08.10.2012 Aufrufe

Zum Berufungsurteil geht es hier - Taucher.Net

Zum Berufungsurteil geht es hier - Taucher.Net

Zum Berufungsurteil geht es hier - Taucher.Net

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

8 S 2684/96<br />

In der Verwaltungsrechtssache<br />

prozeßbevollmächtigt:<br />

Rechtsanwälte<br />

VERWALTUNGSGERICHTSHOF<br />

BADEN-WÜRTTEMBERG<br />

Im Namen d<strong>es</strong> Volk<strong>es</strong><br />

gegen<br />

Verkündet am 11.07.1997<br />

Die Urkundsbeamtin<br />

der G<strong>es</strong>chäfsstelle<br />

gez.<br />

U r t e i 1<br />

-Kläger-<br />

-Berufungskläger-


Land Baden-Württemberg,<br />

vertreten durch das Landratsamt Konstanz,<br />

Benediktinerplatz 1, 78467 Konstanz, Az- 2/210-692.100/94,<br />

Ausnahme vom Tauchverbot<br />

wegen<br />

-Beklagter-<br />

-<br />

Berufungsbeklagter-<br />

hat der 8. Senat d<strong>es</strong> Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten d<strong>es</strong> Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt<br />

sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Rieger auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 1997<br />

für Recht erkannt:<br />

Die Berufung d<strong>es</strong> Klägers gegen das Urteil d<strong>es</strong> Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Juli 1996 - 6 K 1756/94 - wird zurückgewi<strong>es</strong>en.<br />

Der Kläger trägt die Kosten d<strong>es</strong> Berufungsverfahrens.<br />

Die Revision wird nicht zugelassen.<br />

Tatb<strong>es</strong>tand<br />

Der Kläger begehrt die F<strong>es</strong>tstellung der Rechtswidrigkeit einer Nebenb<strong>es</strong>timmung, die das Landratsamt Konstanz einer ihm erteilten<br />

Ausnahmegenehmigung zum Tauchen am Teufelstisch im Überlinger See nachträglich beigefügt hat.<br />

Der Teufelstisch ist eine dem - an di<strong>es</strong>er Stelle nahezu senkrecht abfallenden - Ufer vorgelagerte Felsformation im Überlinger See w<strong>es</strong>tlich von<br />

Wallhausen, die aus einer vom Seegrund anfragenden, etwa 85 m hohen und nur wenige Meter dicken Säule b<strong>es</strong>teht. Die Säule endet dicht unter<br />

der Wasseroberfläche mit einer tischartigen Felsplatte, die ein Seezeichen (Seezeichen 22) trägt. Aufgrund von zwei sich kurz hintereinander<br />

ereignenden Unfällen, bei denen insg<strong>es</strong>amt vier <strong>Taucher</strong> ums Leben kamen und zwei andere schwer verletzt wurden, erließ das Landratsamt<br />

Konstanz mit Allgemeinverfügung vom 15.7.1977 ein Tauchverbot im Bereich d<strong>es</strong> Teufelstischs, das jedoch am 8.9.1978 wieder aufgehoben<br />

wurde. Nach einem weiteren Tauchunfall am 8.7.1979, bei dem zwei weitere <strong>Taucher</strong> ihr Leben verloren, untersagte das Landratsamt Konstanz<br />

mit Allgemeinverfügung vom 14.7.1979 erneut die Ausübung d<strong>es</strong> Gemeingebrauchs durch Tauchen in einem Umkreis von 300 m um das<br />

Seezeichen 22 ("Teufelstisch"). Nach Ziff. 2 der Verfügung können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden.<br />

Mit B<strong>es</strong>cheid vom 10.6.1987 erteilte das Landratsamt dem Kläger widerruflich eine mit verschiedenen Auflagen verbundene<br />

