NLT Richtlinien zur Windkraft! - Wkaweg.de
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NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG<br />
Naturschutz und Win<strong>de</strong>nergie<br />
Hinweise <strong>zur</strong> Berücksichtigung <strong>de</strong>s Naturschutzes und <strong>de</strong>r Landschaftspflege<br />
sowie <strong>zur</strong> Durchführung <strong>de</strong>r Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
bei Standortplanung und Zulassung von Win<strong>de</strong>nergieanlagen<br />
(Stand: Juli 2007)<br />
Herausgegeben vom Nie<strong>de</strong>rsächsischen Landkreistag
<strong>NLT</strong> (2007): Naturschutz und Win<strong>de</strong>nergie 2<br />
Vorwort <strong>zur</strong> 2. Auflage<br />
Der Ausbau <strong>de</strong>r Nutzung erneuerbarer Energien, zu <strong>de</strong>nen auch die Win<strong>de</strong>nergie zählt, ist und<br />
bleibt ein wichtiges Ziel sowohl <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>s- als auch <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rsächsischen Lan<strong>de</strong>sregierung.<br />
Auch <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rsächsische Landkreistag weiß sich diesem Ziel verpflichtet.<br />
2005 hat <strong>de</strong>r <strong>NLT</strong> Empfehlungen vorgelegt, welche zu einer einheitlichen und angemessenen<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>r Belange <strong>de</strong>s Naturschutzes und <strong>de</strong>r Landschaftspflege beim weiteren<br />
Ausbau <strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergie beitragen sollen. In die nun vorliegen<strong>de</strong> überarbeitete Fassung sind<br />
die zweijährigen praktischen Erfahrungen mit <strong>de</strong>r Handhabung dieser Empfehlungen<br />
eingeflossen.<br />
Auch diese Fassung hat nicht <strong>de</strong>n Charakter eines Erlasses und ersetzt nicht die erfor<strong>de</strong>rliche<br />
Betrachtung <strong>de</strong>s Einzelfalles. Sie versteht sich aber als Entscheidungshilfe sowohl für die<br />
Regional- und Bauleitplanung als auch für das immissionsschutzrechtliche<br />
Zulassungsverfahren.<br />
Wie die frühere Fassung be<strong>de</strong>uten die aktualisierten Empfehlungen kein kategorisches Nein zu<br />
einem weiteren Ausbau <strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergiewirtschaft in Nie<strong>de</strong>rsachsen. Sie tragen <strong>zur</strong> gebotenen<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>r Belange <strong>de</strong>s Naturschutzes und <strong>de</strong>r Landschaftspflege bei und sind somit<br />
nicht als Verteuerungsinstrument für Win<strong>de</strong>nergieprojekte anzusehen.<br />
Wir danken allen Organisationen, Verbän<strong>de</strong>n und Personen, welche zu dieser Fortschreibung<br />
beigetragen haben.<br />
Die AG Win<strong>de</strong>nergie beim <strong>NLT</strong>
<strong>NLT</strong> (2007): Naturschutz und Win<strong>de</strong>nergie 3<br />
Teil I<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>s Naturschutzes und <strong>de</strong>r Landschaftspflege 4<br />
1 Vorbemerkung 4<br />
2 Auswirkungen von Win<strong>de</strong>nergieanlagen auf Natur und Landschaft 5<br />
2.1 Vögel 5<br />
2.2 Fle<strong>de</strong>rmäuse 6<br />
2.3 Landschaftsbild 7<br />
2.4 Weitere Auswirkungen 7<br />
3 Potenzielle Ausschlussgebiete für Regional- und Bauleitplanung 7<br />
4 Abstandsempfehlungen für Regional- und Bauleitplanung 8<br />
4.1 Allgemeine Abstän<strong>de</strong> 9<br />
4.2 Spezifische Abstän<strong>de</strong> Brutvögel 9<br />
4.3 Spezifische Abstän<strong>de</strong> Gastvögel 9<br />
4.4 Spezifische Abstän<strong>de</strong> Fle<strong>de</strong>rmäuse 10<br />
4.5 Spezifische Abstän<strong>de</strong> Landschaftsbild 10<br />
5 Untersuchungen als Voraussetzung für Standortentscheidungen 11<br />
5.1 Brut- und Gastvögel, Vogelzug 12<br />
5.2 Fle<strong>de</strong>rmäuse 13<br />
5.3 Landschaftsbild 14<br />
6 Prognose, Bewertung und Bewältigung von Auswirkungen auf Natur und Landschaft 14<br />
6.1 Bo<strong>de</strong>n 17<br />
6.2 Biotope 17<br />
6.3 Arten 17<br />
6.4 Landschaftsbild 18<br />
7 Antragsunterlagen 20<br />
8 Literatur 21<br />
Anhang: Artspezifische Abstän<strong>de</strong> Brut- und Gastvögel 24<br />
Teil II<br />
Durchführung <strong>de</strong>r Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung 28<br />
1 Vorbemerkung 28<br />
2 UVP im immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren 28<br />
2.1 Neuanlage 28<br />
2.2 Kumulation 29<br />
2.3 Än<strong>de</strong>rung und Erweiterung 29<br />
3 Inhalt <strong>de</strong>r UVP 33<br />
Anhang: Bestimmung <strong>de</strong>r UVP-Pflicht von Windfarmen gemäß §§ 3b-e UVPG 35<br />
Schema 1: Neuanlage einer Windfarm 35<br />
Schema 2: Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Erweiterung einer bestehen<strong>de</strong>n Windfarm 35
<strong>NLT</strong> (2007): Naturschutz und Win<strong>de</strong>nergie 4<br />
Teil I<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>s Naturschutzes und <strong>de</strong>r Landschaftspflege<br />
1 Vorbemerkung<br />
(1) Auch die Nutzung <strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergie erfor<strong>de</strong>rt wie die Nutzung aller an<strong>de</strong>ren Energiequellen und<br />
je<strong>de</strong> Landnutzung die Integration <strong>de</strong>r Belange <strong>de</strong>s Naturschutzes und <strong>de</strong>r Landschaftspflege. Alle<br />
Hinweise orientieren sich am Maßstab <strong>de</strong>r Umweltvorsorge, das heißt, sie müssen vorsorglich <strong>de</strong>n<br />
potenziell ungünstigsten Fall, etwa die empfindlichsten Individuen einer Art o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r jeweiligen<br />
Biozönose berücksichtigen.<br />
(2) Von <strong>de</strong>m Bau von Win<strong>de</strong>nergieanlagen (WEA) sollten Gebiete grundsätzlich ausgeschlossen<br />
wer<strong>de</strong>n, die eine beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung für Naturschutz und Landschaftspflege aufweisen und<br />
<strong>de</strong>ren Funktionen o<strong>de</strong>r Werte mit <strong>de</strong>m Bau o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Betrieb von WEA zerstört o<strong>de</strong>r erheblich<br />
beeinträchtigt wür<strong>de</strong>n. Dies erfor<strong>de</strong>rt regelmäßig auch die Einhaltung bestimmter Abstän<strong>de</strong> zu<br />
diesen Gebieten.<br />
(3) Wenn diese Gebiete nicht frei- o<strong>de</strong>r die notwendigen Abstän<strong>de</strong> nicht eingehalten wer<strong>de</strong>n<br />
können, müssen die Möglichkeiten ausgeschöpft wer<strong>de</strong>n, die mit <strong>de</strong>r Errichtung von WEA<br />
verbun<strong>de</strong>nen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft so weit möglich zu vermei<strong>de</strong>n und die<br />
unvermeidbaren erheblichen Beeinträchtigungen bestmöglich zu kompensieren (Eingriffsregelung).<br />
(4) Die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Naturschutzes und <strong>de</strong>r Landschaftspflege haben in Nie<strong>de</strong>rsachsen<br />
angesichts <strong>de</strong>s weiteren Zuwachses an Anlagen (2005 und 2006 allein 462), an Standorten und<br />
<strong>de</strong>r zunehmen<strong>de</strong>n Anlagenhöhe sowie <strong>de</strong>r in einigen Regionen bevorstehen<strong>de</strong>n Neuordnung <strong>de</strong>r<br />
Win<strong>de</strong>nergienutzung (Repowering) nicht an Be<strong>de</strong>utung verloren, zumal <strong>de</strong>r Ausbau <strong>de</strong>r<br />
Win<strong>de</strong>nergie nach <strong>de</strong>m Beschluss <strong>de</strong>s Nie<strong>de</strong>rsächsischen Landtages aus <strong>de</strong>m Jahre 2004<br />
(Drucksache 15/670 Zukunft <strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergie in Nie<strong>de</strong>rsachsen sichern – Konflikte <strong>de</strong>r<br />
Win<strong>de</strong>nergienutzung entschärfen) „auf <strong>de</strong>m Festland einen weitgehen<strong>de</strong>n Sättigungsgrad erreicht<br />
hat". Zu diesem Zeitpunkt gab es in Nie<strong>de</strong>rsachsen weniger als 4.000 WEA. Heute sind es 4.724<br />
Anlagen (Stand 31.12.2006, DEWI 2007).<br />
(5) Eine Arbeitsgruppe von Fachleuten <strong>de</strong>s Nie<strong>de</strong>rsächsischen Landkreistages 1 hat <strong>de</strong>shalb<br />
Empfehlungen erarbeitet, welche die Berücksichtigung <strong>de</strong>r Belange <strong>de</strong>s Naturschutzes und <strong>de</strong>r<br />
Landschaftspflege beim Ausbau <strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergie verbessern und vereinheitlichen sollen.<br />
Die Empfehlungen beziehen sich auf gebotene Ausschlussgebiete (Ziffer 3) und Abstän<strong>de</strong> (Ziffer<br />
4), Art und Umfang von Untersuchungen (Ziffer 5), Prognose, Bewertung und Bewältigung von<br />
Auswirkungen auf Natur und Landschaft (Ziffer 6) sowie die Antragsunterlagen (Ziffer 7).<br />
Dabei ist zu beachten, dass sich die Empfehlungen zu <strong>de</strong>n Ziffern 3 und 4 an die Regional- und<br />
Bauleitplanung, die übrigen Empfehlungen insbeson<strong>de</strong>re an die Bauleitplanung und das<br />
immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren wen<strong>de</strong>n.<br />
In diesem Zusammenhang wen<strong>de</strong>n sich die Empfehlungen auch an die Win<strong>de</strong>nergiewirtschaft und<br />
ihre Gutachterbüros.<br />
(6) Die beson<strong>de</strong>re Problematik von WEA im Offshore-Bereich bleibt in diesen Empfehlungen<br />
unberücksichtigt.<br />
1 Der Arbeitsgruppe gehörten an: Jürgen Cassier, Landkreis Rotenburg (Wümme); Eberhard Giese, Landkreis Aurich; Ilsabe Krüger,<br />
Landkreis Uelzen; Fred Marten, Landkreis Northeim; Bernd Schrö<strong>de</strong>r, Landkreis Harburg, Georg Seibert, Planungsbüro von Luckwald;;<br />
Denise Siemers, Landkreis Nienburg/Weser; Sigrid Vogt, Landkreis Rotenburg (Wümme); Günter Wendland, Region Hannover; Dieter<br />
Pasternack, Nie<strong>de</strong>rsächsischer Landkreistag; Wilhelm Breuer, Nie<strong>de</strong>rsächsische Fachbehör<strong>de</strong> für Naturschutz. Für Hinweise, welche<br />
<strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>r Fle<strong>de</strong>rmäuse betreffen, ist zu danken: Lothar Bach, Ulf Rahmel, Bärbel Pott-Dörfer.
<strong>NLT</strong> (2007): Naturschutz und Win<strong>de</strong>nergie 5<br />
(7) Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Naturschutzes und <strong>de</strong>r Landschaftspflege, welche sich ausdrücklich an die<br />
Neuordnung <strong>de</strong>r Win<strong>de</strong>nergienutzung (Repowering) richten, fin<strong>de</strong>n sich in <strong>de</strong>n Randnummern 27<br />
und 99.<br />
2 Auswirkungen von Win<strong>de</strong>nergieanlagen auf Natur und Landschaft<br />
(8) WEA können vor allem wild leben<strong>de</strong> Tiere sowie das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen.<br />
2.1 Vögel<br />
(9) WEA sind Bauwerke, für die es in <strong>de</strong>r Natur keine Entsprechung gibt. Insofern konnten die<br />
einzelnen Vogelarten kein spezifisches Reaktionsverhalten auf solche Anlagen hin entwickeln. In<br />
<strong>de</strong>n für WEA bevorzugten Offenlandschaften treffen die Anlagen auf die spezifischen Ansprüche<br />
<strong>de</strong>r Vögel <strong>de</strong>s Offenlan<strong>de</strong>s. Viele dieser Arten mei<strong>de</strong>n vertikale Strukturen und insoweit auch die<br />
Nähe zu WEA. Daneben scheuen Vögel möglicherweise auch <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>s Schlagschattens,<br />
<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Rotor auf <strong>de</strong>n Erdbo<strong>de</strong>n projiziert. Je<strong>de</strong>nfalls kann sich ein solches Verhalten als Reaktion<br />
auf Schattenbewegungen als überlebenswichtiges Verhalten bei solchen Arten herausgebil<strong>de</strong>t<br />
haben, die mit Beutegreifern aus <strong>de</strong>r Luft rechnen müssen.<br />
(10) Die gemie<strong>de</strong>ne Zone kann je nach Vogelart, Jahreszeit, Aktivität, Nahrungsangebot,<br />
Flächennutzung, Witterung, Anzahl <strong>de</strong>r Vogelindividuen und Anlagengröße unterschiedlich groß<br />
sein. Die Errichtung von WEA in be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>n Vogellebensräumen führt häufig zu einer<br />
schwerwiegen<strong>de</strong>n Entwertung dieser Lebensräume. Der Auswirkungsradius <strong>de</strong>r Anlagen beträgt z.<br />
T. mehr als das Fünffache <strong>de</strong>r Anlagenhöhe, kann also wesentlich über die unmittelbar<br />
beanspruchte Fläche hinausreichen. WEA und <strong>de</strong>r Schutz be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>r Vogellebensräume<br />
schließen sich auf <strong>de</strong>rselben Fläche regelmäßig aus. Eine Verschiebung <strong>de</strong>r Anlagenstandorte<br />
innerhalb be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>r Vogellebensräume o<strong>de</strong>r eine Beschränkung <strong>de</strong>r Anlagenzahl o<strong>de</strong>r -höhe<br />
verringern <strong>de</strong>n Konflikt in <strong>de</strong>r Regel nicht o<strong>de</strong>r nur unwesentlich (z. B. BACH et al. 1999; HÖTKER<br />
et al. 2004; KETZENBERG et al. 2002; KRUCKENBERG & JAENE 1999, 2001; MÜLLER &<br />
ILLNER 2001; SCHREIBER 2000).<br />
(11) WEA sind nicht nur in bestimmten Offenlandschaften mit Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Avifauna<br />
verbun<strong>de</strong>n. Auch die Inanspruchnahme von Wald für WEA kann zu einem unmittelbaren Verlust<br />
<strong>de</strong>r Lebensräume störungsempfindlicher Arten mit großem Raumbedarf führen. Hierzu zählen vor<br />
allem alle Wald bewohnen<strong>de</strong>n Greifvogel- und Eulenarten (allein vierzehn Arten), Kolkrabe,<br />
Schwarzstorch, Graureiher, Hasel- und Auerhuhn. WEA in Waldnähe können die Lebensräume<br />
Waldrand bewohnen<strong>de</strong>r Arten mit kleinen Territorien wie Raubwürger, Ortolan o<strong>de</strong>r Hei<strong>de</strong>lerche<br />
entwerten o<strong>de</strong>r zerstören.<br />
(12) Während <strong>de</strong>r Bauphase kann es störungsbedingt zum Verlust von Bruten kommen, wenn die<br />
Bauarbeiten während <strong>de</strong>r Fortpflanzungszeit (Revierbildungs-, Brut- und Aufzuchtszeit)<br />
durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Überdies können mit WEA verbun<strong>de</strong>ne Wartungs- und Reparaturarbeiten<br />
immer wie<strong>de</strong>r störungsempfindliche Arten beunruhigen (z. B. rasten<strong>de</strong> Gänse). Dies betrifft in<br />
vielen Fällen gefähr<strong>de</strong>te Arten.<br />
(13) Häufungen von WEA sind außer<strong>de</strong>m ein Problem in Gebieten mit beson<strong>de</strong>rs hohen<br />
Konzentrationen ziehen<strong>de</strong>r Vögel, wenn diese in nur geringer Höhe fliegen bzw. bei<br />
Schlechtwetterlagen o<strong>de</strong>r Sturm gezwungen sind, niedrig zu fliegen. Das Risiko <strong>de</strong>r Vögel, mit <strong>de</strong>n<br />
Anlagen zu kollidieren, kann bei ungünstigen Witterungsbedingungen (Nebel, starker Wind) und in<br />
<strong>de</strong>r Dunkelheit erheblich ansteigen, wenn eine präzise Ortung <strong>de</strong>r Anlagen und ein Ausweichen<br />
<strong>de</strong>r Vögel nicht mehr möglich sind.<br />
(14) Neben <strong>de</strong>m Risiko, mit <strong>de</strong>n Anlagen zu kollidieren, können die Anlagen ziehen<strong>de</strong> Vögel zu<br />
Ausweichbewegungen und zu einer Verlagerung <strong>de</strong>s örtlichen Vogelzuges o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />
Rastgeschehens zwingen und infolge<strong>de</strong>ssen zu einem erhöhten Energieaufwand führen. Dies<br />
kann sich negativ auf die Überlebensfähigkeit <strong>de</strong>r Vögel auswirken. WEA können im übrigen die
<strong>NLT</strong> (2007): Naturschutz und Win<strong>de</strong>nergie 6<br />
Nutzung von Interaktionskorridoren <strong>de</strong>r Vögel (etwa zwischen Brut- und Nahrungshabitaten o<strong>de</strong>r<br />
Schlafplätzen) beeinträchtigen und auf diese Weise <strong>zur</strong> Aufgabe von Teillebensräumen führen.<br />
(15) Insbeson<strong>de</strong>re für wenig wendige Großvogelarten (z. B. Seeadler, Uhu) sowie Flugjäger in <strong>de</strong>r<br />
offenen Landschaft (z. B. Rotmilan), welche die Anlagen nicht o<strong>de</strong>r zu spät als Gefahr erkennen,<br />
besteht ein generelles Risiko, an WEA zu verunglücken. So häufen sich in letzter Zeit Todfun<strong>de</strong><br />
solcher Arten (z. B. DÜRR 2001; GESELLSCHAFT ZUR ERHALTUNG DER EULEN 2004).<br />
2.2 Fle<strong>de</strong>rmäuse<br />
(16) Vor allem für Fle<strong>de</strong>rmausarten, die <strong>de</strong>n offenen Luftraum als Jagdhabitat nutzen (Kleiner und<br />
Großer Abendsegler, Breitflügel- und Zweifarbfle<strong>de</strong>rmaus) o<strong>de</strong>r ziehen<strong>de</strong> Arten (z. B. Kleiner und<br />
Großer Abendsegler, Zweifarbfle<strong>de</strong>rmaus, Rauhautfle<strong>de</strong>rmaus, Zwergfle<strong>de</strong>rmaus) stellen WEA<br />
lebensgefährliche Hin<strong>de</strong>rnisse dar. Aus Untersuchungen über Breitflügelfle<strong>de</strong>rmäuse ist bekannt,<br />
dass diese Art die Nähe zumin<strong>de</strong>st kleinerer WEA als sommerliches Jagdgebiet zu mei<strong>de</strong>n<br />
scheint. Welche Grün<strong>de</strong> hierfür eine Rolle spielen, ist bisher unklar. Möglicherweise erkennen die<br />
Tiere die sich drehen<strong>de</strong>n Rotoren als eine Gefahr. Ein ähnliches Verhalten ist unabhängig von <strong>de</strong>r<br />
Anlagenhöhe für die hoch fliegen<strong>de</strong>n Arten anzunehmen. Eine Meidung <strong>de</strong>r Anlagen kann aber<br />
nur bei Tieren <strong>de</strong>r Lokalpopulation vermutet wer<strong>de</strong>n, d. h. <strong>de</strong>n Tieren, die ihre sommerlichen<br />
Jagdgebiete im Umfeld von WEA nutzen und die Situation vor Ort vermutlich ausreichend kennen.<br />
Erwiesen ist das aber nicht. Für ziehen<strong>de</strong> Tiere muss von einem <strong>de</strong>utlich erhöhten Kollisionsrisiko<br />
ausgegangen wer<strong>de</strong>n, wie die mittlerweile erhobenen Daten aus Deutschland, Europa, USA und<br />
Australien zeigen (z. B. DÜRR & BACH 2004; BACH & RAHMEL 2004).<br />
(17) Die um WEA als Jagdgebiet gemie<strong>de</strong>ne Zone variiert je nach Fle<strong>de</strong>rmausart, Jahreszeit,<br />
Aktivität, Nahrungsangebot, Flächennutzung, Witterung und Anlagengröße. Die Errichtung von<br />
WEA in be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>n Jagdlebensräumen kann zu einer Entwertung dieser Lebensräume führen.<br />
Eine Verschiebung <strong>de</strong>r Anlagenstandorte innerhalb be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>r Jagdlebensräume o<strong>de</strong>r eine<br />
Beschränkung <strong>de</strong>r Anlagenzahl o<strong>de</strong>r -höhe verringern <strong>de</strong>n Konflikt in <strong>de</strong>r Regel nicht o<strong>de</strong>r nur<br />
unwesentlich (z. B. BACH 2002; BACH & RAHMEL 2004; RAHMEL et al. 2004).<br />
(18) WEA können nicht nur in offenen o<strong>de</strong>r strukturreichen Landschaften zu einer Beeinträchtigung<br />
von Fle<strong>de</strong>rmäusen führen. Die Ten<strong>de</strong>nz, auch Waldflächen für WEA in Anspruch zu nehmen,<br />
be<strong>de</strong>utet neben <strong>de</strong>r Erhöhung <strong>de</strong>s Kollisionsrisikos für die im Wald jagen<strong>de</strong>n Arten einen<br />
unmittelbaren Verlust von Fle<strong>de</strong>rmauslebensräumen. Hiervon wären die Jagdgebiete vor allem <strong>de</strong>r<br />
Arten betroffen, die regelmäßig o<strong>de</strong>r fakultativ oberhalb <strong>de</strong>r Baumkronen jagen. Dazu zählen<br />
neben <strong>de</strong>n hoch fliegen<strong>de</strong>n Arten Großer und Kleiner Abendsegler auch Zwergfle<strong>de</strong>rmäuse und<br />
eher strukturgebun<strong>de</strong>n fliegen<strong>de</strong> Arten wie Bechstein-, Mops- und Fransenfle<strong>de</strong>rmaus. Wer<strong>de</strong>n für<br />
die Aufstellung von WEA eigens Waldflächen gero<strong>de</strong>t, können unmittelbar Jagdgebiete verloren<br />
und Quartiere von Fle<strong>de</strong>rmäusen zerstört wer<strong>de</strong>n.<br />
(19) WEA stellen in Gebieten mit Konzentrationen ziehen<strong>de</strong>r Fle<strong>de</strong>rmäuse ein generelles Problem<br />
dar. Ziehen<strong>de</strong> Fle<strong>de</strong>rmäuse orientieren sich vermutlich nicht o<strong>de</strong>r nur eingeschränkt mittels<br />
Echoortung. Auf welche Weise sie sich auf <strong>de</strong>m Zug orientieren, ist nicht bekannt. Es kann<br />
aufgrund <strong>de</strong>r oben genannten Befun<strong>de</strong> und <strong>de</strong>n im Vergleich zum Vogelschlag recht hohen<br />
Opferzahlen an WEA davon ausgegangen wer<strong>de</strong>n, dass viele Tiere die Anlagen nicht o<strong>de</strong>r zu spät<br />
wahrnehmen. Auch Tiere, die nicht direkt vom Rotor getroffen wer<strong>de</strong>n, können in <strong>de</strong>n leeseitigen<br />
Turbulenzen <strong>de</strong>r WEA zu Scha<strong>de</strong>n kommen. Nach <strong>de</strong>n Aufsammlungen von Schlagopfern sind<br />
von WEA nicht nur in größeren Höhen jagen<strong>de</strong> Arten betroffen, wenngleich aus dieser Gruppe die<br />
meisten Opfer gefun<strong>de</strong>n wur<strong>de</strong>n. Von beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung für <strong>de</strong>n Fle<strong>de</strong>rmauszug sind<br />
vermutlich die großen Flusstäler und Bereiche, in <strong>de</strong>nen Wald und Gewässer aneinan<strong>de</strong>r grenzen.<br />
(20) Die Wärmeentwicklung an <strong>de</strong>n Anlagen kann zu einer Konzentration von Insekten im Bereich<br />
<strong>de</strong>s Getriebegehäuses führen und damit Fle<strong>de</strong>rmäuse <strong>zur</strong> Jagd verleiten, was das Kollisionsrisiko<br />
<strong>de</strong>utlich erhöht.
