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Mitarbeiterunterweisungen August 2009 - Zahnärztekammer Bremen

Mitarbeiterunterweisungen August 2009 - Zahnärztekammer Bremen

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<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong><br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Mitarbeiterunterweisung<br />

<strong>August</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong> Tel.: 0421 33303-0 Seite 1 von 30<br />

Universitätsallee 25 FAX: 0421 33303-23<br />

28359 <strong>Bremen</strong>


<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong><br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Herausgeberin:<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong>, Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Mit freundlicher Genehmigung der <strong>Zahnärztekammer</strong> Westfalen-Lippe.<br />

Autoren:<br />

Dr. Hendrik Schlegel<br />

Dipl. Ing. Gabriele Spatz<br />

Impressum:<br />

Mitarbeiterunterweisung<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong><br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Universitätsallee 25<br />

28359 <strong>Bremen</strong><br />

Fon: 0421 33303 – 0<br />

Fax: 0421 33303 – 23<br />

E-mail: info@zaek-hb.de<br />

Website: www.zaek-hb.de<br />

Verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes:<br />

Dr. Brita Petersen, Präsidentin der <strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong><br />

Jörg Bauer, Geschäftsführer der <strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong><br />

© <strong>2009</strong><br />

Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung,<br />

vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopien, Mikro-Film oder ein<br />

anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung der Herausgeberin reproduziert oder unter<br />

Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, bearbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.<br />

Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 106 ff des Urheberrechtsgesetzes.<br />

Druck:<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong><br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Universitätsallee 25<br />

28359 <strong>Bremen</strong><br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong> Tel.: 0421 33303-0 Seite 2 von 30<br />

Universitätsallee 25 FAX: 0421 33303-23<br />

28359 <strong>Bremen</strong>


Wichtigkeit des Themas<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong><br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

<strong>Mitarbeiterunterweisungen</strong><br />

Die Vielzahl der heute durch den Zahnarzt zu beachtenden Unterweisungspflichten<br />

macht es nötig, sich über die wesentlichen Unterweisungen bewusst zu werden und<br />

diese in geeigneter Art und Weise durchzuführen. Anderenfalls drohen dem<br />

Praxisinhaber rechtliche oder tatsächliche Nachteile.<br />

Beispiel:<br />

Jährliche Unterweisung der Mitarbeiterinnen nach Röntgenverordnung (§ 36 der<br />

Röntgenverordnung – RöV)<br />

Der Zahnarzt ist als Strahlenschutzverantwortlicher dafür verantwortlich, seine<br />

Mitarbeiterinnen mindestens einmal jährlich nach der RöV zu unterweisen. Unterlässt<br />

er dies absichtlich oder unabsichtlich, begeht er eine Ordnungswidrigkeit.<br />

Wie gehen Sie am Besten vor?<br />

1) Verschaffen Sie sich zunächst einmal anhand der nachfolgenden Checkliste<br />

einen Überblick über die wichtigsten Unterweisungspflichten.<br />

2) Stellen Sie fest, dass Sie manche für Ihre Praxis relevanten<br />

Unterweisungspflichten noch nicht beachten, sollten Sie die noch<br />

ausstehenden Unterweisungen umgehend vornehmen.<br />

3) Tipp: Soweit möglich, empfiehlt es sich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit<br />

und des ungestörten Praxisablaufs, z.B. einen Unterweisungs-Nachmittag<br />

festzulegen, an dem Sie die für Sie zutreffenden Unterweisungen<br />

zusammengefasst in konzentrierter Form durchführen, dokumentieren und<br />

durch die unterwiesenen Mitarbeiterinnen abzeichnen lassen.<br />

Checkliste Unterweisung<br />

Die nachfolgende Checkliste erhebt keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit oder<br />

Vollständigkeit.<br />

Legende<br />

ArbMedVV = Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge<br />

ArbSchG = Arbeitsschutzgesetz<br />

BDSG = Bundesdatenschutzgesetz<br />

BetriebsV = Betriebsverordnung<br />

BGV = Berufsgenossenschaftliche Vorschriften<br />

BioStoffV = Biostoffverordnung<br />

G = Berufsgenossenschaftliche Grundsätze<br />

(z.B. G42 „Infektionskrankheiten“)<br />

GefStoffV = Gefahrstoffverordnung<br />

JArbSchG = Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

MPBetreibV = Medizinprodukte-Betreiberverordnung<br />

RöV = Röntgenverordnung<br />

StGB = Strafgesetzbuch<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong> Tel.: 0421 33303-0 Seite 3 von 30<br />

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<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong><br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Checkliste<br />