Ausnahmegenehmigung, die nachträglich bis zum 31.12.1992 befristet wurde. Die Genehmigung wurde mit B<strong>es</strong>cheid vom 19.5.1993 - bis zum<br />

31.12.1994 befristet - erneuert. Nachdem sich im September 1993 unweit d<strong>es</strong> Teufelstischs erneut ein Unfall ereignet hatte, bei dem wiederum<br />

zwei <strong>Taucher</strong> ums Leben kamen, ergänzte das Landratsamt die auch der neuen Genehmigung beigefügten Auflagen mit B<strong>es</strong>cheid vom 4.3.1994<br />

um die B<strong>es</strong>timmung, daß das Tauchen nur "mit Leine nach Führung durch einen Signalmann erlaubt" sei. Auf den vom Kläger <strong>hier</strong>gegen<br />

eingelegten Widerspruch erspruch ersetzte das Landratsamt die Auflage mit B<strong>es</strong>cheid vom 17.6.1994 durch die B<strong>es</strong>timmung, daß "das Tauchen


nur zu zweit unter Verwendung einer Buddy-Leine erlaubt" sei.<br />

Der Kläger legte am 5.7.1994 auch gegen den B<strong>es</strong>cheid vom 17.6.1994 Widerspruch ein, den er damit begründete, daß die nachträglich<br />

beigefügte Auflage gegen das Übermaßverbot verstoße, da sich die bisherigen Auflagen bewährt und zu keinen Unfällen geführt hätten. Der<br />

Unfall im September 1993 sei durch bewußt<strong>es</strong> Außerachtlassen aller Sicherheitsbedenken entstanden und hätte auch durch Führen einer<br />

"Buddy-Leine" nicht verhindert werden können. Die verunglückten <strong>Taucher</strong> hätten außerdem keine Ausnahmegenehmigung für den<br />

Teufelstisch b<strong>es</strong><strong>es</strong>sen und seien außerhalb der Verbotszone eingetaucht. Es entstehe der Eindruck, daß die Behörde bewußt den Tauchbetrieb als<br />

solchen am Teufelstisch erschweren wolle. Die Verwendung einer Buddy-Leine sei allgemein unüblich. Sie führe ausserdem zu einer erhöhten<br />

Gefährdung d<strong>es</strong> Mittauchers, die di<strong>es</strong>em nicht zuzumuten sei.<br />

Mit Widerspruchsb<strong>es</strong>cheid vom 5.9.1994 wi<strong>es</strong> das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur<br />

Begründung aus: Die neu beigefügte Auflage zum Führen einer Buddy-Leine sei erforderlich und verhältnismäßig. Eine Untersuchung aller 17<br />

tödlichen Tauchunfälle seit 1977 durch die Wasserschutzpolizei Friedrichshafen habe ergeben, daß - mit einer Ausnahme - sämtliche <strong>Taucher</strong><br />

hätten gerettet werden können, wenn sie mit einer von einem Verbindungsmann über Wasser gehaltenen Signalleine verbunden gew<strong>es</strong>en wären.<br />

Als mildere Maßnahme sei d<strong>es</strong>halb die Anordnung zur Verwendung einer Buddy-Leine, die zwei <strong>Taucher</strong> miteinander verbinde, gerechtfertigt.<br />

Das gelte im b<strong>es</strong>onderen Maße für das Tauchen im Bereich d<strong>es</strong> Teufelstischs mit seinen gefährlichen Licht- und Strömungsverhältnissen. Die<br />

Selbstgefährdung werde bei richtigem Gebrauch nicht erhöht, zumal die Leine jederzeit "ausgeklinkt" werden könne.<br />

Der Kläger hat am 4.10.1996 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und zuletzt beantragt f<strong>es</strong>tzustellen, daß die Verfügung d<strong>es</strong><br />

Landratsamt vom 4.3.1994 in der Fassung d<strong>es</strong> B<strong>es</strong>cheids vom 17.6.1994 und d<strong>es</strong> Widerspruchsb<strong>es</strong>cheids d<strong>es</strong> Regierungspräsidiums vom<br />

