Allgemeinverfügung zum Tauchen mit Atemgerät im ... - Taucher.Net

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08.10.2012 Aufrufe

Im Wasserrechtsverfahren wurde die Zulässigkeit der Gewässerbenutzung überprüft. Im Benehmen mit den zuständigen Behörden und sonstigen Verfahrensbeteiligten Stellen wurde geprüft, ob und inwieweit Sporttauchen mit Atemgerät im Starnberger See mit den rechtlich geschützten Interessen der Allgemeinheit und Dritter im Einklang steht. Im besonderen Maße waren hier auch die Interessen der gewerblichen Taucher (Tauchschulen) zu berücksichtigen, die neben einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis grundsätzlich auch das privatrechtliche Einverständnis des Gewässereigentümers, hier des Freistaates Bayern, vertreten durch die Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen – Außenstelle Starnberger See. Ein generelles Tauchverbot würde vor allem die ansässigen Tauchschulen und Tauchcenter erheblich treffen und könnte Existenzgefährdende Auswirkungen haben. Dagegen muss allerdings beachtet werden, dass es – auch in der jüngeren Vergangenheit – im Verlauf von angebotenen Tauchkursen immer wieder auch zu (tödlichen) Tauchunfällen am Starnberger See kam. Bei diesen Tauchunfällen spielte nicht zuletzt auch die Größe der Tauchgruppe eine Rolle, so kamen zum Teil vier bis fünf Tauchschüler auf einen Tauchlehrer. Gerade aber in der Anfängertauchausbildung muss sich der Tauchlehrer absolut auf einen Tauchschüler konzentrieren können um beim Auftreten etwaiger Gefahrensituationen sofort eingreifen zu können. Bei der fortgeschrittenen Tauchausbildung kann aufgrund der bereits bestehenden (Erst-)Erfahrungen der Taucher die Gruppe auf zwei Tauchschüler je Tauchlehrer aufgeweitet werden. Gegebenenfalls müssen bei größeren Tauchausbildungen weitere (Hilfe- )Tauchausbilder seitens der Tauchschulen eingesetzt werden um auch hier die Sicherheit der einzelnen Tauchschüler zu gewährleisten. Nach dem Ergebnis der Prüfung ist eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit und von Rechten Dritter nicht zu besorgen, wenn die Auflagen und Bedingungen eingehalten werden. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landratsamtes Starnberg zum Erlass dieses Bescheides ergibt sich aus Art. 75 Abs. 1 BayWG sowie Art. 3 BayVwVfG. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 des Kostengesetzes (KG). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in 80005 München, Postfach 20 05 43 (Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 2007, 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Wasserrechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Heinrich Frey Landrat

Heinrich Frey<br />

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