Ankauf und Verkauf einer Arztpraxis - Leinen & Derichs
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L E I N E N & D E R I C H S A N W A L T S O Z I E T Ä T Ankauf und Verkauf einer Arztpraxis - Checkliste für Ärztinnen und Ärzte - L E I N E N & D E R I C H S A N W A L T S O Z I E TÄT
- Seite 2 und 3: Häufig beginnt und endet die Laufb
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- Seite 10 und 11: Darüber hinaus ist auch die Aufnah
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<strong>Ankauf</strong> <strong>und</strong> <strong>Verkauf</strong> <strong>einer</strong> <strong>Arztpraxis</strong><br />
- Checkliste für Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte -<br />
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Häufig beginnt <strong>und</strong> endet die Laufbahn als niedergelassener Arzt mit der Übertragung der <strong>Arztpraxis</strong>.<br />
Kauf <strong>und</strong> <strong>Verkauf</strong> zählen zu den wichtigsten Geschäften des Arztes in seinem Berufsleben. Der Kauf<br />
stellt die Weichen für den Start als niedergelassener Arzt, der <strong>Verkauf</strong> sichert dem ausscheidenden<br />
Arzt regelmäßig einen nicht unerheblichen, häufig unverzichtbaren Teil s<strong>einer</strong> Altersversorgung.<br />
Umso wichtiger ist der Erfolg des Übertragungsgeschäfts für den Arzt. Sowohl für den Veräußerer als<br />
auch für den Erwerber birgt das Geschäft Risiken. Diese zu erkennen <strong>und</strong> auszuschließen ist für den<br />
Erfolg wesentlich.<br />
Die vorliegende Checkliste soll Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzten als erste Orientierung bei der Vorbereitung <strong>und</strong><br />
Durchführung des Kauf-/<strong>Verkauf</strong>sgeschäfts dienen. Die eingehende rechtliche <strong>und</strong> wirtschaftliche Be-<br />
ratung anlässlich des konkreten Übertragungsgeschäfts kann hierdurch nicht ersetzt werden.<br />
A. Das vertragsärztliche Zulassungsrecht<br />
Bei dem Erwerb/der Veräußerung <strong>einer</strong> <strong>Arztpraxis</strong> ist nicht nur die privatrechtliche Einigung zwischen<br />
Veräußerer <strong>und</strong> Erwerber von Bedeutung <strong>und</strong> sorgsam vertraglich zu gestalten. Nicht minder wichtig<br />
sind ferner die Rahmenbedingungen, die durch das vertragsärztliche Zulassungsrecht gesetzt wer-<br />
den.<br />
Liegt die zu verkaufende <strong>Arztpraxis</strong> in einem zulassungsbeschränkten Planungsbereich, ist die Nie-<br />
derlassung als Vertragsarzt nicht ohne weiteres möglich, sondern von der Erlangung eines frei wer-<br />
denden Vertragsarztsitzes abhängig.<br />
Veräußerer <strong>und</strong> Erwerber müssen sich neben dem Abschluss eines privatrechtlichen Praxisübernah-<br />
mevertrages also auch um die Überleitung des Vertragsarztsitzes auf den Erwerber kümmern. Hierzu<br />
ist ein dem öffentlichen Recht folgendes Nachbesetzungsverfahren durchzuführen.<br />
TIP: Ob Ihr Fachgebiet <strong>einer</strong> Zulassungsbeschränkung am Ort Ihrer gewünschten Niederlassung unter-<br />
liegt erfahren Sie bei der für diese Region zuständigen KV. Die meisten KVen informieren über die Zu-<br />
lassungsbeschränkungen heutzutage im Internet auf ihrer Homepage.<br />
Dort erhalten Sie auch alle weiteren Informationen über das Nachbesetzungsverfahren!!<br />
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Bewerber müssen insbesondere darauf achten, dass sie die Bewerbungsfristen bei der Kassenärztli-<br />