5.9.1994 rechtswidrig gew<strong>es</strong>en ist. Ergänzend zu seinem Widerspruchsvorbringen hat er geltend gemacht, daß am Teufelstisch im Vergleich zu<br />

anderen Tauchrevieren im Bodensee keine b<strong>es</strong>onderen Licht- oder Strömungsverhältnisse herrschten. Die Auflage sei nicht geeignet, der<br />

Abwehr einer konkreten oder potentiellen Gefahr zu dienen, die über die üblichen, dem Sporttauchen innewohnenden Gefahren hinausgehe.<br />

Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und sich zur Begründung auf die angefochtenen B<strong>es</strong>cheide bezogen.<br />

Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Anhörung zweier Sachverständiger sowie zweier Wasserschutzpolizeibeamter mit Urteil vom<br />

2.7.1996 abgewi<strong>es</strong>en und zur Begründung ausgeführt: Der vom Kläger nach Ablauf der Geltungsdauer der ihm erteilten Ausnahmegenehmigung<br />

g<strong>es</strong>tellte Fortsetzungsf<strong>es</strong>tstellungsantrag sei zulässig, da er im Hinblick auf zukünftig beantragte Genehmigungen gleicher Art ein berechtigt<strong>es</strong><br />

Inter<strong>es</strong>se an der Klärung der Rechtmäßigkeit der nachträglich beigefügten Auflage habe. Die Klage sei jedoch nicht begründet, da die<br />

umstrittene Auflage rechtmäßig gew<strong>es</strong>en sei. Die Widerspruchsbehörde dürfe zur Gefahrenabwehr das Sporttauchen mit Atemgerät notfalls<br />

ganz verbieten, und sei d<strong>es</strong>halb auch berechtigt, sofern <strong>es</strong> die Gefahrenlage erfordere, das Tauchen nur mit b<strong>es</strong>timmten Einschränkungen<br />

zuzulassen. Am Teufelstisch sei eine b<strong>es</strong>ondere Gefahrensituation gegeben. Es sei d<strong>es</strong>halb nicht zu beanstanden, wenn die<br />

Wasserrechtsbehörden nicht nur verlangten, daß <strong>Taucher</strong> dort mind<strong>es</strong>tens zu zweit tauchen müßten, sondern eine weitere Erhöhung der<br />

Sicherheit darin sähen, daß beide <strong>Taucher</strong> durch eine sogenannte Buddy-Leine miteinander verbunden seien. Die vom Kläger geltend gemachte<br />

Gefahr ein<strong>es</strong> Einklemmens oder Verhedderns der Leine b<strong>es</strong>tehe nach dem Ergebnis der Anhörung der Sachverständigen nicht. Andererseits<br />

überwiege der Nutzen einer solchen Leine in solchem Maße, daß <strong>es</strong> keinen Erm<strong>es</strong>sensfehler bedeute, wenn die Behörden demgegenüber das<br />

"Freiheitsgefühl" der <strong>Taucher</strong> oder auch eine etwa entgegenstehende Bequemlichkeit zurücksetzten. Die Sachlage sei insoweit mit der<br />

Anschnallpflicht im Straßenverkehr oder mit dem Führen ein<strong>es</strong> Bergsteigerseils vergleichbar.<br />

Gegen das ihm am 26.8.1996 zug<strong>es</strong>tellte Urteil hat der Kläger am 26.9.1996 Berufung eingelegt mit dem Antrag,<br />

das Urteil d<strong>es</strong> Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Juli 1996 - 6 K 1756/94 - zu ändern und f<strong>es</strong>tzustellen, daß die Verfügung d<strong>es</strong><br />

Landratsamts Konstanz vom 4. März 1994 in der Fassung d<strong>es</strong> B<strong>es</strong>cheids vom 17. Juni 1994 und der Widerspruchsb<strong>es</strong>cheid d<strong>es</strong><br />