<strong>NLT</strong> (2007): Naturschutz und Win<strong>de</strong>nergie 7<br />
2.3 Landschaftsbild<br />
(21) WEA sind technische Bauwerke, die insbeson<strong>de</strong>re in Form von Windfarmen nicht nur in einem<br />
beträchtlichen Umfang Flächen beanspruchen, son<strong>de</strong>rn es gehen von diesen Bauwerken wegen<br />
ihrer Größe, Gestalt, Rotorbewegung und -reflexe auch großräumige Wirkungen aus, die das<br />
Erscheinungsbild einer Landschaft verän<strong>de</strong>rn und ihr bei großer Anzahl und Verdichtung <strong>de</strong>n<br />
Charakter einer Industrielandschaft geben können. Die bauhöhenbedingte Dominanz wird<br />
aufgrund <strong>de</strong>r Bevorzugung von Offenlandschaften und exponierten Standorten noch verstärkt. Die<br />
Geräuschentwicklung <strong>de</strong>r Anlagen stellt zumin<strong>de</strong>st innerhalb von Bereichen mit beson<strong>de</strong>rer<br />
Be<strong>de</strong>utung für die Erholung ein zusätzliches Problem dar.<br />
(22) Die je nach Standort (z. B. Nähe zu Flugplätzen) o<strong>de</strong>r Bauhöhe (mehr als 100 m über Grund)<br />
erfor<strong>de</strong>rliche Kennzeichnung gemäß <strong>de</strong>r Allgemeinen Vorschrift <strong>zur</strong> Kennzeichnung von<br />
Luftfahrthin<strong>de</strong>rnissen kann zu einer zusätzlichen erheblichen Beeinträchtigung führen. Das gilt für<br />
farbliche Kennzeichnungen, insbeson<strong>de</strong>re aber auch dann, wenn die Kennzeichnung durch weiß<br />
blitzen<strong>de</strong> Feuer (tags) und rote Hin<strong>de</strong>rnisfeuer bzw. Gefahrenfeuer (nachts) erfolgt.<br />
2.4 Weitere Auswirkungen<br />
(23) Bau- und anlagebedingt können WEA weitere Teile, Funktionen o<strong>de</strong>r Werte von Natur und<br />
Landschaft in Mitlei<strong>de</strong>nschaft ziehen. Das gilt vor allem für die Überbauung von Bo<strong>de</strong>n infolge von<br />
Erschließungsmaßnahmen, Wegebau, Grabenverrohrungen für Überfahrten sowie die<br />
Inanspruchnahme von naturbetonten Biotopen. Die damit verbun<strong>de</strong>nen Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r<br />
Leistungsfähigkeit <strong>de</strong>s Naturhaushaltes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s sind häufig erheblich und<br />
können insofern Standortalternativen o<strong>de</strong>r Kompensationsmaßnahmen erfor<strong>de</strong>rlich machen.<br />
3 Potenzielle Ausschlussgebiete für Regional- und Bauleitplanung<br />
(24) In bestimmten naturschutzrechtlich geschützten Gebieten ist die Errichtung von WEA<br />
grundsätzlich unzulässig. Zu diesen Gebieten zählen insbeson<strong>de</strong>re<br />
Naturschutzgebiete (§ 24 NNatG)<br />
Landschaftsschutzgebiete (§ 26 NNatG)<br />
Natur<strong>de</strong>nkmale (§ 27 NNatG)<br />
Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 28 NNatG)<br />
Beson<strong>de</strong>rs geschützte Biotope (§ 28a NNatG)<br />
Beson<strong>de</strong>rs geschütztes Feuchtgrünland (§ 28 b NNatG).<br />
In <strong>de</strong>r Regel schei<strong>de</strong>n auch Vorranggebiete für Natur und Landschaft als Standorte für WEA aus.<br />
(25) Auch bestimmte an<strong>de</strong>re Gebiete sollten von <strong>de</strong>r Regional- und Bauleitplanung als<br />
Ausschlussgebiete für Win<strong>de</strong>nergie betrachtet wer<strong>de</strong>n, wenn Bau und Betrieb von WEA dort<br />
erhebliche negative Umweltauswirkungen auslösen können. Das gilt insbeson<strong>de</strong>re für die<br />
folgen<strong>de</strong>n Kategorien von Gebieten:<br />
Naturschutzrechtlich beson<strong>de</strong>rs geschützte o<strong>de</strong>r entsprechend zu schützen<strong>de</strong> Gebiete<br />
Gebiete <strong>de</strong>s Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 soweit sie zum Schutz von<br />
Vogel- o<strong>de</strong>r Fle<strong>de</strong>rmausarten erfor<strong>de</strong>rlich sind<br />
Gebiete, welche gemäß Landschaftsrahmenplan die Voraussetzungen für eine<br />
Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet (§ 24 NNatG) erfüllen<br />
Gebiete, welche gemäß Landschaftsrahmenplan die Voraussetzungen für eine<br />
Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet (§ 26 NNatG) erfüllen<br />
Biosphärenreservate (§ 25 BNatSchG)<br />
Naturparke (§ 34 NNatG).<br />
Festlegungen in Raumordnungsprogrammen<br />
Vorsorgegebiete für Natur und Landschaft<br />
Vorranggebiete für Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung<br />
Vorsorgegebiete für Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung
<strong>NLT</strong> (2007): Naturschutz und Win<strong>de</strong>nergie 8<br />
Gebiete <strong>zur</strong> Verbesserung <strong>de</strong>r Landschaftsstruktur und <strong>de</strong>s Naturhaushaltes<br />
Vorranggebiete für Erholung<br />
Vorsorgegebiete für Erholung.<br />
Naturschutzfachlich qualifizierte Gebiete sowie Wald<br />
Feuchtgebiete internationaler Be<strong>de</strong>utung<br />
Vogelbrutgebiete nationaler, lan<strong>de</strong>sweiter, regionaler und lokaler Be<strong>de</strong>utung (WILMS et al.<br />
1997)<br />
Gastvogellebensräume internationaler, nationaler, lan<strong>de</strong>sweiter, regionaler und lokaler<br />
Be<strong>de</strong>utung (BURDORF et al. 1997)<br />
Leitkorridore <strong>de</strong>s Vogelzuges<br />
Leitkorridore <strong>de</strong>s Fle<strong>de</strong>rmauszuges<br />
Gebiete mit beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung für <strong>de</strong>n Fle<strong>de</strong>rmausschutz (hierzu zählen die in <strong>de</strong>n<br />
Randnummern 35 und 36 aufgeführten Gebiete)<br />
Landschaftsbil<strong>de</strong>inheiten mit sehr hoher, hoher und mittlerer Be<strong>de</strong>utung (KÖHLER & PREISS<br />
2000)<br />
Waldflächen.<br />
(26) Die genannten Gebietskategorien können sich vielfach überlagern. Der Anteil dieser Gebiete<br />
ist regional unterschiedlich hoch. Es kann für die Regional- und Bauleitplanung erfor<strong>de</strong>rlich o<strong>de</strong>r<br />
sinnvoll sein, nach regionalen o<strong>de</strong>r örtlichen Erfor<strong>de</strong>rnissen eine Rangfolge dieser Gebiete zu<br />
bil<strong>de</strong>n und z. B. zwischen Ausschluss-, Restriktions- o<strong>de</strong>r Vorbehaltsgebieten zu differenzieren<br />
o<strong>de</strong>r auch weitere Gebietskategorien aufzunehmen, um eine geordnete Nutzung <strong>de</strong>r<br />
Win<strong>de</strong>nergienutzung zu ermöglichen.<br />
(27) Sofern in <strong>de</strong>n genannten Gebieten bereits WEA errichtet wur<strong>de</strong>n, sollte bei einem Repowering<br />
bzw. nach Erlöschen <strong>de</strong>s Bestandsschutzes geprüft wer<strong>de</strong>n, ob diese verlagert o<strong>de</strong>r abgebaut<br />
wer<strong>de</strong>n können, um so die Be<strong>de</strong>utung dieser Gebiete für Naturschutz und Landschaftspflege<br />
<strong>zur</strong>ück zu gewinnen.<br />
(28) Be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong> Vogellebensräume sollten in Regional- und Bauleitplanung unabhängig von <strong>de</strong>r<br />
Störempfindlichkeit <strong>de</strong>r darin vorkommen<strong>de</strong>n Arten gegenüber WEA vorsorglich als<br />
Ausschlussgebiete behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n. Es liegen nämlich bei weitem nicht für alle Arten gesicherte<br />
Erkenntnisse über <strong>de</strong>ren Störempfindlichkeit vor. Schließlich han<strong>de</strong>lt es sich um die wichtigsten<br />
Lebensräume für Vögel, die als solche geschützt und folglich von WEA freigehalten wer<strong>de</strong>n<br />
sollten. Für be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong> Fle<strong>de</strong>rmauslebensräume gilt das ebenso. Allerdings sind sie bisher kaum<br />
i<strong>de</strong>ntifiziert wor<strong>de</strong>n. Bekannt ist allerdings, dass Wäl<strong>de</strong>r und strukturreiche Landschaften sowie<br />
größere Gewässer generell eine hohe Be<strong>de</strong>utung für Fle<strong>de</strong>rmäuse haben. So kommt es z. B. an<br />
Dümmer, Steinhu<strong>de</strong>r Meer und Zwischenahner Meer im Frühjahr zu Konzentrationen von vielen<br />
Hun<strong>de</strong>rt Abendseglern. Für <strong>de</strong>n Ausschluss be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>r Vogellebensräume spricht auch, dass sie<br />
am ehesten für die Ansiedlung störempfindlicher Vogelarten geeignet sind o<strong>de</strong>r mit Maßnahmen<br />
<strong>de</strong>s Naturschutzes für solche Arten entwickelt wer<strong>de</strong>n können, so dass bei diesen Gebieten nicht<br />
in je<strong>de</strong>m Fall allein <strong>de</strong>r aktuelle Artenbestand für <strong>de</strong>n Ausschluss von WEA maßgeblich ist. Das gilt<br />
entsprechend für die Abstän<strong>de</strong> zu be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>n Vogellebensräumen.<br />
(29) Die naturschutzfachlich qualifizierten Gebiete sind in <strong>de</strong>r Regel in einem aktuellen<br />
Landschaftsrahmenplan o<strong>de</strong>r Landschaftsplan dargestellt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Naturschutzbehör<strong>de</strong> bekannt.<br />
Liegen keine aktuellen Informationen vor, kann die Ermittlung dieser Gebiete vor einer<br />
Standortentscheidung erfor<strong>de</strong>rlich sein (s. Ziffer 5).<br />
4 Abstandsempfehlungen für Regional- und Bauleitplanung<br />
(30) WEA müssen in <strong>de</strong>r Regel zu Gebieten, <strong>de</strong>ren Naturhaushalt o<strong>de</strong>r Landschaftsbild geschützt<br />
wer<strong>de</strong>n soll, Abstän<strong>de</strong> halten, um eine Zerstörung o<strong>de</strong>r erhebliche Beeinträchtigung <strong>de</strong>r zu<br />
schützen<strong>de</strong>n Gebiete bzw. ihrer Bestandteile auszuschließen o<strong>de</strong>r die Beeinträchtigungen<br />
zumin<strong>de</strong>st zu beschränken. Das gilt auch zum Schutz bestimmter Artenvorkommen.
<strong>NLT</strong> (2007): Naturschutz und Win<strong>de</strong>nergie 9<br />
(31) Die folgen<strong>de</strong>n Abstandsempfehlungen beziehen Vorsorgeintentionen zum Schutz beson<strong>de</strong>rs<br />
geschützter Teile von Natur und Landschaft sowie beson<strong>de</strong>rs o<strong>de</strong>r streng geschützter Arten ein.<br />
Diese Abstän<strong>de</strong> sollten nur unterschritten wer<strong>de</strong>n, wenn dies mit <strong>de</strong>m Schutz dieser Gebiete<br />
vereinbar ist. Dies kann z. B. <strong>de</strong>r Fall sein, wenn innerhalb <strong>de</strong>r empfohlenen Abstän<strong>de</strong> bereits<br />
stören<strong>de</strong> bauliche Anlagen bestehen und die WEA nicht zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung<br />
<strong>de</strong>r Gebiete führen.<br />
4.1 Allgemeine Abstän<strong>de</strong><br />
1.000 m<br />
Gastvogellebensräume internationaler Be<strong>de</strong>utung<br />
Feuchtgebiete internationaler Be<strong>de</strong>utung<br />
500 m<br />
Nationalparke (§ 24 BNatSchG)<br />
Biosphärenreservate (§ 25 BNatSchG)<br />
Gebiete <strong>de</strong>s Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 soweit sie zum Schutz von<br />
Vogel- o<strong>de</strong>r Fle<strong>de</strong>rmausarten erfor<strong>de</strong>rlich sind<br />
Vorranggebiete für Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung<br />
Vogelbrutgebiete nationaler, lan<strong>de</strong>sweiter, regionaler und lokaler Be<strong>de</strong>utung<br />
Gastvogellebensräume nationaler, lan<strong>de</strong>sweiter, regionaler und lokaler Be<strong>de</strong>utung.<br />
200 m<br />
Waldflächen<br />
(32) Gegenüber <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Gebietskategorien können aufgrund gebietsspezifisch<br />
unterschiedlicher Empfindlichkeit keine allgemein gültigen Abstän<strong>de</strong> empfohlen wer<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>r<br />
Regel wer<strong>de</strong>n Abstän<strong>de</strong> von min<strong>de</strong>stens 200 m, insbeson<strong>de</strong>re soweit das Landschaftsbild o<strong>de</strong>r die<br />
Erholungseignung dieser Gebiete zu schützen sind, <strong>de</strong>utlich größere Abstän<strong>de</strong> erfor<strong>de</strong>rlich sein (s.<br />
Ziffer 4.5):<br />
Naturschutzgebiete (§ 24 NNatG)*<br />
Landschaftsschutzgebiete (§ 26 NNatG)*<br />
Vorranggebiete für Natur und Landschaft<br />
Vorranggebiete für Erholung<br />
* einschließlich solcher Gebiete, welche gemäß Landschaftsrahmenplan die Voraussetzung für<br />
eine solche Unterschutzstellung erfüllen<br />
4.2 Spezifische Abstän<strong>de</strong> Brutvögel<br />
(33) Zu Brutplätzen o<strong>de</strong>r Brutkolonien beson<strong>de</strong>rs störempfindlicher sowie kollisionsgefähr<strong>de</strong>ter<br />
Vogelarten sollten größere Abstän<strong>de</strong> als 500 m eingehalten wer<strong>de</strong>n. Das gilt insbeson<strong>de</strong>re für die<br />
im Anhang aufgeführten Brutvogelarten. Soweit sich die dort genannten Abstän<strong>de</strong> auf<br />
Nahrungshabitate beziehen, diese aber nicht bekannt sind, sind die potenziellen Nahrungshabitate<br />
entsprechend zu berücksichtigen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob für weitere Arten spezifische<br />
Abstän<strong>de</strong> erfor<strong>de</strong>rlich sind.<br />
4.3 Spezifische Abstän<strong>de</strong> Gastvögel<br />
(34) Neben einem generellen Abstand von 1.000 m zu international be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>n Rast- und<br />
Überwinterungsplätzen sollten die Interaktionskorridore zwischen <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Habitaten<br />
freigehalten wer<strong>de</strong>n (z. B. Verbindungen zwischen Nahrungs- und Schlafplätzen). Dies betrifft<br />
insbeson<strong>de</strong>re die im Anhang genannten Gastvogelarten. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob für<br />
weitere Arten spezifische Abstän<strong>de</strong> erfor<strong>de</strong>rlich sind. So sollten insbeson<strong>de</strong>re traditionelle Rast-<br />
und Überwinterungsplätze von Greifvögeln und Eulen mit hohen Individuenzahlen (Mäuse-<br />
Rauhfußbussard, Weihen, Sumpf- und Waldohreule) von Win<strong>de</strong>nergieanlagen freigehalten<br />
wer<strong>de</strong>n. Auch für diese Bereiche kann ein Abstand von min<strong>de</strong>stens 1.000 m geboten sein.
