Ankauf und Verkauf einer Arztpraxis - Leinen & Derichs

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07.10.2012 Aufrufe

L E I N E N & D E R I C H S A N W A L T S O Z I E T Ä T Ankauf und Verkauf einer Arztpraxis - Checkliste für Ärztinnen und Ärzte - L E I N E N & D E R I C H S A N W A L T S O Z I E TÄT

L E I N E N & D E R I C H S A N W A L T S O Z I E T Ä T<br />

<strong>Ankauf</strong> <strong>und</strong> <strong>Verkauf</strong> <strong>einer</strong> <strong>Arztpraxis</strong><br />

- Checkliste für Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte -<br />

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Häufig beginnt <strong>und</strong> endet die Laufbahn als niedergelassener Arzt mit der Übertragung der <strong>Arztpraxis</strong>.<br />

Kauf <strong>und</strong> <strong>Verkauf</strong> zählen zu den wichtigsten Geschäften des Arztes in seinem Berufsleben. Der Kauf<br />

stellt die Weichen für den Start als niedergelassener Arzt, der <strong>Verkauf</strong> sichert dem ausscheidenden<br />

Arzt regelmäßig einen nicht unerheblichen, häufig unverzichtbaren Teil s<strong>einer</strong> Altersversorgung.<br />

Umso wichtiger ist der Erfolg des Übertragungsgeschäfts für den Arzt. Sowohl für den Veräußerer als<br />

auch für den Erwerber birgt das Geschäft Risiken. Diese zu erkennen <strong>und</strong> auszuschließen ist für den<br />

Erfolg wesentlich.<br />

Die vorliegende Checkliste soll Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzten als erste Orientierung bei der Vorbereitung <strong>und</strong><br />

Durchführung des Kauf-/<strong>Verkauf</strong>sgeschäfts dienen. Die eingehende rechtliche <strong>und</strong> wirtschaftliche Be-<br />

ratung anlässlich des konkreten Übertragungsgeschäfts kann hierdurch nicht ersetzt werden.<br />

A. Das vertragsärztliche Zulassungsrecht<br />

Bei dem Erwerb/der Veräußerung <strong>einer</strong> <strong>Arztpraxis</strong> ist nicht nur die privatrechtliche Einigung zwischen<br />

Veräußerer <strong>und</strong> Erwerber von Bedeutung <strong>und</strong> sorgsam vertraglich zu gestalten. Nicht minder wichtig<br />

sind ferner die Rahmenbedingungen, die durch das vertragsärztliche Zulassungsrecht gesetzt wer-<br />

den.<br />

Liegt die zu verkaufende <strong>Arztpraxis</strong> in einem zulassungsbeschränkten Planungsbereich, ist die Nie-<br />

derlassung als Vertragsarzt nicht ohne weiteres möglich, sondern von der Erlangung eines frei wer-<br />

denden Vertragsarztsitzes abhängig.<br />

Veräußerer <strong>und</strong> Erwerber müssen sich neben dem Abschluss eines privatrechtlichen Praxisübernah-<br />

mevertrages also auch um die Überleitung des Vertragsarztsitzes auf den Erwerber kümmern. Hierzu<br />

ist ein dem öffentlichen Recht folgendes Nachbesetzungsverfahren durchzuführen.<br />

TIP: Ob Ihr Fachgebiet <strong>einer</strong> Zulassungsbeschränkung am Ort Ihrer gewünschten Niederlassung unter-<br />

liegt erfahren Sie bei der für diese Region zuständigen KV. Die meisten KVen informieren über die Zu-<br />

lassungsbeschränkungen heutzutage im Internet auf ihrer Homepage.<br />

Dort erhalten Sie auch alle weiteren Informationen über das Nachbesetzungsverfahren!!<br />

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Bewerber müssen insbesondere darauf achten, dass sie die Bewerbungsfristen bei der Kassenärztli-<br />

chen Vereinigung einhalten. Die privatrechtlichen Verhandlungen mit dem Praxisveräußerer reichen zur<br />

