstoffmobil.<br />

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Stationäre Annahmestellen wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> auf <strong>de</strong>n Wertstoffhöfen in<br />

Naumburg, Weißenfels und Zeitz vorgehalten.<br />

§ 20<br />

Altreifen<br />

(1) Altreifen sind Reifen ohne Felgen, mit <strong>de</strong>nen üblicherweise Fahrzeuge mit Motor<br />

ausgestattet sind o<strong>de</strong>r durch Muskelkraft betrieben wer<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>ren sich <strong>de</strong>r Besitzer<br />

entledigen will.<br />

(2) Altreifen können über Einrichtungen <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>ls, gewerbliche Unternehmen o<strong>de</strong>r im<br />

Bringsystem auf <strong>de</strong>n Wertstoffhöfen <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> gebührenpflichtig entsorgt wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 21<br />

Bauschutt<br />

(1) Bauschutt sind mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten, auch mit geringfügigen<br />

Fremdanteilen.<br />

(2) Bauschutt kann im Bringsystem auf <strong>de</strong>n Wertstoffhöfen <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong><br />

gebührenpflichtig abgegeben wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 22<br />

Elektro- und Elektronikgeräte<br />

(1) Elektro- und Elektronikgeräte sind elektronische Geräte aus Haushaltungen sowie<br />

sonstigen Herkunftsbereichen, die in ihrer Beschaffenheit und Menge mit <strong>de</strong>n in privaten<br />

Haushalten anfallen<strong>de</strong>n Altgeräten vergleichbar sind. Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne<br />

dieser Satzung sind:<br />

Gruppe 1: Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte<br />

Gruppe 2: Kühlgeräte<br />

Gruppe 3: Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte <strong>de</strong>r Unterhaltungselektronik<br />

Gruppe 4: Gasentladungslampen<br />

Gruppe 5: Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werk-<br />

zeuge, Spielzeuge, Sport- u. Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Über-<br />

wachungs- u. Kontrollinstrumente<br />

(2) Elektro- und Elektronikgeräte aus Haushaltungen sind, sofern nicht eine Rücknahme<br />

durch <strong>de</strong>n Fachhan<strong>de</strong>l erfolgt, <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> im Hol- o<strong>de</strong>r Bringsystem zu übergeben.<br />

(3) Elektro- und Elektronikgeräte aus Haushaltungen wer<strong>de</strong>n im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Sperrmüllsammlung im Holsystem vor <strong>de</strong>m anschlusspflichtigen Grundstück erfasst. Von <strong>de</strong>r<br />

Sammlung nicht erfasste Gegenstän<strong>de</strong> sind durch <strong>de</strong>n Besitzer unverzüglich, spätestens<br />

jedoch einen Tag nach <strong>de</strong>r Abfuhr, von <strong>de</strong>r Bereitstellungsfläche rückstandslos zu<br />

beräumen.<br />

(4) Im Bringsystem können Elektro- und Elektronikgeräte aus Haushaltungen auf <strong>de</strong>n<br />

Wertstoffhöfen <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> gebührenfrei abgegeben wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 23<br />

Altholz<br />

(1) Altholz im Sinne dieser Satzung ist Altholz aus Haushaltungen <strong>de</strong>r Kategorien AI bis AIII<br />

gemäß Abs. 2 a) bis c). Altholz kann <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> im Hol- und Bringsystem überlassen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

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(2) Altholzkategorien:<br />

a) Altholzkategorie AI:<br />

naturbelassenes o<strong>de</strong>r lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner<br />

Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfrem<strong>de</strong>n Stoffen verunreinigt wur<strong>de</strong><br />

b) Altholzkategorie AII:<br />

verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rweitig behan<strong>de</strong>ltes<br />

Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in <strong>de</strong>r Beschichtung und ohne<br />

Holzschutzmittel<br />

c) Altholzkategorie AIII:<br />

Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in <strong>de</strong>r Beschichtung ohne<br />

Holzschutzmittel<br />

(3) Altholz aus Haushaltungen wird im Rahmen <strong>de</strong>r Sperrmüllsammlung im Holsystem vor<br />

<strong>de</strong>m anschlusspflichtigen Grundstück erfasst. Von <strong>de</strong>r Sammlung nicht erfasstes Altholz ist<br />

durch <strong>de</strong>n Besitzer unmittelbar danach, spätestens jedoch einen Tag nach <strong>de</strong>r Abfuhr, von<br />

<strong>de</strong>r Bereitstellungsfläche rückstandslos zu beräumen.<br />

(4) Im Bringsystem kann Altholz aus Haushaltungen gemäß § 18 Abs. 3 S. 2 auf <strong>de</strong>n<br />

Wertstoffhöfen <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> abgegeben wer<strong>de</strong>n. Altholz aus an<strong>de</strong>ren<br />

Herkunftsbereichen ist gebührenpflichtig.<br />

III. Entsorgung von gemischten Siedlungsabfällen aus Haushaltungen und<br />

Gewerbe<br />

§ 24<br />

Zugelassene Abfallbehältnisse<br />

(1) <strong>1.</strong> Zugelassene Abfallbehältnisse im Sinne dieser Satzung sind:<br />