Unterweisung Grundlage Intervall Erledigt?<br />

Allgemeiner<br />

Arbeitsschutz<br />

§ 12 ArbSchG<br />

§ 4 BGV A1<br />

bei der Einstellung,<br />

Veränderungen im Aufgabenbereich,<br />

bei Einführung neuer<br />

Arbeitsmittel oder einer neuen<br />

Technologie – vor Aufnahme<br />

der Tätigkeit (regelmäßige<br />

Wiederholung, falls erforderlich)<br />

Brandschutz BGV A1 jährlich<br />

Datenschutz § 203 StGB, BDSG<br />

mit Abschluss des<br />

Behandlungsvertrag<br />

Arbeitsvertrages<br />

Druckgeräte BetriebsV mind. 1x jährlich<br />

Elektrische Anlagen und<br />

Betriebsmittel<br />

BGV A3 mind. 1x jährlich<br />

Erste Hilfe BGV A1 mind. 1x jährlich<br />

Gefahrstoffverordnung § 14 GefStoffV mind. 1x jährlich anhand der<br />

Betriebsanweisung und vor<br />

Hochfrequenzchirurgiegerät<br />

§ 5 Abs. 2 MPBetreibV<br />

Aufnahme der Tätigkeit<br />

mind. 1x jährlich<br />

Hygiene TRBA 250/ BGR 250 mind. 1x jährlich<br />

Immunisierungsmöglichkeit<br />

BGV A4 mind. 1x jährlich<br />

Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

§ 29 JArbSchG mind. 1x jährlich<br />

Laserstrahlung BGV B2 mind. 1x jährlich<br />

Medizinprodukte § 2 Abs. 4 MPBetreibV jährlich, nach Neuanschaffung<br />

sofort<br />

Röntgen § 36 Abs. 1 Satz 1 u. 2 RöV 1x jährlich<br />

Schweigepflicht § 4 g Abs. 1 Nr. 2 BDSG mit Abschluss des<br />

Arbeitsvertrages<br />

1x jährlich<br />

Sterilisation Anforderung an die hygienische<br />

Aufbereitung von MP<br />

mind. 1x jährlich<br />

Umgang mit<br />

§ 12 BioStoffV mind. 1x jährlich anhand der<br />

biologischen<br />

Betriebsanweisung und vor<br />

Arbeitsstoffen<br />

Aufnahme der Tätigkeit<br />

Unfallverhütungsvorschriften<br />

BGV A1 mind. 1x jährlich<br />

Vorsorgeuntersuchung<br />

nach G 24<br />

„Haut“<br />

ArbMedVV Anhang Teil 1 Unterweisung mind. jährlich<br />

Vorsorgeuntersuchung<br />

nach G 37<br />

„Bildschirmarbeit“<br />

ArbMedVV Anhang Teil 4 Unterweisung mind. jährlich<br />

Vorsorgeuntersuchung<br />

nach G 42<br />

„Infektionsgefährdung“<br />

ArbMedVV Anhang Teil 2 Unterweisung mind. jährlich<br />

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Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Sinn & Zweck der Unterweisung<br />

Die Unterweisung dient dazu, es den Mitarbeitern zu ermöglichen, sich sicherheits-<br />

und gesundheitsgerecht zu verhalten.<br />

Unterweisung statt „Belehrung“, Definition<br />

Zunächst einmal hat der Begriff „Unterweisung“ den früher gebrauchten Begriff<br />

„Belehrung“ ersetzt.<br />

Unterweisung ist die auf den konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich<br />

ausgerichtete Erläuterung und Anweisung des Unternehmers für ein<br />

sicherheitsgerechtes Verhalten der Mitarbeiter, die durch praktische Übungen<br />

ergänzt werden kann. Die Unterweisung hat während der Arbeitszeit<br />

stattzufinden.<br />

Art & Weise, Umfang, Dokumentation<br />

Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem<br />

angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der<br />

Qualifikation der Mitarbeiter stehen. Die Unterweisung hat in einer für die Mitarbeiter<br />

verständlichen Form und Sprache zu erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung<br />

sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.<br />

Anlässe für eine Unterweisung<br />

Unterweisungsanlässe sind z.B.<br />

- Neueinstellung oder veränderter Aufgabenbereich<br />

- Veränderungen in den Arbeitsabläufen<br />

- Einführung neuer Arbeitsmittel, neuer Arbeitsstoffe oder neuer Technologien<br />

- Ergebnisse von durchgeführten Gefährdungsanalysen<br />

- Unfälle, beinahe Unfälle und sonstige Schadensereignisse<br />

Beachte:<br />

Die Erstunterweisung hat immer vor Aufnahme der konkreten Tätigkeit zu erfolgen.<br />