Fristwahrung nicht aus.<br />

Eingeleitet wird das Nachbesetzungsverfahren mit dem Antrag des Veräußerers auf Ausschreibung<br />

seines Vertragsarztsitzes, der an den Zulassungsausschuss bei der örtlich zuständigen Kassenärztli-<br />

che Vereinigung (KV) zu richten ist. Der Vertragsarztsitz wird dann gewisse Zeit öffentlich ausge-<br />

schrieben, Interessenten können sich auf den Vertragsarztsitz bei dem Zulassungsausschuss bewer-<br />

ben.<br />

Gehen keine Bewerbungen ein, so wird die Ausschreibung bis zu dreimal wiederholt.<br />

Zwischen Praxisveräußerung <strong>und</strong> Nachbesetzungsverfahren besteht eine enge Verbindung, ein<br />

Wechselverhältnis. Die Zuschlagserteilung im Nachbesetzungsverfahren setzt die Fortführung der<br />

Praxis voraus, die nur möglich ist, wenn der Bewerber sie von dem Veräußerer erwirbt. Der Veräuße-<br />

rer wird im eigenen Interesse die Praxis an denjenigen Bewerber veräußern, der nach seinem Dafür-<br />

halten am besten zur Fortführung geeignet ist, häufig an den Meistbietenden. Vorsicht: Der Zulas-<br />

sungsausschuss hat Vorschläge des Veräußerers hinsichtlich der Person des Bewerbers nur bis zum<br />

Verkehrswert der Praxis zu beachten <strong>und</strong> ist im Übrigen im Verhältnis zum Veräußerer frei, wem der<br />

Vertragsarztsitz übertragen wird.<br />

Anders herum wird der Erwerber nur dann die Praxis kaufen wollen, wenn er auch den Zuschlag er-<br />

hält.<br />

TIP: Als Veräußerer sollten Sie möglichst vor Einleitung des Nachbesetzungsverfahrens – jedenfalls<br />

aber vor Zuschlagserteilung durch den Zulassungsausschuss – mit Interessenten den Praxisübernah-<br />

mevertrag bereits vereinbart/abgeschlossen haben. Im Interesse des Erwerbers liegt es, diesen Vertrag<br />

unter dem Vorbehalt der Zulassungserteilung abzuschließen.<br />

Denkbar ist auch der Abschluss eines Vorvertrages oder eines sog. „letter of intent“, deren Verbindlich-<br />

keit aber jeweils geringer ist. Das geeignete vertragliche Instrument ist im Einzelfall zu wählen.<br />

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TIP: Sowohl die Vertragsverhandlungen selbst als auch das Ausschreibungsverfahren durch die Ärzte-<br />

kammer nehmen einige Zeit in Anspruch. Eine frühzeitige Vorbereitung empfiehlt sich insbesondere<br />

bei <strong>einer</strong> Abgabe der Praxis aus Altersgründen. Bei Überschreitung der Altersgrenzen endet die Zulas-<br />

sung kraft Gesetzes, so dass nach diesem Zeitpunkt der wirtschaftliche Wert der ärztlichen Praxis nicht<br />

mehr erhalten bleibt.<br />

B) Der privatrechtliche Praxisübernahmevertrag<br />

Der privatrechtliche Praxisübernahmevertrag muss eine Einigung über die wesentlichen Vertragsbe-<br />

standteile enthalten. Von besonderer Bedeutung sind dabei für die Parteien die folgenden Aspekte:<br />

1. Vertragsgegenstand<br />

Gegenstand des Vertrages ist gr<strong>und</strong>sätzlich die Praxis in ihrer Gesamtheit. Was aber ist „die<br />

Praxis“ eigentlich?<br />

Umfasst werden zunächst die Gegenstände, die zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit erforder-<br />

lich sind, das Praxisinventar. Dazu zählen insbesondere das Mobiliar, medizinische Geräte<br />

<strong>und</strong> Instrumente, Untersuchungsmaterialien, Fachliteratur <strong>und</strong> die Patientenkartei (siehe hierzu<br />

auch Punkt 4.). Neben den materiellen Werten gehören aber auch die ideellen Werte der Praxis,<br />

der sog. goodwill, also insbesondere die Möglichkeit des Erwerbers, die vorhandenen Patien-<br />

ten zu übernehmen, zu dem Vertragsgegenstand.<br />

TIP: Zur Vermeidung von Streitigkeiten <strong>und</strong> zur rechtlichen Wirksamkeit der Vereinbarung der Ver-<br />