- feste Abfallbehältnisse für die Hausmüllentsorgung:<br />

- fahrbare Müllgroßbehälter (MGB) mit 120 l Fassungsvermögen,<br />

- fahrbare Müllgroßbehälter (MGB) mit 240 l Fassungsvermögen,<br />

- fahrbare Müllgroßbehälter (MGB) mit 770 l Fassungsvermögen, 1 )<br />

- fahrbare Müllgroßbehälter (MGB) mit <strong>1.</strong>100 l Fassungsvermögen,<br />

- Umleerbehälter (UB) mit 3.000 l Fassungsvermögen, 1 )<br />

- Umleerbehälter (UB) mit 5.000 l Fassungsvermögen. 1 )<br />

1 ) Die Abfallbehälter wer<strong>de</strong>n ab 0<strong>1.</strong>0<strong>1.</strong>2001 nicht mehr bereitgestellt. In Nutzung befindliche<br />

Abfallbehälter bleiben zugelassene Abfallbehälter im Sinne <strong>de</strong>r Satzung.<br />

2. feste Abfallbehältnisse für die Bioabfallentsorgung:<br />

- fahrbare Biotonne (BT) mit 120 l Fassungsvermögen,<br />

- fahrbare Biotonne (BT) mit 240 l Fassungsvermögen.<br />

3. feste Abfallbehältnisse für die Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen <strong>de</strong>s<br />

Gesundheitswesens:<br />

- fahrbare Müllgroßbehälter (MGB) mit <strong>1.</strong>100 l Fassungsvermögen,<br />

- Umleerbehälter (UB) mit 5.000 l Fassungsvermögen,<br />

- Presscontainer mit 10.000 l Fassungsvermögen.<br />

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4. Abfallsäcke mit 70 l Fassungsvermögen mit Aufdruck <strong>de</strong>s beauftragten<br />

Entsorgungsunternehmens. Abfallsäcke sind zum einmaligen Gebrauch bestimmt<br />

und zur Aufnahme von kurzzeitig vermehrt anfallen<strong>de</strong>m Hausmüll zugelassen.<br />

(2) Die AW SAS - <strong>AöR</strong> stellt <strong>de</strong>m Anschlusspflichtigen die zur Aufnahme <strong>de</strong>s Abfalls<br />

vorgeschriebenen Behältnisse als Erstausstattung unentgeltlich zur Verfügung. Die zur<br />

Verfügung gestellten festen Behältnisse sind vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen zu<br />

übernehmen, er hat sie schonend und sachgerecht zu behan<strong>de</strong>ln und bei Bedarf zu reinigen.<br />

Beschädigungen sind <strong>de</strong>r ausgeben<strong>de</strong>n Stelle unverzüglich anzuzeigen.<br />

Ein Abfallbehältnis ist beschädigt, wenn es die Eignung zum bestimmungsgemäßen<br />

Gebrauch durch an<strong>de</strong>re Ursachen als die Abnutzung durch <strong>de</strong>n bestimmungsgemäßen<br />

Gebrauch verloren hat. Die zugelassenen Müllgroßbehälter (MGB) bzw. Umleerbehälter<br />

(UB) dürfen insbeson<strong>de</strong>re nicht zur Abfuhr von Bauschutt und ähnlichen „Schwerstoffen“<br />

verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

Das höchstzulässige Befüllungsgewicht (Nutzmasse) beträgt für<br />

MGB 120 l 48 kg/MGB<br />

MGB 240 l 96 kg/MGB<br />

MGB <strong>1.</strong>100 l 440 kg/MGB<br />

Verliert ein Abfallbehältnis die Eignung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch infolge<br />

Abnutzung durch <strong>de</strong>n bestimmungsgemäßen Gebrauch, dann erfolgt auf Antrag <strong>de</strong>s<br />

Anschlusspflichtigen ein unentgeltlicher Austausch <strong>de</strong>s betroffenen Abfallbehältnisses. In<br />

allen übrigen Fällen <strong>de</strong>s Verlustes <strong>de</strong>r Eignung von Abfallbehältnissen für <strong>de</strong>n<br />

bestimmungsgemäßen Gebrauch ist <strong>de</strong>r Anschlusspflichtige zum gebührenpflichtigen<br />

Austausch <strong>de</strong>r betroffenen Behältnisse nach Maßgabe von § 9 Abs. 10 <strong>de</strong>r AbfGS <strong>de</strong>r AW<br />

SAS – <strong>AöR</strong> verpflichtet.<br />

(3) Die AW SAS - <strong>AöR</strong> legt die Behälterkapazität fest, die für die zu erwarten<strong>de</strong> Abfallmenge<br />

ausreichend ist.<br />

<strong>1.</strong> Min<strong>de</strong>stbehältervolumen <strong>de</strong>r Hausmüllentsorgung<br />