Regierungspräsidiums Freiburg vom 5. Mai 1994 rechtswidrig waren.<br />

Er macht geltend: Die nachträgliche Auflage sei nicht nur unverhältnismäßig sondern auch nutzlos, da die geforderte Leine jederzeit rasch gelöst


werden könne. Die Auflage sei daher in keiner Weise geeignet, Tauchunfälle zu verhindern. Vielmehr sei die Möglichkeit nicht von der Hand zu<br />

weisen, daß bei Benutzung einer Buddy-Leine nicht nur ein <strong>Taucher</strong> verloren sei, sondern beide. Ein Zusammenhang zwischen der Bemerkung<br />

d<strong>es</strong> Verwaltungsgerichts, daß für die <strong>Taucher</strong> aller Organisationen, deren Aufgabenstellung nicht darauf gerichtet sei, auf den Partner zu achten,<br />

eine generelle Anleinpflicht gelte, und dem vorliegenden Fall sei nicht zu erkennen. Die behördliche Auflage erscheine zudem auch d<strong>es</strong>halb<br />

rechtswidrig, weil ihre Durchsetzbarkeit mangels Überprüfbarkeit von vornherein zum Scheitern verurteilt sei.<br />

Das beklagte Land beantragt,<br />

die Berufung zurückzuweisen.<br />

Es verteidigt das angefochtene Urteil.<br />

Wegen der weiteren Einzelheiten d<strong>es</strong> Sachverhalts wird auf die vorliegenden Behördenakten sowie auf die Akte d<strong>es</strong> Verwaltungsgerichts Bezug<br />

genommen.<br />

Entscheidungsgründe<br />

Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewi<strong>es</strong>en.<br />

1. Die Klage ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, zulässig. Der Kläger b<strong>es</strong>itzt insb<strong>es</strong>ondere das für den - nach Ablauf der<br />

Geltungsdauer der ihm erteilten Ausnahmegenehmigung - g<strong>es</strong>tellten Fortsetzungsf<strong>es</strong>tstellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO<br />

erforderliche F<strong>es</strong>tstellungsinter<strong>es</strong>se, da er damit rechnen muß, daß das Landratsamt eine von ihm beantragte neue Genehmigung wiederum nur<br />

mit einer gleichlautenden Auflage erteilen würde.<br />

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der B<strong>es</strong>cheid, mit dem das Landratsamt der dem Kläger am 19.5.1993 erteilten Ausnahmegenehmigung<br />

nachträglich eine weitere Auflage beigefügt hat, war rechtmäßig.<br />

Nach der Allgemeinverfügung d<strong>es</strong> Landratsamts Konstanz vom 14.7.1979 ist das Tauchen im Bereich d<strong>es</strong> Teufelstischs verboten. Di<strong>es</strong><strong>es</strong> Verbot<br />

ist, wie der Senat mit Urteil vom gleichen Tag in der Sache 8 S 2683/96 entschieden hat, rechtmäßig. Nach Ziff. 2 der Allgemeinverfügung<br />

können jedoch auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot zugelassen werden. Eine solche Ausnahmegenehmigung darf von der<br />

Behörde gemäß § 36 Abs. 2 LVwVfG nach pflichtgemäßem Erm<strong>es</strong>sen mit Nebenb<strong>es</strong>timmungen versehen werden. Von di<strong>es</strong>em Erm<strong>es</strong>sen hat<br />

das Landratsamt fehlerfrei Gebrauch gemacht, indem <strong>es</strong> dem Kläger zusätzlich zu einer Reihe weiterer Nebenb<strong>es</strong>timmungen die Verwendung<br />

einer sogenannten Buddy-Leine zur Auflage gemacht hat. Entgegen der Ansicht d<strong>es</strong> Klägers ist eine solche Leine weder nutzlos noch wird<br />