<strong>NLT</strong> (2007): Naturschutz und Win<strong>de</strong>nergie 10<br />
4.4 Spezifische Abstän<strong>de</strong> Fle<strong>de</strong>rmäuse<br />
(35) Zu folgen<strong>de</strong>n Gebieten mit beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung für Fle<strong>de</strong>rmäuse sollte ein Abstand von<br />
min<strong>de</strong>stens 500 m eingehalten wer<strong>de</strong>n:<br />
zu Fle<strong>de</strong>rmauswochenstuben o<strong>de</strong>r Balzquartieren <strong>de</strong>r Arten Großer und Kleiner Abendsegler,<br />
Zweifarbfle<strong>de</strong>rmaus, Rauhautfle<strong>de</strong>rmaus,<br />
zu Winterquartieren <strong>de</strong>r Arten Großer und Kleiner Abendsegler,<br />
zu Zugkorridoren <strong>de</strong>r Fle<strong>de</strong>rmäuse.<br />
(36) Zu folgen<strong>de</strong>n Gebieten mit beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung für Fle<strong>de</strong>rmäuse sollte ein Abstand von<br />
min<strong>de</strong>stens 200 m eingehalten wer<strong>de</strong>n:<br />
zu wichtigen Fle<strong>de</strong>rmausjagdgebieten eingriffssensibler Arten <strong>de</strong>r Offenlandschaft<br />
(Breitflügelfle<strong>de</strong>rmaus, Großer und Kleiner Abendsegler, Zweifarbfle<strong>de</strong>rmaus,<br />
Rauhautfle<strong>de</strong>rmaus, Großes Mausohr),<br />
zu wichtigen Fle<strong>de</strong>rmausjagdgebieten eingriffssensibler über <strong>de</strong>m Kronendach <strong>de</strong>s<br />
Laubwal<strong>de</strong>s jagen<strong>de</strong>r Arten (Großer und Kleiner Abendsegler, Zweifarbfle<strong>de</strong>rmaus, Bechstein-,<br />
Mops- und Fransenfle<strong>de</strong>rmaus),<br />
zu intensiv genutzten Flugstraßen <strong>de</strong>r eingriffssensiblen Arten Großer und Kleiner<br />
Abendsegler, Zweifarb- und Breitflügelfle<strong>de</strong>rmaus.<br />
4.5 Spezifische Abstän<strong>de</strong> Landschaftsbild<br />
(37) Landschaftsbil<strong>de</strong>inheiten mit sehr hoher, hoher und mittlerer Be<strong>de</strong>utung bzw. Gebiete mit<br />
beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung für die Erholung können in <strong>de</strong>r Regel nur vor <strong>de</strong>n von WEA ausgehen<strong>de</strong>n<br />
Beeinträchtigungen geschützt wer<strong>de</strong>n, wenn die Anlagen große Abstän<strong>de</strong> zu solchen Gebieten<br />
einhalten. Zum Beispiel wur<strong>de</strong>n im Regionalen Raumordnungsprogramm für <strong>de</strong>n Großraum<br />
Braunschweig Abstän<strong>de</strong> zum Nationalpark Harz von 10.000 m und zum Naturpark Elm-Lappwald<br />
von 5.000 m festgelegt (BTE Landschafts- und Umweltplanung 1997). Die erfor<strong>de</strong>rlichen Abstän<strong>de</strong><br />
müssen im Einzelfall anhand nachvollziehbarer Kriterien wie Schutzwürdigkeit <strong>de</strong>r Gebiete und<br />
Schwere <strong>de</strong>r Auswirkungen (visuelle Verletzlichkeit) festgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />
5 Untersuchungen als Voraussetzung für Standortentscheidungen<br />
(38) Die auf allen Planungsebenen erfor<strong>de</strong>rliche Berücksichtigung <strong>de</strong>r Belange <strong>de</strong>s Naturschutzes<br />
und <strong>de</strong>r Landschaftspflege erfor<strong>de</strong>rt die Einbeziehung von Informationen über Natur und<br />
Landschaft. Art und Umfang dieser Informationen müssen <strong>de</strong>r jeweiligen Planungsebene<br />
angemessen sein. Die hierfür erfor<strong>de</strong>rlichen Untersuchungen sind in <strong>de</strong>r Regionalplanung und in<br />
<strong>de</strong>r Bauleitplanung Aufgabe <strong>de</strong>s Trägers <strong>de</strong>r Regional- bzw. <strong>de</strong>r Bauleitplanung, im<br />
Raumordnungs- und Zulassungsverfahren Aufgabe <strong>de</strong>s Vorhabenträgers. Die im<br />
Bauleitplanverfahren beteiligten Behör<strong>de</strong>n und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben die<br />
ihnen vorliegen<strong>de</strong>n umweltbezogenen Informationen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> unentgeltlich <strong>zur</strong> Verfügung zu<br />
stellen.<br />
(39) Für das Prüfprogramm hinsichtlich <strong>de</strong>r Belange <strong>de</strong>s Naturschutzes und <strong>de</strong>r Landschaftspflege<br />
sind in <strong>de</strong>r Flächennutzungsplanung folgen<strong>de</strong> Umstän<strong>de</strong> beachtlich: Kommt es bei <strong>de</strong>r<br />
Vorhabenszulassung nur auf die Beeinträchtigung <strong>de</strong>s beantragten Standortes und seiner<br />
Umgebung an, wird bei einer Flächennutzungsplandarstellung mit Ausschlusswirkung stets eine<br />
Überprüfung <strong>de</strong>s gesamten Gemein<strong>de</strong>gebietes (bzw. <strong>de</strong>s gesamten Außenbereiches <strong>de</strong>r<br />
Gemein<strong>de</strong>) erfor<strong>de</strong>rlich. Auch für die nicht dargestellten, potenziell aber für Win<strong>de</strong>nergie in Frage<br />
kommen<strong>de</strong>n Flächen ist die Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Belange <strong>de</strong>s Naturschutzes und <strong>de</strong>r<br />
Landschaftspflege zu ermitteln und darzulegen, ob (auch) diese Belange <strong>de</strong>n Ausschluss<br />
begrün<strong>de</strong>n. Um die Ausschlusswirkung gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu erreichen, ist ein<br />
schlüssiges Planungskonzept für <strong>de</strong>n gesamten Außenbereich <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
Wesentlich für <strong>de</strong>n Flächennutzungsplan ist daher eine vergleichen<strong>de</strong> Bewertung aller möglichen<br />
Standorte im Gemein<strong>de</strong>gebiet auch im Hinblick auf die Belange <strong>de</strong>s Naturschutzes und <strong>de</strong>r<br />
Landschaftspflege. Nicht ausreichend ist es, <strong>de</strong>n Untersuchungsraum auf die letztendlich<br />
dargestellten Standorte und ggf. auf ihre je nach Standort und ggf. auf ihre je nach untersuchtem
<strong>NLT</strong> (2007): Naturschutz und Win<strong>de</strong>nergie 11<br />
Schutzgut festgelegte Umgebung zu beschränken. Ein Flächennutzungsplan, <strong>de</strong>r sich lediglich auf<br />
die Prüfung <strong>de</strong>r ausgewählten Standorte beschränkt, hätte zwar <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>r Eignung <strong>de</strong>r<br />
Anlagenstandorte erbracht, gleichwohl erzielte dieser aber nicht die Ausschlusswirkung für das<br />
übrige Gemein<strong>de</strong>gebiet. Die rechtliche Wirkung <strong>de</strong>s Flächennutzungsplanes bliebe dann auf eine<br />
positive, unterstützen<strong>de</strong> Darstellung beschränkt.<br />
(40) Auf <strong>de</strong>r Ebene von Regional- und Bauleitplanung müssen diese Informationen inhaltlich <strong>de</strong>n<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen genügen, die auch an <strong>de</strong>n Landschaftsrahmenplan bzw. Landschaftsplan gestellt<br />
wer<strong>de</strong>n (NIEDERSÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR ÖKOLOGIE (2001);<br />
NIEDERSÄCHSISCHER STÄDTE- UND GEMEINDEBUND, NIEDERSÄCHSISCHER<br />
STÄDTETAG, NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG, NIEDERSÄCHSISCHES<br />
UMWELTMINISTERIUM, NIEDERSÄCHSISCHES INNENMINISTERIUM &<br />
NIEDERSÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR ÖKOLOGIE 2001; RdErl. d. MU v. 01.06.2001, Nds.<br />
MBl. Nr. 21/2001, S. 453: Richtlinie für die Ausarbeitung und Fortschreibung <strong>de</strong>s<br />
Landschaftsrahmenplans nach § 5 <strong>de</strong>s Nie<strong>de</strong>rsächsischen Naturschutzgesetzes). Das gilt<br />
insbeson<strong>de</strong>re für Informationen über Lage und Aus<strong>de</strong>hnung von Gebieten mit beson<strong>de</strong>rer<br />
Be<strong>de</strong>utung für Brut- und Gastvögel, <strong>de</strong>n Vogelzug, Fle<strong>de</strong>rmäuse und das Landschaftsbild<br />
einschließlich <strong>de</strong>r Festlegung <strong>de</strong>r Abstän<strong>de</strong>, die zu ihrem Schutz erfor<strong>de</strong>rlich sind (s. Ziffer 4).<br />
(41) Im Interesse <strong>de</strong>r Planungssicherheit sollten Vorrangstandorte bzw. Son<strong>de</strong>rgebiete für<br />
Win<strong>de</strong>nergie nur dargestellt wer<strong>de</strong>n, wenn eine beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung dieser Gebiete für <strong>de</strong>n<br />
Schutz <strong>de</strong>r Avifauna, von Fle<strong>de</strong>rmäusen und <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s nach <strong>de</strong>n verfügbaren<br />
Erkenntnissen ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n kann. Ist die Be<strong>de</strong>utung zweifelhaft, sollte sie zuvor eigens<br />
untersucht wer<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>renfalls kann sich im nachgelagerten immissionsschutzrechtlichen<br />
Zulassungsverfahren die Errichtung von WEA als unzulässig erweisen, wenn auf dieser Ebene<br />
entgegenstehen<strong>de</strong> Belange <strong>de</strong>s Naturschutzes und <strong>de</strong>r Landschaftspflege festgestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
Dieses kann auch die mit <strong>de</strong>r regional- o<strong>de</strong>r bauleitplanerischen Darstellung beabsichtigte<br />
Ausschlusswirkung gefähr<strong>de</strong>n, so dass z. B. WEA im gesamten Gemein<strong>de</strong>gebiet möglich sein<br />
können.<br />
(42) Artenerfassungen können insoweit auch auf <strong>de</strong>r Ebene <strong>de</strong>r vorbereiten<strong>de</strong>n Bauleitplanung<br />
erfor<strong>de</strong>rlich sein: Der Schutz be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>r Lebensräume und Arten sowie <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s ist<br />
ein abwägungsrelevanter Belang, <strong>de</strong>r entsprechend zu ermitteln, zu bewerten und in die<br />
planerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzubeziehen ist. Das stellt die planen<strong>de</strong><br />
Gemein<strong>de</strong> vor die Aufgabe, <strong>de</strong>r Frage nachzugehen, inwieweit die betroffenen Flächen eine solche<br />
Be<strong>de</strong>utung haben. Den im Sinne § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG streng geschützten Arten kommt in<br />
<strong>de</strong>r Abwägung beson<strong>de</strong>res Gewicht zu.<br />
(43) Die Rechtsprechung hat an <strong>de</strong>r Notwendigkeit von Bestandsaufnahmen auch in <strong>de</strong>r<br />
Bauleitplanung keinen Zweifel gelassen: Für eine ordnungsgemäße Abwägung muss das<br />
Abwägungsmaterial vollständig erhoben wer<strong>de</strong>n (bezüglich un<strong>zur</strong>eichen<strong>de</strong>r Bestandsaufnahmen<br />
<strong>de</strong>r Tierwelt s. z. B. VGH Kassel, Beschluss v. 22.07.1994). Hierfür ist grundsätzlich eine<br />
sorgsame Bestandsaufnahme erfor<strong>de</strong>rlich (BVerwG, Beschluss v. 09.03.1993). Das<br />
Abwägungsmaterial darf nicht veraltet sein; es ist bei einer längeren Verfahrensdauer ggf. auf <strong>de</strong>n<br />
neuesten Stand zu bringen (VerwG Mannheim, Urteil v. 27.11. 1986). Gibt es Anhaltspunkte für<br />
das Vorhan<strong>de</strong>nsein gefähr<strong>de</strong>ter o<strong>de</strong>r seltener Arten, wird <strong>de</strong>m im Rahmen <strong>de</strong>r Ermittlung<br />
nachzugehen sein (BVerwG, Beschluss v. 21.02.1997, Hessischer VGH, Urteil v. 24.11.2003).<br />
Diese Grundsätze sind in § 2 Abs. 4 BauGB, <strong>de</strong>r seit <strong>de</strong>m 20.7.2004 anzuwen<strong>de</strong>n ist,<br />
eingeflossen.<br />
(44) Diese Erfassungen müssen bereits in <strong>de</strong>r Flächennutzungsplanung vorgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />
An<strong>de</strong>renfalls ist eine Abwägung im Rahmen <strong>de</strong>r Flächennutzungsplanung nicht möglich. Dies kann<br />
<strong>zur</strong> Nichtigkeit <strong>de</strong>s Flächennutzungsplanes führen. Die Darstellung von Flächen für die<br />
Win<strong>de</strong>nergie setzt voraus, dass diese Flächen auch grundsätzlich für diese bauliche Nutzung<br />
geeignet sind.
<strong>NLT</strong> (2007): Naturschutz und Win<strong>de</strong>nergie 12<br />
(45) Für das immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Regel ergänzen<strong>de</strong><br />
Informationen benötigt, insbeson<strong>de</strong>re für die Prognose, Bewertung und Bewältigung <strong>de</strong>r<br />
Auswirkungen <strong>de</strong>s Vorhabens auf Natur und Landschaft. Diese Informationen bauen<br />
zweckmäßiger Weise auf <strong>de</strong>n Ergebnissen <strong>de</strong>r vorgelagerten Planungsebene auf (§ 2 Abs. 4<br />
Sätze 5 und 6 BauGB).<br />
(46) Die folgen<strong>de</strong>n Hinweise umfassen einen Katalog von Anfor<strong>de</strong>rungen an Untersuchungen, aus<br />
<strong>de</strong>m je nach <strong>de</strong>n Bedingungen <strong>de</strong>r Planungsebene und <strong>de</strong>s Einzelfalls mit Beteiligung <strong>de</strong>r<br />
Naturschutzbehör<strong>de</strong> und ggf. <strong>de</strong>r Fachbehör<strong>de</strong> für Naturschutz ein spezifisches Anfor<strong>de</strong>rungsprofil<br />
festzulegen ist. Insoweit können sich im Einzelfall u. U. geringere o<strong>de</strong>r weitergehen<strong>de</strong><br />
Anfor<strong>de</strong>rungen stellen.<br />
5.1 Brut- und Gastvögel, Vogelzug<br />
(47) Informationen über be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong> Vogellebensräume liegen bei <strong>de</strong>r unteren<br />
Naturschutzbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Fachbehör<strong>de</strong> für Naturschutz vor. Eine lan<strong>de</strong>sweite systematische<br />
Erfassung dieser Lebensräume fehlt allerdings. Zu<strong>de</strong>m müssen die vorhan<strong>de</strong>nen Informationen<br />
wegen <strong>de</strong>r Dynamik <strong>de</strong>r Vogelbestän<strong>de</strong> stetig fortgeschrieben wer<strong>de</strong>n.<br />
(48) Die Notwendigkeit von Erfassungen als Voraussetzung bei Entscheidungen über Standorte für<br />
WEA besteht insbeson<strong>de</strong>re in solchen Bereichen, <strong>de</strong>ren Be<strong>de</strong>utung für <strong>de</strong>n Schutz von Brut- o<strong>de</strong>r<br />
Gastvögeln unklar, in <strong>de</strong>nen aber eine Be<strong>de</strong>utung zu vermuten ist.<br />
(49) Auch in Gebieten mit vorherrschen<strong>de</strong>r Ackernutzung muss regelmäßig mit Vorkommen<br />
gefähr<strong>de</strong>ter Brutvogelarten gerechnet wer<strong>de</strong>n, die auch o<strong>de</strong>r gera<strong>de</strong> Ackerflächen als Brut- o<strong>de</strong>r<br />
Nahrungshabitate nutzen (z. B. Wiesenweihe, Rotmilan, Kiebitz, Wachtel). Diesen Arten wird<br />
nachzugehen sein, wenn Bau und Betrieb von WEA die Lebensräume dieser Arten zerstören<br />
könnten o<strong>de</strong>r die Gefahr besteht, dass Individuen dieser Arten an <strong>de</strong>n Anlagen verunglücken. Die<br />
Arten agrarisch genutzter Offenlandschaften sind zu<strong>de</strong>m zunehmend gefähr<strong>de</strong>t, was die aktuelle<br />
Rote Liste belegt. Darin mussten insbeson<strong>de</strong>re Arten <strong>de</strong>r Agrarlandschaft hochgestuft wer<strong>de</strong>n<br />
(SÜDBECK & WENDT 2002).<br />
(50) Darüber hinaus ist in <strong>de</strong>n landwirtschaftlich genutzten Offenlandschaften generell mit<br />
be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>n Gastvogelvorkommen zu rechnen. Das gilt insbeson<strong>de</strong>re für <strong>de</strong>n Kiebitz. WEA<br />
können diese Rastplätze großflächig zerstören, so dass auch <strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung solcher Gebiete für<br />
Gastvögel nachzugehen ist. Insofern kann aus <strong>de</strong>r agrarischen Nutzung von Offenlandschaften<br />
nicht von vornherein auf eine geringe Be<strong>de</strong>utung dieser Gebiete für <strong>de</strong>n Schutz gefähr<strong>de</strong>ter Brut-<br />
und Gastvögel geschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />
Untersuchungsraum<br />
(51) Der Untersuchungsraum sollte unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r relevanten naturräumlichen<br />
Bedingungen und <strong>de</strong>r zu vermuten<strong>de</strong>n tierökologischen Funktionen einzelfallbezogen abgegrenzt<br />
wer<strong>de</strong>n. Als Anhaltswert sollte er je Einzelanlage min<strong>de</strong>stens die 10-fache Anlagenhöhe, bei<br />
Windfarmen ab 6 WEA min<strong>de</strong>stens 2.000 m im Umkreis von <strong>de</strong>n äußeren Anlagenstandorten<br />
gemessen, umfassen. Bei Vogelarten mit großen Raumansprüchen sind die Interaktionsräume (u.<br />
a. Wan<strong>de</strong>r- und Zugkorridore) zu berücksichtigen.<br />
Brutvogelerfassung<br />
(52) Die Brutvogelbestandsaufnahme sollte 10 Bestandserfassungen (in strukturarmen<br />
Agrarlandschaften min<strong>de</strong>stens 5) auf <strong>de</strong>r gesamten Fläche, verteilt auf die gesamte Brutzeit (En<strong>de</strong><br />
März bis Mitte Juli), umfassen. Zwischen <strong>de</strong>n einzelnen Erfassungstagen sollten Abstän<strong>de</strong> von<br />
min<strong>de</strong>stens einer Woche liegen. Die ermittelten Brutvogelreviere und Neststandorte sind als<br />
Punktangaben in Kartenausschnitten (M. 1:10.000, ggf. auch 1:5.000) darzustellen.