Bei angeschlossenen Grundstücken muss min<strong>de</strong>stens eine Hausmüllbehälterkapazität<br />

von 15 l pro Woche und Einwohner bereitstehen. Dies gilt auch für<br />

angeschlossene Grundstücke, die von <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> auf Antrag aufgrund<br />

Eigenkompostierung vom Anschluss- und Benutzungszwang <strong>de</strong>r Bioabfallentsorgung<br />

befreit wur<strong>de</strong>n.<br />

Für Wohngebäu<strong>de</strong> mit mehreren Wohnungen können vom Anschlusspflichtigen über<br />

das vorgehaltene Min<strong>de</strong>stabfallbehältervolumen hinaus bei <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong><br />

zusätzliche Abfallbehältnisse beantragt wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Anschluss- und Benutzungspflichtige hat zu sichern, dass die zusätzlichen<br />

Abfallbehältnisse gemäß <strong>de</strong>n gelten<strong>de</strong>n ordnungs- und satzungsrechtlichen<br />

Vorschriften zur Nutzung bzw. Entsorgung bereitgestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Für die Entsorgung von Abfall, insbeson<strong>de</strong>re wenn dieser vorübergehend verstärkt<br />

anfällt, dürfen neben <strong>de</strong>n festen Abfallbehältnissen kostenpflichtig zusätzlich<br />

Abfallbehältnisse bzw. Abfallsäcke gemäß Abs. 1 Nr. 4 verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Letztere<br />

sind in <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> beauftragten Verkaufsstellen käuflich zu<br />

erwerben.<br />

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2. Min<strong>de</strong>stbehältervolumen <strong>de</strong>r Bioabfallentsorgung<br />

Bei angeschlossenen Grundstücken mit Biotonnenanschluss muss min<strong>de</strong>stens eine<br />

Bioabfallbehälterkapazität von 10 l pro Woche und Einwohner bereitstehen.<br />

(4) Das erfor<strong>de</strong>rliche Gefäßvolumen für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle wird auf <strong>de</strong>r<br />

Grundlage <strong>de</strong>s durch <strong>de</strong>n Abfallbesitzer genannten Bedarfs festgelegt. Als<br />

Min<strong>de</strong>stbehältervolumen ist vom Gewerbetreiben<strong>de</strong>n das kleinstmögliche zugelassene feste<br />

Abfallbehältnis vorzuhalten.<br />

Sofern privater Wohnsitz und Gewerbestandort i<strong>de</strong>ntisch sind, kann durch <strong>de</strong>n Gewerbetreiben<strong>de</strong>n<br />

auf die Bereitstellung <strong>de</strong>s gewerblich zu nutzen<strong>de</strong>n Abfallbehältnisses verzichtet<br />

wer<strong>de</strong>n. Dieser Verzicht muss <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> schriftlich erklärt wer<strong>de</strong>n.<br />

(5) Auf schriftlichen Antrag <strong>de</strong>s Anschlusspflichtigen ist ein Wechsel <strong>de</strong>s<br />

Hausmüllentsorgungsrhythmuses bei Benutzung von Jahresmarken bzw. <strong>de</strong>r Hausmüll- und<br />

Bioabfallbehältergröße jeweils zum Monatsen<strong>de</strong> möglich.<br />

(6) Auf schriftlichen Antrag bei <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> können vorhan<strong>de</strong>ne Abfallbehältnisse<br />

nach Größe und Anzahl verän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n (gebührenpflichtiger Behältertausch) sowie bei<br />

Umzug im Entsorgungsgebiet <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> transportiert wer<strong>de</strong>n (gebührenpflichtiger<br />

Behältertransport). Antragsberechtigt ist <strong>de</strong>r Anschlusspflichtige für die ihm zugeordneten<br />

Abfallbehältnisse, im Fall einer Behältergemeinschaft <strong>de</strong>ren Vorstand für die <strong>de</strong>r<br />

Behältergemeinschaft zugeordneten Abfallbehältnisse.<br />

Als zugeordnet gelten die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Antrages auf <strong>de</strong>n Antragsteller im<br />

Entsorgungsgebiet <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> registrierten Abfallbehältnisse.<br />

Kein gebührenpflichtiger Behältertausch ist je<strong>de</strong> erstmalige Bereitstellung von<br />

Abfallbehältnissen (Erstanschluss von Grundstücken bzw. Grundstücksnutzern an die<br />

Abfallentsorgung, die Abholung bei Beendigung <strong>de</strong>s Anschlusses, <strong>de</strong>r Ersatz wegen<br />

natürlichem Verschleiß).<br />

25<br />

Durchführung <strong>de</strong>r Entsorgung<br />

(1) Die in <strong>de</strong>n nach § 24 zugelassenen und bereitgestellten Abfallbehältnissen befindlichen<br />

Hausmüllabfälle zur Beseitigung wer<strong>de</strong>n 14-täglich an einem Werktag entsorgt. Die Abfuhr<br />

<strong>de</strong>r Biotonne und <strong>de</strong>r Abfallbehältnisse für die Hausmüllentsorgung geschieht im<br />

wöchentlichen Wechsel. Die Abfuhrtermine wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> in geeigneter<br />