äußerung der Praxis in ihrer Gesamtheit ist es erforderlich, eine Inventarliste bezüglich der zu ü-<br />

bernehmenden Gegenstände anzufertigen. Sinnvoll ist darüber hinaus eine Verständigung darüber,<br />

ob <strong>und</strong> inwieweit die Gegenstände frei von Rechten Dritter (Miteigentum, Eigentumsvorbehalte,<br />

Sicherungsübereignungen etc.) sind. Soweit ein Gr<strong>und</strong>stück zum Gegenstand des Praxisüber-<br />

nahmevertrages gehört, ist auch der Übernahmevertrag notariell zu beglaubigen.<br />

Die Bezugnahme auf die AfA-Liste zur Konkretisierung des Kaufgegenstandes sollte hingegen<br />

vermieden; dort stehen häufig solche Gegenstände aufgelistet, die gerade nicht mit übertragen<br />

werden sollen, etwa teure Gemälde oder auch „der Porsche“ des bisherigen Inhabers!!<br />

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2. Kaufpreis<br />

Für die Kaufpreisfindung gibt es keine allgemein gültigen Regeln. Der Kaufpreis setzt sich re-<br />

gelmäßig aus den materiellen (Inventar) <strong>und</strong> ideellen (goodwill) Werten der Praxis zusammen,<br />

die gemeinsam den Kaufgegenstand bilden. Zur Bewertung der Praxis wird häufig die von der<br />

B<strong>und</strong>esärztekammer herausgegebene „Richtlinie zur Bewertung von Arztpraxen“ herangezo-<br />

gen; möglich ist aber auch eine Berechnung mittels betriebswirtschaftlicher Bewertungsmetho-<br />

den, etwa nach dem Ertragswert.<br />

TIP: Üblicherweise vereinbaren die Parteien, dass zum Zeitpunkt der Praxisübernahme durch den<br />

Erwerber auch der Kaufpreis fällig wird. Problematisch wird dies, soweit im öffentlich-rechtlichen<br />

Nachbesetzungsverfahren von Mitbewerbern Widerspruch eingelegt wird. Daher sollte in zulas-<br />

sungsbeschränkten Gebieten der volle Kaufpreis erst mit der Bestandskraft der Zulassung des Er-<br />

werbers fällig werden <strong>und</strong> die Kaufpreiszahlung durch Hinterlegung auf ein Anderkonto, eine Bank-<br />

bürgschaft o. ä. gesichert werden. Besondere Sicherungsmaßnahmen sind auch bei <strong>einer</strong> Raten-<br />

zahlungsvereinbarung angezeigt (Verfallklausel, Todesfallrisikoversicherung, Bankbürgschaft etc.).<br />

3. Übergabezeitpunkt<br />

Die Parteien müssen sich über den Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe der Praxis einigen.<br />

Dabei ist zu beachten, dass die Aufnahme des Praxisbetriebs durch den Erwerber erst mit des-<br />

sen tatsächlicher Zulassung möglich ist.<br />

TIP: Um die Möglichkeit <strong>einer</strong> Fortführung der Praxis durch den Erwerber gewährleisten zu können,<br />

sollte der Vertrag unter der Bedingung abgeschlossen werden, dass der Erwerber auch tatsäch-<br />

lich eine Zulassung erhält.<br />

4. Überlassung der Patientenkartei<br />

Die Patientenkartei stellt einen wesentlichen wertbildenden Faktor der Praxis dar. Allerdings ist<br />

die Übergabe <strong>und</strong> Nutzung der Daten gr<strong>und</strong>sätzlich nur mit der Einwilligung der betroffenen Pa-<br />

tienten möglich. Anderes kann jedoch gelten, wenn der Erwerber bereits zuvor als Mitarbeiter in<br />

der Praxis Zugang zu den Krankenakten hatte. Ausreichend ist aber auch eine konkludente<br />