Wiederholung von Unterweisungen<br />

Bei gleichbleibenden Gefährdungen ist die Unterweisung mind. jährlich zu<br />

wiederholen um die Unterweisungsinhalte den Mitarbeitern wieder in Erinnerung zu<br />

rufen und aufzufrischen.<br />

Kürzere Unterweisungsintervalle können sich aus speziellen Arbeitsschutzunterweisungen<br />

ergeben. So fordert z.B. § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz eine<br />

halbjährliche Unterweisung.<br />

Bitte beachten Sie:<br />

Bei Jugendlichen gilt generell, dass sämtliche Unterweisungen (auch solche, die bei<br />

Erwachsenen jährlich durchzuführen sind) mindestens halbjährlich zu erfolgen<br />

haben.<br />

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Universitätsallee 25 FAX: 0421 33303-23<br />

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Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Beispiele für Unterweisungspflichten<br />

§ 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz<br />

Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit- und Gesundheitsschutz bei<br />

der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.<br />

Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den<br />

Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die<br />

Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der<br />

Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie, vor Aufnahme der<br />

Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die<br />

Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig<br />

wiederholt werden.<br />

Unfallverhütungsvorschrift BGV A1<br />

§ 4 Abs. 1<br />

Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei<br />

der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und<br />

die Maßnahmen zu ihrer Verhütung entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz<br />

(...) zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden,<br />

mind. aber 1x jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.<br />

§ 29 Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

Abs. 1<br />

Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen zu unterweisen:<br />

- Vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren,<br />

denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind sowie über die Einrichtungen<br />

und Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren,<br />

- Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen<br />

oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit<br />

gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die<br />

besonderen Gefahren dieser Arbeiten, sowie über das, bei ihrer Verrichtung<br />

erforderliche Verhalten zu unterweisen.<br />

Abs.2<br />

- Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mind. aber<br />

halbjährlich zu wiederholen<br />

Gefahrstoffverordnung<br />

§ 14 Abs. 1<br />

Der Arbeitgeber stellt sicher, dass dem Beschäftigten eine schriftliche<br />

Betriebsanweisung gem. Satz 2, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt, in<br />

für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Die<br />

Betriebsanweisung muss mind. Folgendes enthalten:<br />

1) Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe, wie z.B.<br />

Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie Gefährdungen der<br />

Gesundheit und der Sicherheit,<br />

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Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

2) Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die<br />

der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen<br />

Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen hat.<br />

§ 14 Abs. 2<br />

Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung<br />

über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich<br />

unterwiesen werden. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und<br />

danach mind. jährlich - arbeitsplatzbezogen - durchgeführt werden. Sie muss in für<br />

die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der<br />

Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift<br />

zu bestätigen.<br />

Unfallverhütungsvorschriften z.B.<br />

BGV A3 § 3 Abs. 1<br />

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel<br />

nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft<br />

den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und in Stand<br />

gehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen<br />

Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben<br />

werden.<br />

Durchführungsanweisung zu § 3 Abs. 1<br />

Die Forderung „unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft“ bedeutet die<br />

Wahrnehmung von Führungs- und Fachverantwortung, insb.:<br />

- (...)<br />

- (...)<br />

- (...)<br />

- das Unterweisen von elektrotechnischen Laien über sicherheitsgerechtes<br />

Verhalten, erforderlichenfalls das Einweisen.<br />

Röntgenverordnung<br />

§ 36 Abs. 1<br />

Personen, denen (...) der Zutritt zum Kontrollbereich gestattet wird, sind vor dem<br />

erstmaligen Zutritt über<br />

- die Arbeitsmethoden<br />

- die möglichen Gefahren<br />

- die anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen<br />

und den für ihre Beschäftigung oder ihre Anwesenheit wesentlichen Inhalt dieser<br />

Verordnung, der Genehmigung oder Anzeige und der Arbeitsschutzanweisung zu<br />

unterweisen. (...)<br />

Die Unterweisung ist mind. 1x im Jahr zu wiederholen. Sie kann Bestandteil<br />

sonstiger erforderlicher Unterweisungen nach immissionsschutz- oder<br />

arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sein.<br />

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Sie sind Teilnehmer am BuS-Dienst der Kammer?<br />