chen Vereinigung einhalten. Die privatrechtlichen Verhandlungen mit dem Praxisveräußerer reichen zur<br />
Fristwahrung nicht aus.<br />
Eingeleitet wird das Nachbesetzungsverfahren mit dem Antrag des Veräußerers auf Ausschreibung<br />
seines Vertragsarztsitzes, der an den Zulassungsausschuss bei der örtlich zuständigen Kassenärztli-<br />
che Vereinigung (KV) zu richten ist. Der Vertragsarztsitz wird dann gewisse Zeit öffentlich ausge-<br />
schrieben, Interessenten können sich auf den Vertragsarztsitz bei dem Zulassungsausschuss bewer-<br />
ben.<br />
Gehen keine Bewerbungen ein, so wird die Ausschreibung bis zu dreimal wiederholt.<br />
Zwischen Praxisveräußerung <strong>und</strong> Nachbesetzungsverfahren besteht eine enge Verbindung, ein<br />
Wechselverhältnis. Die Zuschlagserteilung im Nachbesetzungsverfahren setzt die Fortführung der<br />
Praxis voraus, die nur möglich ist, wenn der Bewerber sie von dem Veräußerer erwirbt. Der Veräuße-<br />
rer wird im eigenen Interesse die Praxis an denjenigen Bewerber veräußern, der nach seinem Dafür-<br />
halten am besten zur Fortführung geeignet ist, häufig an den Meistbietenden. Vorsicht: Der Zulas-<br />
sungsausschuss hat Vorschläge des Veräußerers hinsichtlich der Person des Bewerbers nur bis zum<br />
Verkehrswert der Praxis zu beachten <strong>und</strong> ist im Übrigen im Verhältnis zum Veräußerer frei, wem der<br />
Vertragsarztsitz übertragen wird.<br />
Anders herum wird der Erwerber nur dann die Praxis kaufen wollen, wenn er auch den Zuschlag er-<br />
hält.<br />
TIP: Als Veräußerer sollten Sie möglichst vor Einleitung des Nachbesetzungsverfahrens – jedenfalls<br />
aber vor Zuschlagserteilung durch den Zulassungsausschuss – mit Interessenten den Praxisübernah-<br />
mevertrag bereits vereinbart/abgeschlossen haben. Im Interesse des Erwerbers liegt es, diesen Vertrag<br />
unter dem Vorbehalt der Zulassungserteilung abzuschließen.<br />
Denkbar ist auch der Abschluss eines Vorvertrages oder eines sog. „letter of intent“, deren Verbindlich-<br />
keit aber jeweils geringer ist. Das geeignete vertragliche Instrument ist im Einzelfall zu wählen.<br />
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TIP: Sowohl die Vertragsverhandlungen selbst als auch das Ausschreibungsverfahren durch die Ärzte-<br />
kammer nehmen einige Zeit in Anspruch. Eine frühzeitige Vorbereitung empfiehlt sich insbesondere<br />
bei <strong>einer</strong> Abgabe der Praxis aus Altersgründen. Bei Überschreitung der Altersgrenzen endet die Zulas-<br />
sung kraft Gesetzes, so dass nach diesem Zeitpunkt der wirtschaftliche Wert der ärztlichen Praxis nicht<br />
mehr erhalten bleibt.<br />
B) Der privatrechtliche Praxisübernahmevertrag<br />
Der privatrechtliche Praxisübernahmevertrag muss eine Einigung über die wesentlichen Vertragsbe-<br />
standteile enthalten. Von besonderer Bedeutung sind dabei für die Parteien die folgenden Aspekte:<br />
1. Vertragsgegenstand<br />
Gegenstand des Vertrages ist gr<strong>und</strong>sätzlich die Praxis in ihrer Gesamtheit. Was aber ist „die<br />
Praxis“ eigentlich?<br />
Umfasst werden zunächst die Gegenstände, die zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit erforder-<br />
lich sind, das Praxisinventar. Dazu zählen insbesondere das Mobiliar, medizinische Geräte<br />
<strong>und</strong> Instrumente, Untersuchungsmaterialien, Fachliteratur <strong>und</strong> die Patientenkartei (siehe hierzu<br />
auch Punkt 4.). Neben den materiellen Werten gehören aber auch die ideellen Werte der Praxis,<br />
