Die CE-Kennzeichnung - Mosca
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4 MOSCA Quarterly 5/2012<br />
<strong>CE</strong>-<strong>Kennzeichnung</strong><br />
Sicher im Umgang m<br />
Bereits zum Ende des Jahres 2009 gab es Änderungen<br />
in der Maschinenrichtlinie. <strong>Die</strong> wohl<br />
gravierendste Änderung ist die klare Trennung<br />
von vollständigen und unvollständigen Maschinen.<br />
Letztere dürfen von Herstellerseite<br />
gemäß der neuen MRL keine <strong>CE</strong>-<strong>Kennzeichnung</strong><br />
mehr erhalten. Auch heute, beinahe<br />
zwei Jahre später, herrschen auf Kundenseite<br />
häufig noch Unsicherheiten: Für <strong>Mosca</strong> ein<br />
Grund, <strong>CE</strong> wieder zum Thema zu machen.<br />
<strong>CE</strong>-<strong>Kennzeichnung</strong><br />
Warum ist auf meiner Maschine keine <strong>CE</strong>-<strong>Kennzeichnung</strong>?<br />
Eine Frage, die <strong>Mosca</strong>-Mitarbeiter<br />
von ihren Kunden seit der Aktualisierung der Maschinenrichtlinie<br />
zur Version MRL 2006/42/EG<br />
des Öfteren zu hören bekamen. Obwohl diese<br />
Maschinenrichtlinie bereits seit einiger Zeit gilt, ist<br />
es für Anlagenhersteller nicht immer offensichtlich,<br />
wer für die rechtsgültige <strong>CE</strong>-<strong>Kennzeichnung</strong><br />
ihrer Anlage zuständig ist, bzw. welche Bedingungen<br />
für deren ordnungsgemäße Betreibung<br />
zu erfüllen sind. Um Klarheit ins Dunkel rund um<br />
das Thema <strong>CE</strong> zu bringen, startete <strong>Mosca</strong> deshalb<br />
vor einiger Zeit mit einer Aufklärungsoffensive.<br />
Kernpunkte der Problematik fasst die<br />
Broschüre „Sicher umgehen mit der <strong>CE</strong>-<strong>Kennzeichnung</strong>“<br />
zusammen und erläutert diese anhand<br />
bebilderter Fallbeispiele.<br />
Reisepass für den Binnenmarkt<br />
<strong>Die</strong> <strong>CE</strong>-<strong>Kennzeichnung</strong> gilt als „Reisepass“ für<br />
den europäischen Binnenmarkt: Sie zeigt an,<br />
dass ein Hersteller angibt, die Maschine nach geltendem<br />
EU-Recht gefertigt zu haben und sie den<br />
Binnenmarktanforderungen, wie beispielsweise<br />
der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, entspricht.<br />
Eine Maschine darf innerhalb des Europäischen<br />
Wirtschaftsraumes (EWR) nur mit einer gültigen<br />
<strong>CE</strong>-<strong>Kennzeichnung</strong> in Verkehr gebracht und betrieben<br />
werden. Ziel der <strong>Kennzeichnung</strong> ist es, die<br />
Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Personen,<br />
insbesondere von Arbeitnehmern und<br />
Verbrauchern – und gegebenenfalls von Haustieren<br />
und Sachen – zu gewährleisten, vor allem in<br />
Bezug auf Risiken beim Umgang mit sicheren<br />
Maschinen. Sie wird nicht von offizieller Seite vergeben,<br />
sondern liegt in der Verantwortung der<br />
Personen, die eine Maschine herstellen, in Verkehr<br />
bringen oder selbst betreiben: <strong>Die</strong>se bescheinigen,<br />
bei Herstellung der Maschine/Anlage<br />
die EG-Richtlinien befolgt zu haben.<br />
Vollständig oder unvollständig?<br />
<strong>Die</strong> MRL 2006/42/EG unterteilt in vollständige<br />
und unvollständige Maschinen: Unvollständige<br />
Maschinen sind für sich alleine genommen nicht<br />
funktionsfähig und nur dafür bestimmt, in andere<br />
Maschinen oder Anlagen eingebaut zu werden.<br />
Hersteller dürfen auf unvollständige Maschinen<br />
keine <strong>CE</strong>-<strong>Kennzeichnung</strong> anbringen – sonst machen<br />
sie sich strafbar. Der Grund: Eine unvollständige<br />
Maschine kann überhaupt erst nach<br />
Einbau in eine arbeitsfähige Anlage die vorge-