Als Teilnehmer am Bus-Dienst der Kammer finden Sie folgende Unterweisungsformulare<br />

im Bus-Handbuch - Kapitel C3<br />

- Sammelnachweis für Sicherheitsunterweisungen<br />

- Mitarbeiterunterweisung über den Umgang mit Gefahrstoffen<br />

- Mitarbeiterunterweisung über den Umgang mit Quecksilber und Amalgam<br />

- Mitarbeiterunterweisung „Schweigepflicht“<br />

- Mitarbeiterunterweisung über den Inhalt der Unfallverhütungsvorschriften<br />

- Mitarbeiterunterweisung über kostenlose Immunisierungsmöglichkeiten<br />

- Mitarbeiterunterweisung nach BGR 250/TRBA 250. 5.2 und § 12 (2)<br />

Biostoffverordnung<br />

- Mitarbeiterunterweisung nach BGA A2 „Laserstrahlung“<br />

- Mitarbeiterunterweisung über Gefahren gem. § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

- Mitarbeiterunterweisung gem. § 36 Abs. 1 RöV<br />

Literaturempfehlung<br />

- BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"<br />

- BGV A2 Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte<br />

für Arbeitssicherheit"<br />

- BGV A3 Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"<br />

- BGV A4 Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge"<br />

kostenlos zu bestellen unter Angabe der Betriebsnummer bei der:<br />

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege<br />

- Technischer Aufsichtsdienst -<br />

Pappelallee 35-37<br />

22089 Hamburg<br />

oder als Fax: 0 40 - 20 20 79 48<br />

oder online unter: www.bgw-online.de<br />

- ArbG „Arbeitsgesetze“ – 74. Auflage <strong>2009</strong>-05-22<br />

Beck-Texte im dtV (7,90 EUR im Buchhandel)<br />

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ANLAGEN<br />

FORMULARE UNTERWEISUNGEN<br />

- „Sammelnachweis“ für Sicherheitsunterweisungen S. 10<br />

- Mitarbeiterunterweisung über den Umgang mit Gefahrstoffen S. 12<br />

- Mitarbeiterunterweisung über den Umgang mit Quecksilber<br />

und Amalgam S. 14<br />

- Mitarbeiterunterweisung „Schweigepflicht“ S. 16<br />

- Mitarbeiterunterweisung über den Inhalt der<br />

Unfallverhütungsvorschriften S. 17<br />

- Mitarbeiterunterweisung über kostenlose<br />

Immunisierungsmöglichkeiten S. 19<br />

- Mitarbeiterunterweisung nach BGR 250/TRBA 250 Pkt. 5.2<br />

Und § 12 (2) Biostoffverordnung S. 21<br />

- Mitarbeiterunterweisung nach BGV B2 „Laserstrahlung“ S. 23<br />

- Unterweisung über Gefahren gem. § 29 JarbSchG S. 25<br />

- Mitarbeiterunterweisung gem. § 36 RöV S. 27<br />

- Mitarbeiterunterweisung über die Ergonomie am<br />

Bildschirmarbeitsplatz S. 29<br />

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Universitätsallee 25 FAX: 0421 33303-23<br />

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Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

„Sammelnachweis“ für Sicherheitsunterweisungen<br />

Durch Unterschrift auf diesem Formular bestätigen die Unterzeichner, dass die<br />

Sicherheitsunterweisungen gemäß den einschlägigen Vorschriften entsprechend<br />

durchgeführt wurden. Dieser „Sammelnachweis“ ersetzt die Dokumentation der<br />

Einzelunterweisungen der Seiten:<br />

dieses BuS-Handbuchs (bitte unbedingt eintragen!).<br />

Name<br />

Datum<br />

Unterschrift<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong> Tel.: 0421 33303-0 Seite 10 von 30<br />

Universitätsallee 25 FAX: 0421 33303-23<br />

28359 <strong>Bremen</strong>


Name<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong><br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Datum<br />

_______________________<br />

Praxisinhaberin / Praxisinhaber<br />

Unterschrift<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong> Tel.: 0421 33303-0 Seite 11 von 30<br />

Universitätsallee 25 FAX: 0421 33303-23<br />

28359 <strong>Bremen</strong>


<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong><br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Mitarbeiterunterweisung über den Umgang mit Gefahrstoffen<br />

Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende<br />

gemäß § 14 GefStoffV anhand der Betriebsanweisungen über den Umgang mit den<br />

verwendeten Gefahrstoffen unterwiesen wurde.<br />

Im Einzelnen wurde auf die nachstehenden Punkte und deren Einhaltung besonders<br />

hingewiesen:<br />

1. Die Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen finden Sie in der Praxis:<br />

_____________________________________________________________________________<br />

2. Auf das in der Praxis und im Labor vorhandene Gefahrstoffverzeichnis wird verwiesen.<br />

3. Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />

einzuhalten.<br />

4. Die beim Umgang mit Gefahrstoffen entstehenden gefährlichen Abfälle sind sachgerecht zu<br />

entsorgen.<br />

5. Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen,<br />

insbesondere ist eine geeignete Schutzkleidung/ Schutzausrüstung zu tragen.<br />