der sog. goodwill, also insbesondere die Möglichkeit des Erwerbers, die vorhandenen Patien-<br />
ten zu übernehmen, zu dem Vertragsgegenstand.<br />
TIP: Zur Vermeidung von Streitigkeiten <strong>und</strong> zur rechtlichen Wirksamkeit der Vereinbarung der Ver-<br />
äußerung der Praxis in ihrer Gesamtheit ist es erforderlich, eine Inventarliste bezüglich der zu ü-<br />
bernehmenden Gegenstände anzufertigen. Sinnvoll ist darüber hinaus eine Verständigung darüber,<br />
ob <strong>und</strong> inwieweit die Gegenstände frei von Rechten Dritter (Miteigentum, Eigentumsvorbehalte,<br />
Sicherungsübereignungen etc.) sind. Soweit ein Gr<strong>und</strong>stück zum Gegenstand des Praxisüber-<br />
nahmevertrages gehört, ist auch der Übernahmevertrag notariell zu beglaubigen.<br />
Die Bezugnahme auf die AfA-Liste zur Konkretisierung des Kaufgegenstandes sollte hingegen<br />
vermieden; dort stehen häufig solche Gegenstände aufgelistet, die gerade nicht mit übertragen<br />
werden sollen, etwa teure Gemälde oder auch „der Porsche“ des bisherigen Inhabers!!<br />
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2. Kaufpreis<br />
Für die Kaufpreisfindung gibt es keine allgemein gültigen Regeln. Der Kaufpreis setzt sich re-<br />
gelmäßig aus den materiellen (Inventar) <strong>und</strong> ideellen (goodwill) Werten der Praxis zusammen,<br />
die gemeinsam den Kaufgegenstand bilden. Zur Bewertung der Praxis wird häufig die von der<br />
B<strong>und</strong>esärztekammer herausgegebene „Richtlinie zur Bewertung von Arztpraxen“ herangezo-<br />
gen; möglich ist aber auch eine Berechnung mittels betriebswirtschaftlicher Bewertungsmetho-<br />
den, etwa nach dem Ertragswert.<br />
TIP: Üblicherweise vereinbaren die Parteien, dass zum Zeitpunkt der Praxisübernahme durch den<br />
Erwerber auch der Kaufpreis fällig wird. Problematisch wird dies, soweit im öffentlich-rechtlichen<br />
Nachbesetzungsverfahren von Mitbewerbern Widerspruch eingelegt wird. Daher sollte in zulas-<br />
sungsbeschränkten Gebieten der volle Kaufpreis erst mit der Bestandskraft der Zulassung des Er-<br />
werbers fällig werden <strong>und</strong> die Kaufpreiszahlung durch Hinterlegung auf ein Anderkonto, eine Bank-<br />
bürgschaft o. ä. gesichert werden. Besondere Sicherungsmaßnahmen sind auch bei <strong>einer</strong> Raten-<br />
zahlungsvereinbarung angezeigt (Verfallklausel, Todesfallrisikoversicherung, Bankbürgschaft etc.).<br />
3. Übergabezeitpunkt<br />
Die Parteien müssen sich über den Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe der Praxis einigen.<br />
Dabei ist zu beachten, dass die Aufnahme des Praxisbetriebs durch den Erwerber erst mit des-<br />
sen tatsächlicher Zulassung möglich ist.<br />
TIP: Um die Möglichkeit <strong>einer</strong> Fortführung der Praxis durch den Erwerber gewährleisten zu können,<br />
sollte der Vertrag unter der Bedingung abgeschlossen werden, dass der Erwerber auch tatsäch-<br />
lich eine Zulassung erhält.<br />
4. Überlassung der Patientenkartei<br />
Die Patientenkartei stellt einen wesentlichen wertbildenden Faktor der Praxis dar. Allerdings ist<br />
die Übergabe <strong>und</strong> Nutzung der Daten gr<strong>und</strong>sätzlich nur mit der Einwilligung der betroffenen Pa-<br />
tienten möglich. Anderes kann jedoch gelten, wenn der Erwerber bereits zuvor als Mitarbeiter in<br />
der Praxis Zugang zu den Krankenakten hatte. Ausreichend ist aber auch eine konkludente<br />