Weise bekannt gemacht.<br />

(2) Die AW SAS - <strong>AöR</strong> kann abweichend von Abs. 1 in bestimmten Städten und Gemein<strong>de</strong>n<br />

für die Entsorgung <strong>de</strong>r Abfallbehältnisse, soweit erfor<strong>de</strong>rlich und <strong>de</strong>r Betrieb es zulässt, eine<br />

an<strong>de</strong>re Abfuhrhäufigkeit festsetzen. Ein Anspruch auf Einführung dieser Regelung besteht<br />

nicht.<br />

(3) Die in <strong>de</strong>n 120 l und 240 l Abfallbehältnissen gesammelten Abfälle sind vom<br />

Benutzungspflichtigen zu <strong>de</strong>n veröffentlichten Terminen am Straßenrand <strong>de</strong>s<br />

angeschlossenen Grundstücks bzw. <strong>de</strong>r nächsten von <strong>de</strong>m Entsorgungsfahrzeug<br />

anzufahren<strong>de</strong>n Straße rechtzeitig bis 6.00 Uhr bereitzustellen. Zumutbar sind Entfernungen<br />

bis 200 m von <strong>de</strong>r Grundstücksgrenze.<br />

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Die Bereitstellung hat so zu erfolgen, dass Fußgänger und Fahrzeuge nicht behin<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r<br />

gefähr<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n und das La<strong>de</strong>n sowie <strong>de</strong>r Abtransport ohne Schwierigkeiten und<br />

Zeitverlust möglich ist.<br />

(4) Für Müllgroßbehälter mit <strong>1.</strong>100 l Fassungsvermögen haben die Anschlusspflichtigen<br />

geeignete Stellflächen vorzuhalten und diese <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> zu benennen. Sie müssen<br />

durch befestigte Zuwegungen mit <strong>de</strong>n öffentlichen Verkehrsflächen verbun<strong>de</strong>n sein. Dem<br />

Entsorger muss zum Zweck <strong>de</strong>r Entsorgung <strong>de</strong>r Zutritt gewährt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Gewährleistung <strong>de</strong>r Standsicherheit <strong>de</strong>r Behälter auf <strong>de</strong>n Stellflächen sowie <strong>de</strong>ren<br />

Schutz vor Beschädigungen obliegen <strong>de</strong>m Anschlusspflichtigen. Er hat insbeson<strong>de</strong>re die<br />

Behälter vor <strong>de</strong>m Zugang und <strong>de</strong>m Zugriff Unbefugter durch die Schaffung einer geeigneten<br />

Zugangs- bzw. Zugriffsregelung zu schützen.<br />

Weisungen <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> hinsichtlich <strong>de</strong>r Aufstell- bzw. Standplätze sind zu befolgen.<br />

(5) Die ab<strong>de</strong>ckbaren Abfallbehältnisse sind so zu befüllen, dass sie stets geschlossen<br />

gehalten wer<strong>de</strong>n können. Die Abfallsäcke sind verschnürt bereitzustellen.<br />

(6) Das Einstampfen und Einschlämmen von Abfällen, sowie Einfüllen von glühen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

heißen Abfällen ist nicht erlaubt.<br />

(7) Nach Entleerung <strong>de</strong>r Abfallbehältnisse, o<strong>de</strong>r wenn die festen Abfallbehältnisse bzw.<br />

Abfallsäcke aus einem von <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> bzw. <strong>de</strong>m beauftragten Dritten nicht<br />

beeinflussbaren Grund nicht zu <strong>de</strong>m festgelegten Zeitpunkt entleert bzw. abgefahren<br />

wur<strong>de</strong>n, ist <strong>de</strong>r Anschluss- und Benutzungspflichtige verpflichtet, die Abfallbehältnisse am<br />

gleichen Tag bis 20.00 Uhr von <strong>de</strong>r öffentlichen Verkehrsfläche (Straßen, Wege, Plätze)<br />

bzw. sonstigen Bereitstellungsfläche zu entfernen und auf <strong>de</strong>m anschlusspflichtigen<br />

Grundstück abzustellen.<br />

(8) Nutzer von bebauten, aber nicht ständig bewohnten Grundstücken (z. B. Wochenendgrundstücke,<br />

Kleingartenparzellen, Campingstandplätze) müssen die im Rahmen <strong>de</strong>r o.<br />

g. Grundstücksnutzung anfallen<strong>de</strong>n Hausmüllabfälle <strong>de</strong>m öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger<br />

am Hauptwohnsitz über die zugelassenen festen Abfallbehältnisse bzw. <strong>de</strong>r AW SAS -<br />

<strong>AöR</strong> an <strong>de</strong>n nicht ständig bewohnten Grundstücken über Abfallsäcke <strong>de</strong>s Entsorgers<br />

überlassen.<br />

Die befüllten Abfallsäcke sind durch die Nutzer <strong>de</strong>r nicht ständig genutzten Grundstücke am<br />

Entsorgungstag an einem vom Entsorgungsunternehmen anzufahren<strong>de</strong>n bestehen<strong>de</strong>n<br />