Einwilligung, die etwa dadurch zum Ausdruck gebracht wird, dass sich der Patient von dem Er-<br />

werber (weiter-) behandeln lässt.<br />

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TIP: Gr<strong>und</strong>sätzlich bestehen mehrere Möglichkeiten <strong>einer</strong> Übertragung der Patientenkartei ohne<br />

Verstoß gegen das datenschutzrechtliche Einwilligungserfordernis. Sobald der Nachfolger feststeht,<br />

sollten zweckmäßiger Weise alle Patienten in der Praxis über die Nachfolge informiert <strong>und</strong> um ihre<br />

Einwilligung gebeten werden.<br />

Um von den weiteren Patienten eine Einwilligung zu erlangen besteht die Möglichkeit, <strong>einer</strong> schrift-<br />

lichen Bitte um eine Einwilligung. Da dieses Verfahren sehr kostenintensiv <strong>und</strong> ein Rücklauf nur<br />

schwer einzuschätzen ist, kommt dieses Verfahren nur für kl<strong>einer</strong>e Praxen in Betracht.<br />

Praktikabler ist das sog. „Zwei-Schrank-Modell“. Die Patientenkartei wird dem Erwerber zunächst<br />

nur unter Eigentumsvorbehalt übergeben <strong>und</strong> die Parteien schließen einen Verwahrungsvertrag ab.<br />

Der Erwerber verpflichtet sich darin zur Verwahrung der bestehenden Kartei, wobei ein Zugriff des<br />

Erwerbers auf die Kartei nur unter der Bedingung zulässig ist, dass der Patient ihrer Nutzung aus-<br />

drücklich oder durch schlüssiges Verhalten zugestimmt hat. Soweit eine Einwilligung der Patienten<br />

vorliegt, gehen die Daten in das Eigentum des Erwerbers über, der sie dann in sein eigenes Kartei-<br />

system einbringen kann.<br />

Soweit eine Arzthelferin übernommen wird, kann auch diese mit der Betreuung der Patienten-<br />

kartei beauftragt werden. Die Daten gehen auch hier nur dann in den Bestand des Nachfolgers<br />

über, wenn eine Einwilligung des Patienten vorliegt.<br />

5. Eintritt des Erwerbers in Vertragsbeziehungen des Veräußerers<br />

Um die Praxis ohne weiteres fortführen zu können, ist auch eine Einigung über die im Zusam-<br />

menhang mit der Praxis bestehenden laufenden Dauerschuldverhältnisse herbeizuführen. Im In-<br />

teresse beider Parteien sollten die laufenden Vertragsverhältnis aufgelistet werden; sodann soll-<br />

te darüber entschieden werden, ob <strong>und</strong> welche Verträge von dem Erwerber fortgeführt werden<br />

<strong>und</strong> welche Verträge beendet werden sollen; dies hängt nicht zuletzt von der rechtlichen Mög-<br />

lichkeit der Vertragsbeendigung ab.<br />

a) Mietverträge über die Praxisräume<br />

Für den Erwerber der Praxis ist es regelmäßig vorteilhaft, wenn die Praxis in den bereits genutz-<br />

ten Räumen fortführen werden kann. Diese Möglichkeit hängt auch von der Rechtsstellung des<br />

Veräußerers der Praxis ab.<br />

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Ist dieser selbst Eigentümer der Räume, so kann ein Mietvertrag direkt mit diesem abgeschlos-<br />

sen werden.<br />

TIP: Sinnvoll ist insoweit unter Umständen auch eine Klausel, die es dem Erwerber ermöglicht, spä-<br />

ter eine Praxisgemeinschaft oder eine Gemeinschaftspraxis in den gemieteten Räumlichkeiten<br />

zu betreiben.<br />

TIP: Sollte der Veräußerer selbst nur Mieter der Praxisräumlichkeiten sein, ist es von besonderer<br />

