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Allgemeinverfügung zum Tauchen mit Atemgerät im ... - Taucher.Net

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Im Wasserrechtsverfahren wurde die Zulässigkeit der Gewässerbenutzung überprüft. Im<br />

Benehmen <strong>mit</strong> den zuständigen Behörden und sonstigen Verfahrensbeteiligten Stellen wurde<br />

geprüft, ob und inwieweit Sporttauchen <strong>mit</strong> <strong>Atemgerät</strong> <strong>im</strong> Starnberger See <strong>mit</strong> den rechtlich<br />

geschützten Interessen der Allgemeinheit und Dritter <strong>im</strong> Einklang steht. Im besonderen<br />

Maße waren hier auch die Interessen der gewerblichen <strong>Taucher</strong> (Tauchschulen) zu<br />

berücksichtigen, die neben einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis grundsätzlich auch das<br />

privatrechtliche Einverständnis des Gewässereigentümers, hier des Freistaates Bayern,<br />

vertreten durch die Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen – Außenstelle<br />

Starnberger See. Ein generelles Tauchverbot würde vor allem die ansässigen Tauchschulen<br />

und Tauchcenter erheblich treffen und könnte Existenzgefährdende Auswirkungen haben.<br />

Dagegen muss allerdings beachtet werden, dass es – auch in der jüngeren Vergangenheit –<br />

<strong>im</strong> Verlauf von angebotenen Tauchkursen <strong>im</strong>mer wieder auch zu (tödlichen) Tauchunfällen<br />

am Starnberger See kam.<br />

Bei diesen Tauchunfällen spielte nicht zuletzt auch die Größe der Tauchgruppe eine Rolle, so<br />

kamen <strong>zum</strong> Teil vier bis fünf Tauchschüler auf einen Tauchlehrer. Gerade aber in der<br />

Anfängertauchausbildung muss sich der Tauchlehrer absolut auf einen Tauchschüler<br />

konzentrieren können um be<strong>im</strong> Auftreten etwaiger Gefahrensituationen sofort eingreifen zu<br />

können. Bei der fortgeschrittenen Tauchausbildung kann aufgrund der bereits bestehenden<br />

(Erst-)Erfahrungen der <strong>Taucher</strong> die Gruppe auf zwei Tauchschüler je Tauchlehrer<br />

aufgeweitet werden. Gegebenenfalls müssen bei größeren Tauchausbildungen weitere (Hilfe-<br />

)Tauchausbilder seitens der Tauchschulen eingesetzt werden um auch hier die Sicherheit der<br />

einzelnen Tauchschüler zu gewährleisten.<br />

Nach dem Ergebnis der Prüfung ist eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit und<br />

von Rechten Dritter nicht zu besorgen, wenn die Auflagen und Bedingungen eingehalten<br />

werden.<br />

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landratsamtes Starnberg <strong>zum</strong> Erlass dieses<br />

Bescheides ergibt sich aus Art. 75 Abs. 1 BayWG sowie Art. 3 BayVwVfG.<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 des Kostengesetzes (KG).<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem<br />

Bayerischen Verwaltungsgericht in 80005 München, Postfach 20 05 43 (Hausanschrift:<br />

Bayerstraße 30, 80335 München) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der<br />

Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten<br />

(Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen<br />

best<strong>im</strong>mten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweis<strong>mit</strong>tel<br />

sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt<br />

werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten<br />

beigefügt werden.<br />

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der<br />

Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 2007, 390) wurde das<br />

Widerspruchsverfahren <strong>im</strong> Bereich des Wasserrechts abgeschafft. Es besteht keine<br />

Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.<br />

- Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.<br />

- Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen <strong>zum</strong> Verwaltungsgericht seit 01.07.2004<br />

grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

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