Abfallbehälterstellplatz bereitzustellen.<br />

(9) Die Übernahme verbotswidrig abgelagerter Abfälle erfolgt durch die AW SAS - <strong>AöR</strong> o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>n beauftragten Dritten unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>r Zweckmäßigkeit für die Beteiligten an<br />

einer von <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> zu benennen<strong>de</strong>n Stelle.<br />

§ 26<br />

Anzeigepflicht, Auskunftspflicht<br />

(1) Der Anschlusspflichtige hat <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> für je<strong>de</strong>s anschlusspflichtige Grundstück<br />

Vorliegen und Umfang <strong>de</strong>r Anschlusspflicht schriftlich anzuzeigen. Die Daten aus <strong>de</strong>m<br />

Mel<strong>de</strong>register <strong>de</strong>s Einwohnermel<strong>de</strong>amtes bil<strong>de</strong>n die Grundlage für Kontrollen <strong>de</strong>r Angaben<br />

<strong>de</strong>s Anschlusspflichtigen hinsichtlich <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>m Grundstück mit Hauptwohnsitz gemel<strong>de</strong>ten<br />

Einwohner.<br />

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<strong>1.</strong> Än<strong>de</strong>rung <strong>AbfWS</strong> <strong>AöR</strong> 12.12.2007


Än<strong>de</strong>rungen von gebührenrelevanten Angaben sind <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> durch <strong>de</strong>n<br />

Anschlusspflichtigen mit Art und Zeitpunkt <strong>de</strong>r Verän<strong>de</strong>rung unverzüglich schriftlich<br />

anzuzeigen.<br />

(2) Bei Eigentümerwechsel sind sowohl <strong>de</strong>r bisherige, als auch <strong>de</strong>r zukünftige Eigentümer<br />

zur Än<strong>de</strong>rungsmeldung verpflichtet. Eine <strong>de</strong>rartige Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn<br />

ein Grundstück erstmals anschlusspflichtig wird o<strong>de</strong>r eine wesentliche Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Menge<br />

<strong>de</strong>r anfallen<strong>de</strong>n Abfälle zu erwarten ist.<br />

(3) Anschluss- und Benutzungspflichtige sowie -berechtigte sind zur Auskunft über Art,<br />

Beschaffenheit und Menge <strong>de</strong>s Abfalls und über alle Angaben zur Berechnung <strong>de</strong>r<br />

Behältergrößen verpflichtet. Sie haben ferner über alle Fragen Auskunft zu erteilen, soweit<br />

sie die Abfallentsorgung und die Gebührenberechnung betreffen.<br />

(4) Den Mitarbeitern <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> ist zur Prüfung <strong>de</strong>r Einhaltung <strong>de</strong>r Satzungen <strong>de</strong>r<br />

AW SAS - <strong>AöR</strong> ungehin<strong>de</strong>rt Zugang zu <strong>de</strong>n anschlusspflichtigen Grundstücken zu<br />

gewähren. Dieses Recht beinhaltet auch das Recht zum Betreten von baulichen Anlagen.<br />

Zur Überprüfung <strong>de</strong>r Angaben <strong>de</strong>r Anschlusspflichtigen haben diese nach Auffor<strong>de</strong>rung<br />

geeignete Nachweise (z. B. Grundbuchauszug, Personal- o<strong>de</strong>r Personenstandsdokumente,<br />

Bescheinigungen vom Finanzamt) vorzulegen.<br />

(5) Abfallentsorger/-beför<strong>de</strong>rer haben <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> auf Verlangen Auskunft über<br />

Herkunft, Beschaffenheit und Menge <strong>de</strong>s angelieferten Abfalls zu erteilen und diesbezügliche<br />

Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.<br />

§ 27<br />

Unterbrechung <strong>de</strong>r Entsorgung<br />

(1) Bei Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen o<strong>de</strong>r Ausfall <strong>de</strong>r Entsorgung<br />

infolge von Störungen im Betrieb o<strong>de</strong>r wegen Umstän<strong>de</strong>n, auf die die AW SAS - <strong>AöR</strong> o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r von ihr beauftragte Dritte keinen Einfluss haben, besteht kein Anspruch auf<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatz o<strong>de</strong>r Gebührenermäßigung.<br />

(2) Die AW SAS - <strong>AöR</strong> hat im Rahmen <strong>de</strong>r ihr gegebenen Möglichkeiten für<br />

Ausgleichsmöglichkeiten zu sorgen und darauf hinzuwirken, dass die Störung behoben wird.<br />

(3) Unterbleibt die Entsorgung von Abfällen aus Grün<strong>de</strong>n, die ein Benutzungspflichtiger<br />

infolge Nichtbeachtung <strong>de</strong>r Vorschriften dieser Satzung zu vertreten hat, erfolgt die<br />

Entsorgung <strong>de</strong>r Abfälle nach Beseitigung <strong>de</strong>r Hin<strong>de</strong>rnisse am nächsten Entsorgungstag.<br />