6. Gebärfähige Arbeitnehmerinnen sind über die für werdende Mütter möglichen Gefahren und<br />

Beschäftigungsbeschränkungen zu unterrichten.<br />

7. Für den Verbrauch durch Personal im Betrieb bestimmte Lebensmittel und Tabakerzeugnisse<br />

dürfen nur so aufbewahrt werden, dass sie mit Gefahrstoffen nicht in Berührung kommen.<br />

Name<br />

Datum<br />

Unterschrift<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong> Tel.: 0421 33303-0 Seite 12 von 30<br />

Universitätsallee 25 FAX: 0421 33303-23<br />

28359 <strong>Bremen</strong>


Name<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong><br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Datum<br />

____________________________<br />

Praxisinhaberin / Praxisinhaber<br />

Unterschrift<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong> Tel.: 0421 33303-0 Seite 13 von 30<br />

Universitätsallee 25 FAX: 0421 33303-23<br />

28359 <strong>Bremen</strong>


<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong><br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Mitarbeiterunterweisung<br />

über den Umgang mit Quecksilber und Amalgam<br />

Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende<br />

gemäß § 14 GefStoffV und anhand der Betriebsanweisung über den Umgang mit<br />

Quecksilber und Amalgam unterwiesen wurde.<br />

Im Einzelnen wurde auf die nachstehenden Punkte und deren Einhaltung besonders<br />

hingewiesen:<br />

1. Die Betriebsanweisung für den Umgang mit Gefahrstoffen.<br />

2. Auf das in der Praxis vorhandene Gefahrstoffverzeichnis.<br />

3. Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen und<br />

Verhaltensregeln einzuhalten.<br />

4. Die beim Umgang mit Gefahrstoffen entstehenden gefährlichen Abfälle sind sachgerecht<br />

zu entsorgen.<br />

5. Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen,<br />

insbesondere ist eine geeignete Schutzkleidung zu tragen.<br />

6. Gebärfähige Arbeitnehmerinnen sind über die für werdende Mütter möglichen Gefahren<br />

und Beschäftigungsbeschränkungen zu unterrichten.<br />

7. Für den Verbrauch durch Personal im Betrieb bestimmte Lebensmittel und<br />

Tabakerzeugnisse dürfen nur so aufbewahrt werden, dass sie mit Gefahrstoffen nicht in<br />

Berührung kommen.<br />

Name<br />

Datum<br />

Unterschrift<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong> Tel.: 0421 33303-0 Seite 14 von 30<br />

Universitätsallee 25 FAX: 0421 33303-23<br />

28359 <strong>Bremen</strong>


Name<br />

________________________<br />

Praxisinhaberin / Praxisinhaber<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong><br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Datum<br />

Unterschrift<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong> Tel.: 0421 33303-0 Seite 15 von 30<br />

Universitätsallee 25 FAX: 0421 33303-23<br />

28359 <strong>Bremen</strong>


<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong><br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Mitarbeiterunterweisung „Schweigepflicht“<br />

Praxis: ...........................................<br />

...........................................<br />

...........................................<br />

Unterweisung über die<br />

Verschwiegenheitsverpflichtung<br />

Frau/Herr ..................................................... wohnhaft in .............................................<br />

wurde heute von mir, ................................................................. (Zahnärztin /<br />

Zahnarzt) eingehend mündlich darüber unterwiesen, dass sie bzw. er zur absoluten<br />

Verschwiegenheit über alle Tatsachen und Begebenheiten, die ihr bzw. ihm in der<br />

Eigenschaft als Mitarbeiterin / Mitarbeiter meiner Praxis anvertraut oder bekannt<br />

werden bzw. bekannt geworden sind, verpflichtet ist.<br />

Hierzu gehören auch sämtliche wirtschaftlichen, finanziellen, privaten oder sonstigen<br />

Umstände, die ihr bzw. ihm über Patienten mitgeteilt oder bekannt werden.<br />

Sie bzw. er wurde des Weiteren darüber unterwiesen, dass auch nahen Angehörigen<br />

der Patienten nicht unbefugt Auskunft erteilt werden darf.<br />

Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf schriftliche Mitteilungen der<br />

Patienten, Dokumentationen und Aufzeichnungen über Patienten,<br />

Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.<br />

Die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter wurde ebenfalls darüber unterwiesen, dass die<br />

Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch nach Beendigung des<br />

Ausbildungsverhältnisses bei Nichtübernahme bzw. nach Beendigung des<br />

Anstellungsverhältnisses weiter besteht.<br />

Im Rahmen der Unterweisung wurde auf § 203 Strafgesetzbuch ("Verletzung von<br />