Einwilligung, die etwa dadurch zum Ausdruck gebracht wird, dass sich der Patient von dem Er-<br />
werber (weiter-) behandeln lässt.<br />
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TIP: Gr<strong>und</strong>sätzlich bestehen mehrere Möglichkeiten <strong>einer</strong> Übertragung der Patientenkartei ohne<br />
Verstoß gegen das datenschutzrechtliche Einwilligungserfordernis. Sobald der Nachfolger feststeht,<br />
sollten zweckmäßiger Weise alle Patienten in der Praxis über die Nachfolge informiert <strong>und</strong> um ihre<br />
Einwilligung gebeten werden.<br />
Um von den weiteren Patienten eine Einwilligung zu erlangen besteht die Möglichkeit, <strong>einer</strong> schrift-<br />
lichen Bitte um eine Einwilligung. Da dieses Verfahren sehr kostenintensiv <strong>und</strong> ein Rücklauf nur<br />
schwer einzuschätzen ist, kommt dieses Verfahren nur für kl<strong>einer</strong>e Praxen in Betracht.<br />
Praktikabler ist das sog. „Zwei-Schrank-Modell“. Die Patientenkartei wird dem Erwerber zunächst<br />
nur unter Eigentumsvorbehalt übergeben <strong>und</strong> die Parteien schließen einen Verwahrungsvertrag ab.<br />
Der Erwerber verpflichtet sich darin zur Verwahrung der bestehenden Kartei, wobei ein Zugriff des<br />
Erwerbers auf die Kartei nur unter der Bedingung zulässig ist, dass der Patient ihrer Nutzung aus-<br />
drücklich oder durch schlüssiges Verhalten zugestimmt hat. Soweit eine Einwilligung der Patienten<br />
vorliegt, gehen die Daten in das Eigentum des Erwerbers über, der sie dann in sein eigenes Kartei-<br />
system einbringen kann.<br />
Soweit eine Arzthelferin übernommen wird, kann auch diese mit der Betreuung der Patienten-<br />
kartei beauftragt werden. Die Daten gehen auch hier nur dann in den Bestand des Nachfolgers<br />
über, wenn eine Einwilligung des Patienten vorliegt.<br />
5. Eintritt des Erwerbers in Vertragsbeziehungen des Veräußerers<br />
Um die Praxis ohne weiteres fortführen zu können, ist auch eine Einigung über die im Zusam-<br />
menhang mit der Praxis bestehenden laufenden Dauerschuldverhältnisse herbeizuführen. Im In-<br />
teresse beider Parteien sollten die laufenden Vertragsverhältnis aufgelistet werden; sodann soll-<br />
te darüber entschieden werden, ob <strong>und</strong> welche Verträge von dem Erwerber fortgeführt werden<br />
<strong>und</strong> welche Verträge beendet werden sollen; dies hängt nicht zuletzt von der rechtlichen Mög-<br />
lichkeit der Vertragsbeendigung ab.<br />
a) Mietverträge über die Praxisräume<br />
Für den Erwerber der Praxis ist es regelmäßig vorteilhaft, wenn die Praxis in den bereits genutz-<br />
ten Räumen fortführen werden kann. Diese Möglichkeit hängt auch von der Rechtsstellung des<br />
Veräußerers der Praxis ab.<br />
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Ist dieser selbst Eigentümer der Räume, so kann ein Mietvertrag direkt mit diesem abgeschlos-<br />
sen werden.<br />
TIP: Sinnvoll ist insoweit unter Umständen auch eine Klausel, die es dem Erwerber ermöglicht, spä-<br />
ter eine Praxisgemeinschaft oder eine Gemeinschaftspraxis in den gemieteten Räumlichkeiten<br />
zu betreiben.<br />
TIP: Sollte der Veräußerer selbst nur Mieter der Praxisräumlichkeiten sein, ist es von besonderer<br />
Bedeutung, dass der Eigentümer bei Abschluss des Praxisübernahmevertrages über die Fortset-<br />
zung des Mietverhältnisses tatsächlich informiert <strong>und</strong> damit auch einverstanden ist. Hier sollte ent-<br />