Ansprüche können daraus nicht abgeleitet wer<strong>de</strong>n.<br />

IV. Abfallentsorgungsanlagen<br />

§ 28<br />

Benutzung <strong>de</strong>r Abfallentsorgungsanlagen/Abfallannahmeplätze<br />

(1) Abfälle im Sinne von § 4 Abs. 1 wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> an <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n<br />

Abfallentsorgungsanlagen/Abfallannahmeplätzen im Entsorgungsgebiet <strong>de</strong>r AW SAS – <strong>AöR</strong><br />

angenommen:<br />

I. Deponien<br />

<strong>1.</strong> Deponie Freyburg/Zeuchfeld (Deponie Klasse I)<br />

Betreiber: Deponie- u. Recycling Sachsen-Anhalt Süd GmbH (DEREC)<br />

Südring 8<br />

06618 Görschen<br />

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<strong>1.</strong> Än<strong>de</strong>rung <strong>AbfWS</strong> <strong>AöR</strong> 12.12.2007


2. Deponie Nißma (Deponie Klasse II)<br />

Betreiber: Deponiegesellschaft Nißma mbH (DGN)<br />

Am Geyersberg 1<br />

06724 Spora/OT Nißma<br />

II. Kompost- und Grünschnittannahmeplätze<br />

<strong>1.</strong> Kompostplatz Freyburg/Zeuchfeld<br />

Betreiber: Bio-Komp SAS GmbH (als beauftragter Dritter)<br />

Johann-Reis-Straße 21<br />

06667 Weißenfels<br />

2.Grün- und Astschnittannahmeplatz Hohenmölsen<br />

Betreiber: Bio-Komp SAS GmbH (als beauftragter Dritter)<br />

Johann-Reis-Straße 21<br />

06667 Weißenfels<br />

3. Kompostplatz Eulau<br />

NBB Naumburger Bo<strong>de</strong>nverwertungs- und Baustoffrecycling GmbH<br />

(als beauftragter Dritter)<br />

Weimarer Straße 29<br />

06618 Naumburg<br />

4. Grün- und Astschnittannahmeplatz Karsdorf<br />

USUM GmbH (als beauftragter Dritter)<br />

Straße <strong>de</strong>r Einheit 29<br />

06638 Karsdorf<br />

5. Grün- u. Astschnittannahmeplatz Fränkenau<br />

Schüler KG (als beauftragter Dritter)<br />

Hauptstraße 2<br />

06628 Bad Kösen<br />

6. Grün- und Astschnittannahmeplatz Teuchern<br />

Betreiber: Bio-Komp SAS GmbH (als beauftragter Dritter)<br />

Johann-Reis-Straße 21<br />

06667 Weißenfels<br />

7. Grün- und Astschnittannahmeplatz Bad Bibra<br />

Betreiber: Bio-Komp SAS GmbH (als beauftragter Dritter)<br />

Johann-Reis-Straße 21<br />

06667 Weißenfels<br />

8. Grün- und Astschnittannahmeplatz Punkewitz<br />

Betreiber: Bio-Komp SAS GmbH (als beauftragter Dritter)<br />

Johann-Reis-Straße 21<br />

06667 Weißenfels<br />

9. Grün- und Astschnittannahmeplatz Lützen<br />

Stadt Lützen (als beauftragter Dritter)<br />

Markt 1<br />

06686 Lützen<br />

III. Kompostwerk und Kompostierungsanlage<br />

<strong>1.</strong> Kompostwerk Weißenfels<br />

Betreiber: Bio-Komp SAS GmbH<br />

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<strong>1.</strong> Än<strong>de</strong>rung <strong>AbfWS</strong> <strong>AöR</strong> 12.12.2007


Johann-Reis-Straße 21<br />

06667 Weißenfels<br />

2. Kompostierungsanlage Nißma<br />

Betreiber: Bio-Komp SAS GmbH (als beauftragter Dritter)<br />

Johann-Reis-Straße 21<br />

06667 Weißenfels<br />

IV. Wertstoffhöfe<br />

<strong>1.</strong> Wertstoffhof Naumburg<br />

Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - <strong>AöR</strong><br />

Südring 8<br />

06618 Görschen<br />

2. Wertstoffhof Weißenfels<br />

Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - <strong>AöR</strong><br />

Südring 8<br />

06618 Görschen<br />

3. Wertstoffhof Zeitz<br />

Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - <strong>AöR</strong><br />

Südring 8<br />

06618 Görschen<br />

V. Umla<strong>de</strong>plätze<br />

<strong>1.</strong> Umla<strong>de</strong>platz Freyburg/Zeuchfeld<br />

Deponie- u. Recycling Sachsen-Anhalt Süd GmbH (DEREC)<br />

Südring 8<br />

06618 Görschen<br />

2. Umla<strong>de</strong>platz Nißma<br />

Betreiber: Deponiegesellschaft Nißma mbH (DGN)<br />

Am Geyersberg 1<br />

06724 Spora/ OT Nißma<br />

(2) Die Benutzung <strong>de</strong>r Abfallentsorgungsanlagen/Abfallannahmeplätze erfolgt gemäß <strong>de</strong>r<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Benutzungsordnung. Diese kann hinsichtlich <strong>de</strong>r Abnahmeverpflichtung <strong>de</strong>r<br />