<strong>NLT</strong> (2007): Naturschutz und Win<strong>de</strong>nergie 13<br />
(53) Die in Ziffer 4.2 aufgeführten artspezifischen Restriktionsbereiche (Nahrungshabitate,<br />
Flugwege) für im Gebiet vorkommen<strong>de</strong> beson<strong>de</strong>rs störanfällige Arten sind zusätzlich zu<br />
untersuchen und in ihrer Funktion kartografisch darzustellen.<br />
Gastvogelerfassung<br />
(54) Die Gastvogelerfassung sollte wöchentlich eine Erhebung auf <strong>de</strong>r gesamten Fläche von <strong>de</strong>r<br />
ersten Juli-Woche bis <strong>zur</strong> letzten April-Woche umfassen. Anzahl <strong>de</strong>r rasten<strong>de</strong>n Vögel und<br />
räumliche Verteilung <strong>de</strong>r rasten<strong>de</strong>n Vogeltrupps sind in einem Kartenausschnitt (M. 1:10.000, ggf.<br />
auch 1:5.000) zu dokumentieren.<br />
Untersuchungen <strong>de</strong>s Vogelzuges<br />
(55) Darüber hinaus können spezifische Erfassungen <strong>de</strong>s Zuggeschehens erfor<strong>de</strong>rlich sein. Im<br />
Untersuchungsgebiet und in <strong>de</strong>n mit ihm räumlich korrespondieren<strong>de</strong>n in Ziffer 4.3 genannten<br />
Restriktionsbereichen sind insbeson<strong>de</strong>re auch großräumige Bewegungen zwischen Schlafplätzen<br />
von nordischen Gastvogelarten und Kranichen und <strong>de</strong>ren Hauptnahrungsgebieten ebenso wie<br />
großräumige Leitkorridore <strong>de</strong>s Vogelzuges in <strong>de</strong>r Datenerfassung bzw. in <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r<br />
anlagenbedingten Störwirkungen zu berücksichtigen. Insbeson<strong>de</strong>re hierzu ist es erfor<strong>de</strong>rlich, die<br />
Kumulationswirkungen geplanter, bestehen<strong>de</strong>r, zugelassener und beantragter Anlagen<br />
einzubeziehen.<br />
(56) In <strong>de</strong>r Regel können die Leitkorridore <strong>de</strong>s Vogelzuges nicht mit einem angemessenen<br />
Aufwand ermittelt wer<strong>de</strong>n. In diesem Fall sollten die aufgrund <strong>de</strong>r naturräumlichen und<br />
topografischen Verhältnisse zu vermuten<strong>de</strong>n Leitkorridore berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. Als Leitkorridore<br />
<strong>de</strong>s Vogelzuges sind insbeson<strong>de</strong>re die in Nord-Süd-Richtung verlaufen<strong>de</strong>n großen Flüsse und ihre<br />
Auen anzusehen.<br />
Bewertung <strong>de</strong>r Ergebnisse aus Brut- und Gastvogelerfassung<br />
(57) Die Ergebnisse <strong>de</strong>r Erfassung sind nach <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>r in Nie<strong>de</strong>rsachsen gelten<strong>de</strong>n<br />
Bewertungsverfahren zu bewerten. Diese führt, wenn die vorgegebenen Kriterien erfüllt sind, <strong>zur</strong><br />
Abgrenzung <strong>de</strong>r be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>n Vogellebensräume (s. WILMS et a. 1997; BURDORF et al. 1997).<br />
5.2 Fle<strong>de</strong>rmäuse<br />
(58) Gibt es Anhaltspunkte für das Vorkommen von Fle<strong>de</strong>rmäusen, die infolge von Bau o<strong>de</strong>r<br />
Betrieb von WEA erheblich beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n könnten, sollten die Arten sowie die Nutzung von<br />
Flächen differenziert nach Nahrungshabitaten, Wochenstuben, Zuggeschehen, Sommer- und<br />
Winterquartieren sowie Flugstraßen erfasst wer<strong>de</strong>n.<br />
(59) Bereiche, die als Nahrungshabite eine beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung haben könnten und in <strong>de</strong>nen<br />
insoweit eine Bestandsaufnahme notwendig sein kann, sind insbeson<strong>de</strong>re strukturreiche Laub-<br />
und Mischwaldgebiete mit hohem Altholzanteil, naturnahe Fließ- und Stillgewässer sowie<br />
Agrarlandschaften mit hohem Anteil naturbetonter Landschaftsbestandteile (Feldhecken, Brachen,<br />
Säume usw.) und <strong>de</strong>r Übergang zwischen Wald und Offenland.<br />
(60) Der Untersuchungsraum sollte unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r relevanten naturräumlichen<br />
Bedingungen und <strong>de</strong>r zu vermuten<strong>de</strong>n tierökologischen Funktionsbeziehungen einzelfallbezogen<br />
abgegrenzt wer<strong>de</strong>n und einen Umkreis von min<strong>de</strong>stens 1.000 m um die äußeren Anlagen<br />
umfassen.<br />
(61) Die Erfassungen beziehen sich auf die Lokalpopulation (Sommeraspekt) und das<br />
Zuggeschehen. Die Lokalpopulation sollte mit min<strong>de</strong>stens fünf Begehungen zwischen Mai und Juli<br />
erfasst wer<strong>de</strong>n. Die Erfassungen müssen die gesamte Aktivitätsphase <strong>de</strong>r Fle<strong>de</strong>rmäuse von<br />
Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang umfassen. Das Balz- und Zuggeschehen sollte je nach<br />
geographischer Lage ab etwa Mitte April bis Mitte Mai viermal und von Anfang August bis<br />
September/Oktober zehn bis vierzehnmal erfasst wer<strong>de</strong>n (durchschnittlich einmal pro Woche).
<strong>NLT</strong> (2007): Naturschutz und Win<strong>de</strong>nergie 14<br />
(62) Die Erfassungen sind nach anerkannten Metho<strong>de</strong>n vorzunehmen (z. B. Detektor-Erfassung,<br />
Aktivitätsmessung über Horchkisten o<strong>de</strong>r automatische Ultraschallerfassungsgeräte, bei<br />
Waldstandorten Netzfang, Kastenkontrolle). Um zeitgleich Aktivitätsmessungen an mehreren<br />
Standorten innerhalb einer geplanten Windfarm vorzunehmen, sollte ergänzend zu <strong>de</strong>n übrigen<br />
Erfassungen je Erfassungsnacht vorzugsweise eine Horchkiste pro WEA-Standort eingesetzt<br />
wer<strong>de</strong>n. Die Darstellung <strong>de</strong>r Ergebnisse muss das Arteninventar, Statusangaben (bei Netzfang<br />
und Kastenkontrollen), Einstufung nach Roter Liste, relative Aktivitätsabundanzen, punktgenaue<br />
Artnachweise und räumlich-funktionale Beziehungen sowie Angaben zu <strong>de</strong>n Aktivitäten<br />
(Jagdgebiete, Flugstraßen, Balzterritorien) umfassen. Zu<strong>de</strong>m müssen die Aktivitätsunterschie<strong>de</strong> im<br />
Jahresverlauf (Sommerbestand, Zugzeiten) herausgearbeitet und bewertet wer<strong>de</strong>n.<br />
(63) Neben <strong>de</strong>n in Ziffer 4.4 genannten Gebieten sollten beson<strong>de</strong>rs gekennzeichnet wer<strong>de</strong>n:<br />
Bereiche mit hoher Aktivitätsdichte<br />
Flugstraßen mit vielen Individuen<br />
Quartiere (Winter-, Wochenstuben- und Balzquartiere)<br />
Ansammlungen vieler Individuen zu bestimmten Jahreszeiten.<br />
5.3 Landschaftsbild<br />
(64) Die für <strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s wertvollen Bereiche sollten bereits für die<br />
vorgelagerte Planungsebene i<strong>de</strong>ntifiziert wer<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>m kann es schon für diese Ebene<br />
erfor<strong>de</strong>rlich o<strong>de</strong>r zweckmäßig sein, freizuhalten<strong>de</strong> Sichtachsen und Blickbeziehungen,<br />
Anordnungsmuster und abstandsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Aspekte zum Schutz <strong>de</strong>r Erholungseignung,<br />
kulturhistorischer Beson<strong>de</strong>rheiten o<strong>de</strong>r Panoramasituationen herauszuarbeiten. Dazu können auch<br />
Visualisierungen beitragen. Die Fernwirkung <strong>de</strong>r Anlagen ist in die Abgrenzung <strong>de</strong>s zu<br />
betrachten<strong>de</strong>n Raumes einzubeziehen. Hierfür kann ein Radius <strong>de</strong>r 50- bis 100-fachen<br />
Anlagenhöhe als Anhaltswert zugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n.<br />
(65) Auf <strong>de</strong>r Ebene <strong>de</strong>r Vorhabenszulassung sollte das Landschaftsbild innerhalb <strong>de</strong>s vom Eingriff<br />
erheblich beeinträchtigten Raumes <strong>de</strong>r Methodik von KÖHLER & PREISS (2000) entsprechend<br />
erfasst und fünf o<strong>de</strong>r drei Wertstufen zugeordnet wer<strong>de</strong>n. Dieser Raum ist je nach Beschaffenheit<br />
und Struktur <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s sowie <strong>de</strong>s Standortes, <strong>de</strong>r Anzahl und Größe <strong>de</strong>r Anlagen<br />
unterschiedlich groß. Als erheblich beeinträchtigt sollte min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r Umkreis <strong>de</strong>r 15-fachen<br />
Anlagenhöhe angesehen wer<strong>de</strong>n.<br />
(66) Sind aufgrund <strong>de</strong>r relativ geringen Differenzierung dieses Raumes drei Wertstufen<br />
ausreichend, wer<strong>de</strong>n jeweils die bei<strong>de</strong>n höchsten und die bei<strong>de</strong>n niedrigsten zusammengefasst:<br />
Be<strong>de</strong>utung für das Landschaftsbild gering/sehr gering<br />
Be<strong>de</strong>utung für das Landschaftsbild mittel<br />
Be<strong>de</strong>utung für das Landschaftsbild sehr hoch/hoch.<br />
(67) Entsprechen<strong>de</strong> Bewertungen <strong>de</strong>s Landschaftsrahmen- o<strong>de</strong>r Landschaftsplanes sind zu<br />
berücksichtigen. Der vom Eingriff betroffene Raum kann verschie<strong>de</strong>nen Wertstufen angehören.<br />
Die Bewertung setzt eine großräumige Betrachtung voraus. Unzulässig wäre es z. B., nur die<br />
Flächen mit naturbetonten Biotopen o<strong>de</strong>r das Landschaftsbild prägen<strong>de</strong>n Bestandteilen hoch, die<br />
dazwischen liegen<strong>de</strong>n landwirtschaftlichen Nutzflächen aber gering zu bewerten. Zu<br />
berücksichtigen ist vielmehr <strong>de</strong>r Gesamteindruck <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s, wie es sich in einheitlich<br />
wahrnehmbaren, mehr o<strong>de</strong>r weniger homogenen Landschaftsbil<strong>de</strong>inheiten sinnvoll abgrenzen<br />
lässt.<br />
6 Prognose, Bewertung und Bewältigung von Auswirkungen auf Natur und Landschaft<br />
(68) Die Auswirkungen <strong>de</strong>r Vorrangstandorte, Son<strong>de</strong>rgebiete bzw. Vorhaben sind <strong>de</strong>r jeweiligen<br />
Planungsebene entsprechend angemessen differenziert nach bau-, anlage- und betriebsbedingten<br />
Auswirkungen zu prognostizieren und nach <strong>de</strong>n fachgesetzlichen Maßstäben <strong>de</strong>s Naturschutzes<br />
und <strong>de</strong>r Landschaftspflege zu bewerten. Zu diesen Maßstäben zählen insbeson<strong>de</strong>re die
<strong>NLT</strong> (2007): Naturschutz und Win<strong>de</strong>nergie 15<br />
Vorschriften <strong>de</strong>r Eingriffsregelung und - soweit beson<strong>de</strong>rs geschützte Teile von Natur und<br />
Landschaft betroffen sind - vorrangig die entsprechen<strong>de</strong>n Schutzgebietsverordnungen bzw.<br />
unmittelbar gelten<strong>de</strong>n Bestimmungen, die Vorschriften über die Prüfung von Plänen und Projekten<br />
nach § 34c NNatG sowie artenschutzrechtliche Vorschriften.<br />
(69) Sofern <strong>de</strong>r Bau <strong>de</strong>r WEA zu einer Störung streng geschützter Arten (hierzu zählen alle<br />
einheimischen Fle<strong>de</strong>rmausarten) und <strong>de</strong>r europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn-<br />
o<strong>de</strong>r Zufluchtstätten führt, verstoßen die Baumaßnahmen gegen das in § 42 Abs. 1 Nr. 3<br />
BNatSchG enthaltene Störungsverbot. In diesem Fall bedürfen die Baumaßnahmen einer<br />
Befreiung nach § 62 BNatSchG. Das gilt auch für <strong>de</strong>n Fall, dass die Schädigungsverbote <strong>de</strong>r Nr. 1,<br />
2 und 4 <strong>de</strong>s § 42 Abs. 1 BNatSchG verletzt wer<strong>de</strong>n. Selbst wenn es sich um einen nach § 19<br />
BNatSchG zugelassenen Eingriff han<strong>de</strong>lt, unterliegt das Vorhaben nur dann gemäß § 43 Abs. 4<br />
BNatSchG nicht <strong>de</strong>m Störungsverbot, wenn es sich um eine nicht absichtliche Beeinträchtigung<br />
<strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>rs geschützten Arten han<strong>de</strong>lt (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG). Nach <strong>de</strong>r<br />
Rechtsprechung <strong>de</strong>s Europäischen Gerichtshofs (Urteil v. 30.01.2002 – C 103/00) ist bereits dann<br />
von einem absichtlichen Han<strong>de</strong>ln auszugehen, wenn <strong>de</strong>r Eingriff zwangsläufig zu einer Zerstörung<br />
o<strong>de</strong>r erheblichen Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Nist-, Brut-, Wohn- o<strong>de</strong>r Zufluchtsstätten beson<strong>de</strong>rs<br />
geschützter Tierarten führt (s. a. VGH Kassel, Urteil vom 25.02.2004 – 3 N 1699/03).<br />
(70) Auf <strong>de</strong>r vorgelagerten Planungsebene stehen die genaue Anlagenzahl, Anlagenstandorte und<br />
Anlagenhöhe oft noch nicht fest. Auf dieser Ebene genügt es, die Schwere und Reichweite <strong>de</strong>r<br />
Beeinträchtigungen sowie Art und Umfang möglicher Kompensationsmaßnahmen abzuschätzen.<br />
Im Flächennutzungsplan sollten die für die Kompensation geeigneten bzw. benötigten Flächen<br />
gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB ("die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, <strong>zur</strong> Pflege und <strong>zur</strong><br />
Entwicklung von Bo<strong>de</strong>n, Natur und Landschaft") dargestellt und <strong>de</strong>n für die Win<strong>de</strong>nergienutzung<br />
dargestellten Flächen zumin<strong>de</strong>st grob zugeordnet wer<strong>de</strong>n. Das vereinfacht die Anwendung <strong>de</strong>r<br />
Eingriffsregelung im Bebauungsplanverfahren bzw. im immissionsschutzrechtlichen<br />
Zulassungsverfahren.<br />
(71) Bei <strong>de</strong>r Prognose und Bewertung von Beeinträchtigungen ist zu berücksichtigen, dass für die<br />
meisten Vogelarten bisher nicht exakt gesagt wer<strong>de</strong>n kann, wie empfindlich sie generell o<strong>de</strong>r unter<br />
bestimmten Umstän<strong>de</strong>n auf WEA reagieren. Das Ausmaß <strong>de</strong>r Auswirkungen ist von Vogelart zu<br />
Vogelart unterschiedlich und hängt darüber hinaus von einer Reihe zusätzlicher Faktoren wie<br />
Jahreszeit, Aktivität, Nahrungsangebot, Flächennutzung, Witterung, Anzahl <strong>de</strong>r Vogelindividuen<br />
und <strong>de</strong>r Größe <strong>de</strong>r Anlagen ab. Es ist sehr schwierig, alle diese Variablen in Untersuchungen<br />
einzubeziehen und diese von <strong>de</strong>m Einflussfaktor, <strong>de</strong>n WEA darstellen, zu trennen. Bezogen auf<br />
Fle<strong>de</strong>rmäuse ist die Lage ähnlich schwierig. Deshalb sollen nach Möglichkeit die Gebiete mit<br />
beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung für <strong>de</strong>n Schutz dieser Arten vorsorglich nicht für WEA in Anspruch<br />
genommen wer<strong>de</strong>n (vgl. Ziffer 2.1 und 2.2).<br />
(72) Die meisten <strong>de</strong>r bisher durchgeführten Untersuchungen über "Vögel und WEA" sind in dieser<br />
Hinsicht nicht überzeugend, weil nicht alle diese Variablen einbezogen wur<strong>de</strong>n, Vorher-Nachher-<br />
Vergleiche o<strong>de</strong>r die Ergebnisse aus Referenzgebieten fehlen o<strong>de</strong>r methodisch nicht vergleichbar<br />
sind, so dass die Ergebnisse nicht o<strong>de</strong>r nur bedingt belastbar sind. Für Fle<strong>de</strong>rmäuse stehen<br />
Untersuchungsergebnisse, welche die Prognosegenauigkeit erhöhen könnten, ebenfalls noch aus.<br />
Das hat auch die Untersuchung <strong>de</strong>s Naturschutzbund Deutschland e.V. im Auftrag <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>samtes für Naturschutz gezeigt (HÖTKER et al. 2004).<br />
(73) Anhaltspunkte für die Reichweite erheblicher Beeinträchtigungen ergeben sich bezogen auf<br />
Brut- und Gastvögel aus <strong>de</strong>n in Ziffer 4 empfohlenen allgemeinen und artspezifischen Abstän<strong>de</strong>n.<br />
Für Brutvogelarten wie Kiebitz, Großer Brachvogel und Wachtel, die wegen größerer Vorkommen<br />
häufig von Win<strong>de</strong>nergieplanungen betroffen sind, ist die Fläche bis 500 m im Umkreis um die<br />
Anlagen als erheblich beeinträchtigt anzusehen (bis 250 m vollständig zerstört, bis 500 m zu 50%<br />
zerstört). Bei Ortolan, Hei<strong>de</strong>lerche, Grauammer, Raubwürger muss - auch wegen ihrer aktuellen<br />
Bestandsgefährdung - min<strong>de</strong>stens im Umkreis von 250 m von erheblichen Beeinträchtigungen<br />
ausgegangen wer<strong>de</strong>n. Für viele an<strong>de</strong>re Singvogelarten (z. B. Feldlerche, Schafstelze,
<strong>NLT</strong> (2007): Naturschutz und Win<strong>de</strong>nergie 16<br />
Wiesenpieper) ist eine erhebliche Beeinträchtigung nach <strong>de</strong>m <strong>de</strong>rzeitigen Kenntnisstand eher<br />
unwahrscheinlich.<br />
(74) Die Möglichkeiten, Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Leistungsfähigkeit <strong>de</strong>s Naturhaushaltes und <strong>de</strong>s<br />
Landschaftsbil<strong>de</strong>s zu vermei<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r zu begrenzen, sind auszuschöpfen. Hierzu können z. B. zum<br />
Schutz von Brut- und Gastvögeln die zeitliche Beschränkung <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r<br />
Baumaßnahmen sowie zum Schutz <strong>de</strong>s Bo<strong>de</strong>ns die Erschließung von vorhan<strong>de</strong>nen Wegen<br />
gehören. Auch zum Schutz von Fle<strong>de</strong>rmäusen können Vorkehrungen <strong>zur</strong> Vermeidung erfor<strong>de</strong>rlich<br />
sein. Hierzu zählt insbeson<strong>de</strong>re das zeitlich befristete Abschalten von WEA in <strong>de</strong>n wesentlichen<br />
Konfliktzeiten, um kollisionsbedingte Verluste zu vermei<strong>de</strong>n. Auch bei Prognoseunsicherheiten<br />
können <strong>de</strong>m Vorsorgeprinzip entsprechend solche Betriebszeitbeschränkungen getroffen wer<strong>de</strong>n,<br />
soweit die Klärung <strong>de</strong>s Problems nicht in einem Monitoring durchgeführt und die Zulassung unter<br />
einem entsprechen<strong>de</strong>m Vorbehalt erteilt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
(75) Vorkehrungen <strong>zur</strong> Vermeidung von Beeinträchtigungen <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s sind z. B.<br />
Aufstellung möglichst nicht in Reihe, son<strong>de</strong>rn flächenhaft konzentriert<br />
Übereinstimmung von Anlagen innerhalb einer Gruppe o<strong>de</strong>r Windfarm hinsichtlich Höhe, Typ,<br />
Laufrichtung und -geschwindigkeit<br />
Bevorzugung von Anlagen mit geringer Umdrehungszahl, bei Gruppen o<strong>de</strong>r Windfarmen<br />
möglichst synchroner Lauf<br />
angepasste Farbgebung, Vermeidung ungebrochener und leuchten<strong>de</strong>r Farben<br />
Konzentration von Nebenanlagen.<br />
(76) Auch eine Bauhöhenbegrenzung (z. B. auf maximal 100 m) kann <strong>zur</strong> Begrenzung von<br />
Beeinträchtigungen erfor<strong>de</strong>rlich sein – zum einen, um die Reichweite <strong>de</strong>r Beeinträchtigungen zu<br />
beschränken und zum an<strong>de</strong>ren, um Tages- und Nachtkennzeichnungen zu vermei<strong>de</strong>n, die das<br />
Landschaftsbild an<strong>de</strong>renfalls zusätzlich erheblich beeinträchtigen. Trotz Ausschöpfung <strong>de</strong>r<br />
genannten Möglichkeiten <strong>zur</strong> Vermeidung bleiben die Beeinträchtigungen <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s<br />
erheblich.<br />
(77) Die nach <strong>de</strong>r Eingriffsregelung zu treffen<strong>de</strong>n Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen müssen auf<br />
die Kompensation <strong>de</strong>r prognostizierten erheblichen Beeinträchtigungen ausgerichtet sein. Der<br />
Ableitungszusammenhang von Eingriffsfolgen und Eingriffsfolgenbewältigung ist zu beachten.<br />
Verlangt ist die nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n bestmögliche Kompensation. Die Maßnahmen sind nach<br />
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach <strong>de</strong>n hierfür vorgegebenen Kriterien zu unterschei<strong>de</strong>n.<br />
Eingriffsfolgen, welche so schwerwiegend sind, dass sie nicht nach § 10 o<strong>de</strong>r nicht nach § 12<br />
NNatG kompensiert wer<strong>de</strong>n können, sind zu kennzeichnen. Das gilt auch für die Anwendung <strong>de</strong>r<br />
Eingriffsregelung in <strong>de</strong>r Bauleitplanung, weil fehlen<strong>de</strong> Kompensierbarkeit auch für die Abwägung<br />
nach § 1 Abs. 7 BauGB ein wesentliches Abwägungskriterium ist.<br />
(78) Die Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollte die in <strong>de</strong>n Ziffern 6.1 – 6.4<br />
genannten Anfor<strong>de</strong>rungen berücksichtigen. Planung und Ausführung <strong>de</strong>r Maßnahmen sollte <strong>de</strong>n<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen guter fachlicher Praxis entsprechen. (Solche Anfor<strong>de</strong>rungen sind z. B. veröffentlicht<br />
in NIEDERSÄCHSISCHER MINISTER FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN<br />
2002).<br />
(79) Verschie<strong>de</strong>ne Beeinträchtigungen können grundsätzlich mit ein und <strong>de</strong>r selben<br />
Kompensationsmaßnahme kompensiert wer<strong>de</strong>n, sofern eine entsprechen<strong>de</strong> Mehrfachfunktion<br />
gegeben ist. Eine Ausnahme sind Kompensationsmaßnahmen für erhebliche Beeinträchtigungen<br />
durch Bo<strong>de</strong>nversiegelung. Sie sind auf <strong>de</strong>n Kompensationsbedarf für Biotope und Arten nicht<br />
anrechenbar. Die Versiegelung eines Bo<strong>de</strong>ns zerstört alle o<strong>de</strong>r fast alle mit <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n<br />
verbun<strong>de</strong>nen Funktionen und Werte <strong>de</strong>s Naturhaushalts. Diese Beeinträchtigungen gehen über die<br />
bloße Zerstörung von Biotoptypen hinsichtlich ihrer Be<strong>de</strong>utung für Biotope und Arten noch hinaus.<br />
Da bereits die Zerstörung eines Biotoptyps kompensationspflichtig ist, müssen die zusätzlichen<br />
Beeinträchtigungen, die mit <strong>de</strong>r Versiegelung von Bo<strong>de</strong>n verbun<strong>de</strong>n sind, zusätzlich kompensiert<br />
wer<strong>de</strong>n. Zu beachten ist, dass Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Brut- und Gastvögel sowie <strong>de</strong>r Fle<strong>de</strong>rmäuse<br />
zumeist nicht innerhalb <strong>de</strong>r Windfarm kompensiert wer<strong>de</strong>n können.