Privatgeheimnissen") verwiesen.<br />

Der Mitarbeiterin / dem Mitarbeiter wurde eine Kopie der Unterweisung<br />

ausgehändigt.<br />

Datum Unterschrift<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong> Tel.: 0421 33303-0 Seite 16 von 30<br />

Universitätsallee 25 FAX: 0421 33303-23<br />

28359 <strong>Bremen</strong>


<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong><br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Mitarbeiterunterweisung<br />

über den Inhalt der Unfallverhütungsvorschriften<br />

Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende<br />

über den Inhalt der Unfallverhütungsvorschriften (siehe auch Checkliste<br />

„Aushangpflichtige Gesetze und Verordnungen“) unterwiesen wurde.<br />

Im Einzelnen wurde auf die nachstehenden Punkte und deren Einhaltung besonders<br />

hingewiesen:<br />

1. Alle in der Praxis Beschäftigten haben alle der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu<br />

unterstützen und sind verpflichtet, Weisungen der Praxisinhaberin oder des Praxisinhabers<br />

zum Zwecke der Unfallverhütung zu befolgen, es sei denn, es handelt sich um Weisungen, die<br />

offensichtlich unbegründet sind.<br />

2. Die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung und Schutzkleidung ist zu<br />

benutzen.<br />

3. Einrichtungen dürfen nur zu dem von der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber bestimmten<br />

oder üblichen Zweck verwendet werden.<br />

4. Die in den einzelnen Unfallverhütungsvorschriften (BGV) enthaltenen Maßnahmen sind zu<br />

beachten und einzuhalten.<br />

Name<br />

Datum<br />

Unterschrift<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong> Tel.: 0421 33303-0 Seite 17 von 30<br />

Universitätsallee 25 FAX: 0421 33303-23<br />

28359 <strong>Bremen</strong>


Name<br />

________________________<br />

Praxisinhaberin / Praxisinhaber<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong><br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Datum<br />

Unterschrift<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong> Tel.: 0421 33303-0 Seite 18 von 30<br />

Universitätsallee 25 FAX: 0421 33303-23<br />

28359 <strong>Bremen</strong>


<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong><br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Mitarbeiterunterweisung<br />

über kostenlose Immunisierungsmöglichkeiten<br />

Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende<br />

über die Möglichkeit einer kostenlosen Immunisierung gegen HBV,<br />

____________________, _______________________, ______________________<br />

unterwiesen wurde.<br />

Im Einzelnen wurde auf die nachstehenden Punkte besonders hingewiesen:<br />

1. Nach der BGR 250/TRBA 250 Pkt. 9.5 ist die Immunisierung für die Beschäftigten<br />

kostenlos (siehe auch RKI Empfehlung Infektionsprävention).<br />

2. Die gebotenen Maßnahmen zur Immunisierung sind im Einvernehmen mit dem Arzt, der<br />

die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen gem. ArbMedVV durchführt,<br />

festzulegen.<br />

3. Die im Arbeitsbereich auftretenden übertragbaren Krankheiten sind unverzüglich der<br />

Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber zur Mitteilung an den die arbeitsmedizinische<br />

Vorsorgeuntersuchung durchführenden Arzt bekanntzugeben.<br />

Name<br />

Datum angenommen abgelehnt Unterschrift<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong> Tel.: 0421 33303-0 Seite 19 von 30<br />

Universitätsallee 25 FAX: 0421 33303-23<br />

28359 <strong>Bremen</strong>


Name<br />

__________________________<br />

Praxisinhaberin / Praxisinhaber<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong><br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Datum angenommen abgelehnt Unterschrift<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong> Tel.: 0421 33303-0 Seite 20 von 30<br />

Universitätsallee 25 FAX: 0421 33303-23<br />

28359 <strong>Bremen</strong>


<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong><br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Mitarbeiterunterweisung<br />

nach BGR 250/TRBA 250 Pkt. 5.2 und §12 (2) Biostoffverordnung<br />

Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende<br />

anhand der BGR 250/TRBA 250, der Betriebsanweisung im Umgang mit<br />

biologischen Arbeitsstoffen (Seite C 5-21) gemäß §12 (2) Biostoffverordnung und<br />

des Hygieneplans über:<br />

1. Infektionsgefahren,<br />

2. Gefährdungen am Arbeitsplatz,<br />

3. Schutzkleidung,<br />

4. Händehygiene,<br />

5. Umgang mit Desinfektionsmitteln und Gefahrstoffen,<br />

6. Maßnahmen zur Desinfektion,<br />

7. Reinigung und Sterilisation von Instrumenten,<br />

8. Desinfektion und Reinigung von Geräten und Arbeitsbereichen,<br />

9. Entsorgung von Praxisabfällen sowie<br />

10. Verhalten bei Arbeitsunfällen und in Notfallsituationen<br />

unterrichtet wurde.<br />

Name<br />

Datum<br />

Unterschrift<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong> Tel.: 0421 33303-0 Seite 21 von 30<br />