AW SAS - <strong>AöR</strong> o<strong>de</strong>r sonstiger von <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> beauftragter Dritter Beschränkungen<br />

in Art und Menge beinhalten.<br />

(3) Zur Anlieferung auf <strong>de</strong>n Abfallentsorgungsanlagen/Abfallannahmeplätzen sind nur<br />

Inhaber <strong>de</strong>r Transportgenehmigung nach § 49 KrW-/AbfG sowie die für die AW SAS - <strong>AöR</strong><br />

tätigen Unternehmen berechtigt.<br />

(4) Der Transport hat in geschlossenen und gegen Verlust <strong>de</strong>s Abfalls in sonstiger Weise<br />

gesicherten und gekennzeichneten Fahrzeugen zu erfolgen. Darüber hinaus können<br />

Privatanlieferer die Abfallentsorgungsanlagen/Abfallannahme- und Umla<strong>de</strong>plätze zur<br />

Anlieferung von Abfällen, die von <strong>de</strong>r öffentlichen, regelmäßigen Abfallentsorgung nicht<br />

abgefahren wer<strong>de</strong>n, benutzen.<br />

(5) Mit <strong>de</strong>r Ablagerung <strong>de</strong>r Abfälle übernehmen auch die für die Abfuhr Verantwortlichen die<br />

Gewähr, dass ihre Fahrzeuge keine von <strong>de</strong>r Ablagerung ausgeschlossenen Stoffe enthalten.<br />

Sie haften unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Haftung Dritter für alle Folgen, die sich aus <strong>de</strong>r Nichtbeachtung<br />

dieser Bestimmungen ergeben.<br />

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<strong>1.</strong> Än<strong>de</strong>rung <strong>AbfWS</strong> <strong>AöR</strong> 12.12.2007


(6) In <strong>de</strong>n Städten Naumburg, Weißenfels und Zeitz wer<strong>de</strong>n Wertstoffhöfe betrieben. Es<br />

erfolgt die Annahme von Abfälle aus Haushaltungen und Gewerbe im Sinne dieser Satzung<br />

entsprechend <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>r §§ 12 bis 23.<br />

§ 29<br />

Zugelassene Abfälle<br />

(1) Zur Abgabe an <strong>de</strong>n im Entsorgungsgebiet <strong>de</strong>r AW SAS – <strong>AöR</strong> vorgehaltenen<br />

Abfallentsorgungsanlagen und auf <strong>de</strong>n Abfallannahmeplätzen sind die im Abfallartenkatalog<br />

<strong>de</strong>r Anlagen 1 bis 7 aufgeführten Abfälle zugelassen.<br />

(2) Bei <strong>de</strong>r Annahme <strong>de</strong>r in gem. Anlagen 1 bis 7 zugelassenen Abfälle können im Einzelfall<br />

Einschränkungen nach Art und Menge gemacht wer<strong>de</strong>n, sowie die Vorlage bestimmter<br />

Nachweise und Untersuchungen, <strong>de</strong>ren Kosten zu Lasten <strong>de</strong>s Anlieferers gehen, gefor<strong>de</strong>rt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Im Einzelfall kann, soweit dies nach sonstigen Vorschriften rechtlich und technisch<br />

möglich ist, auf Antrag und unter beson<strong>de</strong>ren Auflagen bei je<strong>de</strong>rzeitigem Wi<strong>de</strong>rruf auch die<br />

Beseitigung von <strong>de</strong>r Deponierung ausgeschlossener Abfälle zugelassen wer<strong>de</strong>n. Ein<br />

Rechtsanspruch auf Abnahme besteht nicht. Wegen <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Art <strong>de</strong>r Beseitigung<br />

können in diesen Fällen beson<strong>de</strong>re Deponiegebühren festgesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

V. Schlussbestimmungen<br />

§ 30<br />

Mo<strong>de</strong>llversuche<br />

(1) Die AW SAS - <strong>AöR</strong> kann zur Erprobung neuer Metho<strong>de</strong>n und Systeme zur Abfallentsorgung<br />

Mo<strong>de</strong>llversuche durchführen. Der Versuch kann auf einen bestimmten o<strong>de</strong>r<br />

bestimmbaren Personenkreis, sowie örtlich und zeitlich begrenzt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Die AW SAS - <strong>AöR</strong> kann bestimmen, dass während <strong>de</strong>s Versuchszeitraumes für die<br />

betroffenen Anschlussnehmer abweichen<strong>de</strong> Regelungen (z. B. Abfuhrbedingungen,<br />

Gebühren) gelten. Diese sind entsprechend § 3 Abs. 3 öffentlich bekannt zu machen.<br />

§ 31<br />

Gebühren<br />

Für die Inanspruchnahme <strong>de</strong>r öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung erhebt die AW SAS -<br />