<strong>NLT</strong> (2007): Naturschutz und Win<strong>de</strong>nergie 17<br />
(80) Hinsichtlich <strong>de</strong>r Sicherung, Gewährleistung und Pflege <strong>de</strong>r Ausgleichs- und<br />
Ersatzmaßnahmen sollten die Anfor<strong>de</strong>rungen beachtet wer<strong>de</strong>n, die generell für Ausgleichs- und<br />
Ersatzmaßnahmen empfohlen wer<strong>de</strong>n (s. BREUER et al. 2006).<br />
(81) Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Ersatzzahlung nach § 12 b Abs. 1 Nr. 1<br />
NNatG sind im Fall von WEA in <strong>de</strong>r Regel bezogen auf das Landschaftsbild, weniger für Bo<strong>de</strong>n,<br />
Biotope o<strong>de</strong>r Arten gegeben. Bei <strong>de</strong>r Festlegung von Ersatzzahlungen sollten die Hinweise <strong>zur</strong><br />
Anwendung <strong>de</strong>r §§ 12a und 12b NNatG <strong>de</strong>r Arbeitsgruppe Ersatzzahlung <strong>de</strong>s Nie<strong>de</strong>rsächsischen<br />
Landkreistages angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n (s. Ziffer 6.4). Kann nur ein Teil <strong>de</strong>r Eingriffsfolgen<br />
kompensiert wer<strong>de</strong>n, ist dieser Teil zu kompensieren und für <strong>de</strong>n übrigen Teil eine Ersatzzahlung<br />
festzusetzen. Insgesamt sollen die Aufwendungen für Kompensationsmaßnahmen und<br />
Ersatzzahlung nach § 12b Abs. 1 Nr. 1 NNatG 7 % <strong>de</strong>r Investitionssumme nicht überschreiten.<br />
6.1 Bo<strong>de</strong>n<br />
(82) Bei einer Versiegelung von Bö<strong>de</strong>n mit beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung sind im Verhältnis 1:1<br />
Kompensationsmaßnahmen durchzuführen. 2 Bei <strong>de</strong>n übrigen Bö<strong>de</strong>n genügt ein Verhältnis von<br />
1:0,5.<br />
(83) Für die Kompensation ist vorrangig die Entsiegelung von Flächen erfor<strong>de</strong>rlich. Die Flächen<br />
sollten zu Biotoptypen <strong>de</strong>r Wertstufen V und IV 3 o<strong>de</strong>r - soweit dies nicht möglich ist - zu<br />
Ru<strong>de</strong>ralfluren o<strong>de</strong>r Brachflächen entwickelt wer<strong>de</strong>n. Soweit keine entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Entsiegelungsmöglichkeiten bestehen, sollten die Flächen aus <strong>de</strong>r intensiven landwirtschaftlichen<br />
Nutzung genommen und entsprechend entwickelt wer<strong>de</strong>n.<br />
(84) Neben <strong>de</strong>r Entsiegelung von Flächen können u. U. mit <strong>de</strong>r Entwicklung o. g. Biotoptypen auf<br />
intensiv genutzten Flächen erheblich beeinträchtigte Funktionen und Werte <strong>de</strong>s Bo<strong>de</strong>ns<br />
(einschließlich ihrer Regulationsfunktion für das Grundwasser) wie<strong>de</strong>rhergestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
6.2 Biotope<br />
(85) Sollten Biotoptypen <strong>de</strong>r Wertstufen V und IV überbaut wer<strong>de</strong>n, ist die Entwicklung möglichst<br />
<strong>de</strong>r gleichen Biotoptypen in gleicher Ausprägung (Naturnähestufe) und auf gleicher Flächengröße<br />
erfor<strong>de</strong>rlich. Hierfür sind möglichst Flächen mit Biotoptypen <strong>de</strong>r Wertstufen I o<strong>de</strong>r II zu verwen<strong>de</strong>n.<br />
(86) Sind Biotoptypen <strong>de</strong>r Wertstufe V und IV im vom Eingriff betroffenen Raum in <strong>de</strong>r<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Ausprägung mittelfristig (bis 25 Jahre) nicht wie<strong>de</strong>rherstellbar, vergrößert sich <strong>de</strong>r<br />
Flächenbedarf im Verhältnis 1:2 bei schwer regenerierbaren Biotopen, im Verhältnis 1:3 bei kaum<br />
o<strong>de</strong>r nicht regenerierbaren Biotopen.<br />
(87) Wer<strong>de</strong>n Biotoptypen <strong>de</strong>r Wertstufe III zerstört o<strong>de</strong>r sonst erheblich beeinträchtigt, genügt die<br />
Entwicklung <strong>de</strong>s betroffenen Biotoptyps auf gleicher Flächengröße auf Biotoptypen <strong>de</strong>r Wertstufe I<br />
und II. Nach Möglichkeit sollte eine naturnähere Ausprägung entwickelt wer<strong>de</strong>n.<br />
6.3 Arten<br />
(88) Weitergehen<strong>de</strong> Anfor<strong>de</strong>rungen können sich insbeson<strong>de</strong>re ergeben, wenn Bau o<strong>de</strong>r Betrieb<br />
von WEA gefähr<strong>de</strong>te Pflanzen- und Tierarten erheblich beeinträchtigen können und diese<br />
Beeinträchtigungen nicht vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n können. In diesen Fällen ist stets eine beson<strong>de</strong>re<br />
2 Bö<strong>de</strong>n mit beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung sind (vgl. NIEDERSÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR ÖKOLOGIE 2001):<br />
Bö<strong>de</strong>n mit beson<strong>de</strong>ren Standorteigenschaften/Extremstandorte (u. a. sehr nährstoffarme Bö<strong>de</strong>n, sehr nasse Bö<strong>de</strong>n, sehr trockene<br />
Bö<strong>de</strong>n),<br />
naturnahe Bö<strong>de</strong>n (z. B. alte Waldstandorte, nicht o<strong>de</strong>r wenig entwässerte Hoch- und Nie<strong>de</strong>rmoorbö<strong>de</strong>n),<br />
Bö<strong>de</strong>n mit historischer Be<strong>de</strong>utung (z. B. Plaggenesche - sofern selten, Wölbäcker),<br />
Bö<strong>de</strong>n mit naturhistorischer und geowissenschaftlicher Be<strong>de</strong>utung,<br />
sonstige seltene Bö<strong>de</strong>n (lan<strong>de</strong>sweit o<strong>de</strong>r in Naturraum/Bo<strong>de</strong>ngroßlandschaft mit einem Anteil unter 1 % als Orientierungswert).<br />
3 Wertstufenzugehörigkeit von Biotoptypen s. BIERHALS et al. (2004)
<strong>NLT</strong> (2007): Naturschutz und Win<strong>de</strong>nergie 18<br />
Ermittlung von Art und Umfang <strong>de</strong>r Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfor<strong>de</strong>rlich. Das gilt auch<br />
für Bereiche, die für Brut- o<strong>de</strong>r Gastvögel wertvoll sind.<br />
(89) Für gefähr<strong>de</strong>te Arten sollten die erfor<strong>de</strong>rlichen Kompensationsflächen min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r Größe<br />
<strong>de</strong>s zerstörten o<strong>de</strong>r sonst erheblich beeinträchtigten Lebensraumes <strong>de</strong>r jeweiligen Population<br />
entsprechen.<br />
(90) Eine geringere Größe <strong>de</strong>r Kompensationsflächen kann ausreichend sein, wenn die betroffene<br />
Population auch auf kleinerer Fläche gesichert wer<strong>de</strong>n kann. Dies kann <strong>de</strong>r Fall sein, wenn auf <strong>de</strong>r<br />
Kompensationsfläche günstigere Standort- o<strong>de</strong>r Habitatbedingungen geschaffen wer<strong>de</strong>n, als sie<br />
auf <strong>de</strong>r betroffenen Fläche vorhan<strong>de</strong>n waren. Hierbei sind die (Wie<strong>de</strong>r-) Besiedlungsbedingungen<br />
zu beachten, u. a. das Vorkommen ausbreitungsfähiger Populationen, das artspezifische<br />
Ausbreitungsverhalten, erfor<strong>de</strong>rliche Minimalareale und Minimalpopulationen sowie die<br />
Erreichbarkeit <strong>de</strong>r vorgesehenen Flächen für die Besiedlung durch die jeweiligen Arten. Für<br />
Gastvögel müssen in <strong>de</strong>r Regel Flächen gleicher Größe, Ausprägung und Störungsfreiheit, wie<br />
durch <strong>de</strong>n Eingriff zerstört o<strong>de</strong>r erheblich beeinträchtigt, bereitgestellt bzw. entwickelt wer<strong>de</strong>n.<br />
6.4 Landschaftsbild<br />
(91) WEA beeinträchtigen das Landschaftsbild in <strong>de</strong>r Regel erheblich. Die Beeinträchtigungen sind<br />
umso schwerer, je höher die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s betroffenen Landschaftsbil<strong>de</strong>s ist, je mehr Anlagen<br />
errichtet wer<strong>de</strong>n und je höher diese sind. Als erheblich beeinträchtigt ist min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r Umkreis<br />
<strong>de</strong>r 15-fachen Anlagenhöhe anzusehen.<br />
(92) Eine Kompensation <strong>de</strong>r erheblichen Beeinträchtigungen <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s bzw. die<br />
Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s schei<strong>de</strong>t bei WEA, zumal angesichts ihrer heutigen<br />
Bauhöhen, aufgrund ihrer optischen Wirkungen in <strong>de</strong>r Regel aus. Auch eine landschaftsgerechte<br />
Neugestaltung ist dann nicht möglich. Diese verlangt nämlich, dass ein Zustand hergestellt wird,<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n vorher vorhan<strong>de</strong>nen Zustand in weitest möglicher Annäherung fortführt, d. h. in gleicher<br />
Art, mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe wesentlicher Faktoren <strong>de</strong>s optischen<br />
Beziehungsgefüges (BVerwG, Urteil vom 27.09.1990 – 4 C 44.87). Entschei<strong>de</strong>nd ist, dass die<br />
Wirkungen <strong>de</strong>s Eingriffsvorhabens selbst in <strong>de</strong>n Hintergrund treten und das Landschaftsbild nicht<br />
negativ dominieren o<strong>de</strong>r prägen, son<strong>de</strong>rn unter <strong>de</strong>r Schwelle <strong>de</strong>r Erheblichkeit bleiben.<br />
(93) Das Bun<strong>de</strong>snaturschutzgesetz rechnet nur solche Maßnahmen <strong>de</strong>n Ausgleichs- und<br />
Ersatzmaßnahmen zu, die zumin<strong>de</strong>st eine landschaftsgerechte Neugestaltung <strong>de</strong>s<br />
Landschaftsbil<strong>de</strong>s bewirken (§ 19 Abs. 2 BNatSchG). Hiervon kann auch im Nie<strong>de</strong>rsächsischen<br />
Naturschutzgesetz ausgegangen wer<strong>de</strong>n. Ist eine landschaftsgerechte Neugestaltung - wie<br />
regelmäßig im Fall von WEA - nicht möglich, können die Län<strong>de</strong>r Ersatzzahlungen vorsehen (§ 19<br />
Abs. 4 BNatSchG). Der nie<strong>de</strong>rsächsische Gesetzgeber hat diese mit § 12b Abs. 1 Satz 1 NNatG<br />
eingeführt. Nach § 12b Abs. 1 Nr. 1 NNatG ist für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Zulassung von WEA regelmäßig<br />
eine Ersatzzahlung festzusetzen. Die Höhe <strong>de</strong>r Ersatzzahlung bemisst sich in diesem Fall nach<br />
<strong>de</strong>r Dauer und Schwere <strong>de</strong>s Eingriffs. Die Höhe <strong>de</strong>r Zahlung beträgt höchstens 7% <strong>de</strong>r Kosten für<br />
die Planung und Ausführung <strong>de</strong>s Vorhabens einschließlich <strong>de</strong>r Beschaffungskosten für die<br />
Grundstücke (§ 12b Abs. 1 NNatG).<br />
(94) Die Obergrenze von 7% <strong>de</strong>r Investitionssumme entspricht einem ungefähren Erfahrungswert<br />
<strong>de</strong>r Kosten für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf <strong>de</strong>r<br />
Fraktion <strong>de</strong>r CDU und FDP vom 03.09.2003; Nie<strong>de</strong>rsächsischer Landtag – 15. Wahlperio<strong>de</strong><br />
Drucksache 15/395). Die Investitionssumme umfasst die Kosten für Planung und Ausführung <strong>de</strong>s<br />
Vorhabens einschließlich <strong>de</strong>r Beschaffungskosten für Grundstücke. Die Kosten für eine<br />
Netzanbindung sind nur dann ein<strong>zur</strong>echnen, wenn sie das Landschaftsbild beeinträchtigt. Die<br />
Höhe <strong>de</strong>r Ersatzzahlung muss Dauer und Schwere <strong>de</strong>s Eingriffs bzw. <strong>de</strong>r Eingriffsfolgen<br />
berücksichtigen; sie wird <strong>de</strong>shalb nicht in je<strong>de</strong>m Fall an diese Obergrenze heranreichen können.<br />
Für die Bemessung <strong>de</strong>r Ersatzzahlung ist jedoch auch zu sehen, dass Eingriffe, <strong>de</strong>ren Folgen<br />
we<strong>de</strong>r mit Ausgleichs- noch mit Ersatzmaßnahmen kompensiert wer<strong>de</strong>n können, generell zu <strong>de</strong>n
<strong>NLT</strong> (2007): Naturschutz und Win<strong>de</strong>nergie 19<br />
beson<strong>de</strong>rs schwerwiegen<strong>de</strong>n Eingriffen zu rechnen sind und schon Eingriffe mit kompensierbaren<br />
Folgen regelmäßig Kompensationskosten bis zu 7% <strong>de</strong>r Investitionssumme verursachen.<br />
(95) Die gesetzliche Obergrenze für die Höhe <strong>de</strong>r Ersatzzahlung wird dann auszuschöpfen sein,<br />
wenn <strong>de</strong>r Eingriff dauerhaft beson<strong>de</strong>rs wertvolle Funktionen o<strong>de</strong>r Werte von Natur und Landschaft<br />
zerstört. Hierzu zählen insbeson<strong>de</strong>re solche Funktionen und Werte, die nach <strong>de</strong>n anerkannten<br />
Bewertungsmetho<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>snaturschutzverwaltung als beson<strong>de</strong>rs wertvoll eingestuft sind.<br />
Dazu zählen auch Landschaftsbil<strong>de</strong>inheiten, die weitgehend <strong>de</strong>r naturraumtypischen Eigenart<br />
entsprechen, im jeweiligen Naturraum von überdurchschnittlicher Be<strong>de</strong>utung und von<br />
Vorbelastung frei sind. Diese Kriterien erfüllen allerdings nur noch sehr wenige Gebiete. Da nicht<br />
diese, son<strong>de</strong>rn vorrangig stark vorbelastete Bereiche für WEA in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n<br />
sollen, beträgt die Ersatzzahlung zumeist <strong>de</strong>utlich weniger als 7%, wie auch die<br />
Untersuchungsergebnisse über die Ersatzzahlung (BREUER, KILLIG & WEYER 2006) belegen.<br />
(96) Für die Bemessung <strong>de</strong>r Ersatzzahlung für erhebliche Beeinträchtigungen <strong>de</strong>s<br />
Landschaftsbil<strong>de</strong>s bei WEA sollten bezogen auf WEA je nach Wertstufe <strong>de</strong>s erheblich<br />
beeinträchtigten Raumes (s. Randnummer 65) sowie Anzahl und Höhe <strong>de</strong>r Anlagen folgen<strong>de</strong><br />
Richtwerte beachtet wer<strong>de</strong>n. Diese berücksichtigen auch die Fernwirkung <strong>de</strong>r Anlagen auf das<br />
Landschaftsbild.<br />
Die Höhe <strong>de</strong>r Aufwendungen beträgt bezogen auf Anlagen über 100 m Gesamthöhe bzw. bei einer<br />
Tages- und Nachtkennzeichnung <strong>de</strong>r Anlagen in Bereichen mit für das Landschaftsbild<br />
sehr geringer Be<strong>de</strong>utung 3%.<br />
geringer Be<strong>de</strong>utung 4%<br />
mittlerer Be<strong>de</strong>utung 5%<br />
hoher Be<strong>de</strong>utung 6%<br />
Bei Anlagen unter 100 m Gesamthöhe verringert sich <strong>de</strong>r Betrag um 0,5%.<br />
Industrie- und Gewerbegebiete und ähnlich stark technisch überformte Flächen über einem Hektar<br />
Fläche bleiben in <strong>de</strong>r Berechnung unberücksichtigt. Das gilt auch für eine Zone von 200 m im<br />
Bereich von Hochspannungsfreileitungen. Auf diese Weise wird <strong>de</strong>r Vorbelastung Rechnung<br />
getragen.<br />
Wur<strong>de</strong>n Bereiche von sehr hoher und hoher Be<strong>de</strong>utung sowie Bereiche geringer und sehr geringer<br />
Be<strong>de</strong>utung zusammengefasst (dreistufige Bewertung), sind die Beträge für "sehr hohe Be<strong>de</strong>utung"<br />
und "geringe Be<strong>de</strong>utung" heranzuziehen.<br />
Der erheblich beeinträchtigte Raum kann mehreren Wertstufen angehören. In diesem Fall sind die<br />
Werte bezogen auf die Fläche <strong>de</strong>r einzelnen Wertstufen anteilig zu ermitteln und zugrun<strong>de</strong> zu<br />
legen.<br />
Für je<strong>de</strong> weitere Anlage verringert sich <strong>de</strong>r Betrag um jeweils 0,1% (Beispiel für Anlagen über 100<br />
m Gesamthöhe bei sehr hoher Be<strong>de</strong>utung: 1. Anlage 7%, 2. Anlage 6,9%, 3. Anlage 6,8% usw.).<br />
Ab <strong>de</strong>r 12. Anlage ist keine weitere Absenkung möglich, so dass sich <strong>de</strong>r Betrag je nach<br />
Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s maximal auf 6, 5, 4, 3 bzw. 2% (bei Anlagen unter 100 m<br />
entsprechend auf 5,5, 4,5, 3,5, 2,5 und 1,5%) verringert. Diese Regelung begünstigt Windfarmen<br />
mit bis zu 12 Anlagen und insofern auch die Konzentration von WEA.<br />
Die Kosten für die Planung und Ausführung <strong>de</strong>s Vorhabens einschließlich <strong>de</strong>r Beschaffungskosten<br />
für die Grundstücke sind vom Vorhabensträger nachzuweisen. 4<br />
(97) Unter Umstän<strong>de</strong>n kann in <strong>de</strong>m Abbau o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Eingrünung das Landschaftsbild stören<strong>de</strong>r<br />
o<strong>de</strong>r beeinträchtigen<strong>de</strong>r baulicher Anlagen (z. B. an<strong>de</strong>rer mastenartiger Bauwerke, Freileitungen,<br />
4 Die Beschaffungskosten von WEA betrugen im Jahr 2005 975 €/kW Nennleistung. Darin sind die Kosten für Planung, Ausführung und<br />
Grundstückskosten noch nicht eingerechnet (DEWI 2006: S. 37). Diese Kosten müssen eigens ermittelt, nachgewiesen und als<br />
Bemessungsgrundlage mit zugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n.