Universitätsallee 25 FAX: 0421 33303-23<br />

28359 <strong>Bremen</strong>


Name<br />

________________________<br />

Praxisinhaberin / Praxisinhaber<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong><br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Datum<br />

Unterschrift<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong> Tel.: 0421 33303-0 Seite 22 von 30<br />

Universitätsallee 25 FAX: 0421 33303-23<br />

28359 <strong>Bremen</strong>


<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong><br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Mitarbeiterunterweisung nach BGV B2<br />

„Laserstrahlung“<br />

Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende<br />

über den Inhalt der BGV B2 „Laserstrahlung“ belehrt wurde.<br />

Im Einzelnen wurde auf die nachstehenden Punkte und deren Einhaltung besonders<br />

hingewiesen:<br />

1. Beschäftigte, die Lasereinrichtungen der Klassen 2 bis 4 anwenden oder die sich in<br />

Laserbereichen von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B, 3 R oder 4 aufhalten, sind über<br />

das zu beachtende Verhalten zu unterweisen.<br />

2. Die für den sicheren Betrieb der Lasereinrichtungen erforderlichen Schutzeinrichtungen<br />

und die persönlichen Schutzausrüstungen (wie Augenschutzgeräte, Schutzkleidung,<br />

Schutzhandschuhe) werden von der Praxisbetreiberin oder dem Praxisbetreiber zur<br />

Verfügung gestellt und sind zu benutzen.<br />

3. In Laserbereichen, in denen Lasereinrichtungen der Klassen 3 B, 3 R oder 4 betrieben<br />

werden, dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Dies gilt nicht für Jugendliche über<br />

16 Jahren, soweit<br />

a) dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und<br />

b) ihr Schutz durch Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.<br />

Name<br />

Datum<br />

Unterschrift<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong> Tel.: 0421 33303-0 Seite 23 von 30<br />

Universitätsallee 25 FAX: 0421 33303-23<br />

28359 <strong>Bremen</strong>


Name<br />

________________________<br />

Praxisinhaberin / Praxisinhaber<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong><br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Datum<br />

Unterschrift<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong> Tel.: 0421 33303-0 Seite 24 von 30<br />

Universitätsallee 25 FAX: 0421 33303-23<br />

28359 <strong>Bremen</strong>


<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong><br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Unterweisung über Gefahren<br />

gem. § 29 JArbSchG<br />

Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Jugendliche nach §<br />

29 JArbSchG unterwiesen wurde.<br />

§ 29 JArbSchG hat folgenden Wortlaut:<br />

(1) Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei<br />

wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren,<br />

denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind sowie über die<br />

Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er<br />

hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder<br />

gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit<br />

gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen<br />

Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche<br />

Verhalten zu unterweisen.<br />

(2) Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber<br />

halbjährlich, zu wiederholen.<br />

Ferner wird mit der Unterschrift bestätigt, dass gemäß § 47 JArbSchG darauf<br />

hingewiesen wurde, an welcher Stelle im Betrieb das Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

ausliegt.<br />

Name der bzw. des<br />

Jugendlichen<br />

Datum<br />

Unterschrift<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong> Tel.: 0421 33303-0 Seite 25 von 30<br />

Universitätsallee 25 FAX: 0421 33303-23<br />

28359 <strong>Bremen</strong>


Name der bzw. des<br />

Jugendlichen<br />

________________________<br />

Praxisinhaberin / Praxisinhaber<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong><br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Datum<br />

Unterschrift<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong> Tel.: 0421 33303-0 Seite 26 von 30<br />