Bedeutung, dass der Eigentümer bei Abschluss des Praxisübernahmevertrages über die Fortset-<br />

zung des Mietverhältnisses tatsächlich informiert <strong>und</strong> damit auch einverstanden ist. Hier sollte ent-<br />

weder direkt ein Vertrag mit dem Eigentümer geschlossen werden, oder eine schriftliche Ein-<br />

verständniserklärung des Eigentümers vorliegen. Möglich ist auch diesbezüglich die Aufnahme<br />

<strong>einer</strong> entsprechenden Bedingung im Praxisübernahmevertrag.<br />

b) Arbeitsverhältnisse<br />

Bei <strong>einer</strong> Praxisübernahme tritt der Erwerber gemäß § 613 a BGB in die Rechte <strong>und</strong> Pflichten<br />

des Veräußerers ein. Dies gilt sowohl für schriftlich abgeschlossene Arbeitsverhältnisse, als<br />

auch für mündliche, faktische, Aushilfs- <strong>und</strong> gekündigte Arbeitsverhältnisse sowie für aufgr<strong>und</strong><br />

von Mutterschaft oder Beurlaubung ruhende Arbeitsverhältnisse. Der Erwerber der Praxis haftet<br />

neben dem Veräußerer für Verbindlichkeiten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen, also<br />

etwa auch für ausstehende Lohnforderungen (§ 613 a Abs. 2 BGB). Darüber hinaus sind Kündi-<br />

gungen aufgr<strong>und</strong> des Betriebsübergangs von dem Veräußerer auf den Erwerber nicht möglich<br />

(§ 613 a Abs. IV BGB).<br />

TIP: Listen Sie alle Arbeitnehmer auf <strong>und</strong> fügen Sie die Listen als Anlage dem Praxisübernahme-<br />

vertrag bei!<br />

Der Praxisübernahmevertrag sollte ferner eine Vereinbarung darüber enthalten, wer die Arbeitneh-<br />

mer wie über den Betriebsübergang informiert. Die Arbeitnehmer müssen gemäß § 613 a Abs. 5<br />

BGB über den Betriebsübergang schriftlich informiert werden. Innerhalb eines Monats nach Zugang<br />

dieser Information hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses zu<br />

widersprechen, so dass das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Praxisinhaber fortbesteht <strong>und</strong> von<br />

diesem aus betriebsbedingten Gründen innerhalb der gesetzlichen Fristen gekündigt werden kann.<br />

Soweit die Arbeitnehmer dem Übergang nicht widersprechen, werden die Arbeitsverhältnisse kraft<br />

Gesetzes mit dem Erwerber fortgeführt.<br />

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c) Versicherungsverträge<br />

Der Veräußerer muss sich um eventuelle Kündigungen personenbezogener Versicherungsver-<br />

träge (Arzthaftpflichtversicherung) kümmern. Gemäß den §§ 69, 70 VVG bestehen sachbezo-<br />

gene Versicherungsverträge gr<strong>und</strong>sätzlich fort. Der Versicherer hat in diesem Fall allerdings ein<br />

Kündigungsrecht.<br />

TIP: Erstellen Sie eine Liste aller Versicherungsverträge <strong>und</strong> klären Sie die Folgend er Praxisver-<br />

äußerung mit Ihrem Versicherer vorab.<br />

d) sonstige Dauerschuldverhältnisse<br />

Sonstige Dauerschuldverhältnisse (Leasingverträge über Geräte, Wartungsverträge für Geräte<br />

etc.) gehen gr<strong>und</strong>sätzlich nicht auf den Erwerber über. Möglich ist aber der Abschluss <strong>einer</strong> Ü-<br />

bernahmevereinbarung.<br />

TIP: Häufig ist Ärzten nicht bewusst, dass <strong>und</strong> welche Dauerschuldverhältnisse sie eingegangen<br />

sind. Auch dies sollte sorgfältig erfasst werden!<br />

e) Beteiligungen<br />

Auch Beteiligungen gehen ggf. mit der Praxisveräußerung auf den Erwerber über.<br />