<strong>NLT</strong> (2007): Naturschutz und Win<strong>de</strong>nergie 20<br />
Ortsrän<strong>de</strong>r) o<strong>de</strong>r Bepflanzungen an sich ein Beitrag <strong>zur</strong> Min<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Kompensation von<br />
Beeinträchtigungen <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s gesehen wer<strong>de</strong>n. Solche Maßnahmen sind auf die<br />
Höhe <strong>de</strong>r Ersatzzahlung anrechenbar.<br />
(98) Sollen im Anschluss an bestehen<strong>de</strong> WEA weitere Anlagen errichtet wer<strong>de</strong>n, sollen für die<br />
Ermittlung <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r Ersatzzahlung die oben genannten Richtwerte für die fortlaufen<strong>de</strong><br />
Anlagenzahl verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Hierbei ist wie<strong>de</strong>rum die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s im<br />
Umkreis <strong>de</strong>r 15-fachen Anlagenhöhe <strong>de</strong>r geplanten Anlagen zugrun<strong>de</strong> zu legen. Die Vorbelastung<br />
<strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s durch bestehen<strong>de</strong> Anlagen ist zu berücksichtigen, in<strong>de</strong>m die Flächen im<br />
Umkreis <strong>de</strong>r 15-fachen Anlagenhöhe <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n WEA verglichen mit einem Zustand ohne<br />
WEA bei einer fünfstufigen Bewertung um zwei Wertstufen, bei einer dreistufigen Bewertung um<br />
eine Wertstufe auf maximal "sehr geringe Be<strong>de</strong>utung" abgewertet wer<strong>de</strong>n (vgl. Randnummern 65<br />
und 66).<br />
(99) Soweit bestehen<strong>de</strong> WEA durch neue ersetzt wer<strong>de</strong>n sollen und es sich rechtlich um ein neues<br />
Vorhaben han<strong>de</strong>lt, ist für die Festsetzung <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r Ersatzzahlung <strong>de</strong>r anlagenfreie Zustand<br />
sowie die hier empfohlene Vorgehensweise zugrun<strong>de</strong> zu legen. Die für die alten Anlagen<br />
durchgeführten Kompensationsmaßnahmen o<strong>de</strong>r geleisteten Ersatzzahlungen sind bei <strong>de</strong>r<br />
Festlegung <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r Ersatzzahlung angemessen zu berücksichtigen.<br />
7 Antragsunterlagen<br />
(100) Die für das immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren vorzulegen<strong>de</strong>n<br />
Antragsunterlagen müssen min<strong>de</strong>stens folgen<strong>de</strong> Angaben umfassen:<br />
Erfassung<br />
Darstellung <strong>de</strong>r Aussagen von Regionalplanung, Flächennutzungsplanung und<br />
Landschaftsplanung sowie ggf. weiterer Planungen <strong>de</strong>s Naturschutzes und <strong>de</strong>r<br />
Landschaftspflege im vom Eingriff betroffenen Raum<br />
Lage und Abstän<strong>de</strong> zu <strong>de</strong>n in Ziffer 3 genannten potenziellen Ausschlussgebieten<br />
Flächen<strong>de</strong>cken<strong>de</strong> Biotopkartierung nach Kartierschlüssel für Biotoptypen in Nie<strong>de</strong>rsachsen<br />
(DRACHENFELS 2004) mit Kennzeichnung <strong>de</strong>r nach § 28a und § 28b NNatG geschützten<br />
Biotope im Umkreis von 150 m um die Anlagenstandorte, Nebenanlagen und<br />
Erschließungswege<br />
Erfassung und Bewertung <strong>de</strong>r Brut- und Gastvögel sowie Angaben zum Vogelzug<br />
entsprechend Ziffer 5.1<br />
Erfassung und Bewertung <strong>de</strong>r Fle<strong>de</strong>rmäuse entsprechend Ziffer 5.2<br />
Erfassung und Bewertung <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s entsprechend Ziffer 5.3, ggf. Visualisierung<br />
Prognose<br />
Darstellung <strong>de</strong>r voraussichtlichen erheblichen bau-, anlage- und betriebsbedingten<br />
Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Leistungsfähigkeit <strong>de</strong>s Naturhaushaltes und <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s<br />
nach Art, Umfang und ggf. Lage in Text und Karte, insbeson<strong>de</strong>re Angaben über<br />
a) dauerhafte und temporäre Inanspruchnahme von Flächen durch bauliche Anlagen<br />
einschließlich Angaben <strong>de</strong>r betroffenen Bö<strong>de</strong>n und Biotoptypen in m²,<br />
b) erhebliche Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Lebensräume gefähr<strong>de</strong>ter Pflanzen- und Tierarten<br />
(einschließlich Kollisionsgefahr für Vögel und Fle<strong>de</strong>rmäuse),<br />
c) erhebliche Beeinträchtigungen <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s<br />
Kompensation<br />
Schutzgutbezogene Darstellung von Vorkehrungen <strong>zur</strong> Vermeidung von Beeinträchtigungen<br />
sowie schutzgutbezogene Ableitung und Darstellung <strong>de</strong>r Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,<br />
<strong>de</strong>r Ersatzzahlungen sowie Angaben <strong>zur</strong> Ausgleichbarkeit nach § 10 NNatG in Text und Karte<br />
einschließlich Nachweis <strong>de</strong>r Verfügbarkeit <strong>de</strong>r benötigten Flächen sowie <strong>de</strong>r Sicherung <strong>de</strong>s<br />
Kompensationserfolges
<strong>NLT</strong> (2007): Naturschutz und Win<strong>de</strong>nergie 21<br />
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NIEDERSÄCHSISCHER MINISTER FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN<br />
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NIEDERSÄCHSISCHER STÄDTE- UND GEMEINDEBUND, NIEDERSÄCHSISCHER<br />
STÄDTETAG, NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG, NIEDERSÄCHSISCHES<br />
UMWELTMINISTERIUM, NIEDERSÄCHSISCHES INNENMINISTERIUM &<br />
NIEDERSÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR ÖKOLOGIE (2001): Leitfa<strong>de</strong>n Landschaftsplan. –<br />
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<strong>NLT</strong> (2007): Naturschutz und Win<strong>de</strong>nergie 23<br />
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224.
<strong>NLT</strong> (2007): Naturschutz und Win<strong>de</strong>nergie 24<br />
Anhang: Artspezifische Abstän<strong>de</strong> Brut- und Gastvögel 5<br />
Brutvögel<br />
Erklärung <strong>de</strong>r verwen<strong>de</strong>ten Abkürzungen:<br />
- Anh. I EG-VSRL: Art ist im Anhang I <strong>de</strong>r Richtlinie 79/409/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 02. April 1979<br />
über die Erhaltung <strong>de</strong>r wildleben<strong>de</strong>n Vogelarten aufgeführt (EG-Vogelschutzrichtlinie)<br />
- RL D: BAUER, H.-G., P. BERTHOLD, P. BOYE, W. KNIEF, P. SÜDBECK & K. WITT (2002):<br />
Rote Liste <strong>de</strong>r Brutvögel Deutschlands. 3., überarbeitete Fassung, 08.05.2002. – Berichte<br />
Vogelschutz 39: 13-60.<br />
- RL NI: SÜDBECK, P. & D. WENDT (2002): Rote Liste <strong>de</strong>r in Nie<strong>de</strong>rsachsen und Bremen<br />
gefähr<strong>de</strong>ten Brutvögel. 6. Fassung, Stand 2002. – Informationsdienst Naturschutz<br />
Nie<strong>de</strong>rsachsen. 22, Nr. 5 (5/2002): 243-278.<br />
- 1: Vom Erlöschen bedroht<br />
- 2: Stark gefähr<strong>de</strong>t<br />
- 3: Gefähr<strong>de</strong>t<br />
- R: Arten mit geografischer Restriktion<br />
- V: Vorwarnliste<br />
- +: keine Gefährdung<br />
- BP: Brutpaare in Nie<strong>de</strong>rsachsen<br />
Rohrdommel und Zwergdommel<br />
Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D 1, RL NI 1, 1999:<br />
15 bzw. 1 BP, Bestandsabnahme 1975-1999 um mehr als 50%<br />
- Einhalten eines Abstan<strong>de</strong>s von min<strong>de</strong>stens 1.000 m zum Brutplatz und Rufgewässer<br />
- Freihalten <strong>de</strong>r Nahrungshabitate sowie <strong>de</strong>r Gewässer bis 4.000 m zum Brutplatz sowie <strong>de</strong>r<br />
Flugwege dorthin<br />
Schwarzstorch<br />
Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D 3, RL NI 1, 1999:<br />
44 BP, Bestandszunahme 1975-1999 um mehr als 50%<br />
- Einhalten eines Abstan<strong>de</strong>s von min<strong>de</strong>stens 1.000 m zum Brutplatz<br />
- Freihalten <strong>de</strong>r Nahrungshabitate (naturnahe Wasserläufe, Wasserlauf begleiten<strong>de</strong>s Grünland,<br />
naturnahe Stillgewässer, Teiche) bis 12.500 m zum Brutplatz sowie <strong>de</strong>r Flugwege dorthin<br />
Weißstorch<br />
Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D 3, RL NI 1, 1999:<br />
339 BP, Bestandsabnahme 1975-1999 um mehr als 20%<br />
- Einhalten eines Abstan<strong>de</strong>s von min<strong>de</strong>stens 1.000 m zum Brutplatz<br />
- Freihalten <strong>de</strong>r Nahrungshabitate (Feuchtgrünland, Altwasser, feuchte Senken) bis 7.500 m<br />
zum Brutplatz sowie <strong>de</strong>r Flugwege dorthin<br />
Schwarzmilan<br />
Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D +, RL NI R,<br />
1999: 100 BP, Bestandszunahme 1975-1999 um mehr als 20%<br />
- Einhalten eines Abstan<strong>de</strong>s von min<strong>de</strong>stens 1.000 m zum Brutplatz<br />
- Freihalten <strong>de</strong>r Nahrungshabitate bis 4.000 m zum Brutplatz sowie <strong>de</strong>r Flugwege dorthin<br />
Rotmilan<br />
Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D V, RL NI 2,<br />
1999: 1.050 BP, Bestandszunahme 1975-1999 um mehr als 20%<br />
- Einhalten eines Abstan<strong>de</strong>s von min<strong>de</strong>stens 1.000 m zum Brutplatz<br />
5 Die empfohlenen Abstän<strong>de</strong> basieren auf <strong>de</strong>n Empfehlungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>samtes für Naturschutz o<strong>de</strong>r Regelungen an<strong>de</strong>rer<br />
Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r, die bezogen auf die Bedingungen in Nie<strong>de</strong>rsachsen modifiziert o<strong>de</strong>r ergänzt wur<strong>de</strong>n: BUNDESAMT FÜR<br />
NATURSCHUTZ (2000): MINISTERIUM FÜR LANDWIRTSCHAFT, UMWELTSCHUTZ UND RAUMORDNUNG BRANDENBURG<br />
(2003).