Universitätsallee 25 FAX: 0421 33303-23<br />

28359 <strong>Bremen</strong>


<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong><br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Mitarbeiterunterweisung<br />

gemäß § 36 RöV<br />

5 Jahre Aufbewahrungsfrist nach § 36 RöV<br />

Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende<br />

über die Arbeitsmethoden, mögliche Gefahren, anzuwendenden Schutzmaßnahmen<br />

und über den Inhalt der Röntgenverordnung unterwiesen wurde.<br />

Im Einzelnen wurde auf die nachstehenden Punkte und deren Einhaltung besonders<br />

hingewiesen:<br />

1. Die Röntgenverordnung liegt im Röntgen-/ Behandlungsraum zur Einsichtnahme aus.<br />

2. Alle beim Betrieb dieser Röntgeneinrichtung beschäftigten Personen müssen anhand der<br />

Gebrauchsanweisung in die sachgerechte Handhabung durch jemanden eingewiesen<br />

werden, der über die erforderliche Fachkunde verfügt.<br />

3. Die durch die Röntgenuntersuchung bedingte Strahlenexposition ist soweit<br />

einzuschränken, wie dies mit den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft zu<br />

vereinbaren ist. Hierzu zählt insbesondere der Einsatz hochempfindlicher Filme.<br />

4. Nach erfolgter Abnahmeprüfung ist wöchentlich eine Konstanzprüfung der<br />

Filmverarbeitung und monatlich eine Konstanzprüfung weiterer Röntgengeräte<br />

vorzunehmen.<br />

5. Mitarbeiter/innen ist nach § 24 Abs. 2 die technische Durchführung unter ständiger<br />

Aufsicht und Verantwortung eines nach § 24 Abs. 1 fachkundigen Arztes oder Zahnarztes<br />

erlaubt, wenn sie über die notwendigen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen. Eine<br />

Schwangerschaft ist im Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposition für das<br />

ungeborene Kind dem Strahlenschutzverantwortlichen / -beauftragten so früh wie möglich<br />

mitzuteilen (Hinweis nach §36 Abs. 3 RöV).<br />

6. Vor der Anwendung von Röntgenstrahlen muss aufgezeichnet werden (§ 23 Abs. 3, § 28<br />

Abs. 1):<br />

a) Besteht eine Schwangerschaft?<br />

b) Sind Röntgenaufnahmen in dem Bereich angefertigt worden, der jetzt untersucht<br />

werden soll?<br />

Dabei ist nach dem Röntgennachweisheft zu fragen bzw. sind Röntgenpässe<br />

bereitzuhalten und<br />

anzubieten.<br />

7. Über die Anwendung von Röntgenstrahlen müssen Aufzeichnungen angefertigt werden,<br />

aus denen der Zeitpunkt, die Art der Anwendung, untersuchte Körperregion, sowie<br />

Strahlenbelastung zu ermitteln sind (§ 28 Abs. 1).<br />

Name<br />

Datum<br />

Unterschrift<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong> Tel.: 0421 33303-0 Seite 27 von 30<br />

Universitätsallee 25 FAX: 0421 33303-23<br />

28359 <strong>Bremen</strong>


Name<br />

Strahlenschutzbeauftragter:<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong><br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Datum<br />

Unterschrift<br />

_______________________________________________________<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong> Tel.: 0421 33303-0 Seite 28 von 30<br />

Universitätsallee 25 FAX: 0421 33303-23<br />

28359 <strong>Bremen</strong>


<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong><br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Mitarbeiterunterweisung<br />

über die Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz<br />

Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende<br />

über die Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz unterwiesen wurde.<br />

Im Einzelnen wurde auf die nachstehenden Punkte und deren Einhaltung besonders<br />

hingewiesen:<br />

Aufbau der Wirbelsäule, Belastung und Entlastung der Wirbelsäule, richtige<br />

Sitzposition, Einstellung des Bürostuhles, Vermeidung statischer Haltearbeit,<br />

Aufstellung des Monitors, Anordnung der Arbeitsmittel, Beleuchtung, Raumklima,<br />

Bildschirmbrille, Bildschirmvorsorgeuntersuchung, Gestaltung des Arbeitsablaufes<br />

Mögliche Hilfsmittel: BGI 650 „Bildschirm- + Büroarbeitsplätze“, BGI 5018<br />

„Gesundheit im Büro“, Internetseite http://www.ergoonline.de/site.aspx?url=html/grundkurs_bueroalltag/titel.htm,<br />

Internetseite<br />

http://www.busdienst.org/index.php?option=com_content&task=v<br />

iew&id=72&Itemid=120&limit=1&limitstart=7,<br />

Name<br />

(nicht zutreffendes bitte streichen)<br />

Datum<br />

Unterschrift<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong> Tel.: 0421 33303-0 Seite 29 von 30<br />

Universitätsallee 25 FAX: 0421 33303-23<br />

28359 <strong>Bremen</strong>


Name<br />

________________________<br />

Praxisinhaberin / Praxisinhaber<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong><br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Datum<br />

Unterschrift<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong> Tel.: 0421 33303-0 Seite 30 von 30<br />

Universitätsallee 25 FAX: 0421 33303-23<br />

28359 <strong>Bremen</strong>

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