weder direkt ein Vertrag mit dem Eigentümer geschlossen werden, oder eine schriftliche Ein-<br />
verständniserklärung des Eigentümers vorliegen. Möglich ist auch diesbezüglich die Aufnahme<br />
<strong>einer</strong> entsprechenden Bedingung im Praxisübernahmevertrag.<br />
b) Arbeitsverhältnisse<br />
Bei <strong>einer</strong> Praxisübernahme tritt der Erwerber gemäß § 613 a BGB in die Rechte <strong>und</strong> Pflichten<br />
des Veräußerers ein. Dies gilt sowohl für schriftlich abgeschlossene Arbeitsverhältnisse, als<br />
auch für mündliche, faktische, Aushilfs- <strong>und</strong> gekündigte Arbeitsverhältnisse sowie für aufgr<strong>und</strong><br />
von Mutterschaft oder Beurlaubung ruhende Arbeitsverhältnisse. Der Erwerber der Praxis haftet<br />
neben dem Veräußerer für Verbindlichkeiten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen, also<br />
etwa auch für ausstehende Lohnforderungen (§ 613 a Abs. 2 BGB). Darüber hinaus sind Kündi-<br />
gungen aufgr<strong>und</strong> des Betriebsübergangs von dem Veräußerer auf den Erwerber nicht möglich<br />
(§ 613 a Abs. IV BGB).<br />
TIP: Listen Sie alle Arbeitnehmer auf <strong>und</strong> fügen Sie die Listen als Anlage dem Praxisübernahme-<br />
vertrag bei!<br />
Der Praxisübernahmevertrag sollte ferner eine Vereinbarung darüber enthalten, wer die Arbeitneh-<br />
mer wie über den Betriebsübergang informiert. Die Arbeitnehmer müssen gemäß § 613 a Abs. 5<br />
BGB über den Betriebsübergang schriftlich informiert werden. Innerhalb eines Monats nach Zugang<br />
dieser Information hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses zu<br />
widersprechen, so dass das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Praxisinhaber fortbesteht <strong>und</strong> von<br />
diesem aus betriebsbedingten Gründen innerhalb der gesetzlichen Fristen gekündigt werden kann.<br />
Soweit die Arbeitnehmer dem Übergang nicht widersprechen, werden die Arbeitsverhältnisse kraft<br />
Gesetzes mit dem Erwerber fortgeführt.<br />
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c) Versicherungsverträge<br />
Der Veräußerer muss sich um eventuelle Kündigungen personenbezogener Versicherungsver-<br />
träge (Arzthaftpflichtversicherung) kümmern. Gemäß den §§ 69, 70 VVG bestehen sachbezo-<br />
gene Versicherungsverträge gr<strong>und</strong>sätzlich fort. Der Versicherer hat in diesem Fall allerdings ein<br />
Kündigungsrecht.<br />
TIP: Erstellen Sie eine Liste aller Versicherungsverträge <strong>und</strong> klären Sie die Folgend er Praxisver-<br />
äußerung mit Ihrem Versicherer vorab.<br />
d) sonstige Dauerschuldverhältnisse<br />
Sonstige Dauerschuldverhältnisse (Leasingverträge über Geräte, Wartungsverträge für Geräte<br />
etc.) gehen gr<strong>und</strong>sätzlich nicht auf den Erwerber über. Möglich ist aber der Abschluss <strong>einer</strong> Ü-<br />
bernahmevereinbarung.<br />
TIP: Häufig ist Ärzten nicht bewusst, dass <strong>und</strong> welche Dauerschuldverhältnisse sie eingegangen<br />
sind. Auch dies sollte sorgfältig erfasst werden!<br />
e) Beteiligungen<br />
Auch Beteiligungen gehen ggf. mit der Praxisveräußerung auf den Erwerber über.<br />
Sie haben keine Beteiligungen an anderen Gesellschaften?<br />
Wie steht es mit der Großgerätegemeinschaft?<br />
Wie steht es mit Ihren Genossenschaftsanteilen von der Apo-Bank?<br />
6. Konkurrenzschutzklausel<br />
Für den Erwerber der Praxis ist es von besonderer Bedeutung, dass sich der bisherige Praxis-<br />