<strong>NLT</strong> (2007): Naturschutz und Win<strong>de</strong>nergie 25<br />
- Freihalten <strong>de</strong>r Nahrungshabitate bis 2.500 m zum Brutplatz sowie <strong>de</strong>r Flugwege dorthin<br />
Seeadler<br />
Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D 3, RL NI 1, 1999:<br />
6 BP, Bestandszunahme 1975-1999 um mehr als 50%<br />
- Einhalten eines Abstan<strong>de</strong>s von min<strong>de</strong>stens 3.000 m zum Brutplatz<br />
- Freihalten <strong>de</strong>r Nahrungshabitate bis 6.000 m zum Brutplatz sowie <strong>de</strong>r Flugwege dorthin<br />
Rohrweihe<br />
Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D +, RL NI 3, 1999:<br />
550 BP, Bestandszunahme 1975-1999 um mehr als 20%<br />
- Einhalten eines Abstan<strong>de</strong>s von min<strong>de</strong>stens 1.000 m zum Brutplatz<br />
Kornweihe<br />
Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D 1, RL NI 1, 1999:<br />
45 BP, Bestandszunahme 1975-1999 um mehr als 20%<br />
- Einhalten eines Abstan<strong>de</strong>s von min<strong>de</strong>stens 3.000 m zum Brutplatz<br />
- Freihalten <strong>de</strong>r Nahrungshabitate (Feuchtgrünland, offenen Moor- und Sandhei<strong>de</strong>n, nasses<br />
Dünental, Salzwiesen) bis 10.000 m zum Brutplatz sowie <strong>de</strong>r Flugwege dorthin<br />
Wiesenweihe<br />
Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D 2, RL NI 1, 1999:<br />
40 BP, Bestandsabnahme 1975-1999 um mehr als 20%, nur bei mehrjährigen Vorkommen<br />
- Einhalten eines Abstan<strong>de</strong>s von min<strong>de</strong>stens 3.000 m zum Brutplatz<br />
- Freihalten <strong>de</strong>r Nahrungshabitate (Feuchtgrünland, offene Moorhei<strong>de</strong>n, Salzwiesen und lineare,<br />
für Nahrungsflüge genutzte Strukturen) bis 12.500 m zum Brutplatz sowie <strong>de</strong>r Flugwege<br />
dorthin<br />
Fischadler<br />
Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D 3, RL NI 1, 1999:<br />
4 BP<br />
- Einhalten eines Abstan<strong>de</strong>s von min<strong>de</strong>stens 1.000 m zum Brutplatz<br />
- Freihalten <strong>de</strong>r Nahrungsgewässer bis 4.000 m zum Brutplatz sowie <strong>de</strong>r Flugwege dorthin<br />
Baumfalke<br />
Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D 3, RL NI 3, 1999:<br />
300 BP, Bestandsabnahme 1975-1999 um mehr als 20%<br />
- Einhaltes eines Abstan<strong>de</strong>s von min<strong>de</strong>stens 1.000 m zum Brutplatz<br />
Wan<strong>de</strong>rfalke<br />
Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D 3, RL NI 2, 1999:<br />
21 BP, Bestandszunahme 1975-1999 um mehr als 50%<br />
- Einhalten eines Abstan<strong>de</strong>s von min<strong>de</strong>stens 1.000 m zum Brutplatz<br />
Birkhuhn<br />
Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D 1, RL NI 1, 1999:<br />
139 BP, Bestandsabnahme 1975-1999 um mehr als 50%<br />
- Einhalten eines Abstan<strong>de</strong>s von min<strong>de</strong>stens 1.000 m zu sämtlichen Habitaten einschließlich<br />
Korridoren zwischen Restpopulation<br />
Wachtelkönig<br />
Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D 2, RL NI 2, 1999:<br />
400 BP, Bestandszunahme 1975-1999 um mehr als 20%<br />
- Einhalten eines Abstan<strong>de</strong>s von min<strong>de</strong>stens 1.000 m zu Bruthabitaten<br />
Kranich
<strong>NLT</strong> (2007): Naturschutz und Win<strong>de</strong>nergie 26<br />
Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D +, RL NI 3, 1999:<br />
190 BP, Bestandszunahme 1975-1999 um mehr als 50%<br />
- Einhalten eines Abstan<strong>de</strong>s von min<strong>de</strong>stens 1.000 m zum Brutplatz<br />
- Freihalten <strong>de</strong>r Nahrungshabitate (Bruchwald, Feuchtgrünland) bis 2.000 m zum Brutplatz sowie<br />
<strong>de</strong>r Flugwege dorthin<br />
Goldregenpfeifer<br />
Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D 1, RL NI 1, 1999:<br />
22 BP, Bestandsabnahme 1975-1999 um mehr als 20%<br />
- Einhalten eines Abstan<strong>de</strong>s von min<strong>de</strong>stens 1.000 m zu Bruthabitaten<br />
- Freihalten <strong>de</strong>r Nahrungshabitate (offene Moor- und Sandhei<strong>de</strong>n, Feuchtgrünland) bis 2.500 m<br />
zum Brutplatz sowie <strong>de</strong>r Flugwege dorthin<br />
Uhu<br />
Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D 3, RL NI 2, 1999:<br />
50 BP, Bestandszunahme 1975-1999 um mehr als 50%<br />
- Einhalten eines Abstan<strong>de</strong>s von min<strong>de</strong>stens 3.000 m zum Brutplatz<br />
- Freihalten <strong>de</strong>r Nahrungshabitate bis 6.000 m zum Bruthabitat sowie <strong>de</strong>r Flugwege dorthin<br />
Sumpfohreule<br />
Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D 1, RL NI 1, 1999:<br />
50 BP, Bestandsabnahme 1975-1999 um mehr als 20%<br />
- Einhalten eines Abstan<strong>de</strong>s von min<strong>de</strong>stens 3.000 m zum Brutplatz<br />
- Freihalten <strong>de</strong>r Nahrungshabitate bis 6.000 m zum Bruthabitat sowie <strong>de</strong>r Flugwege dorthin<br />
Brutkolonien von Kormoran, Graureiher, Möwen und Seeschwalben<br />
Kormoran<br />
beson<strong>de</strong>rs geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG, RL D V, RL NI +, 1999: 1.147 BP,<br />
Bestandszunahme 1975-1999 um mehr als 50%<br />
Graureiher<br />
beson<strong>de</strong>rs geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG, RL D +, RL NI +, 1999: 4.000 BP,<br />
Bestandszunahme 1975-1999 um mehr als 20%<br />
Silbermöwe<br />
beson<strong>de</strong>rs geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG, RL D +, RL NI +, 1999: 31.000 BP,<br />
Bestandszunahme 1975-1999 um mehr als 20%<br />
Schwarzkopfmöwe<br />
beson<strong>de</strong>rs geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG, RL D R, RL NI 2, 1999: 13 BP,<br />
Bestandszunahme 1975-1999 um mehr als 50%<br />
Lachmöwe<br />
beson<strong>de</strong>rs geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG, RL D +, RL NI +, 1999: 40.000 BP,<br />
Bestandszunahme 1975-1999 um mehr als 20%<br />
Sturmmöwe<br />
beson<strong>de</strong>rs geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG, RL D +, RL NI +, 1999: 5.500 BP,<br />
Bestandszunahme 1975-1999 um mehr als 50%<br />
Heringsmöwe<br />
beson<strong>de</strong>rs geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG, RL D +, RL NI +, 1999: 18.000 BP,<br />
Bestandszunahme 1975-1999 um mehr als 50%<br />
Lachseeschwalbe<br />
Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D 2, RL NI 1, 1999:<br />
10 BP, keine Bestandsverän<strong>de</strong>rung 1975-1999 größer 20%<br />
Brandseeschwalbe<br />
Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D V, RL NI V,<br />
1999: 2.600 BP, keine Bestandsverän<strong>de</strong>rung 1975-1999 größer 20%<br />
Flussseeschwalbe<br />
Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D V, RL NI 2,<br />
1999: 4.250 BP, keine Bestandsverän<strong>de</strong>rung 1975-1999 größer 20%
<strong>NLT</strong> (2007): Naturschutz und Win<strong>de</strong>nergie 27<br />
Küstenseeschwalbe<br />
Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D +, RL NI V,<br />
1999: 1.100 BP, Bestandszunahme 1975-1999 um mehr als 20%<br />
Zwergseeschwalbe<br />
Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D 2, RL NI 2, 1999:<br />
264 BP, Bestandszunahme 1975-1999 um mehr als 20%<br />
Trauerseeschwalbe<br />
Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D 1, RL NI 1, 1999:<br />
122 BP, Bestandsabnahme 1975-1999 um mehr als 20%<br />
Einhalten eines Abstan<strong>de</strong>s von min<strong>de</strong>stens 1.000 m zum Brutplatz<br />
Freihalten <strong>de</strong>r wichtigsten Nahrungshabitate sowie <strong>de</strong>r Flugwege dorthin (bei<br />
Trauerseeschwalbe Altwässer, Gräben, Feuchtgrünland bis 2.500 m zum Brutplatz)<br />
Gastvögel<br />
Erklärung <strong>de</strong>r verwen<strong>de</strong>ten Abkürzungen:<br />
Anh. I EG-VSRL: Art ist im Anhang I <strong>de</strong>r Richtlinie 79/409/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 02. April 1979<br />
über die Erhaltung <strong>de</strong>r wildleben<strong>de</strong>n Vogelarten aufgeführt (EG-Vogelschutzrichtlinie)<br />
Singschwan<br />
Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG<br />
Zwergschwan<br />
Anh. I EG-VSRL, beson<strong>de</strong>rs geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG<br />
Gänse<br />
beson<strong>de</strong>rs geschützte Arten nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG<br />
Kranich<br />
Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG<br />
Goldregenpfeifer<br />
Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG<br />
Kiebitz<br />
Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG
<strong>NLT</strong> (2007): Naturschutz und Win<strong>de</strong>nergie 28<br />
Teil II<br />
Durchführung <strong>de</strong>r Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
1 Vorbemerkung<br />
(1) Seit <strong>de</strong>m Inkrafttreten <strong>de</strong>s Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (EAG Bau) am 20.07.2004<br />
müssen bestimmte Pläne und Programme, die Entscheidungen für WEA vorbereiten, einer<br />
Umweltprüfung unterzogen wer<strong>de</strong>n. Das gilt für die Aufstellung, Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Ergänzung von<br />
Bauleitplänen (§ 2 Abs. 4 BauGB) sowie die Aufstellung o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung von Raumordnungsplänen<br />
(§ 7 Abs. 5 ROG). Die Umweltprüfung im Bauleitplanverfahren erfolgt nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s<br />
Baugesetzbuches.<br />
(2) Für bestimmte raum- und überörtlich be<strong>de</strong>utsame Vorhaben ist die Durchführung eines<br />
Raumordnungsverfahrens erfor<strong>de</strong>rlich (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 NROG). Hierzu können auch WEA<br />
zählen. Ist die Raumverträglichkeit <strong>de</strong>s Vorhabens bereits auf an<strong>de</strong>rer raumordnerischer<br />
Grundlage gewährleistet (z.B. Regionales Raumordnungsprogramm), kann von einem<br />
Raumordnungsverfahren abgesehen wer<strong>de</strong>n. Ist ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, ist<br />
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) integraler Bestandteil dieses Verfahrens. Sie umfasst<br />
eine <strong>de</strong>m Planungsstand entsprechen<strong>de</strong> Ermittlung, Beschreibung und Bewertung <strong>de</strong>r<br />
raumbe<strong>de</strong>utsamen Auswirkungen <strong>de</strong>s Vorhabens auf die Schutzgüter <strong>de</strong>s UVPG (§ 12 Abs. 2<br />
NROG). Sie beschränkt sich auf die Belange, die im Raumordnungsverfahren zu prüfen sind. Nach<br />
Maßgabe von § 17 NROG kann ein vereinfachtes Raumordnungsverfahren ohne integrierte<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Über die UVP-Pflicht von Einzelvorhaben, die im UVPG genannt sind, wird im<br />
immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren entschie<strong>de</strong>n. Die in einem<br />
Raumordnungsverfahren durchgeführte UVP ersetzt nicht die u. U. im Zulassungsverfahren<br />
erfor<strong>de</strong>rliche UVP.<br />
2 UVP im immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren<br />
(4) Ein immissionsschutzrechtliches Zulassungsverfahren ist erfor<strong>de</strong>rlich, wenn eine o<strong>de</strong>r mehrere<br />
WEA mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m zugelassen wer<strong>de</strong>n sollen (4. BImschV Nr. 1.6).<br />
Ob im Rahmen <strong>de</strong>s Genehmigungsverfahrens für WEA eine UVP erfor<strong>de</strong>rlich ist, ist anhand <strong>de</strong>r in<br />
Ziffer 1.6 <strong>de</strong>r Anlage 1 zum UVPG genannten Schwellenwerte zu beurteilen. Dabei ist gleichzeitig<br />
zu berücksichtigen,<br />
- ob es sich um die Neuanlage einer Windfarm han<strong>de</strong>lt,<br />
- ob mehrere Anträge <strong>zur</strong> Errichtung einer Windfarm „kumulieren“ können o<strong>de</strong>r<br />
- ob eine bestehen<strong>de</strong> Windfarm erweitert wer<strong>de</strong>n soll<br />
und dadurch <strong>de</strong>r Schwellenwert <strong>zur</strong> zwingen<strong>de</strong>n UVP-Pflicht (X-Wert) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r <strong>zur</strong> allgemeinen (A-<br />
Wert) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r <strong>zur</strong> standortbezogenen Einzelfallprüfung (S-Wert) überschritten wird.<br />
2.1 Neuanlage<br />
(5) Sollen im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens 3 o<strong>de</strong>r mehr WEA<br />
genehmigt wer<strong>de</strong>n, ist anhand <strong>de</strong>r in Ziffer 1.6 <strong>de</strong>r Anlage 1 zum UVPG benannten Werte das<br />
Erfor<strong>de</strong>rnis einer UVP zu prüfen. Danach ist bei Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit<br />
Anlagen in einer Höhe von jeweils mehr als 50 Metern<br />
- mit 20 o<strong>de</strong>r mehr WEA das Vorhaben immer zwingend UVP-pflichtig,<br />
- mit 6 bis weniger als 20 WEA im Wege <strong>de</strong>r allgemeinen Vorprüfung <strong>de</strong>s Einzelfalles die<br />
Erfor<strong>de</strong>rlichkeit einer UVP zu prüfen und<br />
- mit 3 bis weniger als 6 WEA eine standortbezogene Vorprüfung <strong>de</strong>s Einzelfalles <strong>zur</strong> Klärung<br />
<strong>de</strong>r UVP-Pflicht erfor<strong>de</strong>rlich<br />
(vgl. Anhang, Schema 1).<br />
(6) Sollte <strong>de</strong>r jeweilige Wert erreicht o<strong>de</strong>r überschritten wer<strong>de</strong>n, ist eine UVP bzw. eine<br />
Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Neuerrichtung von 1-2 WEA stellt somit keine Windfarm dar.
<strong>NLT</strong> (2007): Naturschutz und Win<strong>de</strong>nergie 29<br />
Damit unterfallen sie nicht mehr <strong>de</strong>m Projektbegriff <strong>de</strong>r Windfarm und sind somit gemäß UVPG<br />
nicht UVP-pflichtig.<br />
2.2 Kumulation<br />
(7) Wer<strong>de</strong>n mehrere Anträge <strong>zur</strong> Errichtung von WEA gleichzeitig gestellt, so können diese unter<br />
bestimmten Bedingungen „kumulieren“, d.h. <strong>zur</strong> Klärung <strong>de</strong>r Frage, ob eine zwingen<strong>de</strong> UVP (§ 3b<br />
Abs.2 UVPG) o<strong>de</strong>r eine Einzelfallprüfung (§ 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 UVPG)<br />
erfor<strong>de</strong>rlich ist, addiert wer<strong>de</strong>n. Kumulieren können Vorhaben, wenn sie gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2<br />
UVPG von <strong>de</strong>r selben Art sind, gleichzeitig und von <strong>de</strong>mselben o<strong>de</strong>r mehreren Trägern verwirklicht<br />
wer<strong>de</strong>n sollen und in einem engen Zusammenhang stehen. Das Vorliegen eines räumlichen<br />
Zusammenhangs ist für <strong>de</strong>n jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Letztlich entschei<strong>de</strong>nd ist, ob ein<br />
unbefangener Betrachter <strong>de</strong>n Eindruck hat, dass sich die Windfarm als Einheit darstellt. Kumuliert -<br />
d.h. <strong>zur</strong> Klärung <strong>de</strong>s Erfor<strong>de</strong>rnisses einer zwingen<strong>de</strong>n UVP addiert – wer<strong>de</strong>n können aber nur<br />
solche Vorhaben, die für sich genommen die Schwellenwerte zumin<strong>de</strong>st für eine<br />
Vorprüfungspflicht überschreiten (vgl. § 3b Abs. 2 letzter Satz UVPG). 6<br />
Beispiel 1:<br />
Ein Vorhabenträger beantragt zeitgleich mittels zweier Anträge die Errichtung einmal von 10<br />
WEA und einmal von 11 WEA in einem ausgewiesenen Vorranggebiet für<br />
Win<strong>de</strong>nergienutzung. Die Vorhaben kumulieren gemäß § 3 Abs. 2, Satz 1 und 2 UVPG. Der<br />
Schwellenwert <strong>zur</strong> zwingen<strong>de</strong>n UVP-Pflicht (20 WEA) wird erreicht o<strong>de</strong>r überschritten (hier: 10<br />
WEA + 11 WEA = 21 WEA). Folge: Es ist eine gemeinsame UVP durchzuführen.<br />
2.3 Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Erweiterung<br />
(8) Bei einer Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Erweiterung einer Windfarm sind <strong>zur</strong> Klärung <strong>de</strong>r Frage, ob eine<br />
zwingen<strong>de</strong> UVP-Pflicht besteht o<strong>de</strong>r eine allgemeine o<strong>de</strong>r standortbezogene Einzelfallprüfung<br />
durchzuführen ist, zunächst verschie<strong>de</strong>ne Tatbestän<strong>de</strong> zu unterschei<strong>de</strong>n (vgl. Anhang, Schema<br />
2): Die erste Unterscheidung betrifft die UVP-Pflicht <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n, zu än<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Windfarm.<br />
Die Än<strong>de</strong>rungstatbestän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r § 3b Abs. 3 (UVP-Pflicht bei Än<strong>de</strong>rung) und § 3c Satz 1 und Satz 5<br />
UVPG (Einzelfallprüfung bei Än<strong>de</strong>rung) gelten für Än<strong>de</strong>rungen von bestehen<strong>de</strong>n Vorhaben <strong>de</strong>r<br />
Anlage 1 zum UVPG, die bisher nicht UVP-pflichtig waren. Dagegen kommen die bei<strong>de</strong>n<br />
Regelungen <strong>de</strong>s § 3e UVPG (UVP-Pflicht und Einzelfallprüfung) bei Än<strong>de</strong>rungen von UVPpflichtigen<br />
Vorhaben <strong>zur</strong> Anwendung. Die zweite Unterscheidung erfolgt nach <strong>de</strong>r Rechtsfolge, d.h.<br />
<strong>de</strong>r zwingen<strong>de</strong>n UVP-Pflicht und <strong>de</strong>r Pflicht <strong>zur</strong> Einzelfallprüfung. Während § 3b Abs. 3 UVPG die<br />
unbedingte UVP-Pflicht bei Erreichen <strong>de</strong>s X-Werts regelt, verpflichten § 3c Satz 1 und Satz 5 i.V.<br />
mit § 3b Abs. 3 UVPG zunächst nur <strong>zur</strong> Vorprüfung. § 3e Nr. 1 UVPG bestimmt eine unbedingte<br />
UVP-Pflicht, § 3e Nr. 2 UVPG dagegen nur die Pflicht <strong>zur</strong> Vorprüfung.<br />
(9) Somit ist vor Anwendung <strong>de</strong>r jeweiligen Vorschriften zunächst zu klären, ob die bestehen<strong>de</strong><br />
Windfarm UVP-pflichtig ist o<strong>de</strong>r nicht. Bei dieser Frage kommt es nicht darauf an, ob das<br />
bestehen<strong>de</strong> Vorhaben bereits im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Errichtung UVP-pflichtig war. Entschei<strong>de</strong>nd ist<br />
vielmehr, ob das bestehen<strong>de</strong> Vorhaben nach <strong>de</strong>n gelten<strong>de</strong>n Bestimmungen im hypothetischen<br />
Falle seiner Neuerrichtung einer UVP bedürfte. Daher fallen alle Än<strong>de</strong>rungen unter § 3e UVPG,<br />
wenn die bestehen<strong>de</strong> Windfarm <strong>de</strong>n maßgeblichen X-Schwellenwert nach Anlage 1 zum UVPG<br />
erreicht.<br />
(10) Erreicht das bestehen<strong>de</strong> Vorhaben diesen Schwellenwert (d.h. 20 WEA) nicht, ist darauf<br />
abzustellen, ob bei seiner Zulassung eine UVP durchgeführt wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r nicht. Wur<strong>de</strong> eine UVP<br />
durchgeführt, so gilt für Än<strong>de</strong>rungen und Erweiterungen § 3e UVPG. Wur<strong>de</strong> keine UVP<br />
durchgeführt, sind Än<strong>de</strong>rungen und Erweiterungen nach § 3b Abs. 3 o<strong>de</strong>r § 3c Satz 1 und 5 UVPG<br />
zu behan<strong>de</strong>ln.<br />
6 Urteil <strong>de</strong>s BVerwG vom 30.06.2004 – 4C 9.03
<strong>NLT</strong> (2007): Naturschutz und Win<strong>de</strong>nergie 30<br />
(11) Damit ergeben sich hinsichtlich <strong>de</strong>s Erfor<strong>de</strong>rnisses einer UVP bzw. einer allgemeinen o<strong>de</strong>r<br />
standortbezogenen Einzelfallprüfung bei einer Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Erweiterung einer Windfarm<br />
folgen<strong>de</strong> Konstellationen (A-D), die anhand von Beispielen erläutert wer<strong>de</strong>n:<br />
Konstellation A: Zwingen<strong>de</strong> UVP-Pflicht bei Än<strong>de</strong>rung einer bislang nicht UVP-pflichtigen<br />
Windfarm (§ 3b Abs. 3 UVPG)<br />
Beispiel 2:<br />
Eine bestehen<strong>de</strong> Windfarm mit 11 WEA (genehmigt nach <strong>de</strong>m Ablauf <strong>de</strong>r Umsetzungsfrist für<br />
die UVP-Än<strong>de</strong>rungsrichtlinie am 14.03.1999) soll um 10 WEA erweitert wer<strong>de</strong>n. Eine UVP<br />
wur<strong>de</strong> für die bestehen<strong>de</strong> Windfarm nicht durchgeführt.<br />
Schritt 1: Klärung, ob es sich um die Erweiterung eines bisher selbst schon UVP-pflichtigen<br />
o<strong>de</strong>r eines bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens han<strong>de</strong>lt: § 3e ist nicht einschlägig, da für die<br />
bestehen<strong>de</strong> Windfarm (11 WEA) auch im hypothetischen Fall <strong>de</strong>r jetzigen Neuerrichtung keine<br />
UVP-Pflicht besteht (UVP-Pflicht ab 20 WEA) und eine UVP auch nicht durchgeführt wur<strong>de</strong><br />
(vgl. Randnummern 8-10; <strong>zur</strong> Klärung dieser ersten Frage ist es somit unerheblich, wann die<br />
vorhan<strong>de</strong>nen Anlagen genehmigt wur<strong>de</strong>n).<br />
Schritt 2: Als nächstes ist zu prüfen, ob die Regelungen § 3b Abs. 3 (zwingen<strong>de</strong> UVP-Pflicht)<br />
o<strong>de</strong>r die <strong>de</strong>s § 3c Satz 5 i.V.m § 3b Abs. 3 UVPG (Einzelfallprüfung) <strong>zur</strong> Anwendung kommen.<br />
Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG bzw. § 3c Satz 5 i.V. m.<br />
§ 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG nur die nach Inkrafttreten <strong>de</strong>r Umsetzungsfrist (hier: 14.03.1999)<br />
genehmigten Anlagen (11 WEA) hinsichtlich <strong>de</strong>s Erreichens o<strong>de</strong>r Überschreitens von Größenund<br />
Leistungswerten zu berücksichtigen sind. Der Größen- und Leistungswert <strong>zur</strong> zwingen<strong>de</strong>n<br />
UVP-Pflicht (Windfarm mit 20 WEA) wird aufgrund <strong>de</strong>r Erweiterung erreicht o<strong>de</strong>r überschritten<br />
(11 WEA + 10 WEA); infolge<strong>de</strong>ssen ist § 3b Abs. 3 UVPG einschlägig (Hineinwachsen in eine<br />
UVP-Pflicht). Folge: Für die Erweiterung ist eine UVP unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r<br />
Umweltauswirkungen <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n WEA durchzuführen<br />
Beispiel 3:<br />
Wür<strong>de</strong> das Beispiel 2 <strong>de</strong>rart modifiziert, dass die Anlagen <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n Windfarm (11<br />
WEA) vor <strong>de</strong>m Ablauf <strong>de</strong>r Umsetzungsfrist für die UVP-Än<strong>de</strong>rungsrichtlinie am 14.03.1999<br />
genehmigt wor<strong>de</strong>n wären und dieser Bestand nun um 10 WEA erweitert wer<strong>de</strong>n soll, so wäre<br />
<strong>de</strong>r 1. Prüfungsschritt im Ergebnis i<strong>de</strong>ntisch mit <strong>de</strong>m <strong>de</strong>s o.g. Fallbeispieles. Hinsichtlich <strong>de</strong>s 2.<br />
Prüfungsschrittes (Einschlägigkeit <strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>s § 3b Abs. 3 [zwingen<strong>de</strong> UVP-Pflicht] o<strong>de</strong>r<br />
die <strong>de</strong>s § 3c Satz 5 i.V.m § 3b Abs. 3 UVPG [Einzelfallprüfung]) wür<strong>de</strong> dieses Beispiel aber<br />
von <strong>de</strong>r o.g. Fallkonstellation im Ergebnis abweichen: Der Größen- und Leistungswert <strong>zur</strong><br />
zwingen<strong>de</strong>n UVP-Pflicht (Windfarm mit 20 WEA) wird aufgrund <strong>de</strong>r Erweiterung nicht erreicht<br />
o<strong>de</strong>r überschritten, da die vor <strong>de</strong>m Inkrafttreten <strong>de</strong>r <strong>Richtlinien</strong> genehmigten Anlagen (Stichtag<br />
für Windfarmen: 14.03.1999) gemäß § 3b Abs. 3 Satz 3 hinsichtlich <strong>de</strong>s Erreichens o<strong>de</strong>r<br />
Überschreitens von Größen und Leistungswerten unberücksichtigt bleibt. Folge: Es ist § 3c<br />
UVPG einschlägig und eine allgemeine Einzelfallprüfung für die 10 WEA durchzuführen. Ergibt<br />
diese das Erfor<strong>de</strong>rnis einer UVP, ist für die Erweiterung (10 WEA) eine UVP unter<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>r Umweltauswirkungen <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n WEA durchzuführen.<br />
.
