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Die CE-Kennzeichnung - Mosca

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4 MOSCA Quarterly 5/2012<br />

<strong>CE</strong>-<strong>Kennzeichnung</strong><br />

Sicher im Umgang m<br />

Bereits zum Ende des Jahres 2009 gab es Änderungen<br />

in der Maschinenrichtlinie. <strong>Die</strong> wohl<br />

gravierendste Änderung ist die klare Trennung<br />

von vollständigen und unvollständigen Maschinen.<br />

Letztere dürfen von Herstellerseite<br />

gemäß der neuen MRL keine <strong>CE</strong>-<strong>Kennzeichnung</strong><br />

mehr erhalten. Auch heute, beinahe<br />

zwei Jahre später, herrschen auf Kundenseite<br />

häufig noch Unsicherheiten: Für <strong>Mosca</strong> ein<br />

Grund, <strong>CE</strong> wieder zum Thema zu machen.<br />

<strong>CE</strong>-<strong>Kennzeichnung</strong><br />

Warum ist auf meiner Maschine keine <strong>CE</strong>-<strong>Kennzeichnung</strong>?<br />

Eine Frage, die <strong>Mosca</strong>-Mitarbeiter<br />

von ihren Kunden seit der Aktualisierung der Maschinenrichtlinie<br />

zur Version MRL 2006/42/EG<br />

des Öfteren zu hören bekamen. Obwohl diese<br />

Maschinenrichtlinie bereits seit einiger Zeit gilt, ist<br />

es für Anlagenhersteller nicht immer offensichtlich,<br />

wer für die rechtsgültige <strong>CE</strong>-<strong>Kennzeichnung</strong><br />

ihrer Anlage zuständig ist, bzw. welche Bedingungen<br />

für deren ordnungsgemäße Betreibung<br />

zu erfüllen sind. Um Klarheit ins Dunkel rund um<br />

das Thema <strong>CE</strong> zu bringen, startete <strong>Mosca</strong> deshalb<br />

vor einiger Zeit mit einer Aufklärungsoffensive.<br />

Kernpunkte der Problematik fasst die<br />

Broschüre „Sicher umgehen mit der <strong>CE</strong>-<strong>Kennzeichnung</strong>“<br />

zusammen und erläutert diese anhand<br />

bebilderter Fallbeispiele.<br />

Reisepass für den Binnenmarkt<br />

<strong>Die</strong> <strong>CE</strong>-<strong>Kennzeichnung</strong> gilt als „Reisepass“ für<br />

den europäischen Binnenmarkt: Sie zeigt an,<br />

dass ein Hersteller angibt, die Maschine nach geltendem<br />

EU-Recht gefertigt zu haben und sie den<br />

Binnenmarktanforderungen, wie beispielsweise<br />

der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, entspricht.<br />

Eine Maschine darf innerhalb des Europäischen<br />

Wirtschaftsraumes (EWR) nur mit einer gültigen<br />

<strong>CE</strong>-<strong>Kennzeichnung</strong> in Verkehr gebracht und betrieben<br />

werden. Ziel der <strong>Kennzeichnung</strong> ist es, die<br />

Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Personen,<br />

insbesondere von Arbeitnehmern und<br />

Verbrauchern – und gegebenenfalls von Haustieren<br />

und Sachen – zu gewährleisten, vor allem in<br />

Bezug auf Risiken beim Umgang mit sicheren<br />

Maschinen. Sie wird nicht von offizieller Seite vergeben,<br />

sondern liegt in der Verantwortung der<br />

Personen, die eine Maschine herstellen, in Verkehr<br />

bringen oder selbst betreiben: <strong>Die</strong>se bescheinigen,<br />

bei Herstellung der Maschine/Anlage<br />

die EG-Richtlinien befolgt zu haben.<br />

Vollständig oder unvollständig?<br />

<strong>Die</strong> MRL 2006/42/EG unterteilt in vollständige<br />

und unvollständige Maschinen: Unvollständige<br />

Maschinen sind für sich alleine genommen nicht<br />

funktionsfähig und nur dafür bestimmt, in andere<br />

Maschinen oder Anlagen eingebaut zu werden.<br />

Hersteller dürfen auf unvollständige Maschinen<br />

keine <strong>CE</strong>-<strong>Kennzeichnung</strong> anbringen – sonst machen<br />

sie sich strafbar. Der Grund: Eine unvollständige<br />

Maschine kann überhaupt erst nach<br />

Einbau in eine arbeitsfähige Anlage die vorge-

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