inhaber nicht in unmittelbarer Nähe erneut niederlässt <strong>und</strong> damit unter Umständen den Patien-<br />
tenstamm mitzieht. Dies kann mittels <strong>einer</strong> Konkurrenzschutzklausel verhindert werden.<br />
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TIP: Die Vereinbarung sollte einen räumlichen-, einen zeitlichen- sowie einen sachlichen Gel-<br />
tungsbereich bestimmen, der jeweils „angemessen“ sein muss, um den Veräußerer nicht sitten-<br />
widrig in s<strong>einer</strong> Berufsfreiheit einzuschränken (§ 138 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1<br />
GG). Ein solcher Verstoß führt gr<strong>und</strong>sätzlich zur Nichtigkeit der Klausel; lediglich beim zeitlichen<br />
Geltungsbereich ist eine geltungserhaltende Reduktion möglich. Die Konkurrenzschutzklausel lässt<br />
sich durch die Vereinbarung <strong>einer</strong> Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung absichern. Al-<br />
lerdings muss auch die Vertragsstrafe angemessen sein. Andernfalls ist eine Herabsetzung gemäß<br />
§ 343 BGB denkbar.<br />
7. Schlichtungsklausel/Schiedsgerichtsvereinbarung<br />
Für den Fall, dass zwischen den Parteien Unstimmigkeiten über die Auslegung oder die Durch-<br />
führung des Praxisübernahmevertrages entstehen, kann die Vereinbarung von Schlichtungs-<br />
<strong>und</strong> Schiedsgerichtsvereinbarungen von Vorteil sein. Eine Schlichtungsklausel verpflichtet die<br />
Parteien im Streitfall vor Erhebung <strong>einer</strong> Klage, zunächst die zuständige Ärztekammer um eine<br />
Schlichtung zu bitten. Bei <strong>einer</strong> Schiedsgerichtsvereinbarung müssen die Parteien ein Schieds-<br />
gerichtsverfahren durchführen. Der ordentliche Gerichtsweg ist dann versperrt.<br />
TIP: Ein Schlichtungsverfahren kann im Einzelfall sehr langwierig sein. Es besteht keine Sicherheit,<br />
dass das Schlichtungsverfahren zu <strong>einer</strong> Beilegung des Streites führt. Damit wird die Möglichkeit,<br />
den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, unter Umständen nur hinausgezögert.<br />
Die Vereinbarung des Schiedsgerichtsverfahrens ist gr<strong>und</strong>sätzlich ratsam. Das verfahren ist häufig<br />
schneller, die Verhandlungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Darüber hinaus kann<br />
die Zusammensetzung durch die Parteien bestimmt werden, so dass im Regelfall eine besondere<br />
fachliche Kompetenz sichergestellt ist.<br />
8. Schriftform/Salvatorische Klausel<br />
Der Vertrag sollte eine Klausel beinhalten, dass keine mündlichen Nebenabreden getroffen<br />
wurden <strong>und</strong> dass Änderungen des Praxisübernahmevertrages der Schriftform bedürfen.<br />
TIP: Im Interesse der Rechtssicherheit sollte eine „doppelte Schriftformklausel“ gewählt werden,<br />
der zufolge auch die Abbedingung der Schriftform selbst der Schriftform bedarf.<br />
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Darüber hinaus ist auch die Aufnahme <strong>einer</strong> so genannten „salvatorischen“ Klausel empfeh-<br />
lenswert, da andernfalls die Nichtigkeit <strong>einer</strong> einzelnen Klausel des Praxisübernahmevertrages<br />
gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führen könnte.<br />
TIP: Soweit einzelne Bestimmungen des Praxisübernahmevertrages nichtig sind, sollte an deren<br />
Stelle eine Bestimmung treten, die dem von den Parteien ursprünglich gewollten (wirtschaftlich) am<br />
nächsten kommt.<br />
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