<strong>NLT</strong> (2007): Naturschutz und Win<strong>de</strong>nergie 31<br />
Konstellation B: Zwingen<strong>de</strong> UVP-Pflicht bei <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung einer UVP-pflichtigen Windfarm (§ 3e<br />
Abs. 1 Nr. 1 UVPG)<br />
Beispiel 4:<br />
Eine bestehen<strong>de</strong> Windfarm mit 21 WEA soll um 22 WEA erweitert wer<strong>de</strong>n. Dabei ist hier<br />
irrelevant, ob die bestehen<strong>de</strong> Windfarm (21 WEA) vor o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Ablauf <strong>de</strong>r<br />
Umsetzungsfrist für die UVP-Än<strong>de</strong>rungsrichtlinie am 14.03.1999 genehmigt wur<strong>de</strong>.<br />
Schritt 1: Klärung, ob es sich um die Erweiterung eines bisher selbst schon UVP-pflichtigen<br />
o<strong>de</strong>r eines bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens han<strong>de</strong>lt: § 3e Abs. 1 ist einschlägig, da für<br />
die bestehen<strong>de</strong> Windfarm (21 WEA) auch im hypothetischen Fall <strong>de</strong>r jetzigen Neuerrichtung<br />
nach <strong>de</strong>rzeitigem Recht eine UVP-Pflicht besteht, da <strong>de</strong>r X-Wert von 20 WEA erreicht o<strong>de</strong>r<br />
überschritten ist (vgl. Randnummer 9). Dabei ist unerheblich, ob für die bestehen<strong>de</strong> Windfarm<br />
auch tatsächlich eine UVP durchgeführt wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r nicht.<br />
Schritt 2: Prüfung <strong>de</strong>r Einschlägigkeit von § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG (zwingen<strong>de</strong> UVP-Pflicht)<br />
o<strong>de</strong>r von § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG (Erfor<strong>de</strong>rnis <strong>zur</strong> Vorprüfung): Die Erweiterung um 22 WEA<br />
erreicht o<strong>de</strong>r überschreitet für sich genommen <strong>de</strong>n Schwellenwert <strong>zur</strong> zwingen<strong>de</strong>n UVP-Pflicht.<br />
Folge: Es ist eine UVP für die Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Erweiterung (22 WEA) gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 1<br />
durchzuführen.<br />
Beispiel 5:<br />
Eine bestehen<strong>de</strong> Windfarm mit 15 WEA, die nach <strong>de</strong>m Ablauf <strong>de</strong>r Umsetzungsfrist für die<br />
UVP-Än<strong>de</strong>rungsrichtlinie am 14.03.1999 genehmigt wur<strong>de</strong>n, soll um 22 WEA erweitert wer<strong>de</strong>n.<br />
Für die bestehen<strong>de</strong>n 15 WEA ist eine Einzelfallprüfung mit <strong>de</strong>m Ergebnis <strong>de</strong>r UVP-Pflicht<br />
durchgeführt wor<strong>de</strong>n.<br />
Schritt 1: Klärung, ob es sich um die Erweiterung eines bisher selbst schon UVP-pflichtigen<br />
o<strong>de</strong>r eines bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens han<strong>de</strong>lt: Da im Wege <strong>de</strong>r Einzelfallprüfung<br />
für die bestehen<strong>de</strong>n 15 WEA eine UVP-Pflicht bejaht wur<strong>de</strong>, han<strong>de</strong>lt es sich um die<br />
Erweiterung eines bestehen<strong>de</strong>n UVP-pflichtigen Vorhabens; § 3e Abs. 1 ist in diesem Fall<br />
somit einschlägig.<br />
Schritt 2: Prüfung <strong>de</strong>r Einschlägigkeit von § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG (zwingen<strong>de</strong> UVP-Pflicht)<br />
o<strong>de</strong>r von § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG (Erfor<strong>de</strong>rnis <strong>zur</strong> Vorprüfung): Da die Erweiterung um 22<br />
WEA für sich genommen <strong>de</strong>n Schwellenwert <strong>zur</strong> zwingen<strong>de</strong>n UVP-Pflicht erreicht o<strong>de</strong>r<br />
überschreitet, ist § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG einschlägig. Folge: Es ist für die Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r<br />
Erweiterung (22 WEA) eine zwingen<strong>de</strong> UVP durchzuführen.<br />
Beispiel 6:<br />
Wäre im Beispiel 5 für die bestehen<strong>de</strong> Windfarm (15 WEA) im Wege <strong>de</strong>r Einzelfallprüfung<br />
seinerzeit entschie<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n, dass eine UVP nicht erfor<strong>de</strong>rlich ist, so wäre Schritt 1 <strong>de</strong>r<br />
Prüfung (Klärung, ob es sich um die Erweiterung eines bisher selbst schon UVP-pflichtigen<br />
o<strong>de</strong>r eines bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens han<strong>de</strong>lt) dahingehend zu beantworten, dass<br />
es sich um die Erweiterung o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung eines bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens<br />
han<strong>de</strong>lt. Damit wäre in Schritt 2 zu prüfen, ob § 3b Abs. 3 (zwingen<strong>de</strong> UVP-Pflicht aufgrund<br />
von Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Erweiterung) o<strong>de</strong>r § 3c Satz 1 und 5 UVPG (Einzelfallprüfung aufgrund von<br />
Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Erweiterung) einschlägig sind (vgl. Randnummer 10).
<strong>NLT</strong> (2007): Naturschutz und Win<strong>de</strong>nergie 32<br />
Konstellation C: Einzelfallprüfung bei <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung einer bislang nicht UVP-pflichtigen Windfarm<br />
(§ 3c Satz 1 und 5 i.V. mit § 3b Abs. 3 UVPG)<br />
Beispiel 7:<br />
Eine bestehen<strong>de</strong> Windfarm mit 3 WEA, die nach <strong>de</strong>m Ablauf <strong>de</strong>r Umsetzungsfrist für die UVP-<br />
Än<strong>de</strong>rungsrichtlinie am 14.03.1999 genehmigt wur<strong>de</strong>n, soll um 10 WEA erweitert wer<strong>de</strong>n. Eine<br />
UVP wur<strong>de</strong> für die bestehen<strong>de</strong> Windfarm nicht durchgeführt.<br />
Schritt 1: Klärung, ob es sich um die Erweiterung eines bisher selbst schon UVP-pflichtigen<br />
o<strong>de</strong>r eines bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens han<strong>de</strong>lt: § 3e ist nicht einschlägig, da für die<br />
bestehen<strong>de</strong> Windfarm (3 WEA) im hypothetischen Fall <strong>de</strong>r Neuerrichtung nach <strong>de</strong>rzeitigem<br />
Recht keine UVP-Pflicht besteht und eine UVP auch nicht durchgeführt wur<strong>de</strong>. (Für die Klärung<br />
im Schritt 1 ist unerheblich, wann die Anlagen genehmigt wur<strong>de</strong>n; vgl. Randnummer 9).<br />
Schritt 2: Als nächstes ist zu prüfen, ob die Regelungen <strong>de</strong>s § 3b Abs. 3 (zwingen<strong>de</strong> UVP-<br />
Pflicht eines bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens) o<strong>de</strong>r die <strong>de</strong>s § 3c Satz 5 i.V.m § 3b Abs.<br />
3 UVPG (Einzelfallprüfung eines bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens) <strong>zur</strong> Anwendung<br />
kommen. Bei <strong>de</strong>r nun erfor<strong>de</strong>rlichen Prüfung, ob <strong>de</strong>r Schwellenwert <strong>zur</strong> Einzelfallprüfung o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r <strong>zur</strong> zwingen<strong>de</strong>n UVP-Pflicht erreicht o<strong>de</strong>r überschritten wird, bleibt <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>m<br />
Inkrafttreten <strong>de</strong>r UVP-Än<strong>de</strong>rungsrichtlinie am 14.03.1999 genehmigte Bestand außer Betracht<br />
(§ 3b Abs. 3 Satz 3 bzw. § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 3 Satz 3). Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall wird <strong>de</strong>r<br />
Größen- und Leistungswert <strong>zur</strong> allgemeinen Vorprüfung (A-Wert: 6 bis unter 20 WEA) in<br />
Summe mittels <strong>de</strong>r Erweiterung erreicht o<strong>de</strong>r überschritten (3 WEA + 10 WEA), <strong>de</strong>r <strong>zur</strong><br />
zwingen<strong>de</strong>n UVP-Pflicht (20 WEA) aber nicht erreicht; infolge<strong>de</strong>ssen ist § 3c Satz 5 i.V.m § 3b<br />
Abs. 3 UVPG einschlägig (Hineinwachsen in das Erfor<strong>de</strong>rnis einer Einzelfallprüfung). Folge:<br />
Für die Erweitung ist eine allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r<br />
Umweltauswirkungen <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n WEA durchzuführen.<br />
(12) Die Durchführung einer Einzelfallprüfung ist auch dann erfor<strong>de</strong>rlich, wenn ein<br />
Schwellenwertwechsel (S-Wert zu A-Wert, siehe vorgenanntes Beispiel) durch die Erweiterung <strong>de</strong>r<br />
Windfarm nicht stattfin<strong>de</strong>t. So ist die allgemeine Vorprüfung <strong>de</strong>s Einzelfalles auch dann<br />
durchzuführen, wenn eine bestehen<strong>de</strong> Windfarm von 7 WEA (für die keine UVP durchgeführt<br />
wur<strong>de</strong>) um 4 WEA erweitert wer<strong>de</strong>n soll und durch die Erweiterung somit kein<br />
Schwellenwertwechsel bedingt ist.<br />
Konstellation D: Einzelfallprüfung bei <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung einer bislang UVP-pflichtigen Windfarm (§ 3e<br />
Abs. 1 Nr. 2 UVPG)<br />
Beispiel 8:<br />
Eine Windfarm mit 21 WEA wur<strong>de</strong> 1997 zugelassen und errichtet; sie soll um 3 WEA erweitert<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Schritt 1: Klärung, ob es sich um die Erweiterung eines bisher schon UVP-pflichtigen o<strong>de</strong>r<br />
eines bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens han<strong>de</strong>lt: § 3e Abs. 1 UVPG (Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r<br />
Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens) ist einschlägig, da für die bestehen<strong>de</strong> Windfarm<br />
(21 WEA) auch im hypothetischen Fall <strong>de</strong>r jetzigen Neuerrichtung nach <strong>de</strong>rzeitigem Recht eine<br />
UVP-Pflicht besteht, da <strong>de</strong>r X-Wert von 20 WEA erreicht o<strong>de</strong>r überschritten ist (vgl.<br />
Randnummer 9). Dabei ist unerheblich, ob für die bestehen<strong>de</strong> Windfarm tatsächlich eine UVP<br />
durchgeführt wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r nicht. Für die Klärung im Rahmen dieses ersten Schrittes ist es<br />
ebenfalls unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die bestehen<strong>de</strong> Windfarm genehmigt wur<strong>de</strong>.<br />
Schritt 2: Prüfung <strong>de</strong>r Einschlägigkeit von § 3e Nr. 1 UVPG (zwingen<strong>de</strong> UVP-Pflicht) o<strong>de</strong>r von<br />
§ 3e Nr. 2 UVPG (Erfor<strong>de</strong>rnis <strong>zur</strong> Vorprüfung): § 3e Abs. 1 Nr. 1 (zwingen<strong>de</strong> UVP-Pflicht bei<br />
Än<strong>de</strong>rung eines bisher UVP-pflichtigen Vorhabens) ist nicht einschlägig, da <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong><br />
Größen- o<strong>de</strong>r Leistungswert <strong>zur</strong> zwingen<strong>de</strong>n UVP-Pflicht (20 WEA) durch die Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r<br />
Erweiterung selbst (hier: 3 WEA) nicht erreicht wird. § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG (Einzelfallprüfung<br />
bei Än<strong>de</strong>rung eines bisher UVP-pflichtigen Vorhabens) ist somit einschlägig: Dabei ist die<br />
Pflicht <strong>zur</strong> Vorprüfung im Falle <strong>de</strong>s § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG grundsätzlich nicht an das
<strong>NLT</strong> (2007): Naturschutz und Win<strong>de</strong>nergie 33<br />
Erreichen bestimmter Prüfwerte geknüpft. Folge: Es ist eine Vorprüfung entsprechend § 3c<br />
Satz 1 und 3 UVPG durchzuführen. Inhaltlich ist die Vorprüfung auf die Erweiterung zu<br />
beziehen (3 WEA).<br />
Beispiel 9:<br />
Eine Windfarm mit 21 WEA wur<strong>de</strong> 1997 zugelassen und errichtet; im Jahr 2000 wur<strong>de</strong> die<br />
Windfarm um 5 WEA ohne Durchführung einer UVP erweitert. Die Windfarm soll nun um 7<br />
WEA erweitert wer<strong>de</strong>n.<br />
Schritt 1: Klärung, ob es sich um die Erweiterung eines bisher schon UVP-pflichtigen o<strong>de</strong>r<br />
eines bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens han<strong>de</strong>lt: § 3e Abs. 1 UVPG (Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r<br />
Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens) ist einschlägig, da für die bestehen<strong>de</strong> Windfarm<br />
(21 WEA+5 WEA = 26 WEA) auch im hypothetischen Fall <strong>de</strong>r jetzigen Neuerrichtung nach<br />
<strong>de</strong>rzeitigem Recht eine UVP-Pflicht besteht da <strong>de</strong>r X-Wert von 20 WEA erreicht o<strong>de</strong>r<br />
überschritten ist (vgl. Randnummer 9).<br />
Schritt 2: Prüfung <strong>de</strong>r Einschlägigkeit von § 3e Nr. 1 UVPG (zwingen<strong>de</strong> UVP-Pflicht) o<strong>de</strong>r von<br />
§ 3e Nr. 2 UVPG (Erfor<strong>de</strong>rnis <strong>zur</strong> Vorprüfung): § 3e Abs. 1 Nr. 1 (zwingen<strong>de</strong> UVP-Pflicht bei<br />
Än<strong>de</strong>rung eines bisher UVP-pflichtigen Vorhabens) ist nicht einschlägig, da <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong><br />
Größen- o<strong>de</strong>r Leistungswert <strong>zur</strong> zwingen<strong>de</strong>n UVP-Pflicht (20 WEA) durch die Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r<br />
Erweiterung selbst (hier: 7 WEA) nicht erreicht wird. Einschlägig ist somit § 3e Abs. 1 Nr. 2<br />
UVPG (Einzelfallprüfung bei Än<strong>de</strong>rung eines bisher UVP-pflichtigen Vorhabens). Dabei ist die<br />
Pflicht <strong>zur</strong> Vorprüfung im Falle <strong>de</strong>s § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG grundsätzlich nicht an das<br />
Erreichen bestimmter Prüfwerte geknüpft. Folge: Gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG ist eine<br />
Vorprüfung entsprechend § 3c Satz 1 und 3 UVPG durchzuführen. Gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2<br />
UVPG sind bei <strong>de</strong>r Fallkonstellation „Einzelfallprüfung bei Än<strong>de</strong>rung eines bisher UVPpflichtigen<br />
Vorhabens“ auch frühere Än<strong>de</strong>rungen o<strong>de</strong>r Erweiterungen inhaltlich in die<br />
Vorprüfung einzubeziehen, für die nach <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung <strong>de</strong>s UVPG keine UVP<br />
durchgeführt wur<strong>de</strong>. Es ist daher anhand <strong>de</strong>r Anlagen zum UVPG in seiner jeweils gelten<strong>de</strong>n<br />
Fassung zu prüfen, ob im Zeitpunkt <strong>de</strong>r früheren Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Vorhabentyp bereits in <strong>de</strong>n<br />
Anwendungsbereich <strong>de</strong>s UVPG fiel und eine UVP durchgeführt wur<strong>de</strong>. Diese Regelung ist<br />
somit von <strong>de</strong>r Kumulationsregel <strong>de</strong>s § 3b Abs. 3 UVPG zu unterschei<strong>de</strong>n. Damit ist bei <strong>de</strong>r<br />
Vorprüfung nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG inhaltlich nur die beantragte Erweiterung um 7 WEA<br />
zu berücksichtigen, da zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r 2000 zugelassenen Erweiterung eine UVP-Pflicht für<br />
Windfarmen noch nicht bestand (Windfarmen wur<strong>de</strong>n erst mit <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s UVPG vom<br />
05.09.2001 in das UVPG aufgenommen).<br />
3 Inhalt <strong>de</strong>r UVP<br />
(13) Gemäß §§ 1 und 2 UVPG umfasst die UVP die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung <strong>de</strong>r<br />
Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt nach einheitlichen Grundsätzen mit <strong>de</strong>m Ziel, eine<br />
wirksame Umweltvorsorge zu gewährleisten. Durch das UVPG wer<strong>de</strong>n im Rahmen <strong>de</strong>s jeweiligen<br />
Zulassungsverfahrens bestimmte zusätzliche Verfahrensschritte geregelt:<br />
Unterrichtung über voraussichtlich beizubringen<strong>de</strong> Unterlagen (Scoping gemäß § 5 UVPG)<br />
Erstellung <strong>de</strong>r Unterlagen nach § 6 UVPG („Umweltverträglichkeitsstudie“)<br />
Behör<strong>de</strong>nbeteiligungen (§§ 7 und 8 UVPG)<br />
die Einbeziehung <strong>de</strong>r Öffentlichkeit (§§ 9 und 9a UVPG)<br />
die Erstellung einer zusammenfassen<strong>de</strong>n Darstellung <strong>de</strong>r Umweltauswirkungen (§ 11 UVPG)<br />
sowie<br />
die Bewertung <strong>de</strong>r Umweltauswirkungen und ihre Berücksichtigung bei <strong>de</strong>r Entscheidung (§ 12<br />
UVPG).<br />
(14) Materielle Bewertungsmaßstäbe lassen sich aus <strong>de</strong>m UVPG nicht ableiten. Die im Rahmen<br />
<strong>de</strong>r UVP für die Zulassung anzulegen<strong>de</strong>n Bewertungsmaßstäbe ergeben sich vielmehr aus <strong>de</strong>m<br />
jeweiligen Fachrecht. Hierzu zählen auch die Vorschriften <strong>de</strong>s Nie<strong>de</strong>rsächsischen<br />
Naturschutzgesetzes. Neben <strong>de</strong>n Belangen <strong>de</strong>s Naturschutzes und <strong>de</strong>r Landschaftspflege sind in
<strong>NLT</strong> (2007): Naturschutz und Win<strong>de</strong>nergie 34<br />
die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung <strong>de</strong>r Umweltauswirkungen auch die übrigen<br />
Schutzgüter <strong>de</strong>s UVPG einzubeziehen (Mensch, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die<br />
Wechselwirkungen zwischen allen Schutzgütern).<br />
(15) Sollen WEA in Gebieten mit sehr hoher o<strong>de</strong>r hoher Be<strong>de</strong>utung für das Landschaftsbild<br />
errichtet wer<strong>de</strong>n, ist bei <strong>de</strong>r allgemeinen Vorprüfung <strong>de</strong>s Einzelfalles nach § 3c UVPG in <strong>de</strong>r Regel<br />
von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Landschaft auszugehen und<br />
somit eine UVP durchzuführen.
<strong>NLT</strong> (2007): Naturschutz und Win<strong>de</strong>nergie 35