Sie haben keine Beteiligungen an anderen Gesellschaften?<br />

Wie steht es mit der Großgerätegemeinschaft?<br />

Wie steht es mit Ihren Genossenschaftsanteilen von der Apo-Bank?<br />

6. Konkurrenzschutzklausel<br />

Für den Erwerber der Praxis ist es von besonderer Bedeutung, dass sich der bisherige Praxis-<br />

inhaber nicht in unmittelbarer Nähe erneut niederlässt <strong>und</strong> damit unter Umständen den Patien-<br />

tenstamm mitzieht. Dies kann mittels <strong>einer</strong> Konkurrenzschutzklausel verhindert werden.<br />

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TIP: Die Vereinbarung sollte einen räumlichen-, einen zeitlichen- sowie einen sachlichen Gel-<br />

tungsbereich bestimmen, der jeweils „angemessen“ sein muss, um den Veräußerer nicht sitten-<br />

widrig in s<strong>einer</strong> Berufsfreiheit einzuschränken (§ 138 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1<br />

GG). Ein solcher Verstoß führt gr<strong>und</strong>sätzlich zur Nichtigkeit der Klausel; lediglich beim zeitlichen<br />

Geltungsbereich ist eine geltungserhaltende Reduktion möglich. Die Konkurrenzschutzklausel lässt<br />

sich durch die Vereinbarung <strong>einer</strong> Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung absichern. Al-<br />

lerdings muss auch die Vertragsstrafe angemessen sein. Andernfalls ist eine Herabsetzung gemäß<br />

§ 343 BGB denkbar.<br />

7. Schlichtungsklausel/Schiedsgerichtsvereinbarung<br />

Für den Fall, dass zwischen den Parteien Unstimmigkeiten über die Auslegung oder die Durch-<br />

führung des Praxisübernahmevertrages entstehen, kann die Vereinbarung von Schlichtungs-<br />

<strong>und</strong> Schiedsgerichtsvereinbarungen von Vorteil sein. Eine Schlichtungsklausel verpflichtet die<br />

Parteien im Streitfall vor Erhebung <strong>einer</strong> Klage, zunächst die zuständige Ärztekammer um eine<br />

Schlichtung zu bitten. Bei <strong>einer</strong> Schiedsgerichtsvereinbarung müssen die Parteien ein Schieds-<br />

gerichtsverfahren durchführen. Der ordentliche Gerichtsweg ist dann versperrt.<br />

TIP: Ein Schlichtungsverfahren kann im Einzelfall sehr langwierig sein. Es besteht keine Sicherheit,<br />

dass das Schlichtungsverfahren zu <strong>einer</strong> Beilegung des Streites führt. Damit wird die Möglichkeit,<br />

den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, unter Umständen nur hinausgezögert.<br />

Die Vereinbarung des Schiedsgerichtsverfahrens ist gr<strong>und</strong>sätzlich ratsam. Das verfahren ist häufig<br />

schneller, die Verhandlungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Darüber hinaus kann<br />

die Zusammensetzung durch die Parteien bestimmt werden, so dass im Regelfall eine besondere<br />

fachliche Kompetenz sichergestellt ist.<br />

8. Schriftform/Salvatorische Klausel<br />

Der Vertrag sollte eine Klausel beinhalten, dass keine mündlichen Nebenabreden getroffen<br />

wurden <strong>und</strong> dass Änderungen des Praxisübernahmevertrages der Schriftform bedürfen.<br />

TIP: Im Interesse der Rechtssicherheit sollte eine „doppelte Schriftformklausel“ gewählt werden,<br />

der zufolge auch die Abbedingung der Schriftform selbst der Schriftform bedarf.<br />

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Darüber hinaus ist auch die Aufnahme <strong>einer</strong> so genannten „salvatorischen“ Klausel empfeh-<br />

lenswert, da andernfalls die Nichtigkeit <strong>einer</strong> einzelnen Klausel des Praxisübernahmevertrages<br />

gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führen könnte.<br />

TIP: Soweit einzelne Bestimmungen des Praxisübernahmevertrages nichtig sind, sollte an deren<br />

Stelle eine Bestimmung treten, die dem von den Parteien ursprünglich gewollten (wirtschaftlich) am<br />

nächsten kommt.<br />

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Für die Anwendung im konkreten Fall kann aus diesem Praxisinfo keine Haftung übernommen werden.<br />

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