durch sie das Tauchen unverhältnismäßig erschwert.<br />

a.) Eine Buddy-Leine ermöglicht <strong>es</strong> zunächst den mit ihr verbundenen <strong>Taucher</strong>n, dem jeweiligen Partner Signale zu geben. Sie gewährleistet


darüberhinaus, daß beide <strong>Taucher</strong> beieinander bleiben und sich nicht aus den Augen verlieren können, was bei den im Bodensee normalerweise<br />

herrschenden schlechten Sichtverhältnissen insb<strong>es</strong>ondere in größeren Tiefen naturgemäß sehr leicht g<strong>es</strong>chehen kann. Sie kann daher verhindern,<br />

daß ein <strong>Taucher</strong> die Orientierung verliert, in Panik gerät und entweder "abstürzt" oder unkontrolliert zur Wasseroberfläche hochschießt. Sie<br />

stellt auf di<strong>es</strong>e Weise ferner sicher, daß ein <strong>Taucher</strong> dem anderen, beim Vereisen oder Versagen sein<strong>es</strong> Lungenautomaten Hilfe leisten kann. Sie<br />

bedeutet damit ein wirksam<strong>es</strong> Mittel, um den hauptsächlichen Ursachen für die - vielfach tödlichen - Tauchunfälle, die sich im Bodensee immer<br />

wieder ereignen, zu begegnen. Wie ein in der mündlichen Verhandlung <strong>hier</strong>zu gehörter Rettungstaucher der DLRG erklärt hat, verwenden die<br />

<strong>Taucher</strong> seiner Organisation aus di<strong>es</strong>em Grund ausnahmslos eine solche Leine, wenn sie im Bodensee tauchen. Der Senat hat d<strong>es</strong>halb keinen<br />

Zweifel daran, daß die Verwendung einer Buddy-Leine geeignet ist, die Gefahren, die mit dem Tauchen im Bodensee im allgemeinen und mit<br />

dem Tauchen im Bereich d<strong>es</strong> Teufelstischs im beonderen verbunden sind, spürbar zu verringern.<br />

Dem zuletzt genannten Argument läßt sich entgegen der Ansicht d<strong>es</strong> Klägers nicht mit dem Einwand begegnen, daß Rettungstaucher aufgrund<br />

ihrer anderen Aufgabenstellung nicht in der Lage seien, in der Weise auf ihren Tauchpartner zu achten, wie <strong>es</strong> von einem b<strong>es</strong>onnenen und<br />

erfahrenen Sporttaucher erwartet werde. Die Verwendung einer Buddy-Leine mag sich für einen Rettungstaucher aus dem genannten Grund in<br />

b<strong>es</strong>onderem Maße empfehlen. Damit ist jedoch nicht widerlegt, daß eine solche Leine auch für Sporttaucher eine unter<br />

Sicherheitsg<strong>es</strong>ichtspunkten sinnvolle Maßnahme darstellt. Di<strong>es</strong> gilt insb<strong>es</strong>ondere für das Tauchen in größeren Tiefen und bei schlechten<br />

Sichtverhältnissen, da <strong>hier</strong> schon eine leichte Unaufmerksamkeit genügen kann, um den Kontakt mit dem Tauchpartner zu verlieren.<br />

Die Eignung der Buddy-Leine, die Sicherheit beim Tauchen in einem Gewässer mit schlechten Sichtverhältnissen zu verb<strong>es</strong>sern, wird ferner<br />

nicht dadurch in Frage g<strong>es</strong>tellt, daß eine solche Leine üblicherweise nur mit einer Schlinge am Oberarm oder Oberkörper bef<strong>es</strong>tigt wird und sich<br />

daher jederzeit rasch lösen läßt, da nicht ersichtlich ist, w<strong>es</strong>halb ein <strong>Taucher</strong> die Verbindung zu seinem Partner lösen sollte, außer <strong>es</strong> ist<br />

notwendig, um sein eigen<strong>es</strong> Leben zu retten. Wegen der leichten Lösbarkeit der Leinenverbindung ist auch die Befürchtung d<strong>es</strong> Klägers, die<br />

