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Oberfinanzdirektion<br />

Frankfurt am Main<br />

<strong>Pressemitteilung</strong><br />

Die elektronische Lohnsteuerkarte wird eingeführt<br />

Freibeträge müssen für 2013 neu beantragt werden<br />

Pressereferentin: Monika Stasch E-Mail: Monika.Stasch@ofd.hessen.de<br />

60594 Frankfurt am Main, Zum Gottschalkhof 3 www.oberfinanzdirektion-frankfurt.de<br />

Telefon: (069) 58303 - 2008<br />

Telefax: (069) 58303 - 2090<br />

Frankfurt, 29.11.2012<br />

Am 1. November 2012 hat nach intensiver Planung und Vorbereitung endgültig das Zeitalter<br />

der elektronischen Lohnsteuerkarte begonnen. Seit diesem Zeitpunkt haben Arbeitgeber<br />

bundesweit die Möglichkeit, die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale<br />

(ELStAM) ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus einer Datenbank der Finanzverwaltung<br />

abzurufen und ab dem 1. Januar 2013 den Lohnabrechnungen zu Grunde zu<br />

legen.<br />

Bei den ELStAM handelt es sich um Angaben, die bislang auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte<br />

eingetragen waren (z.B. Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuerabzugsmerkmal,<br />

sonstige Freibeträge).<br />

Bis zum Einstieg des Arbeitgebers in das neue Verfahren gelten die zuletzt im Jahr 2010<br />

ausgestellten Lohnsteuerkarten oder die danach durch das jeweilige Finanzamt ausgestellten<br />

Bescheinigungen über die Lohnsteuerabzugsmerkmale.<br />

Die persönlichen ELStAM müssen für einen richtigen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber<br />

zwingend korrekt sein.<br />

Freibeträge, die im Jahr 2013 bei den Gehaltsabrechnungen berücksichtigt werden sollen,<br />

müssen durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim zuständigen Finanzamt neu<br />

beantragt werden.<br />

Alle hessischen Arbeitgeber sind durch die Finanzverwaltung hinreichend über das neue<br />

Verfahren informiert worden. Grundsätzlich kann jeder Arbeitgeber unter Berücksichtigung<br />

seiner betriebsinternen Abläufe individuell entscheiden, zu welchem Zeitpunkt im<br />

Kalenderjahr 2013 er in das elektronische Verfahren einsteigt. Spätestens die Abrechnung


2<br />

des letzten Lohnzahlungszeitraums 2013 muss allerdings auf Grundlage der ELStAM<br />

erfolgen.<br />

Sobald der Arbeitgeber das elektronische Verfahren nutzt, werden steuerlich bedeutsame<br />

Änderungen nach ihrer Eintragung im Melderegister (z. B. Heirat, Geburt eines Kindes,<br />

Kirchenein- oder Kirchenaustritt) automatisch für den Lohnsteuerabzug berücksichtigt,<br />

das Lohnsteuerabzugsverfahren wird also zukünftig für alle Beteiligten deutlich vereinfacht.<br />

Nähere Informationen zum neuen Verfahren können Sie auch den Internetseiten der Finanzverwaltung<br />

(z.B.: www.oberfinanzdirektion-frankfurt.de) entnehmen. Neben den<br />

aktuellen Informationen getrennt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden dort auch<br />

viele Vordrucke und Broschüren rund um das Verfahren ELStAM zum Download angeboten.

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