<strong>AöR</strong> zur Deckung <strong>de</strong>r Kosten Gebühren nach Maßgabe <strong>de</strong>r AbfGS <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong>.<br />

§ 32<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r im Bun<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>srecht getroffenen Regelungen han<strong>de</strong>lt<br />

ordnungswidrig, wer vorsätzlich o<strong>de</strong>r fahrlässig dieser Satzung zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>lt, in<strong>de</strong>m er/sie<br />

a) Abfälle entsorgt, <strong>de</strong>ren Entsorgung nach § 2 Abs. 1 Pflichtaufgabe <strong>de</strong>r Selbstverwaltung<br />

<strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> ist und die gemäß § 7 dieser Satzung <strong>de</strong>m Anschluss- und<br />

Benutzungszwang unterliegen<br />

b) entgegen § 6 unbefugt vom Anschluss- und Benutzungsrecht Gebrauch macht<br />

c) entgegen § 7 sich nicht an die Abfallbeseitigung anschließt o<strong>de</strong>r vom Benutzungszwang<br />

erfassten Abfall nicht <strong>de</strong>r öffentlichen Abfallentsorgung überlässt o<strong>de</strong>r die Aufstellung<br />

<strong>de</strong>r Abfallbehältnisse nicht dul<strong>de</strong>t<br />

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<strong>1.</strong> Än<strong>de</strong>rung <strong>AbfWS</strong> <strong>AöR</strong> 12.12.2007


d) entgegen § 10 Abs. 2 bereitgestellte Abfallbehältnisse o<strong>de</strong>r bereitgestellte sperrige<br />

Abfälle unbefugt durchsucht o<strong>de</strong>r entfernt<br />

e) entgegen § 11 Abs. 1 Abfälle zur Verwertung nicht getrennt bereithält<br />

f) entgegen § 12 Abs. 3 die Depotcontainer für Verpackungsglas außerhalb <strong>de</strong>r zulässigen<br />

Einwurfzeiten benutzt<br />

g) entgegen §§ 18 Abs. 4 bis 5, 22 Abs. 3 und 23 Abs. 3 Abfälle nicht frühestens einen Tag<br />

vor <strong>de</strong>r Abfuhr bereitstellt und von <strong>de</strong>r Sammlung nicht erfasste Gegenstän<strong>de</strong> nicht<br />

unmittelbar danach, spätestens jedoch einen Tag nach <strong>de</strong>r Abfuhr, rückstandslos von<br />

<strong>de</strong>r öffentlichen Fläche beräumt<br />

h) entgegen § 19 Abs. 2 schadstoffbelastete Kleinmengen in die Abfallbehältnisse einwirft<br />

o<strong>de</strong>r unbeaufsichtigt zur Entsorgung bereitstellt<br />

i) entgegen § 20 Altreifen nicht über Einrichtungen <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>ls, gewerbliche<br />

Unternehmen bzw. bei <strong>de</strong>n Wertstoffhöfen <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> gebührenpflichtig abgibt<br />

j) entgegen § 22 Elektro- und Elektronikabfälle gemeinsam mit Hausmüll entsorgt<br />

k) entgegen § 24 Abs. 2 und 3 die Behältnisse nicht schont, nicht sachgemäß behan<strong>de</strong>lt,<br />

nicht in ausreichen<strong>de</strong>m Maße vorhält bzw. <strong>de</strong>n Verlust nicht unverzüglich anzeigt o<strong>de</strong>r<br />

die von <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong> aufgestellten Abfallbehältnisse nicht benutzt<br />

l) entgegen § 25 Abs. 3 bis 8 die Abfallbehältnisse und Abfälle nicht rechtzeitig, nicht<br />

ordnungsgemäß o<strong>de</strong>r entgegen <strong>de</strong>n Weisungen <strong>de</strong>r Beauftragten <strong>de</strong>r AW SAS - <strong>AöR</strong><br />

bereitstellt bzw. Abfälle verbotswidrig entsorgt<br />

m) entgegen § 26 seiner Anzeige- und Auskunftspflicht nicht, nicht rechtzeitig, nicht<br />

vollständig o<strong>de</strong>r unrichtig nachkommt<br />

n) entgegen § 26 Abs. 4 das Betreten von Grundstücken nicht gestattet<br />

o) entgegen § 28 Abs. 4 beim Transport das Fahrzeug nicht gegen <strong>de</strong>n Verlust <strong>de</strong>s Abfalls<br />

sichert<br />

p) entgegen § 29 Abs. 1 an<strong>de</strong>re als die im Abfallartenkatalog für die Entsorgungsanlagen<br />

zugelassenen Abfälle ablagert.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann entsprechend § 6 Abs. 4 <strong>de</strong>r LKO LSA mit einer Geldbuße<br />

von bis zu 2.500,00 € geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

Diese Satzung tritt am 0<strong>1.</strong>0<strong>1.</strong>2008 in Kraft.<br />

Görschen, 12.12.2007<br />

Beckmann (Siegel)<br />

Vorstand<br />

§ 33<br />

Inkrafttreten<br />

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