Verwendung einer Buddy-Leine könne dazu führen, daß ein <strong>Taucher</strong> den anderen mit sich in die Tiefe reiße, nicht begründet. Einen solchen<br />

Unfall hat <strong>es</strong> auch nach der Aussage d<strong>es</strong> bereits genannten Rettungstauchers der DLRG noch nie gegeben.<br />

b) Der Senat sieht in der Auflage, eine Buddy-Leine zu verwenden, auch keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Wie der<br />

Klägervertreter selbst erklärt hat, ist <strong>es</strong> für einen guten Tauchpartner ohnehin selbstverständlich, sich stets dicht bei seinem Kameraden zu<br />

halten, um ihn nicht aus den Augen zu verlieren. Durch die Forderung, eine BuddyLeine zu verwenden, wird daher das Tauchen nicht oder<br />

jedenfalls nicht in unzumutbarer Weise erschwert. Sie kann vielmehr, wie das Verwaltungsgericht zu Recht meint, sogar eine Erleichterung sein,<br />

da sie die beiden mit einer solchen Leine verbundenen <strong>Taucher</strong> von der Verpflichtung befreit, sich ständig in Griffnähe und damit in der<br />

unmittelbarer Nähe d<strong>es</strong> Partners aufhalten zu müssen.<br />

c) Der Kläger hält die angefochtene Auflage schließlich zu Unrecht d<strong>es</strong>halb für rechtswidrig, weil ihre Einhaltung seiner Ansicht nach nicht<br />

kontrolliert werden kann. Einen Rechtssatz d<strong>es</strong> Inhalts, daß eine behördliche Anordnung, deren Einhaltung nicht überwacht werden kann,<br />

rechtswidrig ist, gibt <strong>es</strong> nicht. Davon abg<strong>es</strong>ehen ist die Einhaltung der im Streit befindlichen Auflage kein<strong>es</strong>wegs einer Überprüfung schlechthin<br />

entzogen. Vom Land oder von einem Boot der Wasserschutzpolizei kann vielmehr ohne weiter<strong>es</strong> kontrolliert werden, ob <strong>Taucher</strong>, die sich zu<br />

einem Tauchgang anschicken, eine Buddy-Leine mit sich führen und di<strong>es</strong>e, bevor sie hinuntertauchen, auch anlegen. Selbst eine Kontrolle unter<br />

Wasser ist immerhin vorstellbar.<br />

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.<br />

Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision<br />

liegen nicht vor.<br />

Rechtsmittelbelehrung


Die Nichtzulassung der Revision kann durch B<strong>es</strong>chwerde angefochten werden.<br />

Die B<strong>es</strong>chwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032<br />

Mannheim, innerhalb ein<strong>es</strong> Monats nach Zustellung di<strong>es</strong><strong>es</strong> Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung di<strong>es</strong><strong>es</strong> Urteils<br />

zu begründen.<br />

Die B<strong>es</strong>chwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.<br />

In der Begründung der B<strong>es</strong>chwerde muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil<br />

abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.<br />

Für das B<strong>es</strong>chwerdeverfahren b<strong>es</strong>teht Vertretungszwang; di<strong>es</strong> gilt auch für die Einlegung der B<strong>es</strong>chwerde und für die Begründung. Danach muß<br />

sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als<br />

Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen d<strong>es</strong> öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ang<strong>es</strong>tellte<br />

mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen<br />

Prof. Dr. Schmidt Schenk Rieger<br />

B<strong>es</strong>chluß<br />

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 GKG auf 8.000 DM f<strong>es</strong>tg<strong>es</strong>etzt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!